Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0175-L/08
Unfallkosten als Werbungskosten in Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0175-L/08vom 24.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 7. Jänner 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006
beantragte der Bw. unter der Kennzahl 274 (Pflichtbeiträge aufgrund
einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für
mitversicherte Angehörige) die Berücksichtigung des Betrages von
5.346,61 € als Werbungskosten.
Mit Schreiben vom 16. April 2007 forderte das Finanzamt den
Bw. auf, die geltend gemachten Sonderausgaben und Werbungskosten zu
belegen.
Der Bw. führte u.a. zu dem unter Kennzahl 274
erfassten Betrag von 5.346,61 € aus, dass es sich um Unfallkosten,
resultierend aus einem Unfall auf der Heimfahrt von der Fa. O, gehandelt habe.
Es gäbe keinen Unfallbericht, es sei keine Polizei gerufen worden und kein
körperlicher Schaden entstanden. Die Versicherung habe nur den Ersatz des
Glasbruchs der Windschutzscheibe erstattet.
Zur näheren Ergänzung des Unfallvorganges
richtete das Finanzamt am 11. Juli 2007 folgenden Vorhalt an den Bw.:
"Schicken Sie bitte einen Nachweis, wann der Unfall
stattgefunden hat (Tag? Uhrzeit? Ort?). Handelt es sich bei dem Betrag von
5.346,61 € unter Kennziffer 274 um den abzuschreibenden Schadenswert? Wie
haben Sie diesen berechnet? Schicken Sie bitte einen Unfallbericht! Laut
Vorsprache vom 18. Mai 2007 haben Sie von der Versicherung einen Ersatz für
den Glasbruch erhalten."
Gemäß dem Aktenvermerk des Finanzamtes hat der
Bw. am 23. August 2007 persönlich am Finanzamt vorgesprochen und dargelegt,
dass der Unfall auf der Heimfahrt vom Vorstellungsgespräch in L (25. August
2006, um 11 Uhr, Dauer ca. 20 Minuten) auf der Straße zwischen N und A
geschehen sei. Die Polizei sei nicht verständigt worden, es sei an der
Straße nichts beschädigt worden und auch kein Wildschaden
eingetreten. Der Bw. sei von der Straße abgekommen und ein Ast eines
Baumes habe die Windschutzscheibe und den oberen Teil des Autos beschädigt.
Er sei dann noch selbst nach Hause gefahren, da die Spur des Autos nicht
beschädigt gewesen sei. Außerdem sei er mit dem Auto nach R in die
Werkstätte gefahren. Dem Bw. sei vorgeschlagen worden, den
Versicherungsvertreter zu befragen, ob dieser aufgezeichnet habe, wann die
Schadensmeldung an die Versicherung erfolgt sei. Der Bw. habe nicht nachweisen
können, auf welcher Fahrt, wann und wo der Unfall erfolgt sei.
Am 20. September 2007 langte eine Kopie der
Kraftfahrzeugschadensanzeige, ausgestellt von der Versicherung am 28. August
2006, beim Finanzamt ein. Aus dieser geht hervor, dass der Sachbearbeiter den
25. August 2006 als Schadensdatum sowie den 28. August 2006 als "heutiges Datum"
eingetragen habe. Weiters hat der Sachbearbeiter zum genauen Zeitpunkt des
Schadenseintritts (Datum und Uhrzeit) den 25. August 2006, ca. 15.00 Uhr,
schriftlich niedergelegt und zwar mit einem (offenbar zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgten) Vermerk inklusive Stempel und Unterschrift, dass laut Kunde
der Anruf um 15.00 Uhr erfolgt sei, der Unfall aber um 11.30 Uhr stattgefunden
habe. Als Unfallhergang ist eingetragen, dass der Bw. einem Reh ausgewichen sei,
wobei er von der Fahrbahn abgekommen sei und dabei einen Baum gestreift habe.
Die Schadenanzeige weist am Ende einerseits den Stempel und
die Unterschrift des Versicherungsmaklerbüros als auch die Unterschrift des
Bw. auf.
Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
vom 7. Jänner 2008 gewährte das Finanzamt die vom Bw. beantragten
Unfallkosten iHv. 5.346,61 € nicht. Begründend wurde u.a.
ausgeführt, dass nicht bewiesen sei, dass der Unfall auf der Heimfahrt vom
Vorstellungsgespräch bei der Fa. O in L am 25. August 2006 passiert sei.
Auf der Schadensanzeige der Versicherung sei vermerkt, dass der Unfall am 25.
August 2006 um 15.00 Uhr erfolgt sei. Offensichtlich sei erst später
vermerkt worden, dass laut Aussage des Kunden der Unfall nicht um 15.00 Uhr,
sondern bereits um 11.30 Uhr erfolgt sei. Da auch nicht durch andere Beweise
eindeutig festgestellt werden könne, dass der Unfall auf der Heimfahrt vom
Vorstellungsgespräch stattgefunden habe, würden die Aufwendungen
für die Autoreparatur als Werbungskosten nicht anerkannt werden.
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2006
Berufung und beantragte die Absetzung der Unfallkosten des PKW als
Werbungskosten. Der Unfall habe auf dem Nachhauseweg von der Fa. O nach einem
Vorstellungsgespräch stattgefunden. Nach dem Unfall sei der Bw. mit dem
Auto nach Hause gefahren. Er habe gegen 15.00 Uhr den Versicherungsmakler
angerufen, da dieser vorher telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Der Makler
habe daraufhin den Schadensbericht ausgefüllt und 15.00 Uhr als
Unfallzeitpunkt eingetragen, unwissend, dass dies von weiterem Belangen sei und
deshalb später auf das Verlangen des Bw. hin berichtigt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten müssen jedenfalls beruflich veranlasst
sein, die nichtselbstständige Tätigkeit muss kausal für die
angefallenen Kosten gewesen sein.
Strittig ist, ob die vom Bw. geltend gemachten Unfallkosten
auf einer berufsbedingten Fahrt angefallen sind (Ansicht des Bw.) oder nicht
(Ansicht des Finanzamtes).
Grundsätzlich ist vorstellbar, dass die Unfallkosten,
die am Rückweg von dem (erfolgreichen) Vorstellungsgespräch angefallen
sind, als Werbungskosten in Betracht kommen.
Unstrittig ist, dass der Unfall auf der Heimfahrt vom
Vorstellungsgespräch in L (25. August 2006 um 11 Uhr, Dauer ca. 20
Minuten) auf der Straße zwischen N und A geschehen ist. Außer am PKW
des Bw. ist kein Schaden eingetreten, auch die Polizei ist nicht
verständigt worden. Der Bw. ist von der Straße abgekommen und ein Ast
eines Baumes hat die Windschutzscheibe und den oberen Teil des Autos
beschädigt. Es ist eine Schadensanzeige an die Versicherung erfolgt.
Sonstige Nachweise über den Unfallhergang und Unfallzeitpunkt, außer
dem Hinweis in der Schadenanzeige, konnte der Bw. nicht vorlegen.
Eine Voraussetzung für die Anerkennung der
Unfallkosten als Werbungskosten ist, dass der Unfall auf dem direkten
Rückweg vom Vorstellungsgespräch passiert sein muss. Zu klären
gilt daher der genaue Zeitpunkt des Unfalls.
Gem. § 138 Abs. 1 BAO hat der Abgabepflichtige
dem Finanzamt über Verlangen die geltend gemachten Aufwendungen
nachzuweisen oder, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, diese wenigstens glaubhaft
zu machen.
Den Steuerpflichtigen trifft bei der Ermittlung des
Sachverhaltes daher eine Mitwirkungspflicht.
§ 167 Abs. 2 BAO normiert, dass die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann das
Finanzamt von mehreren Möglichkeiten die als erwiesen annehmen, die
gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger
wahrscheinlich erscheinen lassen (zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; VwGH 19.2.2002,
98/14/0213; VwGH 9.9.2004; VwGH 9.9.2004, 99/15/0250; Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 167 Tz 8).
Als Anhaltspunkte zur Unfallzeit liegen nur die Aussage des
Bw. sowie die Schadensanzeige bei der Versicherung vor.
Der Bw. erklärte, dass der Unfall am 25. August 2006,
ca. um 11.30 Uhr, auf dem Weg nach Hause von einem Vorstellungsgespräch
geschehen sei. Es habe keine Zeugen, kein Polizeiprotokoll und keine sonstigen
Anhaltspunkte für den Zeitpunkt des Schadenseintritts gegeben.
Es gibt daher nur die Schadensanzeige bei der Versicherung
schriftlich den Eintritt des Schadensereignisses wieder und zwar mit 25. August
2006, um ca. 15.00 Uhr. Erst später über Verlangen des Bw. wurde
ergänzt, dass laut Kunde der Anruf um 15.00 Uhr gewesen sei, der Unfall
jedoch bereits um 11.30 Uhr. Die nachträgliche Korrektur, die mit Stempel
und Unterschrift versehen ist, macht einen Unfallzeitpunkt von 15.00 Uhr
wahrscheinlicher. Dies wurde dem Bw. auch bereits mit Einkommensteuerbescheid
2006 vom 7. Jänner 2008 vorgehalten.
In der Berufungsschrift hat der Bw. ergänzt, dass er
nach dem Unfall nach Hause gefahren sei und gegen 15.00 Uhr seinen
Versicherungsmakler angerufen habe, welcher den Schadensbericht ausgefüllt
und daher 15.00 Uhr eingetragen habe.
Dieser Einwand, dass der Bw. die Versicherung am 25. August
2006 um 15.00 Uhr angerufen habe, ist nicht nachvollziehbar.
Die Begründung liegt daher, dass aus dem
Schadensbericht der Versicherung eindeutig hervorgeht, dass dieser erst am
28. August 2006 aufgenommen wurde, als Datum des Unfalls jedoch
ausdrücklich der 25. August 2006 und als genauer Zeitpunkt des Ereignisses
nochmals der 25. August 2006, hier mit dem Zusatz 15.00 Uhr, angeführt
wurde. Der Versicherungsmakler hat daher die Schadensanzeige erst am
28. August 2006 aufgenommen, nicht bereits, wie der Bw. in der
Berufungsschrift behauptet hat, am 25. August 2006.
Die Schadensanzeige bei der Versicherung widerspricht der
Behauptung des Bw., dass die Unfallkosten auf der Fahrt von dem
Vorstellungsgespräch entstanden sind. Aus der Schadensanzeige ergibt sich,
zumal keine weiteren Beweismittel vorgelegt werden konnten, dass der Unfall erst
um 15.00 Uhr, nicht jedoch bereits um 11.30 Uhr stattgefunden hat.
Der Zusammenhang der Unfallkosten mit der künftigen
beruflichen Tätigkeit bei der Fa. O in L konnte vom Bw. nicht nachgewiesen
bzw. glaubhaft gemacht werden, und wurde dieser vom Finanzamt bereits im
angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Schadensanzeige
widerlegt.
Da die Anerkennung der vom Bw. geltend gemachten
Unfallkosten iHv. 5.346,61 € als Werbungskosten bereits dem Grunde nach
nicht gegeben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Höhe der geltend
gemachten Unfallkosten.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Linz, am 24.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0175-L/08
- Stammnummer
- 39473
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF