Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4066-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4066-W/08vom 26.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,H-Gasse, vertreten durch Dr.
Christian Burghardt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Hof 13, vom 20. Juni
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
19. Juni 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2003 entschieden:
Der Berufung
wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
wird insoweit aufgehoben, als damit über den Zeitraum von April 2004 bis
Juli 2005 und ab März 2006 abgesprochen wurde.
Entscheidungsgründe
Die am 29. Mai 1963 geborene Berufungswerberin (Bw.)
beantragte mit Telefax vom 21. Jänner 2008 durch ihren Sachwalter die
Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab Oktober 2002. Dem Antrag war
ua der Beschluss vom 15. Oktober 2007 betreffend Sachwalterbestellung beigelegt,
dem zu entnehmen ist, dass bei der Bw. eine psychiatrische Erkrankung im Sinne
eines organischen Psychosyndroms bei Alkohol- und Drogenmissbrauch
besteht.
Nach Einholung eines Gutachtens des Bundessozialamtes, in
dem der Bw. ab September 2007 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% und
die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bescheinigt
wurde, wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2002 bis Dezember 2002
zurück, und ab Jänner 2002 ab. In der Begründung wurde
ausgeführt, laut Gutachten des Bundessozialamtes sei die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grund der
vorgelegten relevanten Befunde erst ab September 2007 möglich, weil die Bw.
nicht auf Grund einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung führte
der Sachwalter der Bw. aus, das Gutachten des Bundessozialamtes setze das
Entstehen der Krankheit der Bw. mit 1. September 2007 an und berufe sich zu
diesem Zweck auf das im Sachwalterverfahren eingeholte
Sachverständigengutachten, das im September 2007 erstellt worden sei.
Diesem Gutachten sei zu entnehmen, dass die Bw. seit dem 11. Lebensjahr
heroinabhängig sei; es würden auch mehrere stationäre Aufenthalte
im Otto-Wagner-Spital erwähnt.
In weiterer Folge wurde vom Finanzamt ein neuerliches
Gutachten des Bundessozialamtes eingeholt, in welchem der Bw. rückwirkend
ab 1.1.1982 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% bescheinigt und festgestellt
wurde, dass die Erwerbsunfähigkeit der Bw. vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten ist.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die erhöhte
Familienbeihilfe ab Oktober 2007 zuerkannt, da der Bw. ab Oktober 2007 ein
Pflegegeldanspruch bescheinigt wurde.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrte die Bw. die Zuerkennung der
Familienbeihilfe ab Oktober 2002.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass die
Behörde davon ausgehe, dass
1. während der aufrechten Ehe mit Herrn GG in der Zeit
vom 4. Juli 1995 bis 13. April 2004 kein Familienbeihilfenanspruch bis
einschließlich März 2004 bestanden habe,
2. die Bw. in der Zeit vom 31. Juli 2005 bis 9. März
2006 eine Freiheitsstrafe verbüßt habe und daher von August 2005 bis
Februar 2006 der Unterhalt zur Gänze durch die öffentliche Hand
sichergestellt und aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben
gewesen sei.
In Beantwortung dieses Schreibens wurde die Berufung
dahingehend eingeschränkt als der Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe durch den Sachwalter der Bw. für den
Zeitraum bis Jänner 2003 bis März 2004 und vom August 2005 bis Februar
2006 zurückgenommen wurde. Hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2002 bis
Dezember 2002 wurde angemerkt, der Zurückweisungsbescheid werde nicht mehr
angefochten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Die 1963 geborene Berufungswerberin (Bw.) leidet an einem
organischem Psychosyndrom auf Grund von Alkohol- und Drogenmissbrauch, ist seit
ihrem 19. Lebensjahr erheblich behindert und außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf das
schlüssige Gutachten des Bundessozialamtes vom 29.7.2008, in welchem der
Bw. ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% bescheinigt und ausdrücklich
festgehalten wurde, dass dieser Behinderungsgrad seit dem 1.1.1982 bestehe und
die Bw. seit diesem Zeitpunkt außerstande sei, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 6 FLAG, BGBl. 376/1967, idF BGBl. I 68/2001
lautet:
"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch
minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem
früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c
zutreffen und wenn sie
.......
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden,
oder
.......
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend
Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."
Für erheblich behinderte Kinder wird gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt.
§ 8 Abs. 6 leg. cit. idF BGBl. I 105/2002 ordnet
an:
"Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen."
Mit dieser Bestimmung wurde nicht nur die Rechtslage
hinsichtlich des Nachweises des Grades der Behinderung neu geregelt, sondern
dieses Verfahren auch auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit erstreckt
(vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Die derzeit geltende Fassung ist mit der Novelle BGBl. I
105/2002 eingeführt worden. In den Materialien (RV 1136 BlgNR 21. GP)
heißt es dazu:
"...... Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass die
Untersuchungen nunmehr ausnahmslos durch das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen - einschließlich durch deren Mobile Dienste -
durchzuführen und ärztliche Sachverständigengutachten zu
erstellen sind, da das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
über langjährige praktische Erfahrungen bei der Anwendung der
angesprochenen Richtsatzverordnung verfügt und sohin eine bundesweit
einheitliche Vollziehung gewährleisten kann. Diese Maßnahme
lässt auch mehr Effizienz bei den administrativen Abläufen erwarten,
wobei auf die angespannte Personalsituation in den Beihilfenstellen der
Finanzämter hinzuweisen ist."
In der oben zitierten Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes vertrat dieser die Ansicht, aus Wortlaut und
Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe sich, dass der Gesetzgeber
nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die
(damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der
voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der
Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes
Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese
Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der
ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Die
Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser
durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und
könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung
abgehen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis vom
18.11.2008, 2007/15/0019, fest, dass das nach § 8 Abs. 6 FLAG
abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren sich auch darauf zu erstrecken
hat, ob der Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Da im vorliegenden Fall vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen mit schlüssigem Gutachten vom 29.7.2008 neben einem
Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab 1.1.1982 auch bescheinigt wurde, dass die
Bw. seit diesem Zeitpunkt dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, war der Berufung daher in Anbetracht der obigen
Ausführungen im eingeschränkten Umfang stattzugeben, der
Abweisungsbescheid insoweit aufzuheben, als damit über den Zeitraum von
April 2004 bis Juli 2005 und ab März 2006 abgesprochen wurde, und die
erhöhte Familienbeihilfe für April 2004 bis Juli 2005 und ab März
2006 zu gewähren.
Wien, am 26.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4066-W/08
- Stammnummer
- 39531
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF