Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3553-W/08
Kur oder Erholungsreise?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3553-W/08vom 24.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., S.gasse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin und zu 80%
behindert. Soweit aus den diversen Verordnungen und Überweisungen
ersichtlich, leidet sie an einer Plexuslähmung des rechten Oberarmes,
Osteoporose, Spondylose und multiplen arthrotischen Veränderungen des
gesamten Bewegungsapparates. Sie wurde von ihrem behandelnden Arzt an eine
Physiotherapeutin überwiesen und hat lt. den vorgelegten Rechnungen
Physiotherapien und Heilmassagen in Anspruch genommen. Die Kosten dafür
wurden abzüglich des von der BVA (d.i. der zuständige
Krankenversicherungsträger) erstatteten Betrages bei der Veranlagung der
Einkommensteuer als nachgewiesene Kosten in Zusammenhang mit der eigenen
Behinderung als außergewöhnliche Belastung vom Finanzamt anerkannt.
Darüber hinaus machte die Bw. noch Kosten für Kuraufenthalte in I.
geltend, und zwar von 13.5.2007-26.5.2007 in Höhe von € 1.480,56 und
von 2.9.2007-15.9.2007 in Höhe von € 1.400,04. Dieser Betrag ist
bereits der um die Rückerstattung der Behandlungskosten durch die BVA
verminderte Betrag. Lt. Rücksprache der Referentin des Unabhängigen
Finanzsenates mit der Leistungsabteilung der BVA hat die Bw. jenen Betrag
refundiert erhalten, den sie bei Inanspruchnahme einer österreichischen
Vertragseinrichtung erhalten hätte. In Zusammenhang mit den Kuraufenthalten
legte die Bw. die Rechnungen des Reisebüros bezügl. Fahrt-und
Unterkunftskosten sowie Kurrechnungen vor. Der Bw. wurden jeweils folgende
Leistungen verrechnet:
ärztliche Untersuchung
sechs Fangopackungen
sechsmal Ozonzuschlag für das Thermalbad
sechs Ganzkörpermassagen
sechs Inhalationen.
Auf diesen Rechnungen befindet sich auch unter dem Titel
"Ärztliche Bestätigung" folgender Satz:
"Ich bestätige hiermit, dass Frau S. auf meine
Verordnung hin und unter meiner Aufsicht in der Zeit von-bis die oben genannten
Anwendungen durchgeführt hat."
Im Einkommensteuerbescheid vom 28.8.2008 wurden die
Kurkosten mit der Begründung zur Gänze nicht anerkannt, dass die Reise
den Charakter einer Erholungsreise gehabt habe.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 4.9.2008
fristgerecht berufen und als Begründung folgendes ausgeführt: Die Bw.
sei seit ihrer Geburt behindert. Die Behinderungen würden mit zunehmendem
Alter immer schmerzhafter und problematischer. Die Kuren in I. habe sie auf
Anraten ihres Orthopäden absolviert. Eine gleichwertige Behandlung sei in
Österreich nicht möglich, da der Fango direkt von den Euganeischen
Hügeln in I. stammte. Zum Nachweis der ärztlichen Aufsicht verwies sie
auf die Bestätigungen auf den Kurrechnungen. Weiters legte sie zwei
Überweisungen für physikalische Therapie ihrer behandelnden
praktischen Ärztin vor, in welchen jeweils sechsmal Fangopackungen, sowie
Ganzkörpermassagen und Inhalationen erbeten werden. Auf diesen
Überweisungsscheinen befindet sich auch jeweils ein Stempel der BVA, dass
die verordneten 18 Behandlungen tarifmäsig bewilligt werden.
Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
abgewiesen worden war, stellte die Bw. mit Schriftsatz vom 27.10.2008 den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Darin wird darauf verwiesen, dass die beiden Kuraufenthalte
vor Antritt der Kuren von der Krankenkasse bewilligt worden seien. Die
Kuraufenthalte stünden in direktem Zusammenhang mit ihrer Krankheit. Die
jährlich zweimaligen Kuraufenthalte (Fangopackungen) seien mit einer
wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes verbunden.
Die in Österreich durchgeführten Kuraufenthalte
hätten nie eine vergleichbare Linderung der Beschwerden gebracht. Vorgelegt
wurde folgende, auszugsweise wiedergegebene, fachärztliche Bestätigung
der behandelnden Orthopädin:
"Frau S. leidet unter multiplen arthrotischen
Veränderungen des gesamten Bewegungsapparates.
Sie macht regelmäßig physiotherapeutische
Anwendungen, wobei sie diese in Abbano, M. als besonders hilfreich und angenehm
empfindet.
Sie hat den Eindruck, dass das in I. verabreichte Fango
eine wesentlich bessere Wirkung erzeugt, als die Behandlungen, die bei uns
angeboten werden."
Über Vorhalt des UFS vom 20.1.2009 sprach die Bw. am
10.2.2009 h.o. persönlich vor. Sie legte ein ergänzendes
Schriftstück vor, in dem hinsichtlich Tagesablaufs ausgeführt wurde,
dass sie eine Fangopackung, ein Ozonbad zur Stabilisierung des Kreislaufes, eine
Ganzkörpermassage und eine Inhalation in zeitlicher Abfolge erhalte. In der
mit der Bw. aufgenommenen Niederschrift wurde festgehalten, dass es ihr nicht
möglich sei, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, dass genau
dieser Aufenthalt für die Behandlung ihrer Krankheit notwendig sei. In
Österreich könnten nur Moorpackungen verabreicht werden, da Fango
nicht erhältlich sei. Dieses habe eine besondere Zusammensetzung und bringe
ihr immer eine Linderung ihrer Beschwerden. Behandlungskosten in Österreich
für physikalische Therapie seien anerkannt worden. Sie beantrage zumindest
die Behandlungskosten lt. Kurrechnungen als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen. Sie weise darauf hin, dass in den Vorjahren
sämtliche Kosten in Zusammenhang mit ihrer Behinderung anerkannt worden
seien.
Telefonisch gab die Bw. am 17.2.2009 noch folgende
Einzelheiten bekannt:
Zu Beginn der Therapie finde eine Untersuchung bei einem
Arzt im Haus statt. Dabei werde der Blutdruck gemessen und das Herz untersucht.
Die Untersuchung erfolge im Hinblick darauf, ob man die Therapie vertragen
werde. Besonders Fangopackungen seien, da sehr heiß, für den
Kreislauf sehr anstrengend. Es gebe keinen Befund, eine Abschlussuntersuchung
sei nicht vorgesehen. Nach Freigabe durch den Arzt werden die Kuranwendungen bei
der Rezeption eingeteilt, wobei auf Vorlieben hinsichtlich bestimmter
Therapeuten Rücksicht genommen werde. Üblicherweise werde die bereits
beschriebene Reihenfolge in Anspruch genommen. Diese gehe sich an einem Tag aus.
Man könne aber auch einen Tag auslassen. Einen darüber hinausgehenden
Kurplan gebe es nicht.
Recherchen des Unabhängigen Finanzsenates im Internet
unter der auf den Kurrechnungen angegebenen Internetadresse des Hotels (www.hdb)
in dem die Bw. den Aufenthalt verbrachte und die Therapien in Anspruch nahm,
führten zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Hotel aus dessen Sicht um ein
"Wellnesshotel" handelt, bei dem Entspannung und "relaxen" im Vordergrund
stehen. So wirbt die Internetseite u.a. mit der schönen Landschaft, der
ruhigen Umgebung, dem umliegenden Park und dem warmen Thermalwasser. Im Sommer
2008 gab es ein"Spezialangebot" namens "Terme e Wellness", bei dem inkl. 7 Tagen
Halbpension eine ärztliche Untersuchung, sechsmal Fango, sechsmal
Thermalwasserbad mit Ozon, sechsmal Massage und zwei Inhalationen angeboten
wurden.
Auf der Homepage des Reiseveranstalters (wwwfcr) kann in
den Katalog Einsicht genommen werden. Obwohl auch auf die optimale Eignung des
Thermalwassers und des Fango für Behandlung und Rehabilitation hingewiesen
wird, werden diese auch für die Vorsorge empfohlen.
Auszugsweise wiedergegeben wird etwa mit folgenden
Hinweisen geworben:
"Für Ihren Wohlbefindens-Urlaub bieten wir Ihnen
Wärme und Aufmerksamkeit, Tischfreuden, ruhige Wohlbefindens-Oasen,
Gärten und private Parks (S.3)",
"Ein Urlaub im Zeichen der Körperpflege und er
Entspannung der Geister (S.5)". Hingewiesen wird dort u.a. auch auf eine
Thermalkur, die aus vier Momenten bestehe, nämlich Fangopackung,
Thermalbad, Ausruhen und therapeutischer Massage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob
Aufwendungen für zwei jeweils dreizehntägige Aufenthalte in M. Terme
Kurkosten und damit außergewöhnliche Belastungen gem. § 34 EStG
(nach Meinung der Bw.) oder Aufwendungen der Lebensführung gem. § 20
EStG (nach Meinung des Finanzamtes) darstellen.
Gemäß
§ 34 EStG 1998 sind bei der
Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein.
Sie
muss zwangsläufig erwachsen.
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Eine Steuerermäßigung wegen
außergewöhnlicher Belastung muss dann abgelehnt werden, wenn auch nur
eine der in § 34 EStG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
ist.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gem.
§ 34 Abs 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann."
Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen
regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus
tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.
Zu den als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur solche, die unmittelbar zur
Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden.
Zu den Krankheitskosten zählen auch Heil-und
Kurkosten.
Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH
22. 2.2001, 98/15/0123; VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139) von folgenden
Voraussetzungen für die Anerkennung von Kurkosten als
außergewöhnliche Belastung aus:
Der
Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter
ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes
Heilverfahren.
Die
Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen,
womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar)
dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig
ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1977, 2755/76,
2103/77, 2104/77).
An
den Nachweis dieser Voraussetzungen müssen
wegen der im Allgemeinen schwierigen
Abgrenzung solcher Reisen von den
ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden
Erholungsreisen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
18. Dezember 1973, 1792/72) strenge
Anforderungen gestellt werden.
Zum
Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines
vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich
die Notwendigkeit und Dauer der Reise ergeben, erforderlich. Einem
ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem
Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder
auf Grund beihilfenrechtlicher
Bestimmungen
Zuschüsse
geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel
ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.
Wesentlich
ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch
mit einer nachweislich kurgemäß
geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein
Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich
ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2001,
98/15/0123 und z.B. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ergangene Urteilt
des BFH vom 12. Juni 1991, III R 102/89, BStBl II 1991, 763).
Der
Steuerpflichtige ist für das Vorliegen der
angeführten Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von
Ausgaben für eine so genannte Kurreise als außergewöhnliche
Belastung auch nachweispflichtig (vgl.
das Erkenntnis desVerwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1998, 93/13/0192).
Lt. Befund der behandelnden Orthopädin leidet die Bw.
an arthrotischen Veränderungen des gesamten Bewegungsapparates. Die
Ärztin der BVA diagnostizierte weiters Osteoporose, Spondylose,
Dorsolumbalgie sowie chronische Bronchitis. Auf Grund deren Diagnosen wurden
daher am 8.5.2007 und am 30.8.2007 von ihr jeweils sechsmal Fangopackungen,
Ganzkörpermassagen und Inhalationen verordnet. Auf Grund dieser
Verordnungen hatte die Bw. grundsätzlich die Wahl Vertragspartner der BVA
gegen Bezahlung eines Behandlungsbeitrages oder Ärzte oder Einrichtungen
ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen leistet die BVA, wie
auch der Bw. einen Kostenersatz.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der
gesamten Reisekosten als außergewöhnliche Belastung wäre
allerdings, dass die der Bw. darüber hinausgehenden Reisekosten
zwangsläufig, also durch ihre Krankheit bedingt entstanden sind. Den
Nachweis, dass der Aufenthalt in M. für die Behandlung ihrer Krankheit
notwendig war, konnte die Bw. jedoch nicht erbringen. Vielmehr bestätigte
die behandelnde Orthopädin, dass die Bw. die physiotherapeutischen
Anwendungen in M. Terme als besonders angenehm
empfinde. Ihre Patientin habe den
Eindruck, dass der in Italien
verabreichte Fango eine wesentlich bessere Wirkung erzeuge, als die Behandlung
in Österreich. Die Inanspruchnahme der therapeutischen Maßnahmen in
I. hatte somit ihre Ursache in einer persönlichen Vorliebe der Bw. Dazu
kommt, dass die Bw. selbst vorbrachte, dass sie einen diesbezüglichen
Nachweis, nämlich, dass genau die Therapien, die ihr in M. verabreicht
wurden zu einer Linderung ihrer Beschwerden führen, nicht erbringen
könne. Die von der praktischen Ärztin ausgestellten Überweisungen
sind einem ärztlichen Zeugnis nicht gleichzuhalten. Ein allfälliger
Kostenzuschuss, der üblicherweise auch an die Ausstellung eines
ärztlichen Gutachtens gebunden ist, wurde der Bw. von der BVA nicht
gewährt. Vielmehr wurde ihr nur jener Kostenanteil ersetzt, der ihr auch
bei Inanspruchnahme einer österreichischen Vertragseinrichtung ersetzt
worden wäre.
Hinsichtlich des von der Judikatur aufgestellten Kriteriums
eines kurmäßig geregelten Tages-und Freizeitablaufes ist
auszuführen, dass es einen auf die krankheitsmäßig bedingten
Bedürfnisse der Bw. abgestimmten Kurplan nicht gibt. Vielmehr kann sich die
Bw. die Anwendungen selbst einteilen, etwa auch "Tage auslassen", wobei
allerdings üblicherweise ein bestimmte Reihenfolge empfohlen wird. Dies
trifft aber auf alle Personen zu, die eine entsprechende "Therapie" im genannten
Hotel buchen und hat nichts mit dem Krankheitsbild der Bw. zu tun. Auch die
vorgelegten Kurrechnungen sind als diesbezüglicher Nachweis nicht geeignet.
Hinsichtlich der Freizeitgestaltung ist die Bw. überhaupt keinen
Einschränkungen unterworfen.
Die von der Bw. in der Berufung behauptete "ärztliche
Aufsicht" liegt nach Auffassung des UFS aus folgendem Grund nicht vor: Die Bw.
wurde, so wie jeder, der sich der
genannten Therapie unterzog, zuvor ärztlich
untersucht. Diese Untersuchung bezog sich jedoch lediglich darauf, ob die
Anwendungen im Hinblick auf die Belastung für Herz und Kreislauf allenfalls
zu anstrengend wären. Dabei handelt es sich jedoch um eine
Routineuntersuchung, die auch sogar in dem vom Hotel angebotenen Package "Terme
und Wellness" enthalten ist. Ein Befund über den Gesundheitszustand der Bw.
im Hinblick auf ihr tatsächliches Krankheitsbild wird nicht erstellt. Auch
gibt es keinen Abschlussbefund, wie sich die Anwendungen im Hinblick auf ihr
Krankheitsbild ausgewirkt haben. Die Möglichkeit einen Arzt aufzusuchen,
wenn man sich während der "Kur" nicht wohlfühlt, ist einer
ärztlichen Aufsicht, die immer in Zusammenhang mit dem Kurverlauf im
Hinblick auf ein bestimmtes Krankheitsbild und einen bestimmten Kurerfolg zu
sehen ist, nicht gleichzuhalten.
Die bereits erwähnten Recherchen im Internet ergaben
für den UFS das Gesamtbild, dass der von der Bw. gebuchte Aufenthalt
unabhängig von einem bestimmten Krankheitsbild jedem Erholungssuchenden
angeboten wird und auch von jedem, der Erholung, Entspannung und "Relaxen" in
gesundheitsfördernder Atmosphäre sucht, angenommen werden kann.
Der UFS gelangte daher nach Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes zur Ansicht, dass es sich bei den Reisen der Bw. nicht um
Kuraufenthalte sondern um Erholungsreisen handelte.
Die damit verbundenen Kosten entstanden daher nicht
zwangsläufig.
Dies gilt auch für die der Bw. gesondert verrechneten
Kosten der einzelnen Behandlungen. Sofern man diese nicht ohnehin unter
"Kurkosten" konsumiert sei hinsichtlich des Antrages der Bw. diese gesondert als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ausgeführt,
dass es den Aufwendungen für die Fangopackungen am Nachweis, dass die
Kosten dafür unmittelbar mit der Krankheit in Zusammenhang stehen mangelt.
Wie bereits erwähnt verweist die Bw. nur auf ihren subjektiven Eindruck von
deren Wirksamkeit.
Hinsichtlich der sechs Ganzkörpermassagen ist nochmals
darauf zu verweisen, dass diese jedem Erholungssuchenden im Rahmen seines
Aufenthaltes angeboten werden, also auch hier kein direkter Zusammenhang mit dem
von der Bw. geschilderten Krankheitsbild zu sehen ist.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Kurkosten bisher
antragsgemäß berücksichtigt worden seien, ist darauf zu
verweisen, dass die Behörde verpflichtet ist, von einer gesetzwidrigen
Verwaltungsübung abzugehen (BAO, 3. Aufl., § 114, Tz. 84).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3553-W/08
- Stammnummer
- 39461
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF