Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0008-L/06
IZP für Entlüftungsanlage und Kachelofen in einem Gasthaus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-L/06vom 26.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein in den Gastraum integrierter, gemauerter Kachelofen ist als Heizungselement nach der Verkehrsauffassung Gebäudebestandteil und damit kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gastwirt, geb. Datum, Adresse,
vertreten durch Stb., vom 6. Oktober 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes ABC, vertreten durch A, vom 29. September 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat im Berufungszeitraum ein Gasthaus
betrieben und machte in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 2003
eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 10.463,00 geltend.
Dieser Betrag wurde am Abgabenkonto gebucht.
In der Folge fand im Jahr 2005 eine Betriebsprüfung
statt. In der Niederschrift über die Schlußbesprechung vom 26.
September 2005 finden sich hinsichtlich der Investitionszuwachsprämie unter
TZ 3 im Wesentlichen folgende Ausführungen: Im Jahr 2003 sei eine IZP iHv
€ 10.463,-- geltend gemacht worden. Unter anderem seien eine
Lüftungsanlage von der Firma H, in Höhe von € 29.221,53 und ein
Kachelofen der Firma B, in Höhe von € 25.585,26 angeschafft worden.
Nach § 108 e würden zu den nicht prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern unter anderem Gebäude zählen. Zur Abgrenzung
zwischen Gebäude und beweglichem Anlagevermögen sei wesentlich die
wirtschaftliche Zweckbestimmung bzw. die Verkehrsauffassung. Bei Wohn- und
Geschäftsgebäuden würden nach der Verkehrsauffassung die
technischen Einrichtungen, wie Elektro- oder Sanitärinstallationen,
Heizungs-, Klima-, oder Lüftungsanlagen zum Gebäude zählen, da
sie keinen unmittelbaren Nutzungs- oder Funktionszusammenhang zum
Betriebsprozess hätten. Daher sei für diese Einrichtungen die
Geltendmachung einer IZP nicht zulässig. Insoweit sei daher die Prämie
zu kürzen.
Mit Bescheid vom 29. September 2005 wurde die IZP vom
Finanzamt ABC in der Folge mit € 4982,-- festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom
6. Oktober 2005 Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt:
Das Prüfungsorgan habe die Lüftungsanlage und den
Kachelofen insofern aus der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Investionszuwachsprämie ausgeschieden, weil es der Meinung gewesen sei,
dass diese Teile des Gebäudes seien. Dies sei jedoch in beiden Fällen
unrichtig. Im Zuge der Erneuerung des Gebäudes sei ein Kachelofen,
bestehend neben einer allgemeinen festverankerten Heizung, im Gebäude
angebracht worden.
Dieser Kachelofen solle die Gemütlichkeit in der
Gaststube heben und damit die Kundenfrequenz erhöhen. Dieser Kachelofen sei
jedoch völlig selbständig eingebaut und sei jederzeit durch einen
Ofensetzer abtragbar und an einem anderen Ort aufstellbar. Dies sei bei einer
schon bestehenden allgemeinen Heizung nicht möglich, weil diese fix im
Gebäude verankert sei. Der Kachelofen sei aber in Folge seiner
Abtragbarkeit ein spezielles bewegliches Heizungselement, welches jederzeit an
einem anderen Ort wiederum aufgestellt werden könne. Deshalb sei dieser
auch nicht als fixer Bestandteil des Gebäudes zu betrachten und mit einer
konventionellen eingebauten Heizung steuerlich vergleichbar. Weiters sei im Zuge
der Erneuerung der Gaststätte eine neue Lüftungsanlage eingebaut
worden. Es habe bereits eine Lüftungsanlage bestanden, welche jedoch im
Gebäude eingemauert gewesen sei. Dies sei aber bei der neuen
Lüftungsanlage nicht der Fall. Der Bw. habe diese am Dachboden anbringen
lassen. Sie sei mittels Schrauben am Dachboden verankert und könne mit
Lösen dieser Schrauben jederzeit von dem vorgesehenen Standort an einen
anderen Standort gebracht werden. Sie könne, wenn der Bw. dies wolle,
jederzeit ohne Beschädigung des Mauerwerks abmontiert und verkauft werden.
Solle der Bw. einmal der Meinung sein, dass diese Entlüftung an einem
anderen Ort besser platziert sei, könne sie jederzeit an einem anderen Ort
angebracht werden. Aus diesem Grund könne man nicht zu dem Schluss kommen,
wie es das Prüfungsorgan getan habe, dass es sich dabei um einen
unbeweglichen Gegenstand, welcher fest mit dem Gebäude verbunden sei,
handle. Es sei ein bewegliches Wirtschaftsgut. Weiters werde eine mündliche
Verhandlung beantragt. Im Falle der Vorlage dieser Berufung an den UFS werde der
Antrag gestellt der zuständige Referent möge sich im Wege des
Augenscheines selbst einen Eindruck vom geschilderten Sachverhalt und der
rechtlichen Beurteilung machen.
Mit Schreiben vom 02.01.2006 wurde seitens der BP zur
gegenständlichen Berufung wie folgt Stellung genommen: 1) Kachelofen: wie
aus der Fotodokumentation ersichtlich sei, handle es sich um einen typischen
Kachelofen, der gemauert, zum Teil weiß verputzt und zum Teil mit Kacheln
verkleidet sei. Er sei mit dem Gebäude fest verbunden und befinde sich im
Gastzimmer. Nach der Verkehrsauffassung sei eine Heizung, die noch dazu gemauert
sei, eindeutig Teil des Gebäudes und keinesfalls beweglich. Die Behauptung,
dass es möglich sei, den Ofen leicht abzutragen und woanders wieder zu
errichten, sei als Unsinn zu bezeichnen, denn der Aufwand wäre so
groß, dass eine derartige Vorgangsweise wirtschaftlich sinnlos wäre.
Da sei es schon eher möglich, eine Zentralheizungsanlage woanders
einzubauen, als diesen Kachelofen zu versetzen. Nach Ansicht der BP handle es
sich daher um ein unbewegliches Wirtschaftsgut und die Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie sei nicht zulässig.
2) Abluftanlage: Wie aus der Fotodokumentation ersichtlich
sei, befinde sich das Herzstück der Anlage am Dachboden, wobei diverse
Stränge durch Schächte in die einzelnen Stockwerke geführt
würden. Dort seien diese Stränge, ausgenommen im Küchenbereich,
so in die Räumlichkeiten integriert, dass sie entweder als verputzte Mauer
- bzw. Deckenvorsprünge erscheinen würden oder direkt in die
Einrichtung (z.B.: holzverkleidete Deckenbalken) eingepasst seien. Von einer
leichten Versetzbarkeit der Anlage könne daher überhaupt nicht
gesprochen werden. Diese Anlage sei daher eher mit einer Zentralheizungsanlage
vergleichbar, bei der sich der technische Teil nicht in einem Kellerraum, sonder
im Dachboden befinde und von dort aus die einzelnen Räume erreiche. Nach
der Verkehrsauffassung liege daher eindeutig ein Wirtschaftsgut vor, welches als
Teil des Gebäudes zu betrachten, daher unbeweglich sei und die
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie sei deshalb ausgeschlossen.
Beigelegt war diesem Schreiben eine Fotodokumentation der
gegenständlichen Abluftanlage und des Kachelofens.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit
Vorlagebericht vom 04.01.2006 vorgelegt.
In der Folge wurde seitens der Referentin mit Schreiben vom
13.01.2009 dem Bw. die Fotodokumentation übermittelt und ausgeführt:
"Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der Kachelofen und die
Lüftungsanlage prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
darstellen. Im Zuge der Berufung wurde die Vornahme eines Augenscheins
beantragt. Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz wurde eine
Besichtigung der berufungsgegenständlichen Anlagen durchgeführt und
diesbezüglich eine Fotodokumentation und eine Stellungnahme zur Berufung
erstellt. Ein neuerlicher Augenschein durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wird daher nicht durchgeführt, da eine unmittelbare Beweisaufnahme
im Abgabenverfahren nicht erforderlich ist. (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, RZ 1
zu § 183) Die Referentin vermag auch nicht zu erkennen, inwieweit eine
persönliche Besichtigung der gegenständlichen Anlagen für die
Entscheidungsfindung von Bedeutung ist. Um allfällige Ergänzungen zu
den vorliegenden Fotos bzw. um eine Gegenäußerung zur Stellungnahme
der BP wird ersucht. Es wird darauf hingewiesen, dass bereits mehrere
Entscheidungen des UFS zur Abgrenzung von Gebäuden und
Betriebsvorrichtungen ergangen sind (RV/0399-L/05, RV/0314-G/05 -
Entlüftungsanlage in einer Pizzeria, RV/0314-G/05, RV/0550-L/05,
RV/0577-L/05, RV/1107-W/05, RV/0278-W/06). Die beantragte mündliche
Verhandlung ist am 2. März 2009 geplant und wird nach Vorhaltsbeantwortung
ausgeschrieben."
In Beantwortung dieses Schreibens wurde mit Schriftsatz vom
09.02.2009 ausgeführt:
1) Kachelofen: Es sei seitens der Behörde argumentiert
worden, dass der Kachelofen mit dem Gebäude fix verbunden sei. Diese
Argumentation könne sich nur auf die Annahme stützen, dass der Ofen
ohne wesentliche Beeinträchtigung der Substanz nicht an einen anderen Ort
versetzbar sei. Dem sei entgegen gehalten, dass es durchaus allgemein
üblich sei, Kachelöfen abzubauen und an anderen Orten wieder
aufzubauen. Dies insofern, das der überwiegende Wertanteil eines
Kachelofens in der Regel (und auch im vorliegenden Fall) in den darin
eingebauten Kacheln liege, die ohne Beschädigung jederzeit ausgebaut und
wieder verwendet werden könnten. Eine Entsorgung der Kacheln wäre
wirtschaftlich unvernünftig und würde im Falle des Abbaus des Ofens
nicht in Betracht kommen. Folglich sei aus diesem Gesichtspunkt ein Kachelofen
mit einer anderen fix eingebauten Heizung nicht vergleichbar. Der Ab- und
Wiederaufbau von Kachelöfen sei generell verbreitet und werde von
Ofensetzern in der Praxis aus den oben angeführten Gründen immer
wieder durchgeführt.
2) Lüftungsanlage: Die von Ihnen in ihrem Schreiben
vom 13.01.2009 zitierten UFS-Entscheidungen würden sich vorwiegend mit
Lüftungsanlagen beschäftigen. Folgende Ergänzungen hinsichtlich
bisher seitens der Behörde durchgeführten Sachverhaltsermittlungen
seien nunmehr dargelegt: Die Lüftungsanlage sei im Zuge des Umbaus im Jahre
2003 errichtet worden. Dies insofern als, wie in Beilage 1 ersichtlich sei, die
gewerbebehördliche Genehmigung nur erteilt worden sei, als die damals
bestehende Lüftungsanlage durch eine leistungsstärkere Anlage ersetzt
worden sei. Somit könne diese Anlage als betriebsspezifisch angesehen
werden, da Notwendigkeit und Dimension einer derartigen Anlage einzig und
alleine von der Eigenart der betrieblichen Abläufe und des Ausmaßes
der betrieblichen Tätigkeit abhängen würden. Darüber hinaus
sei unter anderem auch dadurch klar ersichtlich, dass im Fall eines Verkaufs des
Unternehmens für die Entlüftungsanlage sehr wohl ein eigenes Entgelt
angesetzt werden würde, nachdem ein Mangel hinsichtlich der Erfüllung
gewerbebehördlicher Vorschriften naturgemäß den Kaufpreis
beeinflussen würde (vgl. dazu auch Rz. 3169 ESt-Richtlinien 2000)
hinsichtlich der Versetzbarkeit der Anlage werde auf die Beilage 2 verwiesen,
die Fotos zeige, auf denen die Stellen ersichtlich seien, an denen das
Lüftungsgerät, das den überwiegenden Wertanteil der Investition
darstelle, befestigt sei. Es sei klar zu erkennen, dass das Gerät am Boden
mit Schrauben montiert sei und jederzeit ohne nennenswerten Aufwand und ohne
Substanzbeschädigung entfernbar sei. Die Fotos, die seitens des Finanzamtes
angefertigt worden seien würden diese Stellen nicht zeigen und seien damit
angemerkt, das aus Sicht des Bw. die Sachverhaltsermittlung diesbezüglich
mangelhaft zu bezeichnen sei. Darüber hinaus sei ergänzt, dass nicht
nur das Lüftungsgerät im Dachboden des Hauses, sondern auch
sämtliche Leitungen nicht im Mauerwerk fix eingebaut seien sondern nur
außerhalb des Verputzes mit Schrauben montiert seien (siehe Fotos).
Diesbezüglich sei auch in Analogie auf die Aussagen der Rz. 3170
ESt-Richtlinien 2000 (bzgl. Elektroinstallationen) verwiesen. Wie aus den
ihnen bereits vorliegenden Fotos erkennbar sei, seien sämtliche Leitungen
mit Gipskartonplatten verkleidet und nicht eingemauert. Hinsichtlich der
Beurteilung der Beweglichkeit von Wandverkleidungen sei auf Ansicht des VwGH
verweisen (in Analogie zur Holzverkleidungen vgl. VwGH 01.03.83, 82/14/0156)
Darüber hinaus sei erwähnt, dass die Kosten für Leitungen und
Verkleidungen im Vergleich zu den Kosten des Lüftungsgeräts als
untergeordnet angesehen werden können. Zusammenfassend sei angemerkt, dass
in den Schreiben vom 13.01.2009 zitierten UFS Entscheidungen Argumente
hinsichtlich der Gebäudezugehörigkeit von Lüftungsanlagen zu
erkennen seien, jedoch im vorliegenden Fall die Beweglichkeit der Anlage und
somit die Einordnung als selbständiges und von Gebäude als getrennt
anzusehendes Wirtschaftsgut aus den oben angeführten Gesichtspunkten
gegeben sei. Nach dem in den ESt-Richtlinien 2000 keine Aussage zur
Lüftungsanlagen explizit enthalten sei, sei diesbezüglich nach
Verkehrsauffassung und im Sinne der Aussagen der Rz. 3166 folgende ESt-
Richtlinien 2000 zu prüfen.
Beigelegt war diesen Schreiben eine Niederschrift der
Bezirkshauptmannschaft M, betreffend Lokalaugenschein um Erteilung der
gewerbebehördlichen Genehmigung für die Adaptierung der Gasträume
und für den Einbau einer neuen Lüftungsanlage. Als zweites Schreiben
liegt ein weiteres Schreiben der Bezirkshauptmannschaft M betreffend
Ergänzung des Befundes vor. Weiters wurden 6 Fotos vorgelegt.
Dieses Schreiben des Bw. wurde der Amtspartei mit Schreiben
vom 09.02.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Ebenfalls
mit Schreiben vom 09.02.2009 erfolgte die Ladung zur mündlichen Verhandlung
am 02.03.2009.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wurde mit Schreiben vom 16. Februar 2009 zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Augenschein
Im Zuge der Berufung wurde die Durchführung eines
Augenscheins beantragt. Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz wurde
eine Besichtigung der berufungsgegenständlichen Anlagen durchgeführt
und diesbezüglich eine Fotodokumentation erstellt. Im Zuge der
Vorhaltsbeantwortung wurden weitere Fotos der berufungsgegenständlichen
Abluftanlage vorgelegt.
Ein neuerlicher Augenschein durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde daher nicht durchgeführt, da eine unmittelbare
Beweisaufnahme im Abgabenverfahren nicht erforderlich ist. (vgl. Ritz, Kommentar
zur BAO, RZ 1 zu § 183)
Die Referentin vermag auch nicht zu erkennen, inwieweit
eine persönliche Besichtigung der gegenständlichen Anlagen für
die Entscheidungsfindung von Bedeutung gewesen wäre, insbesondere da
hinsichtlich der Ausgestaltung der Anlagen ohnehin die Angaben des
Berufungswerbers der Entscheidung zugrunde gelegt wurden.
Insoweit kann nach Ansicht der Referentin entgegen dem
Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Februar 2009 auch die Sachverhaltsermittlung
nicht als mangelhaft betrachtet werden weil der Berufungsentscheidung neben den
von der Finanzverwaltung vorgelegten Fotos auch die vom Bw. erstellten
berücksichtigt und gewürdigt wurden.
2) Investitionszuwachsprämie
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 zählen
nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ua.
Gebäude.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die im
Zuge der Gasthauserneuerung eingebaute Abluftanlage und der eingebaute
Kachelofen selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter oder Teile des
Gebäudes darstellen.
Zur Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil
eines Gebäudes oder selbständiges (selbständig bewertbares)
Wirtschaftsgut ist, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien
entwickelt (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG
1988) - Kommentar, § 108e Tz 4, und die dort zitierte Judikatur und
Literatur).
Als Gebäude gilt demnach ein Bauwerk, das durch
räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden
fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956,
1391/94). Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine Investition
ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber ein nicht
als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat ausschließlich nach dem
Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen, wobei es auf die
bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang also nicht ankommt. Ist ein
Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne
Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es
grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen;
damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage
auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht
aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als
selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich,
somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH
11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher
jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern im o.a. Sinne ist weiter zu untersuchen, ob - nach der
Verkehrsauffassung - Gebäudecharakter vorliegt.
Allerdings spielt nach herrschender Rechtsauffassung bei
typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen die rein technische
"Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete
Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten
möglich wäre, ist daher zB eine eingebaute Etagenheizung nach der
Verkehrsauffassung ein typischer Teil des Gebäudes und deshalb als
unbeweglich und nicht selbständig bewertbar anzusehen (VwGH 11.6.1965,
316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).
In diesem Sinne wurde weiters zB auch schon entschieden,
dass
sanitäre Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70),
eingebaute Elektroinstallationen sowie Gas- und
Wasserzuleitungen (VwGH 13.4.1962, 1639/60),
Zentralheizungen (Etagenheizungen), da sie in der Regel
keine gewisse, bei der Veräußerung besonders ins Gewicht fallende
Selbständigkeit besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70),
Aufzugsanlagen (VwGH 20.5.1970, 248/69),
Rolltreppen (BFH BStBl 1971, 455),
Klimaanlagen (BFH BStBl 1971, 455; 1974, 132), aber auch
Belüftungs- und Entlüftungsanlagen, die nur der
Nutzung des Gebäudes (BFH BStBl 1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt
von Menschen in Gebäuden angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach,
Kommentar zum EStG und KStG, § 7 Anm. 350),
zum Gebäude gehören.
Hingewiesen wird darauf, dass die Ausführungen der
Einkommensteuerrichtlinien für den UFS nicht verbindlich sind und daher
eine Prüfung nach den dortigen Kriterien unterblieb. Die Entscheidung wird
einzig nach der Verkehrsauffassung getroffen, wobei der VwGH die im Steuerrecht
geltende typische Betrachtungsweise heranzieht.
Zu den in diesem Berufungsverfahren strittigen Anlagen wird
demgemäß ausgeführt:
a) Kachelofen
Zur Ausgestaltung des Kachelofens wird das unwidersprochen
gebliebene Vorbringen der Betriebsprüfung zugrundegelegt. Demzufolge ist
der Kachelofen gemauert, zum Teil weiß verputzt und zum Teil mit Kacheln
verkleidet. Er ist durch die Vermauerung mit dem Gebäude fix verbunden.
Dass nach den Ausführungen der überwiegende Wertanteil des Ofens in
den Kacheln liegt wird nicht bestritten.
Die Referentin ist unter Bedachtnahme auf die o.a.
herrschende Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass der
berufungsgegenständliche Kachelofen als typischer Teil des Gebäudes
und daher als nicht prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des
§ 108e EStG 1988 anzusehen ist, und zwar auf Grund folgender
Überlegungen:
Für die Beurteilung des gegenständlichen
Kachelofens als unbeweglichen und somit unselbständigen Bestandteil des
Gebäudes sprechen einerseits die Verkehrsauffassung und andererseits die zu
dieser Rechtsfrage ergangene ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, wonach Heizungsbestandteile als dem Gebäude
zugehörig zu beurteilen sind. Allgemein wird festgehalten, dass alle nach
der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile nicht als selbständig
bewertbar zu qualifizieren sind, auch wenn sie ohne Verletzung der Substanz und
mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden
können.
Bereits mit Erkenntnis vom 23.4.1969, 1226/63, sprach der
Gerichtshof aus, dass (unter anderem) eingebaute Heizungen steuerrechtlich das
Schicksal des Gebäudes teilen. Auch eine Etagenheizung, bei der die Rohre
freiliegen und nur die Mauern durchbrochen wurden, ist, obwohl eine Versetzung
an einen anderen Ort und eine dortige Wiederverwendung ohne Substanzverlust
möglich ist, ein unselbständiger Teil des Gebäudes und somit
unbeweglich (VwGH 20.5.1970, 248/69).
Dem Argument der möglichen Versetzung des Kachelofens
durch einen Ofensetzer bzw. Abbau und Wiederverwendung der Kacheln kann daher
kein Erfolg beschieden sein. Trotzdem wird dazu kurz ausgeführt: Es
widerspricht jeder wirtschaftlichen Erfahrung anzunehmen, dass ein derartiger
Kachelofen als Ganzes gesehen (eine isolierte Betrachtung einzelner Anlagenteile
ist in diesem Zusammenhang nicht anzustellen; siehe dazu VwGH vom 26.06.1968,
1330/66) ohne Verletzung der Substanz und mit wirtschaftlich vertretbaren Kosten
an einen anderen Ort gebracht werden könnte. Zum einen wurde der Kachelofen
an die konkrete Umgebung im Gasthaus angepasst und eingebaut. Zum anderen
würde durch einen Abbau und Wiederverwendung der Kacheln das Risiko einer
Beschädigung durch den Aus- und Wiedereinbau bestehen und vermutlich auch
ein anderes, neues Wirtschaftsgut entstehen, dass mit dem
berufungsgegenständlichen Kachelofen nicht mehr ident ist (Neuerrichtung
unter Verwendung von Teilen der alten Anlagen - VwGH 20.5.1970, 248/69). Dem
Argument, dass ein Ab- und Wiederaufbau von Kachelöfen generell verbreitet
sei, konnte aus diesen Überlegungen heraus kein Erfolg beschieden
sein.
Der Sonderfall einer - nicht unter den
einkommensteuerlichen Gebäudebegriff fallenden - "Betriebsanlage" liegt im
Berufungsfall nicht vor, dient doch der gegenständliche Kachelofen
bloß der Nutzung des Gebäudes bzw. dazu, den Aufenthalt von Menschen
im Gebäude angenehmer zu gestalten (BFH BStBl 1974, 135). Durch eine
Beheizung wird in der kalten Jahreszeit ein angenehmer Aufenthalt von Menschen
im Gebäude nach den üblichen Standards überhaupt erst
ermöglicht. Dies ist keineswegs spezifisch für ein Gasthaus und kann
daher eine Betriebsvorrichtung nicht vorliegen.
So wurde durch den UFS auch entschieden, dass eine
Solaranlage, die der Beheizung des Gebäudes dient, Teil des Gebäudes
und damit nicht prämienbegünstigt ist. (UFS vom 9.11.2006.
RV/0390-G/05) Ebenso wurde die Investitionszuwachsprämie für die
Gastherme einer Heizungsanlage versagt /UFS vom 12.4.2006, RV/0278-W/06)
In Übereinstimmung mit diesen Entscheidungen und den
obigen Ausführungen kann auch der berufungsgegenständliche Kachelofen
nur als Gebäudebestandteil betrachtet werden. Der Berufung war daher in
diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
b) Lüftungsanlage
Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des
Bw. wurde die Lüftungsanlage am Dachboden angebracht. Sie ist mit Schrauben
am Dachboden verankert. Das am Dachboden befindliche Gerät stellt den
überwiegenden Wertanteil der Investition dar.Die Leitungen sind
außerhalb des Verputzes mit Schrauben montiert. Die Leitungen wurden mit
Gipskartonplatten verkleidet und nicht eingemauert. Aus der Fotodokumentation
und den Ausführungen der BP ergibt sich, dass die Leitungsstränge zum
Teil in holzverkleidete Deckenbalken eingepasst sind und so in die
Räumlichkeiten (ausgenommen im Küchenbereich) integriert wurden, dass
sie als als verputzte Mauervorsprünge erscheinen. Im ersten Stock ist laut
Bild 5 ein Schacht mit einer eingebauten Holzbank verkleidet.
Die Referentin ist unter Bedachtnahme auf die o.a.
herrschende Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass auch die
berufungsgegenständliche Belüftungsanlage als typischer Teil des
Gebäudes und daher als nicht prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut
im Sinne des § 108e EStG 1988 anzusehen ist, und zwar auf Grund folgender
Überlegungen:
Zunächst einmal spricht schon die Verkehrsanschauung
eindeutig für die Richtigkeit dieser Ansicht. Nach der Verkehrsanschauung
werden nämlich Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen
eindeutig als typische Gebäudeteile betrachtet.
Der Sonderfall einer - nicht unter den
einkommensteuerlichen Gebäudebegriff fallenden - "Betriebsanlage" liegt
hier aus folgenden Gründen nicht vor:
Die berufungsgegenständliche Anlage als Ganzes gesehen
(eine isolierte Betrachtung einzelner Anlagenteile ist hier nicht anzustellen)
dient nämlich der besseren Nutzung des Gebäudes bzw. dazu, den
Aufenthalt von Menschen im Gebäude angenehmer zu gestalten (BFH BStBl 1974,
135). Außerdem werden Entlüftungsanlagen in Gebäuden aller Art
eingebaut, um den Aufenthalt von Menschen dort angenehmer bzw. überhaupt
erst möglich zu machen. Sie ersetzen letztlich lediglich eine
natürliche Belüftung der Räumlichkeiten, sind also - entgegen der
Meinung des Bw. - keineswegs betriebsspezifisch. Allerdings ist die
Dimensionierung der Anlage auf Grund des Betriebsgegenstandes (Betrieb eines
Gasthauses) entsprechend größer, was aber an der grundsätzlichen
Funktion nichts zu ändern vermag und diese Anlage nicht zu einer typischen
Betriebsanlage machen kann, weil durch sie der konkrete Betrieb nicht
unmittelbar ausgeübt wird, sondern sie nur mittelbar der
Betriebsausübung dient. Demgemäß vermag auch das Argument, dass
gewerbebehördliche Vorschriften zur Installation der Anlage geführt
haben, an der Beurteilung der gegenständlichen Anlage nichts zu
ändern.
Obwohl nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und
der Literatur - wie oben aufgezeigt - bei einem typischen
Gebäudebestandteile, als welcher die strittige Lüftungsanlage zu
werten ist, die Frage der rein technischen "Beweglichkeit" und Verletzbarkeit an
einen anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle spielt (nochmals: VwGH
11.6.1965, 316/65; Graener, a.a.O.), wird im Folgenden auch auf das
diesbezügliche Berufungsargument näher eingegangen:
Nach der Erfahrung des täglichen Lebens muss davon
ausgegangen werden, dass für den Aufbau der Anlage erhebliche Arbeitszeiten
und Kosten anfallen. Es ist darüber hinaus bei einer derartigen Anlage
notwendig, für die diversen Zu- und Ableitungen Mauer- und
Deckendurchbrüche vorzunehmen.
Auch ist nicht glaubhaft, dass ein Abbau der Be- und
Entlüftungsanlage jederzeit ohne größeren Aufwand erfolgen
könnte: es muss davon ausgegangen werden, dass der Abbau infolge der
Anpassung der Anlage an die konkreten Raumverhältnisse einen nicht
unwesentlichen Planungs- und Durchführungsaufwand und damit erhebliche
Kosten verursacht. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass insbesondere das
Leitungssystem ohne Substanzverletzung jederzeit leicht abgebaut werden kann,
weil dieses infolge der engen Verbindung mit dem Gebäude (Durchführung
durch Mauern und Decken, Anpassung an die konkreten örtlichen
Verhältnisse) nicht ohne einen wesentlichen Aufwand an Arbeit und Kosten
und auch nicht ohne Beschädigungen entfernt werden kann.
Für die Beurteilung der berufungsgegenständlichen
Anlage als Gebäudeteil spricht somit nach Ansicht der Berufungsbehörde
deren nach der Lebenserfahrung notwendige enge Verbindung mit dem Gebäude
(Durchführung von Lüftungsleitungen durch Mauern und Decken, spezielle
Anlagendimensionierung im Hinblick auf die konkret zu entlüftenden
Räumlichkeiten, Integration der Schächte in die Möblierung).
Es widerspricht jeder wirtschaftlichen Erfahrung
anzunehmen, dass eine derartige Anlage als Ganzes gesehen (eine isolierte
Betrachtung einzelner Anlagenteile ist in diesem Zusammenhang nicht anzustellen;
siehe dazu VwGH vom 26.06.1968, 1330/66) ohne Verletzung der Substanz und mit
wirtschaftlich vertretbaren Kosten an einen anderen Ort gebracht werden
könnte. Dies gilt insbesondere für das Leitungssystem. Dass das
Steuerungselement leicht abgebaut werden könnte, da es nur am Dachboden
verschraubt ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ebensowenig
der Umstand, dass dieses Element den höchsten Wertanteil der Gesamtanlage
hat.
Gegen eine gesonderte, vom Gebäude getrennte
Bewertbarkeit der strittigen Anlage als eigenständiges Wirtschaftsgut
spricht auch der Umstand dass es keinen Markt für gebrauchte
Lüftungsanlagen gibt. Zwar mögen einzelne Teile der Anlage
abmontierbar und wieder verwendbar sein, die Anlage als Ganzes ist hingegen auf
Grund ihrer speziellen, dem konkreten Gebäude und dem konkreten
Betriebszweck angepassten Dimensionierung (auch vom Berufungswerber im
Schriftsatz vom 9. Februar 2009 so ausgeführt) und wegen der mit einer
Entfernung verbundenen, zumindest teilweisen Beschädigungen (vor allem des
Leitungssystemes) sowie der mit einer Demontage und einer neuerlichen Montage
verbundenen Kosten nicht mehr in wirtschaftlich sinnvoller Weise wieder
verwendbar.
Sollte allerdings bezüglich der
berufungsgegenständlichen Anlage ein Aus- und an einem anderen Ort ein
Wiedereinbau erfolgen, so könnte eine solche Maßnahme nach Lage der
Dinge (Integrierung der Anlagenteile in das Gebäude; spezielle
Anlagendimensionierung im Hinblick auf die konkret zu entlüftenden
Räumlichkeiten) aber nicht mehr als bloße Verlegung der bisher
bestehenden, sondern nur als Errichtung einer neuen Anlage unter Verwendung von
Teilen der alten Anlage verstanden werden (VwGH 20.5.1970, 248/69).
Die angeführte Rechtsprechung, wonach z.B. auch Gas-
und Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen wie
Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, weiters Aufzugsanlagen, aber
auch Zentralheizungsanlagen und Etagenheizungen, Belüftungs-,
Entlüftungs- und Klimaanlagen als Gebäudeteile anzusehen sind,
bestätigt die Richtigkeit der Ansicht der Referentin. Es wäre auch
überhaupt nicht einzusehen, wieso die berufungsgegenständliche Anlage
einkommensteuerlich anders beurteilt werden sollte als z.B. eine (typische)
Zentralheizungs- oder Etagenheizungsanlage. Insbesondere ist in diesem
Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.1971, 970/71 zu verweisen, in
welchem der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass auch eine Etagenheizung, bei der
die Rohre frei liegen und nur die Mauern durchbrochen wurden einen
unselbständigen Teil des Gebäudes bildet, obwohl eine Versetzung an
einen anderen Ort und eine dortige Wiederverwendung möglich wäre. Dies
deshalb, weil die Möglichkeit, Teile der Anlage auszubauen und anderweitig
zu verwenden deswegen belanglos sei, weil nach der im Ertragssteuerrecht
maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein Ausbau auf Grund der
Anpassung des Leitungssystemes und der Dimensionierung der Anlage an die konkret
gegebenen räumlichen Verhältnisse mit einer wesentlichen Wertminderung
verbunden wäre. Dazu komme dass die mit dem seinerzeitigen Einbau und einem
allfälligen Ausbau verbundenen Kosten auch bei einer Möglichkeit der
Wiederverwendung verloren wären. Nach Ansicht der Berufungsbehörde
treffen diese Überlegungen des Gerichtshofes vollinhaltlich auch auf die
strittige Lüftungsanlage zu, weshalb auch eine Lüftungsanlage nach der
Verkehrsanschauung und somit ertragsteuerlich als Teil des Gebäudes und
nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden muss.
Ausgehend von den oben eingehend erläuterten
eindeutigen Ergebnissen, kann schließlich auch der vom Bw. aufgeworfenen
Frage, ob für eine derartige Entlüftungsanlage im Rahmen eines
Kaufpreises ein besonderes Entgelt anzusetzen wäre, keine Relevanz mehr
beigemessen werden. Überdies wäre, selbst wenn man dieser Frage
Bedeutung beimessen würde, nach den wirtschaftlichen Erfahrungen im Fall
einer Veräußerung des Gebäudes auf Grund des Vorhandenseins
dieser Anlage - abhängig davon, wie der Erwerber das Gebäude zu
verwenden beabsichtigt - allenfalls ein höherer Gesamtkaufpreis für
das Gebäude erzielbar; ein besonderes Entgeltes im Rahmen des
Gesamtkaufpreises würde für diese Anlage jedoch nicht angesetzt. Was
den Vergleich der Bw. mit Wandverkleidungen anlangt, so ist dieser aus dem Grund
nicht zielführend, weil es sich bei diesen Wirtschaftsgütern - im
Gegensatz zur berufungsgegenständlichen Entlüftungsanlage - ja um
Gegenstände der Raumeinrichtung handelt (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156).
Die Entlüftungsanlage ist somit als Bestandteil des
Gebäudes zu qualifizieren und teilt daher das steuerrechtliche Schicksal
des Gebäudes.
Der Berufung war daher auch in diesem Punkt ein Erfolg zu
versagen.
Linz, am 26.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-L/06
- Stammnummer
- 39510
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF