Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0371-W/09
Aufwendungen für die Ehegattin als außergewöhnliche Belastungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0371-W/09vom 24.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.L., Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
K.L. (Bw.) und seine Ehegattin wohnten im Jahr 2007 in
einem Pensionisten-Wohnhaus und bezogen beide das Pflegegeld. Der Bw. machte in
der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 unter
anderem die Berücksichtigung von im Zusammenhang mit dem Aufenthalt seiner
Ehegattin im Pensionisten-Wohnhaus geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe
von € 10.226,30 sowie Aufwendungen für Medikamente der Ehegattin in
Höhe von € 617,95 als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte im
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 vom 5.
März 2008 die vom Bw. für die Ehegattin geleisteten
Unterhaltszahlungen in Höhe von € 10.226,30 (abzüglich dem
Pflegegeld in Höhe von € 5.905,00 und der Haushaltsersparnis von
€ 1.882,80) sowie die Aufwendungen für Medikamente der Ehegattin in
Höhe von € 617,95 (somit gesamt € 3.056,45 an für die
Ehegattin geleistete Aufwendungen) als außergewöhnliche Belastungen
mit Selbstbehalt. Weiters wurden vom Bw. in der Erklärung angeführte
Aufwendungen in Höhe von € 2.899,41 als außergewöhnliche
Belastungen mit Selbstbehalt berücksichtigt. Das Finanzamt ging somit von
einem Gesamtbetrag von € 5.955,86 an Aufwendungen vor Abzug des
Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) aus. Von diesem Betrag wurde ein
Selbstbehalt in Höhe von € 3.340,88 in Abzug gebracht. Die
tatsächlichen Kosten aus der eigenen Behinderung des Bw. wurden in der um
das Pflegegeld und die Haushaltsersparnis gekürzten Höhe von €
3.013,00 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
berücksichtigt.
Der Bw. erhob mit Anbringen vom 17. März 2008 Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 und brachte vor, dass
seine Ehegattin seit 1. September 2007 wegen körperlicher Behinderung
Pflegegeld der Stufe 4 beziehe. Zusätzlich müsse er die Kosten
für die Medikamente tragen. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2006 sei ein Einkommen von € 21.903,07 zugrunde gelegt worden, da der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden sei, während im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 das Einkommen mit €
25.569,58 festgestellt worden sei. Das Einkommen seiner Ehegattin betrage
monatlich € 252,41, das Pflegegeld der Stufe 4 betrage monatlich €
632,70. Der vom Bw. geleistete Unterhalt betrage monatlich € 853,99 sowie
vier Mal jährlich eine Sonderzahlung von € 413,00, was dem Finanzamt
nachgewiesen worden sei. "Ich bin daher der
Auffassung, dass eine Fehleinschätzung (Fehler) vorliegt."
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 22. Juli 2008 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung wurde wie folgt begründet:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe dem Bw. aufgrund der
Höhe der Einkünfte der Ehegattin nicht zu (Grenzbetrag von €
2.000). Die Aufwendungen betreffend für den Aufenthalt der Ehegattin im
Pensionistenwohnheim und die Medikamente für die Ehegattin seien mit Abzug
des Pflegegeldes und der Haushaltsersparnis als außergewöhnliche
Belastung mit Berechnung eines Selbstbehaltes berücksichtigt worden.
Der Bw. stellte mit Anbringen vom 6. August 2008 den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Ausführungen des Bw. in der Berufung ist zu
entnehmen, dass er sich gegen die Versagung des Alleinverdienerabsetzbetrages
sowie gegen die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes im Zusammenhang mit
den für seine Ehegattin geleisteten Aufwendungen wendet.
1) Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 57/2004 steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich ohne Kind € 364,00, bei einem Kind
(§ 106 Abs. 1) € 494,00, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) €
669,00.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 6. und
7. Satz EStG 1988 ist Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als
sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer
anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3 leg. cit.) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1 leg. cit.) Einkünfte von höchstens
6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
2.200,00 € jährlich erzielt.
Wie der dargestellten Rechtsnorm zu entnehmen ist, kommt
die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages, wenn die Ehepartner kein
zu versorgendes Kind haben, dann in Betracht, wenn der Ehepartner Einkünfte
von nicht mehr als € 2.200,00 jährlich erzielt.
Da die Einkünfte der Ehegattin des Bw. im Jahr 2007
den Betrag von € 2.200,00 überstiegen, erfolgte die Versagung des
Alleinverdienerabsetzbetrages daher zu Recht.
Ergänzend wird angemerkt, dass dem Bw. (entgegen
seinem Vorbringen in der Berufung) auch im Jahr 2006 der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt wurde.
2) Außergewöhnliche Belastung:
Wie unter Punkt 1) festgestellt wurde, steht dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, da die Einkünfte seiner Ehegattin im
Jahr 2007 die maßgebliche Zuverdienstgrenze
(§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988)
überstiegen.
Gemäß § 34 Abs. 1
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2)
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die
Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie
einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen
Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt
beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7.300 Euro 6%, mehr als
7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%, mehr als 14.600 Euro bis
36.400 Euro 10% und mehr als 36.400 Euro 12%.
Gemäß
§ 34 Abs. 5 EStG 1988 sind, wenn im
Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten sind, als
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der
Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, erhöht um die
sonstigen Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2,
anzusetzen.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 können
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes
abgezogen werden.
Angesichts der geringen Einkünfte der Ehegattin des
Bw. beurteilte das Finanzamt die Leistung der Zahlungen an das Kuratorium Wiener
Pensionisten-Wohnhäuser in Höhe von € 10.226,30 und für
Medikamente in Höhe von € 617,95 für seine Ehegattin zu Recht als
sich eine aus der Unterhaltspflicht ergebende rechtliche Verpflichtung des
Bw.
Da diese Mehraufwendungen solche sind, die beim Bw. selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind sie bei
ihm berücksichtigungsfähig. Derartige Unterhaltsleistungen an Dritte
unterliegen allerdings dem Selbstbehalt des Verpflichteten (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, RZ 60 zu § 34 EStG).
Da die Unterhaltslasten als außergewöhnliche
Belastung zu behandeln sind, ergibt sich der Abzug eines Selbstbehaltes zwingend
aus § 34 Abs. 4 EStG 1988 (VwGH 28.01.2003, 98/14/0160).
Insoweit vom Bw. in der Berufung vorgebracht wurde, dass
der für seine Ehegattin geleistete Unterhalt monatlich € 853,99 sowie
vier Mal jährlich eine Sonderzahlung von € 413,00 betragen würde,
ist dazu festzustellen, dass aus den vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei
hervorgeht, dass vom Bw. im Jahr 2007 der Betrag von € 10.226,30 (wie auch
ursprünglich von ihm beantragt) geleistet wurde.
Wie oben ausgeführt wurde, hat der Bw. keinen Anspruch
auf Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Daher wurden
gemäß der dargestellten Rechtslage die dem Bw. im Rahmen seiner
Unterhaltspflicht für die Ehegattin übernommenen Kosten vom Finanzamt
zu Recht um den Selbstbehalt gekürzt.
Nach der dargestellten Rechtslage waren bei der Ermittlung
des Betrages an außergewöhnlicher Belastung der Abzug des
Pflegegeldes und der Haushaltsersparnis zwingend vorzunehmen, sodass auch
diesbezüglich vom Finanzamt rechtskonform vorgegangen wurde.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0371-W/09
- Stammnummer
- 39462
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF