Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0240-F/06
Der lohnsteuerpflichtige Berufungswerber hat betreff seiner Beteiligung an einer Schiliftgesellschaft jahrelang keine Einkommensteuerveranlagung betreff der festgestellten verrechnungsfähigen Verluste beantragt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0240-F/06vom 25.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des a, vom 2. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 16. Februar 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2004 vom 16.
Februar 2006 erfolgte eine Änderung gemäß
§ 295 Abs.1 BAO
zum ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2004 vom 23. März 2005, da
der Gewinnanteil des Berufungswerber (Bw.) an der b mit € 1.524,23
festgestellt wurde.
In der dagegen erhobenen Berufung führt der Bw. im
Wesentlichen aus, dass er seine Beteiligungsanteile an der b im Jahre 1990 von
seinem verstorbenen Vater erhalten habe. Die GmbH habe vor 1990 und auch nach
1990 größtenteils negativ bilanziert. Auch seien laufend
Kapitalaufstockungen notwendig gewesen, um die Zinsbelastung der noch immer
aushaftenden Bankschulden zu verringern. Es seien große Summen investiert
worden, bislang ohne jede Gegenleistung. Jetzt, wo wieder positiv auch bedingt
durch die Kapitalaufstockungen bilanziert werden könne, habe er eine
Vorschreibung durch das Finanzamt erhalten, obwohl er keinerlei Kapital von der
Firma erhalten habe, sondern hohe Bankschulden zu bedienen waren. Der Bw.
appelliere an das Finanzamt und dessen Steuersystem, da er als Beteiligter der
GmbH niemals einen Geldfluss gesehen habe und auch in den kommenden Jahren (auch
bei positiver Bilanzierung) keinerlei Geldrückfluss zu erwarten sei, diesen
Gewinn aus 1994 mit den Verlusten der Vorjahre zu kompensieren, denn diese habe
er niemals in einer der vergangenen Steuererklärungen geltend gemacht. Es
sei ihm von keiner Seite, weder von der Firma noch vom Steuerberater, mitgeteilt
worden, welche Verluste anteilsmäßig angesetzt werden könnten.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
Bregenz vom 14. März 2006 wurde damit begründet, dass die Beteiligung
des Bw. an der b seit dem Jahr 2002 aufrecht ist. In den Jahren 2002 und 2003
sind laut Veranlagungsakt der b die positiven Beteiligungserträge mit
anfallenden verrechenbaren Verlusten ausgeglichen worden. In diesen Jahren sind
die Beteiligungserträge des Bw. steuerlich ohne Bedeutung gewesen.
In dem gegen diese Berufungsvorentscheidung erhobenen
Vorlageantrag wird vom Bw. im Wesentlichen ausgeführt, dass er nicht
nachvollziehen könne, dass seine Beteiligungsanteile an der b erst seit
einigen Jahren aufscheinen würden, da diese erst seit einigen Jahren
bestehe. Diese neue Liftbetriebefirma sei jedoch eine Fusion der ehemaligen c,
an der der Bw. nie beteiligt gewesen sei und der Schiliftgesellschaft d, e, an
der er Anteile gehabt habe und die nunmehr in die neue Firma eingeflossen seien.
Seines Wissens sei die Aufteilung der bestandenen Anteile bei der Fusion ca. 25
% f und 75 % g gewesen und hätten beide Gesellschaften in den Jahren vor
2000 viele Jahre lang Verluste geschrieben, die er nie abgeschrieben habe. Um
Schulden zu reduzieren, hätten bittere Kapitalaufstockungen vorgenommen
werden müssen, da ein Konkurs bereits vor der Türe gestanden sei und
im Liquidationsfalle die bestandenen Schulden vermutlich sowieso übernommen
werden hätten müssen. Der Bw. ersuche daher, den Gewinn aus 2004 mit
den Verlusten der Vorjahre der vorherigen Gesellschaften aufzurechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs.1 BAO werden die Einkünfte (der Gewinn oder der
Überschuss des Einnahmen über die Werbungskosten) aus Gewerbebetrieb
einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind.
Gemäß
§ 295 Abs.1 BAO ist, wenn ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten ist, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft
eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder
Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid
zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des
abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung
oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Gemäß
§ 2 Abs.2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte nach
Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben und
nach Abzug von Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen
Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den
§§ 104 und 105.
Gemäß
§ 2 Abs.2b leg.cit. gilt, wenn bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu
berücksichtigen sind, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind,
Folgendes:
1. In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen
Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften
aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, können nur
im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet werden
(Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet
werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der
Verrechnungsgrenze zu verrechnen
2. Vortragsfähige Verluste im
Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im Ausmaß von
75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze).
Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind
sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies
gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter
Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen
werden können
Gemäß
§ 18 Abs.6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben Verluste abzuziehen, die in
einem vorangegangenem Jahr entstanden sind (Verlustabzug) und - neben anderen
Voraussetzungen - nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen
Kalenderjahre berücksichtigt werden konnten.
Gemäß
§ 41 Abs.1 Z1 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und er andere
Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag € 730,00
übersteigt.
Wie aus der
Beilage zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften) E-6 2004 der b ersichtlich ist, besitzt der Bw. 9,92 % an der
Gesellschaft und wurde ein steuerlicher Gewinn in Höhe von
€ 1.524,23 ausgewiesen.
Der Bw. wurde
daher folgerichtig auf Grund der für 2004 gemäß
§ 188 BAO
festgestellten Einkünfte aus seiner Beteiligung an der b in Höhe von
€ 1.524,23 zur Einkommensteuer veranlagt.
Gemäß
§ 41 Abs.2 Z1 EStG 1988 erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Abs.1 nicht
vorliegen, eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag
kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes
gestellt werden.
Ein Verlustabzug kann daher nur im Rahmen einer Veranlagung
geltend gemacht werden; bei ausschließlich lohnsteuerpflichtigen
Einkünften kann wie o.a. die Veranlagung beantragt werden (§ 41 Abs.2;
vgl. VwGH 23.10.1990, 89/14/0302, 1991, 184).
Dies, nämlich die Geltendmachung der Verluste bis 2001
im Rahmen von beantragten Einkommensteuerveranlagungen hat der Bw., wie aus den
vom Unabhängigen Fiannzsenat vorgenommenen Abfragen im elektronischen
Steuerakt erhellt, jedoch unterlassen, weshalb die frühere Verluste keine
steuerliche Beachtung gefunden haben.
Ist ein Abzug trotz der Möglichkeit hierzu (in
früheren Jahren) unterblieben, darf nur mehr der Restbetrag
berücksichtigt werden (fiktiver Verlustabzug; VwGH 20.9.77, 931/77; s UFS
29.12.02, RV/0532-W/02); dies gilt auch dann, wenn im Jahr der Entstehung des
Verlustes eine Veranlagung trotz Antragsmöglichkeit gemäß
§
41 Abs.2 EStG 1988 unterblieben ist (VwGH 2.10.68, 691/68)
(Jakom/Baldauf EStG § 18 Rz
166).
Es wird hiezu vom Unabhängigen Finanzsenat nach
Einsichtnahme in den Gewinnfeststellungsakt der e (Unterlagen bis 1995
zurückgehend) festgestellt, dass sämtliche seit diesem Zeitpunkt
festgestellten Verluste verrechnungsfähig gewesen wären, somit ein
fiktiver Vortrag ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der verrechenbaren Verluste betreff die
positiven Beteiligungserträge in den Jahren 2002 und 2003 wird auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom 17. März 2006
verwiesen.
Es liegt schließlich in der Verantwortung des Bw.,
dass in früheren Jahren keine Verlustveranlagungen stattgefunden haben,
wobei es nicht der Behörde anzulasten ist, wenn so wie der Bw. behauptet
seitens der Gesellschaft oder des Steuerberaters kein diesbezüglicher
Informationsfluss an den Bw. erfolgt ist.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 25. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0240-F/06
- Stammnummer
- 39487
- Gültig
- 25.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF