Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0091-S/09
Zurückweisung gem. § 273 Abs 1 BAO.Vorlageantrag wird mangels Aktivlegitimation der Einschreiterin zurückgewiesen.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0091-S/09vom 25.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Gabriele Soini-Wolf und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Susanne Zankl, Mag. Gottfried Warter und Dr. Martin
Neureiter über den Vorlageantrag vom 22. März 2004 der Moore Stephens
Uniconsult GmbH Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft (vormals
Uniconsult WT GmbH), 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 71 als
Einschreiterin gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Finanzamtes
Salzburg-Stadt betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 Bundesabgabenordnung für 1999 vom 2. März 2004 nach der am
25. Februar 2009 in 5026 Salzburg- Aigen, Aignerstraße 10,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs 1 in Verbindung mit
§ 276 Abs 4 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF,
als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Die Dr. P.S.S. GmbH betrieb eine Tagesklinik (später
ein Sanatorium). Mit Vertrag vom 30. Dezember 1991 beteiligten sich zwölf
natürliche Personen über einen Treuhänder und mit Vertrag vom 14.
April 1993 eine juristische Person als atypisch stille Gesellschafter an der Dr.
P.S.S. GmbH. Für die Mitunternehmerschaft wurde vom Finanzamt eine
Steuernummer vergeben.
Die stille Gesellschaft wurde für alle
natürlichen Personen mit Schreiben vom 7. Mai 1999 zum 31. Dezember 1999
und für die juristische Person mit Schreiben vom 28. Juni 1999 zum 30. Juni
2000 aufgekündigt.
Mit der als Bescheid bezeichneten und mit 21. August 2001
datierten Erledigung des Finanzamtes wurden die von der Mitunternehmerschaft im
Jahr 1999 erzielten Einkünfte gemäß
§ 188
Bundesabgabenordung (BAO) - rechtskräftig - festgesetzt.
Mit der als Bescheid bezeichneten und mit 3. November 2003
datierten Erledigung nahm das Finanzamt dieses Verfahren wieder auf und stellte
die Einkünfte inklusive eines Veräußerungs- und Aufgabegewinnes
gemäß
§ 188 BAO fest. Die Erledigung war an die Dr. P. GmbH und
Mitgesellschafter adressiert.
Namens der Dr. P.S.S. GmbH und Mitgesellschafter wurde
gegen den neuen Sachbescheid Berufung erhoben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
"Berufungsvorentscheidung" vom 2. März 2004 ab.
Sie wurde an die Dr. P. GmbH und Mitgesellschafter als Bw
zu Handen der steuerlichen Vertretung adressiert. Die Namen der einzelnen
Mitgesellschafter wurden nicht genannt.
Namens der Dr. P.S.S. GmbH und Mitgesellschafter wurde am
23. März 2004 der Vorlageantrag gestellt und gleichzeitig die Abhandlung
einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Senat
begehrt.
Gemäß
§ 284 Abs 3 BAO kann der
Berufungssenat ungeachtet eines entsprechenden (rechtzeitigen) Antrages auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn eine
Formalentscheidung über die Berufung zu erfolgen hat.
Gemäß
§ 273 Abs 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) ist eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
nicht zulässig ist.
Nach § 276 Abs 4 BAO ist § 273 Abs 1 BAO für
Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Wie der obigen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist,
wurde die stille Gesellschaft für alle Gesellschafter zum 31. Dezember 1999
und für die juristische Person zum 30. Juni 2000 aufgekündigt.
Der Antrag vom 22. März 2004 auf Vorlage der Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat wurde durch die Uniconsult Wirtschaftstreuhand
GmbH (nunmehr Moore Stephens Uniconsult GmbH Wirtschaftstreuhand- und
Steuerberatungsgesellschaft) namens der Dr. P.S.S. GmbH und Mitgesellschafter
eingebracht.
Der unstrittige Umstand der Beendigung der
Mitunternehmerschaft zum 31. Dezember 1999 bzw zum 30. Juni 2000 nahm der Dr.
P.S.S. GmbH und Mitgesellschafter die Parteifähigkeit vor dem
Unabhängigen Finanzsenat.
Der unstrittige Umstand der Beendigung der
Mitunternehmerschaft zum 31. Dezember 1999 bzw zum 30. Juni 2000 nahm ihr aber
auch die Möglichkeit der Uniconsult Wirtschaftstreuhand GmbH (nunmehr Moore
Stephens Uniconsult GmbH Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft)
eine zulässige und wirksame Erteilung einer Bevollmächtigung zur
Einbringung des Vorlageantrages zu erteilen.
Der Vorlageantrag ist mangels Aktivlegitimation der
Einschreiterin zurückzuweisen.
Ergänzend darf ausgeführt werden, dass es sich
bezüglich der Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2004 um einen
Nichtbescheid handelt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im
Beschluss des VwGH vom 24. September 2008, Zl. 2008/15/0204 zu verweisen.
Salzburg, am
25. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0091-S/09
- Stammnummer
- 39505
- Gültig
- 25.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF