Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1526-W/08
Da die von der Bw. vorgelegten Originalrechnungen überschrieben wurden, können mangels Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und der freiberuflichen Tätigkeit der Bw. diese nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1526-W/08vom 24.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der X, vertreten durch Y gegen die
Bescheide des Finanzamtes Z betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004,
2005 und 2006, sowie betreffend die Verhängung von
Verspätungszuschlägen hinsichtlich der Einkommensteuer für die
Jahre 2004 und 2005 entschieden:
Den Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 wird
teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006 werden abgeändert.
Den Berufungen gegen die
Verspätungszuschläge hinsichtlich der Einkommensteuer für die
Jahre 2004 und 2005 wird teilweise Folge gegeben und die
Verspätungszuschläge wegen Nichtabgabe der Steuererklärung
angepasst an die im Rahmen der Berufungsentscheidung festgesetzte
Einkommensteuer mit 10% von € 1.598,16 mit € 159,81 für
2004 und mit 10% von € 1.154,29 mit € 115,42 für 2005
festgesetzt.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog in den Streitjahren 2004
bis 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Kindergartenpädagogin, sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit
als heilpädagogische Kindergärtnerin im Rahmen ihrer Tätigkeit
als freie Mitarbeiterin des Ambulatorium in der Frühförderung von
Kindern zwischen 0 und 3 Jahren.
Dem Finanzamt wurde gemäß
§ 109a EStG 1988 mitgeteilt, dass die Bw. im Jahr 2004
Einkünfte in Höhe von € 5.450,54 und im Jahr 2005 in
Höhe von € 4.795,46 erhalten hat.
Aufgrund dieser Mitteilungen wurden am
7. Mai 2007 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005
erlassen und die Einkünfte in der mitgeteilten Höhe
(€ 5.450,54 für 2004 und €4.795,46 für 2005) angesetzt.
Mit gleichem Datum wurden Bescheide über die Verhängung von
Verspätungszuschlägen betreffend die Einkommensteuer für die
Jahre 2004 und 2005 im Ausmaß von 10 Prozent aufgrund der Bestimmung des
§ 135 BAO erlassen
Die Bw. erhob Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2004 und 2005, sowie gegen die Bescheide betreffend die
Verhängung von Verspätungszuschlägen für die Einkommensteuer
für die Jahre 2004 und 2005. Beiliegend zu den Berufungen legte die Bw.
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005, sowie
Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich ihrer
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und eine
Tätigkeitsbeschreibung vor. Die Bw. beantragte in den Jahren 2004 und 2005
die von ihr angegebenen Betriebsausgaben und Sonderausgaben zu
berücksichtigen.
Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich, dass die
Bw. ihr vom Ambulatorium zugewiesene Familien mit betreuungsbedürftigen
Kindern zwischen 0 und 3 Jahren aufsucht und die Familie bei der Erziehung,
Ernährung, Entwicklung der Kinder unterstützt, sowie
Fördervorschläge unterbreitet im Bereich Fein- bzw. Grobmotorik,
Wahrnehmung und Sprache etc. Da die Förderung am besten durch "Tun" zu
erreichen sei, gab die Bw. an, viele Materialien zu benötigen, welches in
den Familien nicht vorhanden sei. (Rasierschaum, Becher für
Schüttspiele etc.).
Die Bw. errechnete ihre Einkünfte aus
selbständiger Arbeit für die Jahre 2004 und 2005 wie folgt:
|
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2004
|
|
2005
|
|
§ 109a
|
|
Einnahmen
|
|
Einnahmen
|
|
|
5.450,54
|
|
4.795,46
|
|
Ausgaben
|
|
Ausgaben
|
|
SV Anteil freier Dienstnehmer
|
613,93
|
|
474,89
|
|
Km Geld
|
334.08
|
|
394,62
|
|
Geringwertige WG
|
173,90
|
|
314,76
|
|
Telefonkosten
|
234,53
|
|
324,15
|
|
Spesen, Gebühren
|
13,60
|
|
9,50
|
|
Arbeitsmaterialien, Büromaterial
|
3.357,46
|
|
1.571,96
|
|
Fachliteratur, Arbeitsbücher
|
297,37
|
|
242,82
|
|
Gewinn
|
|
425,67
|
|
1.462,74
An Sonderausgaben beantragte die Bw in ihren
Steuererklärungen folgende Beträge:
2004: € 303,56 an Versicherungsprämien und
€ 75,- an Kirchenbeitrag.
2005: € 310,62 an Versicherungsprämien,
€ 4.227,50 an Beiträgen für Wohnraumschaffung und
€ 100,- an Kirchenbeitrag.
Das Finanzamt erließ am 13. November 2007
Berufungsvorentscheidungen betreffend die Einkommensteuer für die Jahre
2004 und 2005, sowie Bescheide betreffend die Änderung der
Verspätungszuschläge gem. § 295 Abs. 3 BAO
hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005. Die
Einkünfte der Bw. aus ihrer Tätigkeit als freiberufliche
Kindergartenpädagogin wurden im Jahr 2004 mit € 3.507,43 und im
Jahr 2005 mit € 3.417,58 angesetzt.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
Aufwendungen, die primär der Privatsphäre zuzuordnen seien, die jedoch
auch dem Beruf dienen, gemäß
§ 20 EStG dem
Aufteilungsverbot unterlägen und daher auch nicht anteilmäßig
abgesetzt werden könnten. Bastelmaterial müsse
erfahrungsgemäß von den Kindern selbst bezahlt werden. Die Rechnungen
müssen auf den Namen desjenigen lauten, der die Rechnung als Ausgaben
geltend macht bzw. müsse der tatsächliche Zahlungsfluss erkennbar
sein. Von den Telefonkosten seien 40% Privatanteil ausgeschieden worden.
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über ihre
Berufungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005, sowie
betreffend Verspätungszuschlag hinsichtlich der Einkommensteuer für
die Jahre 2004 und 2005 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Bw.
führte aus, dass sich die Berufungen gegen die Nichtanerkennung von
Arbeitsmaterialien und Bastelmaterialien als steuerlich abzugsfähige
Betriebsausgaben richte. Die Bw. verwies darauf, dass es sich bei den in den
Belegkopien enthaltenen Beträgen um betriebliche Aufwendungen handle.
Weiters gab die Bw. bekannt, dass von den betreuten Kindern kein Bastelbeitrag
eingehoben werde und die Bw. sämtliche Arbeits- und Bastelmaterialien
für die Betreuung der Kinder selber finanziere.
Nach Aufforderung durch das Finanzamt hat die Bw. die
Originalbelege betreffend ihre geltend gemachten Ausgaben für die Jahre
2004 und 2005 vorgelegt.
Die Originalbelege betreffend Bastelmaterial sind teilweise
an "Integrative Freizeitgruppe" adressiert und mit dem Namen der Bw.
überklebt oder überschrieben bzw. ist als Lieferadresse die Adresse
des NÖ Landeskindergartens angegeben, in welchem die Bw.
nichtselbständig tätig ist.
Auch für das Jahr 2006 wurden seitens der Bw. die
Originalbelege vorgelegt. Aufgrund der Mitteilung gem.
§ 109a EStG erhielt die Bw. im Jahr 2006 € 4.062,92 an
Einnahmen für ihre freiberufliche Kinderbetreuung.
Die Bw. machte im Jahr 2006 an Ausgaben € 276,68
an SV Anteil freier Dienstnehmer, € 435,10 an Km Geldern,
€ 94,17 an Absetzung für Abnutzung € 212,44 an
Telefonkosten abzüglich 40% Privatanteil, € 2,80 an Spesen,
€ 1.892,48 an Arbeits- und Büromaterialien und € 8,30
für Literatur geltend und legte Belege für diese Ausgaben vor.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2006 am 11. August 2008 und setzte Einkünfte
aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 3.562,44 an. Zur
Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Ausgaben für
Arbeits- und Büromaterialien bis zur Entscheidung über die Jahre 2004
und 2005 außer Ansatz bleiben und die Km Gelder mangels Vorlage eines
Fahrtenbuches nicht anerkannt werden.
Die Bw. erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2006 und stellte fest, dass es sich bei den übermittelten
Belegen um betriebliche Aufwendungen handle. Außerdem legte die Bw.
monatliche Aufstellungen über die Fahrten zu den von ihr im Jahr 2006
geförderten Kindern vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der
Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der
Bw. als freiberufliche Kindergartenpädagogin in den Streitjahren 2004 bis
2006, sowie die Verspätungszuschläge hinsichtlich der Einkommensteuer
für die Jahre 2004 und 2005.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im
gegenständlichen Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. bezog in den Streitjahren 2004 und 2005 Einnahmen
aus der Tätigkeit als freiberufliche Kindergartenpädagogin. Die
Höhe dieser Einnahmen wurde dem Finanzamt mit Mitteilung gemäß
§ 109a EStG , mit € 5.450,54 im Jahr 2004 und
€ 4.795,46 im Jahr 2005 und bekannt gegeben und vom Finanzamt am
7. Mai 2007 die Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 2004 und
2005 unter Ansatz der mitgeteilten Einnahmen als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit durchgeführt, sowie gleichzeitig Bescheide
über die Verhängung von Verspätungszuschlägen in Höhe
von 10% hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005
erlassen, da seitens der Bw. beim Finanzamt bis zum 7. Mai 2007 keine
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 eingereicht
worden waren.
Die Bw. erhob Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2004 und 2005, sowie auch für das Jahr 2006, nachdem
seitens des Finanzamtes nicht sämtliche von ihr als Betriebsausgaben
angegebenen Aufwendungen anerkannt worden waren.
Im Laufe des Verfahrens hat die Bw. Einnahmen und
Ausgabenrechnungen für die Jahre 2004 bis 2006, sowie die bezughabenden
Originalbelege für die Aufwendungen vorgelegt.
Auf diversen Originalbelegen betreffend Arbeitsmaterial ist
als Rechnungsempfänger eine "Integrative Freizeitgruppe" per Wohnadresse
der Bw. angegeben, auf den Originalen der Rechnungen ist diese Bezeichnung
überklebt bzw. überschrieben und der Name der Bw. eingefügt.
Manche Originalbelege enthalten als Lieferadresse die Bezeichnung NÖ
Landeskindergarten mit der Adresse des Kindergartens, in welchem die Bw.
nichtselbständig tätig ist (z. B. Rechnung vom 16. 2. 2004
Unibind). Diverse Belege enthalten Lieferungen von z.B. Holzschlangen,
Windmobiles oder ähnlichem Bastelmaterial in einer Stückzahl von 24
oder 30. (z.B. Rechnung Ledacolor vom 7. 7. 2004 Holzschlangen und
Windmobile 24 Stück, Merlin Öko Powerboot 35 Stück Rechnung vom
28. 1. 2004, Rechnung Ledacolor vom 10. 2. 2005, 30
Keilrahmen).
Aus den Fahrtunterlagen des Jahres 2006 ergibt sich, dass
die Bw. in diesem Jahr 5 verschiedene Kinder unterschiedlich oft (zwischen 27
und 4 mal) betreut hat und die Km Angaben der Bw. richtig sind.
Festgestellt wurde, dass die vorgelegten Originalbelege
für die Jahre 2004 bis 2006 betreffend Bastelmaterial teilweise
überschrieben oder überklebt wurden und namentlich nicht eindeutig der
Bw. zuordenbar sind.
Die Buchbestellung "Kinder, die Rahmen sprengen" vom Jahr
2006 ist mit dem Bestellnahmen "Kindergarten Sollenau2" bezeichnet.
Die an die Bw. adressierte Rechnung vom
1. 6. 2004 der Firma Merlin über € 147,42 wurde mit
einem Erlagschein bezahlt, auf welchem als Einzahler ursprünglich der
NÖ Landeskindergarten angegeben ist und diese Angaben mit dem Namen der Bw.
überschrieben sind.
Die Rechnung vom 14. 12. 2005 über
€ 88,96 ist adressiert an den NÖ Landeskindergarten, integrative
Freizeitgruppe und der Erlagschein wurde unter dem Namen der Bw. eingezahlt. Aus
dieser Rechnung ist ersichtlich, dass der Name "integrative Freizeitgruppe" als
Teil des NÖ Landeskindergartens, in welchem die Bw. nichtselbständig
tätig ist, angegeben ist.
In den Jahren 2004 und 2005 wurden als Betriebsausgaben
Aufwendungen für einen Computertisch, eine Stapelbox, Lautsprecher, einen
Stapelstuhl und einen Computermonitor als geringwertige Wirtschaftsgüter
geltend gemacht.
Die Vorlage der Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 2004 und 2005 erfolgte unentschuldbar verspätet erst im Zuge des
Berufungsverfahrens.
Rechtliche
Würdigung.
Höhe der
Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in den
Jahren 2004 bis 2006:
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Die Bw. erwirtschaftete in den Streitjahren 2004 bis 2006
neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit in einem NÖ
Landeskindergarten Einnahmen aus selbständiger Arbeit als
heilpädagogische Kindergärtnerin in Höhe von € 5.450,54
im Jahr 2004, € 4.795,46 im Jahr 2005 und € 4.062,66 im Jahr
2006.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stellen in
den Streitjahren die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen für SV
Anteil freier Dienstnehmer. Km Geld, Spesen und Gebühren Betriebsausgaben
dar. Von den geltend gemachten Telefongebühren sind jeweils 40%
Privatanteil auszuscheiden.
Hinsichtlich der in den Streitjahren als geringwertige
Wirtschaftsgüter geltend gemachten Kosten für Computertisch,
Lautsprecher, Stapelbox, Stapelstuhl und PC Monitor ist auszuführen, dass
diese Aufwendungen als solche gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG anzusehen sind,
die aufgrund des Aufteilungsverbotes nicht abzugsfähig sind, da sie als
Ausgaben für die Lebensführung anzusehen sind, auch wenn sie dem Beruf
dienen.
Betreffend die außerdem strittigen Kosten für
Arbeit- bzw. Bastelmaterial und Fachliteratur werden aufgrund der Tatsache, dass
einerseits von der Bw. hinsichtlich der Aufwendungen eine Veranlassung durch
ihre Tätigkeit als freiberufliche Kindergartenpädagogin nicht
nachgewiesen wurde und andererseits weil von der Bw. die Originalrechnungen,
welche keinen Veranlassungszusammenhang zwischen den Rechnungen und der
freiberuflichen Tätigkeit ergaben (Adressat war z.B. der NÖ
Landeskindergarten, bezahlt wurde mit einem an den NÖ Landeskindergarten
gerichteten Erlagschein etc.) überschrieben bzw. überklebt, somit
verfälscht wurden, für die Jahre 2004 und 2005 nur jene Aufwendungen
als Betriebsausgaben anerkannt, die bereits in den Berufungsvorentscheidungen
anerkannt wurden. Es erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat nicht den
üblichen Denkgesetzen entsprechend, dass bei einer Betreuung von einzelnen
Kindern zur Frühförderung (2006 z.B. 5 verschiedenen Kinder) eine
Bestellung von 24 Windmobiles oder Holzschlangen oder 35 Merlin Öko
Powerbooten als Material für die freiberufliche Frühförderung von
0-3 jährigen Kindern beruflich veranlasst ist.
Für das Jahr 2006 wird von dem für
Arbeitsmaterial beantragen Betrag von € 1.892,48 nur ein Betrag von
€ 679,83 anerkannt, da auch bei den für dieses Jahr vorgelegten
Belegen Überschreibungen der Rechnungsadressaten von der Bw., also
Verfälschungen von Rechnungen vorgenommen wurden (z. B. wurden bei der an
den NÖ Landeskindergarten, integrative Freizeitgruppe gerichteten Rechnung
vom 14.12.2005 der Adressat durchgestrichen und durch den Namen der Bw.
ersetzt). Die an die Integrative Freitzeitgruppe ausgestellten Bücherbelege
werden nicht anerkannt, da diese als Teil des NÖ Landeskindergartens
anzusehen ist und nicht mit der freiberuflichen Tätigkeit der Bw.,
nämlich der Betreuung einzelner Kinder in den Familien, in Zusammenhang
steht. Auch der Beleg über ein Buch "Kinder, die Rahmen sprengen um
€ 8,30 wird nicht anerkannt, da als Besteller der Kindergarten
Sollenau II angegeben ist.
Für das Jahr 2006 werden alle Rechnungen mit
Adressatname Integrative Freizeitgruppe nicht anerkannt. Da es nicht üblich
ist, anlässlich eines Auslandsaufenthaltes innerhalb von fünf Tagen
einen Betrag von € 550,- für freiberuflich benötigtes
Arbeitsmaterial aufzuwenden, werden die in den Niederlanden innerhalb von 5
Tagen ausgestellten Rechnungen, aus denen nicht ersichtlich ist, welche
Gegenstände erworben wurden und inwieweit diese in Zusammenhang mit der
Tätigkeit der Bw. stehen, nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Bei allen gekauften Arbeits- und Bastelutensilien ist neben
einer möglichen privaten Verwendung auch die Verwendung im Rahmen der
nichtselbständigen Tätigkeit im NÖ Landeskindergarten
möglich, wo jedoch üblicherweise Bastelbeiträge von den Kindern
eingehoben werden bzw. den Kindergartenpädagoginnen vom Dienstgeber von
ihnen zur Verfügung gestelltes Bastelmaterial ersetzt wird. Die Bw. konnte
daher nicht für sämtliche geltend gemachten Aufwendungen die
Betriebsausgabeneigenschaft nachweisen.
Aus den angeführten Gründen werden daher in den
Streitjahren Ausgaben in folgender Höhe als Betriebsausgaben
anerkannt.
|
|
2004
|
2005
|
2006
|
Einnahmen
|
5.450,54
|
4.795,46
|
4.062,66
|
Anerkannte Betriebsausgaben
|
1.943,10
|
1.377,88
|
1.608,85
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
3.507,44
|
3.417,58
|
2.453,81
Abweichend von den Berufungsvorentscheidungen werden die
von der Bw. in ihren Einkommensteuererklärungen beantragten Sonderausgaben
in den Jahren 2004 und 2005 anerkannt wie folgt:
2004: € 303,56 Versicherungen und
€ 75,- Kirchenbeitrag.
2005: € 310,62 Versicherungen ,
€ 4.227,50 Wohnraumschaffung und € 100,- Kirchenbeitrag.
Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 2004 bis 2006 wird aufgrund der obigen Ausführungen teilweise
Folge gegeben.
Verspätungszuschläge
für die Einkommensteuer betreffend die Jahre 2004 und 2005:
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgelegten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Einkommensteuererklärungen sind gemäß
§ 134 BAO
bis zum Ende des Monats April des Folgejahres einzureichen.
Die Bw. hat die Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 2004 und 2005 ohne Entschuldbarkeit nicht bis Ende April des Jahres
2005 bzw. 2006 eingereicht, weshalb das Finanzamt zu Recht
Verspätungszuschläge in Höhe von 10 Prozent der festgesetzten
Einkommensteuer in den Bescheiden vom 7. Mai 2007 festgesetzt hat.
Gegen diese erstmalige Festsetzung von Verspätungszuschlägen hat die
Bw. Berufung erhoben. Im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidungen
betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 wurden
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO geänderte
Verspätungszuschlagsbescheide erlassen. Der Vorlageantrag der Bw., welcher
sich gegen diese Festsetzungen richtet, wird als ergänzender Schriftsatz
gewertet und die Berufung gegen die erstmalige Festsetzung der
Verspätungszuschläge gilt gemä0 § 274 BAO als auch
gegen die späteren Bescheide vom 13. November 2007 gerichtet.
Da hinsichtlich der Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 2004 und 2005 eine nicht entschuldbare verspätete
Einreichung derselben vorliegt, war ein der Höhe nach der in dieser
Berufungsentscheidung festgesetzten Einkommensteuer angepasster
Verspätungszuschlag in Höhe von € 159,81 für 2004 und
€ 115,42 für 2005 festzusetzen und der Berufung hinsichtlich der
Verspätungszuschläge betreffend Einkommensteuer für die Jahre
2004 und 2005 teilweise stattzugeben.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 24.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1526-W/08
- Stammnummer
- 39464
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF