Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0075-W/09
Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-W/09vom 25.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,S-Straße, vom
9. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom
3. Juni 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Lehrer und
Pastoralassistent. In der elektronisch eingereichten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte er folgende Beträge
als Werbungskosten geltend:
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Arbeitsmittel
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2.366,89 Euro
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Fachliteratur
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522,29 Euro
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Aus-/Fortbildungskosten
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902,44 Euro
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Kosten der doppelten Haushaltsführung
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1.400,00 Euro
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde erster
Instanz brachte der Bw. vor, er habe im Jahr 2007 sieben Familienheimfahrten
nach X, B, Bosnien - Herzegowina, gemacht, der als Werbungskosten geltend
gemachte Betrag in Höhe von 1.388 Euro bestehe aus Benzin-
Motorölkosten und Autobahngebühren.
Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 wurden ua
diese Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt und in der Begründung
ausgeführt, da sich der Familienwohnsitz des Bw. in Wien befinde, handle es
sich bei den Fahrten nach X um keine Familienheimfahrten im Sinne des
Einkommensteuergesetzes.
Die fristgerecht dagegen erhobene Berufung richtete sich
gegen die Nichtanerkennung der Kosten der Familienheimfahrten. Begründend
brachte der Bw. vor, er habe im Steuerbuch des Bundesministeriums für
Finanzen gelesen, dass die Kosten von Familienheimfahrten absetzbar seien, wenn
am Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Elternteil wohne. Da seine Eltern
herzkrank und dement seien sowie an inoperablem grauen Star litten, habe er
Pflegehilfe organisieren müssen. Die Familienheimfahrten seien notwendig
gewesen, um die notwendigen Medikamente und Nahrungsmittel zu kaufen, die
eingegangenen Rechnungen zu begleichen und die Pflegepersonen zu
entlohnen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, Aufwendungen für
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz nur dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei
insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des
Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Als Familienwohnsitz
gelte jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten
einen gemeinsamen Haushalt unterhalte, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen
bilde.
Da der Bw. und seine Gattin laut zentralem Melderegister
seit 30.12.2004 in W.,S-Straße , ihrem Hauptwohnsitz hätten, seien
die Heimfahrten nach X zur Unterstützung der Eltern bei Arztbesuchen, zur
Organisation der Krankenpflege und dergleichen der Privatsphäre des
Steuerpflichtigen zuzurechnen.
In weiterer Folge stellte der Bw. einen Antrag auf Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. ist verheiratet, er bezieht den
Alleinverdienerabsetzbetrag und hat drei Kinder. Sein Familienwohnsitz und der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. befindet sich in W.,S-Straße .
Die Arbeitsstätte des Bw. ist nicht mehr als 40 km von dieser Adresse
entfernt.
Der Bw. besuchte seine Eltern, die in X ,
Bosnien-Herzegowina, leben, herzkrank und dement sind und an inoperablem grauen
Star leiden. Diese Fahrten verursachten ihm im Jahr 2007 einen Aufwand in
Höhe von 1.388 Euro.
Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des
Bw., die Auskunft des Zentralen Melderegisters, die Tatsache, dass im Jahr 2007
ein Pendlerpauschale in Höhe von 520,50 Euro berücksichtigt wurde
und auf die im Folgenden dargestellte Beweiswürdigung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der
Familienwohnsitz jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit
seinem Ehepartner oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält,
der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl VwGH
27.2.2008, 2005/13/0037; VwGH 24.4.1996, 96/15/0006). In ihrer
Berufungsvorentscheidung, der gemäß Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes
Vorhaltscharakter
zukommt, hat die Abgabenbehörde erster Instanz ausführlich
erläutert, warum sie im vorliegenden Fall von einem Familienwohnsitz an der
Adresse W.,S-Straße , ausgeht. Da der Bw. dazu keine gegenteilige
Stellungnahme abgab, war davon auszugehen, dass der Familienwohnsitz des Bw.
sich in W.,S-Straße , befindet.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit e leg.
cit. dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-
(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den
auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c angeführten Betrag
übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Familienheimfahrten sind, wie der obzitierten gesetzlichen
Bestimmung zu entnehmen ist, Fahrten zwischen Wohnsitz am Tätigkeitsort und
Familienwohnsitz. Ausgaben für Familienheimfahrten sind für den
Arbeitnehmer dann Werbungskosten, wenn er aus beruflichen Gründen gehalten
ist, an der Arbeitsstätte oder in deren Nahbereich eine Unterkunft zu
bewohnen, weil sein Familienwohnsitz so weit von der Arbeitsstätte entfernt
ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist, wobei die
Unzumutbarkeit jedenfalls ab einer Entfernung von 120 km anzunehmen ist
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988,
Rz 3).
Wie dem oben dargestellten, von der Behörde als
erwiesen angenommen Sachverhalt zu entnehmen ist, liegt der Familienwohnsitz des
Bw. in W.,S-Straße , und nicht in X , und ist nicht mehr als 40 km von
seiner Arbeitsstätte entfernt. Einen gesonderten Wohnsitz am Arbeitsort hat
der Bw. nie behauptet. Bei den Fahrten zu den Eltern nach X handelt es sich aber
nicht um Familienheimfahrten, die dafür angefallenen Aufwendungen sind
schon aus diesem Grund nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Der Hinweis des Bw. auf das Steuerbuch des
Bundesministeriums für Finanzen, dass Familienheimfahrten vorlägen,
wenn am Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Elternteil wohne, vermag der
Berufung im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bw. seinen Familienwohnsitz
nicht in Boce, sondern in Wien hat, nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist eine Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst entsprechend der Bestimmung des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt
sein. Schon das Fehlen einer dieser Voraussetzungen schließt die
Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung aus und die Behörde ist davon enthoben zu prüfen, ob auch
die anderen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht (vgl
Wiesner/Atzmüller//Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 1).
Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 bedeutet
"außergewöhnlich", dass dem Steuerpflichtigen eine höhere
Belastung als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse erwachsen muss. Die Definition der
Außergewöhnlichkeit ist typisierend dahin zu verstehen, dass es sich
nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung handeln darf.
Dieses Tatbestandsmerkmal dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb
der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise
wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, § 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988, Rz 2).
Bei der Beantwortung der Frage, ob zu beurteilende
Aufwendungen außergewöhnlich sind oder nicht, kommt es nicht darauf
an, dass das Ereignis, das den Aufwand auslöst, außergewöhnlich
ist, sondern darauf, ob sich der Aufwand als außergewöhnlicher
darstellt, d.h. über die regelmäßig wiederkehrenden Kosten der
Lebensführung hinausgeht (vgl VwGH v. 16.12.1955, 3118/53; VwGH v.
24.2.2000, 96/15/0197; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 34
Tz 11). Fahrtkosten, die auf Grund der Besuche von Eltern zu Hause entstehen,
sind aber in diesem Sinne nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren,
da es sich dabei gerade um Kosten handelt, die im Rahmen der normalen
Lebensführung anfallen, die einer Vielzahl von Steuerpflichtigen erwachsen,
die sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern und sie besuchen.
Der Krankheit und Betreuungsbedürftigkeit der Eltern kommt daher keine
entscheidende Bedeutung zu (VwGH v. 21.9.1983, 82/13/0133).
Die dem Bw. erwachsenen Aufwendungen für die Fahrten
nach X , Bosnien-Herzegowina, waren daher auch nicht als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-W/09
- Stammnummer
- 39529
- Gültig
- 25.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF