Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0137-G/08
Zahlung einer Ablöse für Verkauf eines Betriebes samt Inventar - Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0137-G/08vom 24.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren Mitglieder
HR Dr. Karl Fink, Mag. Christiane Riel-Kinzer (Wirtschaftskammer
Steiermark) und Dr. Wolfgang Bartosch (Arbeiterkammer Steiermark) über
die Berufung des Bw., G., vertreten durch
Service-Organisation-Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft mbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 8043 Graz, Mariatroster
Straße 21, vom 27. April 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. April 2007 betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2000 sowie
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2000 (Sachbescheide),
vertreten durch Mag. Andrea Schreiber-Neidic und ADir. Bernhard
Pfeifer nach der am 24. Februar 2009 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, in Anwesenheit der Schriftführerin
Dagmar Brus durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im Zuge einer Außenprüfung
festgestellt, dass der Berufungswerber (Bw.) am 28. Jänner 2000 von
der Fa. J. X. GmbH Nfg KEG gegen Unterfertigung einer
Bestätigung den Betrag in Höhe von S 500.000 als Ablöse
für den Verkauf der Taschnerei samt Inventar und Maschinen per
1. Februar 2000 in Empfang genommen habe (vgl. Tz 11 des
Berichtes vom 27. März 2007 über das Ergebnis der
Außenprüfung und Tz 1 und 2 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 23. März 2007).
Gegen die diesbezügliche im Zuge der Wiederaufnahme
der Verfahren vorgenommene Umsatzerhöhung und gewinnmäßige
Erfassung hat der Bw. mit folgender Begründung das Rechtsmittel der
Berufung erhoben:
Er habe den strittigen Betrag für Frau S. als
Ablöse für ihre Wohnung (Einbau Bad und Fernwärme sowie
Möbel) entgegengenommen und ihr gegen Übergabe der
Wohnungsschlüssel an Herrn X. ausgehändigt, was durch die Vorlage des
Sparbuches von Frau S., in dem die Einzahlung eines Betrages von S 500.000
aufscheine und durch die Stromendabrechnung, woraus ersichtlich sei, dass mit
1. Februar 2000 die Stromabmeldung von Frau S. vorgenommen worden sei,
erwiesen sei. In den Gerichtsprotokollen scheine zwar eine Befragung von Frau S.
auf, aber die Frage, wie viel Geld sie bekommen hätte, sei vom Richter
nicht zugelassen und daher auch nicht protokolliert worden. Daraus könne
jedoch nicht geschlossen werden, dass sie kein Geld erhalten habe. Auch
könne ihr nicht zugerechnet werden, dass Herr X. den Kauf des Hauses
vereitelt habe und daher nach Rücktritt vom Vertrag die Wohnung S. nicht
mehr benutzen wollte. Bis zum Rücktritt habe Herr X. die
Verfügungsmacht (Schlüssel) über die Wohnung S. gehabt. Am selben
Tag sei im Zuge der Schlüsselübergabe des Hauses und der Taschnerei
eine Bestätigung unterfertigt worden, aus der hervorgehe, dass die
Taschnerei des Bw. samt Inventar und Maschinen an die
Fa. J. X. GmbH Nfg KEG übergehe. Daraus ergebe
sich jedoch kein Betrag, weil damit der Übergang im Zusammenhang mit dem
Verkauf des gesamten Hauses und der Taschnerei gegen Leibrente bestätigt
werden sollte. Am gleichen Tag (1. Februar 2000) sei auch den Grazer
Stadtwerken der Verkauf der Taschnerei und des Hauses an die
Fa. J. X. GmbH Nfg KEG mitgeteilt worden. Im
Leibrentenvertrag, der jedoch auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der
Käuferin nicht unterschrieben worden sei, sei als Kaufpreis für das
Haus und die Taschnerei inklusive Maschinen eine Leibrente von S 30.000
vereinbart worden. In der schriftlichen Bekanntgabe des Rücktrittes vom
Leibrentenvertrag im März 2000 sei ausdrücklich festgehalten worden,
dass dieser auch den Firmenverkauf betreffe. Dagegen sei kein Widerspruch
erhoben worden. Wenn der strittige Betrag tatsächlich eine Anzahlung
für den Betrieb gewesen sein sollte, dann sei es unerklärlich, warum
die Käuferin diesen Betrag nach dem Rücktritt des Bw. nicht
zurückgefordert habe.
Nach dem Gerichtsurteil (Urteil des OLG für ZRS Graz
vom 20. Dezember 2005) sei der Betrag für das Inventar und die
Maschinen bezahlt worden. Der Betrag sei jedoch der Höhe nach nicht
nachvollziehbar, da es sich um einen sehr alten Bestand handle, der lediglich
noch einen Buchwert in Höhe von S 57.185 gehabt habe. Kein
Geschäftsmann hätte dafür einen Betrag in Höhe von
S 500.000 bezahlt. Da die Vorjahresergebnisse negativ gewesen seien,
könne auch kein Firmenwert errechnet werden. Im Gerichtsverfahren sei die
Wertigkeit der Maschinen nicht geprüft worden. In der Beilage werde ein
Auszug aus dem Gerichtsakt und ein Anbot der Fa. Y. KEG vorgelegt. Aus
diesen Schriftstücken gehe hervor, dass Herr Y. von der Zahlung in
Höhe von S 500.000 für die Maschinen gewusst haben soll und auch
dafür gebürgt habe und trotzdem am 6. April 2000 (also drei
Monate nach dem angeblichen Verkauf der Maschinen) dem Bw. angeboten habe, die
Maschinen und Einrichtungsgegenstände und Waren um S 843.300
abzukaufen. Das Anbot von Herrn Y. für die Maschinen sei nicht
verständlich, wenn gleichzeitig von ihm behauptet werde, dass die Maschinen
schon am 28. Jänner 2000 verkauft worden seien und zwar mit dem Geld,
das er zur Verfügung gestellt habe. In dieser Aussage habe Herr Y. auch
behauptet, dass der Betrag schwarz zu übergeben gewesen wäre. Auf
Grund dieser Aussage sei dann wahrscheinlich das Gerichtsurteil gefällt
worden. In einem Schreiben der bevollmächtigten Vertreterin des Bw. vom
12. November 2000 an die Fa. Y. KEG werde festgestellt, dass die
Maschinen Eigentum des Bw. seien und damit die Aufforderung ergehe, Unterlagen
vorzulegen, wodurch das Eigentum der Fa. Y. KEG beweisbar wäre.
Im Jahr 2002 seien keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt
worden.
Der Bw. habe die Taschnerei seit 1999 verpachtet, wobei dem
Pächter und auch gegenüber der
Fa. J. X. GmbH Nfg KEG und der Fa. Y. KEG
gegenüber die Miete für das Geschäftslokal mit S 10.000
festgelegt worden sei. Dieser Betrag sei schon vom Vorpächter inklusive
Maschinen in gleicher Höhe geleistet worden. Im Mietvertrag mit der
Fa. Y. KEG seien auch die Geräte angeführt, was darauf
hinweise, dass sehr wohl die Maschinen mitvermietet worden seien.
Es sei auch unwahrscheinlich, dass Frau S. eine Wohnung in
zentraler Lage völlig möbliert und mit von ihr durchgeführten
Investitionen ohne Ablöse übergebe. Auch wenn der Bw. in der Wohnung
gewohnt haben sollte, sei eine Ablöse von privatem Wohnungsinhalt und
für deren Freimachung ein nicht steuerbarer Tatbestand. Wegen der privaten
Veranlassung sei über die Geldübergabe kein Beleg ausgefertigt worden.
In der Beilage finde sich jedoch eine Kopie eines Sparbuches von Frau S., auf
dem der Betrag von S 500.000 eingelegt worden sei. Dazu sei noch zu
bemerken, dass alle an dem Tag unterschriebenen Schriftstücke vorbereitet
von Herrn X. zur Haus- und Taschnereiübergabe mitgebracht worden seien.
Warum er für den Betrag von S 500.000 kein Schriftstück
mitgebracht habe, sei dem Bw. nicht bekannt, da Herr X. bei den
Vorgesprächen gesagt habe, dass er sämtliche Schriftstücke
mitbringen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
2000
Zufolge § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können. Die Wiederaufnahme auf Grund neu
hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher
unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu
tragen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005,
§ 303, Tz 10).
Da demnach die dem Finanzamt durch die von Johann X. am
5. Mai 2003 erstattete Selbstanzeige erstmalig bekannt gewordene und
durch die Außenprüfung beim Bw. verifizierte Zahlung des
Ablösebetrages für das Inventar und die Maschinen des
Taschnereibetriebes einen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO - bei Kenntnis hätte das
Finanzamt bereits im Zuge der Erlassung der Erstbescheide zu den nunmehr in
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidungen kommen können -
darstellt und im Übrigen Umstände, die die Ermessensübung als
rechtswidrig erscheinen lassen, weder vom Bw. behauptet werden noch aus der
Aktenlage erkennbar sind, konnte der Berufung gegen die Wiederaufnahme der
Verfahren, die im Übrigen nicht näher begründet worden ist, kein
Erfolg beschieden sein.
Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2000
Als Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder
Geldeswert anzusehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (vgl.
VwGH 22.3.2006, 2001/13/0289 und die dort zitierte Judikatur und
Literatur).
Der Berufung konnte aus nachstehenden Erwägungen kein
Erfolg beschieden sein:
Das OLG Graz hat im rechtskräftigen Urteil vom
15. Dezember 2005, GZ., der Berufung des Beklagten (= Bw.) wegen
Feststellung des Eigentumsrechtes am Inventar und an den Maschinen des
Taschnereibetriebes nicht Folge gegeben und in den Entscheidungsgründen
bezüglich des Grundes für die Zahlung des strittigen Betrages von
S 500.000 auf den Seiten 12 und 13 Nachstehendes
ausgeführt:
"Abgesehen davon ist die Beweisrüge auch inhaltlich
nicht berechtigt. Dass sich der Betrag von ATS 500.000 primär auf die
Übernahme der Maschinen und des Geschäftsinventars bezog, wird nicht
nur von Johann X. (AS 103), Birgit X. (AS 145) und (mittelbar)
Ing. Herbert Y. (AS 150) sowie Andrea Y. (AS 198) bestätigt.
Von entscheidender Bedeutung ist die Aussage des seinerzeitigen Vertreters des
Beklagten Dr. Z.. Dieser führte aus, der Beklagte habe ihm im
April 2000 gesagt, er habe den Betrag von ATS 500.000
für die Maschinen bekommen
(AS 134). Die Aussagen des Beklagten und seiner Lebensgefährtin
können in diesem Zusammenhang nicht überzeugen, zumal der Beklagte
seinen ursprünglichen Standpunkt, eine persönliche Geldübergabe
habe nie stattgefunden (Beilage ./U), nicht wirklich schlüssig
erklären konnte (AS 215).
Für die bekämpfte Feststellung spricht weiters
die Zug um Zug gegen die Zahlung übergebene Bestätigung des Beklagten,
wonach die Taschnerei samt Inventar und Maschinen per 1.2.2000 an die
Nebenintervenientin übergehe (Beilage ./A). Es hat eine hohe innere
Wahrscheinlichkeit für sich, dass diese Bestätigung im Zusammenhang
mit der Zahlung der ATS 500.000 stand, woraus sich zwingend ergibt, dass
sich diese Zahlung tatsächlich auf die Taschnerei (und nicht [nur] auf
private Einrichtungsgegenstände) bezog.
Für die Feststellung spricht weiters, dass der
später abgeschlossene Mietvertrag, der auch tatsächlich in Vollzug
gesetzt wurde, Inventar und Maschinen nicht erwähnt. Der Standpunkt des
Beklagten liefe somit darauf hinaus, dass diese Maschinen unentgeltlich
(leihweise) überlassen worden wären. Eine solche Vorgangsweise kann
den - wirtschaftlich erfahrenen - Beteiligten schlechthin nicht zugesonnen
werden. Ein entsprechendes Bild ergibt sich auch aus den verschiedenen
Entwürfen der Leibrentenverträge, die allesamt
nicht Bezug auf das Inventar der
Taschnerei nehmen (Beilagen ./4, ./12).
Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, die Zahlung der
ATS 500.000 habe sich in erster Linie auf das Inventar der Taschnerei
bezogen, ist demnach völlig unbedenklich. Dass diese Zahlung nicht
"offiziell" aufscheinen sollte, ist steuerrechtlich nachvollziehbar. Die
Veräußerung von (offenkundig bereits abgeschriebenem) Inventar
führte nämlich zu einer Aufdeckung stiller Reserven, die auch
einkommensteuerliche Konsequenzen hätte."
Während sich der Bw. mit den Erwägungen des
Berufungsgerichtes im Rahmen der auch nach Ansicht des erkennenden Senates
schlüssigen Beweiswürdigung überhaupt nicht auseinandersetzt,
beschränkt sich seine Kritik vielmehr darauf, dass im Gerichtsverfahren die
"Wertigkeit der Maschinen" nicht geprüft worden sei. Da im
gegenständlichen Verfahren lediglich der Zahlungstitel für den in Rede
stehenden Betrag strittig ist, kann dieser Einwand dahingestellt bleiben.
Jedenfalls liefert die Tatsache, dass der strittige Betrag auf das Sparbuch von
Frau S., der Lebensgefährtin des Bw., eingezahlt worden ist, keinen
zwingenden Beweis dafür, dass dieser von Herrn X. tatsächlich als
Ablöse für die von ihr in der mit dem Bw. gemeinsam bewohnten Wohnung
angeblich getätigten Investitionen geleistet worden sei. Abgesehen davon,
dass der Bw. bezüglich der Möblierung und der behaupteten
Investitionen konkrete Ausführungen vermissen lässt, macht er nicht
einmal den Versuch einer entsprechenden ziffernmäßigen Bewertung
derselben. Damit kann wohl keinesfalls die im angefochtenen Bescheid unter
Bedachtnahme auf das rechtskräftige Urteil vorgenommene
Beweiswürdigung erschüttert werden. Dass über die
Aushändigung des strittigen Barbetrages kein Beleg ausgestellt wurde, hat
nicht wie der Bw. vermeint, die zwingende Ursache in der von ihm behaupteten
privaten Veranlassung im Zusammenhang mit der Wohnung "S.", sondern ist wohl
typisch für betriebliche Geldflüsse im Rahmen einer
Abgabenhinterziehung.
Überdies hat Herr X. im Zuge der Einvernahme durch die
Finanzstrafbehörde am 16. März 2004 unter Bezugnahme auf die von
seinem bevollmächtigten Vertreter an das Finanzamt Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 5. Mai 2003 erstattete
"Selbstanzeige wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung" detailliert und
minutiös den Auszahlungsvorgang des strittigen Betrages an den Bw.
geschildert und den Zahlungstitel unter Hinweis auf die aktenkundige, vom Bw.
und von ihm unterfertigte Bestätigung vom 28. Jänner 2000
mit "Übernahme der Maschinen und Einrichtungsgegenstände" bezeichnet.
Der an die bevollmächtigte Vertreterin des Bw. gerichtete Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 19. September 2008, in dem die
Niederschrift über die Vernehmung von Herrn X. vom
16. März 2004 und die Selbstanzeige von Herrn X. vom
5. Mai 2003 in Wahrung des Parteiengehörs zur Abgabe einer
allfälligen Stellungnahme nachweislich übermittelt worden ist, blieb
unbeantwortet. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung wurde dazu keine
Stellungnahme abgegeben. Es ist somit für den erkennenden Senat kein Grund
erfindlich, weshalb am Wahrheitsgehalt dieser Aussage gezweifelt werden sollte,
zumal die Zahlung wirtschaftlich begründet ist. In dem von Andrea und
Ing. Herbert Y. an den Bw. gerichteten Anbot vom 6. April 2000
werden die Maschinen und Einrichtungsgegenstände mit S 280.000, das
Kleinwerkzeug und Fertigungsmaterial mit S 50.000 und die Regale und die
Geschäftseinrichtung mit S 40.000, sowie der ideelle Wert der Firma
mit S 100.000 bewertet, was in Summe den Betrag von S 470.000 ergibt.
Es würde der allgemeinen Erfahrung im Wirtschaftsleben widersprechen, wenn
derartige betriebliche Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung an
den Erwerber des Unternehmens übertragen würden. Da die in Rede
stehenden Wirtschaftsgüter (Maschinen und Inventar) weder im Mietvertrag
noch in den Leibrentenvertragsentwürfen bezüglich der
Veräußerung der Liegenschaft Erwähnung finden, kann der
strittige Betrag wohl nur für deren Veräußerung geschuldet und
bezahlt worden sein. An dieser Beurteilung vermag auch die Bestätigung vom
28. Jänner 2000, in der vom Bw. ohne entsprechende
Kaufpreisangabe der Übergang der an seinen Neffen verpachteten Taschnerei
"samt Inventar und Maschinen per 1.2.2000 an die J. X. GesmbH Nfg.
KEG" bestätigt wird, nichts zu ändern. Denn es liegt wohl in der Natur
der Sache, dass hinterzogene Betriebseinnahmen keinen belegmäßigen
Niederschlag finden. Überdies ergab sich für den Bw. auf Grund der
unstrittigen, im Zeitpunkt der Aushändigung der Bestätigung bereits
erfolgten Barzahlung keine unmittelbare Notwendigkeit eines
betragsmäßigen Ausweises des vereinbarten Kaufpreises.
An dieser Beurteilung vermögen auch die
Ausführungen der bevollmächtigten Vertreterin und des Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung nichts zu ändern, da sie sich im
Wesentlichen lediglich darin erschöpfen, die nach Ansicht des erkennenden
Senates aus oben angeführten Erwägungen schlüssige
Beweiswürdigung des Oberlandesgerichtes Graz in Zweifel zu ziehen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 24.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0137-G/08
- Stammnummer
- 39475
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF