Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0129-Z1W/04
Aussetzung der Einhebung von Altlastenbeiträgen und Säumniszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0129-Z1W/04vom 25.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., Adr., vertreten durch Dr. X.,
Rechtsanwalt, Adr, vom 10. September 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 20. Juli 2004,
Zl. 100/54597/4/2002, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO nach der am 4. Dezember 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, in Anwesenheit von Bf. , seines Rechtsvertreters Dr. X.
, der Behördenvertreter Dr. Ernst Lettner und ADir. Rainer Kagerer und der
Schriftführerin Angelika Kary durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
I. Der Beschwerde wird
bezüglich der gemäß Entscheidung des UFS vom 25.2.2009,
ZRV/0125-Z1W/04 und gemäß beiliegenden, einen Spruchbestandteil
bildenden Tabellen 3 bis 5 an Nachforderung geschuldeten Beträge, und
zwar
insgesamt
20.712,05 Euro an
Altlastenbeiträgen für die Quartale I/1990 bis IV/1992 und
Zuschlägen zu den Altlastenbeiträgen für die Quartale I/1997 bis
I/1998 (statt beantragt 201.120,62 Euro) und insgesamt
404,64 Euro an zugehörigem
Säumniszuschlag (statt beantragt 3.906,89 Euro)
stattgegeben
und die Einhebung dieser Beträge
ausgesetzt.
II. Bezüglich der nicht
mehr geschuldeten sowie schon entrichteten Differenzbeträge aus Pkt. I, das
sind
176.552,62
Euro + 3.855,95 Euro an Altlastenbeitrag
und 3.502,25 Euro + 0,00 Euro an
Säumniszuschlag
wird sie als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5.9.2002, Zl. 100/06532/2002 setzte das
Zollamt (ZA, vormals: Hauptzollamt) Wien für Bf. (Beschwerdeführer, im
Folgenden: Bf.) für die Ablagerung von Abfällen in den Quartalen
I/1990 bis IV/1992 und I/1997 bis I/1998 an Altlastenbeitägen, zum Teil mit
Zuschlag gemäß
§ 201 BAO iVm § 7 Abs.1 (bzw. § 6 Abs.2
n.F.) Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) Beträge in Höhe von insgesamt
201.120,62 € fest sowie für die Nichtentrichtung der
Altlastenbeiträge aus I/1990 bis IV/1992 gemäß
§ 217 ff.
BAO einen 2%-igen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 3.906,89
€ fest. Der Bescheid enthielt auch den Abspruch, dass nach Abzug der
bereits entrichteten Beträge an Altlastenbeiträgen (gemäß
Selbstberechnungen für I/1997 bis I/1998) in Höhe von 3.855,95 €
noch der Differenzbetrag in Höhe von 197.264,67 € bzw. der
Säumniszuschlag zur Gänze in Höhe von 3.906,89 € als
Forderung bestehe.
Am 14.10.2002 brachte der Bf. gegen diesen Bescheid das
Rechtsmittel der Berufung gegen die Verhängung von Altlastenbeiträgen,
Zuschlägen zum Altlastenbeitrag und Säumniszuschlägen ein und
stellt zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO
für die Beträge 201.120,62 € und 3.906,89 €.
Über den Aussetzungsantrag erging am 20.1.2003 unter
Zl. 100/54597/1/2002 ein abweisender Bescheid des ZA Wien, im Wesentlichen mit
der Begründung, dass die Berufung zur Hauptsache aufgrund der getroffenen
umfangreichen Ermittlungen und der Zugrundelegung des Fachgutachtens von Dr. S.
wenig erfolgversprechend erscheine.
Gegen diese Abweisung der Aussetzung der Einhebung wurde am
14.2.2003 fristgerecht ebenfalls Berufung erhoben, im Wesentlichen mit der
Begründung, die Behörde habe nicht einmal eine Grobbeurteilung der
Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens vorgenommen und sich in der
Begründung bloß auf die Wiedergabe des Gesetzestextes
beschränkt, während die Berufung in der Hauptsache sehr wohl
erfolgversprechend sei.
Am 20.7.2004 erging unter Zl. 100/54597/3/2002 in der
Hauptsache eine abweisende Berufungsvorentscheidung und am selben Tag auch zum
Aussetzungsverfahren unter Zl. 100/54597/4/2002 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung des ZA Wien. Im Verfahren betreffend die Aussetzung der
beiden Beträge in Höhe von 197.264,67 € bzw. 3.906,89 €
blieb das ZA dabei, dass das Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache im Sinne
von § 212a Abs.2 lit.a BAO nicht als erfolgversprechend anzusehen sei,
diesmal unter Hinweis auf die ausführliche Begründung der
Hauptsachenentscheidung.
Mit Schriftsätzen vom 10.9.2004 wurde durch den Bf.
Beschwerde an die Abgabenbehörde II. Instanz sowohl gegen die
Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache als auch zur Berufungsvorentscheidung
im Aussetzungsverfahren eingebracht. In der Beschwerde zum Aussetzungsverfahren
wies der Bf. auf weitere Ausführungen in der Beschwerde gegen die
Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache hin, insbesondere zu Verjährung,
Umrechnungsfaktor und den Zuschlag nach § 6 Abs.2 ALSAG
ausschließende Umstände, welche seinem Rechtsmittel durchaus positive
Erfolgsaussichten eröffnen würden. Ein Antrag auf Durchführung
eine mündlichen Verhandlung wurde in beiden Beschwerdeschriftsätzen
gestellt.
Diese wurde am 4.12.2008 durchgeführt, es fand dabei
nochmals eine ausführliche und erweiternde Diskussion der
Altlastenbeitragspflicht zu den Abfallablagerungen im Betrieb des Bf. in Y. in
den Jahren 1990 bis 1998 statt. Auch hier hielt der Bf. an der positiven
Erfolgsaussicht des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache und daher am
Aussetzungsanspruch fest.
Zum anhängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die
Hauptsache erging unter GZ. ZRV/0125-Z1W/04 am 25.2.2009 eine bezüglich der
Abgabenbeträge teilweise stattgebende Berufungsentscheidung, in der in
Summe (vgl. Summenzeile in Tabelle 3 bis 5) der geschuldete Altlastenbeitrag
(inklusive selbstberechnete Werte und inkl. Zuschlag zum Altlastenbeitrag) und
der Säumniszuschlag betreffend die genannten Zeiträume 1990 bis 1992
und I/1997 bis I/1998 auf 24.568,01 € (= 20.232,12 + 3.855,96 + 479,93)
bzw. 404,64 € herabgesetzt wurde, womit sich die Nachforderungsbeträge
auf insgesamt 20.712,05 € (= 20.232,12 + 479,93) bzw. 404,64 €
reduzierten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist
auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen,
a) insoweit die
Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit
der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von
einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
...
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren
Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum
Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der
Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 zu. Soweit einem
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
...
Gemäß der Übergangsbestimmung § 323
Abs.8 BAO sind die §§ 210 Abs.6, 212 Abs.2 lit.a, 212 Abs.3, 212a
Abs.7, 214 Abs.5, 217 sowie 230 idF des BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf
Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2001
entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1.1.2002
entsteht, sind die §§ 212 Abs.3 sowie 218 Abs.2 und 6 (jeweils idF vor
dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat
betragen.
Aufgrund dieser Übergangsbestimmung gilt insbesondere
§ 212a Abs.7 BAO im vorliegenden Fall (Abgabenanspruch entstand 1990 bis
1992 bzw. 1997/97) nur mit dem ersten Satz der obzitierten Fassung, der kursiv
gedruckte Teil wurde erst mit besagter Novelle hinzugefügt.
Im vorliegenden Fall wurde während des Verfahrens
betreffend den Altlastenbeitrag, zum Teil mit Zuschlag nach § 6 Abs.2 ALSAG
samt Säumniszuschlag nach § 217 BAO zu den Quartalen I/1990 bis
IV/1992 und I/1997 bis I/1998 ein solcher Aussetzungsantrag am 14.10.2002
gestellt.
Argumentiert und in der mündlichen Verhandlung vom
4.12.2008 bekräftigt ist die Auffassung des Bf., dass die Berufung in der
Hauptsache entgegen der Meinung des Zollamtes erfolgversprechend sei und daher
die geschuldeten Beträge auszusetzen seien.
Gemäß
§ 212a Abs.1
ist (also zwingend) die Aussetzung der
Einhebung eines strittigen Betrages zu bewilligen, wenn nicht einer der drei in
Abs.2 lit.a bis lit.c mit "oder"-Verbindung alternativ genannten
Ausschließungsgründe für eine solche Maßnahme vorliegt.
Bei Zutreffen auch nur einer Alternative ist
die Aussetzung (zwingend) zu versagen.
Zu lit. a) Dass man die Berufung zum Zeitpunkt der
Antragstellung als wenig erfolgversprechend ansehen musste, ist deshalb zu
verneinen, weil der über einen längeren Zeitraum mit wechselnden
Rechtslagen sich hinziehende Fall in rechtlicher und faktischer Hinsicht schon
bei einer Grobbeurteilung eine gewisse Komplexität erkennen ließ, die
erst in der ausführlichen mündlichen Verhandlung beim UFS am 4.12.2008
mit Zeugeneinvernahmen und zusätzlichen Ausführungen des
Sachverständigen ausreichend abgeklärt wurde. Diesbezüglich darf
auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung zur Hauptsache, GZ.
ZRV/0125-Z1W/04, insbesondere die Punkte A) und E) bis G) der Begründung
hingewiesen werden. Es kann von einer wenig erfolgversprechenden Berufung
letztlich deshalb nicht gesprochen werden, weil der UFS den strittigen
Abgabenbetrag schließlich deutlich reduziert hat.
Zu lit. b) Aus den Schriftsätzen des Bf. und dem
Aktenvorgang geht hervor, dass der Bf. die mit Bescheid vom 5.9.2002
vorgenommenen Festsetzungen, soweit sie über seine selbstberechneten Werte
für I/1997 bis I/1998 hinausgehen, bekämpft. Im Sinne von § 212a
Abs.1 und Abs.2 lit. b BAO kann sich die teilweise Stattgabe daher nur auf diese
Mehrbeträge beziehen. Im Sinne von Abs.1 konnte nämlich selbst bei
voller Stattgabe in der Hauptsache nur eine Herabsetzung bis auf die
selbstberechneten, schon entrichteten und nicht mehr geschuldeten Beträge
des Bescheides vom 5.9.2002 in Höhe von 53.059,- ATS möglich sein.
Zu lit. c) Eine Aussetzung der Einhebung wäre nicht zu
bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung
der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Ein solches Verhalten ist bei dem
in geordneten Verhältnissen lebenden Bf. und auch sonst aus dem
Aktenvorgang nicht ersichtlich.
Erläuternd zu den beiliegenden Tabellen ist
festzuhalten, dass die abgabenrelevanten Zeiträume gemäß
§§ 7 und 9 ALSAG die einzelnen Quartale sind und somit die
Abgabenfestsetzungen bzw. -neufestsetzungen und Nachforderungen mit der
Berufungsentscheidung ZRV/0125-Z1W/04 in den
einzelnen Zeilen normiert worden sind,
sodass auch die nunmehr ausgesetzten Beträge in den Zeilen der Spalte
"Nachforderung neu in Euro" zu ersehen sind. Das Prinzip lässt sich auch an
der Zeile "Summe" erläutern und gilt sinngemäß in jeder anderen
Zeile :
Das Zollamt hat im Bescheid vom 5.9.2002 in Summe
Altlastenbeiträge (zum Teil mit Zuschlag) in Höhe von 201.120,62
€ vorgeschrieben und infolge Abzugs des bereits entrichteten Betrages in
Höhe von 3.855,95 € (d.s. die Selbstberechnungen für I/1997 -
I/1998) den strittigen Betrag an Altlastenbeitrag in Höhe von 197.264,67
€ als offene Abgabenschuld nachgefordert. Bezüglich dieser
Nachforderung hat der Bf. Aussetzung der Einhebung beantragt und war sie vom
Zollamt abgewiesen worden. Der UFS setzt die Altlastenbeiträge neu fest in
Höhe von 24.568,01 € (= 20.232,12 + 3.855,96 + 479,93), sodass sich
nach Abzug des schon entrichteten Betrages 3.855,96 € als Nachforderung neu
20.712,05 € ergibt. In diesem Ausmaß wurde nunmehr die Aussetzung
bewilligt. Gemäß
§ 212a BAO kann sich eine
Aussetzungsbewilligung nur auf einen Betrag beziehen, der noch geschuldet wird,
während der Aussetzungsantrag für jene in Spruchpunkt II.
angeführten Betragsteile, die laut UFS-Entscheidung ohnehin gestrichen
sind, gegenstandslos geworden ist und in diesem Ausmaß, nämlich
197.264,67 € - 20.712,05 € = 176.552,62 € abzuweisen war.
Ebenfalls nicht aussetzungsfähig ist der schon im Bescheid vom 5.9.2002
unstrittig gebliebene und entrichtete Betrag von 3.855,95 €. Probe:
20.712,05 + 176.552,62 + 3.855,95 = 201.120,62.
Analog verhält es sich beim Säumniszuschlag:
Statt des beantragten Betrages von 3.906,89 € sind vom UFS nur
Säumniszuschläge in Höhe von 404,64 € festgesetzt worden,
sodass nur dieser Betrag, nicht aber der gestrichene Differenzbetragetrag
3.502,25 € aussetzungsfähig ist. Probe : 404,64 + 3.502,25 =
3.906,89.
Es ist zu vermerken, dass die zur Aussetzung beantragten
Beträge auch jene Teile enthalten, die bereits entrichtet wurden, also auch
die selbst berechneten Beträge, die im Berufungsverfahren zur Hauptsache
gar nicht in Frage gestellt wurden, sondern vielmehr nur die Mehrforderung des
Zollamts. Bereits entrichtete Beträge könnten nicht Gegenstand eines
Aussetzungsverfahrens nach § 212a BAO sein, sondern wären, wenn die
Partei meint, dass sie zu Unrecht bezahlt wurden, Gegenstand eines
Rückzahlungsverfahrens nach § 239 ff. BAO. Da der ursprüngliche
Aussetzungsantrag dennoch die vollen Beträge, also inklusive der bereits
entrichteten Beträge ansprach, wurden diese im Spruch angeführt und es
ist der bereits entrichtete Anteil im abweisenden Spruchpunkt II.
enthalten.
Daher ist der Beschwerde im Aussetzungsverfahren
gemäß
§ 212a Abs.1 und Abs.2 BAO im spruchgemäß
angeführten Ausmaß stattzugeben.
Beilage:
3 Berechnungsblätter (Tabelle 3 bis 5)
Wien, am 25.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0129-Z1W/04
- Stammnummer
- 39469
- Gültig
- 25.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF