Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0106-S/09
Berufung gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Ratenzahlungen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-S/09vom 24.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom 28. Dezember 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 25. November 2008
betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (in Form von
Ratenzahlungen) gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) A vom 11. November 2008 um Zahlungserleichterun in Form
von Ratenzahlungen für den bestehenden Rückstand in Höhe von
€ 602,73 (Einkommensteuer 2007) wurde mit Bescheid vom 25. November 2008
abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass in einem
Ansuchen um Zahlungerleichterung alle Umstände darzulegen seien, welche die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die
Begründung des Bw reiche für eine stattgebende Erleidigung nicht
aus. Einen Ratenzahlungsvorschlag hat das zugrunde liegende Ansuchen
nicht enthalten.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 28. November 2008 das Rechtsmittel der
Berufung. In seiner Begründung habe er angeführt, dass der
Betrag damals brutto ausbezahlt worden ist und er den Betrag im guten Glauben
und Gewissen, dass er ihm zu Gänze gehöre für den Haus-Umbau, der
noch nicht fertig ist, verwendet habe. Er habe diesen Betrag derzeit
nicht flüssig und habe deshalb um monatliche Ratenzahlung angesucht.
Auf die
Ausführungen betreffend die Stützung von Banken durch den Staat wird
verwiesen.
Die
Finanzbehörde brauche keine Angst zu haben, sie kriege ihr Geld schon,
allerdings in Raten. Zur Begründung führte er nochmals aus,
dass er das gesamte Geld momentan nicht habe und ihm mit einer Ratenzahlung sehr
geholfen wäre.
Diese Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 29.
Dezember 2008 als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt dieser
Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin
stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz. Darin wiederholt der Bw die bisher
vorgebrachte Begründung. Eine weitere Begründung enthält dieser
Antrag nicht.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus einer
Abfrage zum Abgabenkonto des Bw ist zu ersehen, dass er auch im Jahr 2008
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vom selben Arbeitgeber
(Steuerpflichtige Bezüge von rd. € 42.900,--) bezogen hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 Abs.
1 Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, idgF lautet:
Auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Der
Zahlungserleichterungsentscheidung hat somit die Prüfung vorauszugehen, ob
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung für den
Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden sei und die
Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet
werde.
Nach
Beurteilung der Rechtsmittelbehörde reicht die im Ansuchen vom 11.November
2008 sowie in der Berufung dargelegten Begründung, wonach der Bw den damals
brutto erhaltenen Betrag guten Glaubens für den Hausumbau verwendet hat und
er derzeit den geforderten Betrag nicht flüssig habe, nicht aus, eine
erhebliche Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO zu
begründen. Dabei ist zu beachten, dass der Abgabepflichtige im
Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung (worauf er vom
Finanzamt hingewiesen wurde) aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen hat. Wie in der Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt
ausgeführt wurde, beruht der Abgabenrückstand auf der
erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung, sodass der Bw mit der
Entstehung der Abgabenforderung rechnen musste. In der sofortigen vollen
Entrichtung dieses Abgabenbetrages kann somit auch im Verhältnis zu der im
Jahr 2007 (einkommen von rd. € 49.000,--) und 2008 (Steuerpflichtige
Bezüge von rd. € 42.900,--) gegebenen Einkommenssituation (die
Vermögenssituation wurde vom Bw nicht dargestellt) keine erhebliche
Härte gesehen werden.
Fehlt eines der
im § 212 Abs. 1 BAO geforderten Voraussetzungen, nämlich wie hier das
Tatbestandselement einer für den Bw vorliegenden erheblichen Härte,
kann eine Bewilligung von Zahlungserleichterungen (hier Ratenzahlungen) aus
Rechtsgründen nicht erfolgen. Darauf, ob durch den Aufschub die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird (was weder vom Finanzamt
noch von der Rechtsmittelbehörde angenommen wurde) kommt es daher nicht
an.
Da seitens des
Bw keine weiteren, für eine Bewilligung von Zahlungserleichterungen
relevanten Gründe vorgebracht wurden, kommt dieser Berufung keine
Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
24. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-S/09
- Stammnummer
- 39465
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF