Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1339-W/07
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1339-W/07vom 24.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 24. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir Christine Nemeth,
vom 22. Februar 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Oktober 2002
bis 1. Juni 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Familienbeihilfe
für das Enkelkind Dominik steht für den Zeitraum Oktober 2002 bis Mai
2003 zu.
Entscheidungsgründe
1.1.1.
Für den 1992
geborenen
Dominik
wurde vom (damaligen) Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk in Wien auf Grund
deren Antrags der
Mutter
G.S.
Familienbeihilfe
vorerst ab Oktober 2002 bis Juni 2003
gewährt
.
1.1.2.1.
Die
Berufungswerberin
(Bw.), E.G., stellte für ihr Enkelkind Dominik beim (damaligen) Finanzamt
für den 4., 5., und 10. Bezirk in Wien für den Zeitraum
Oktober 2002 bis
Juni 2003
am 24.6.2003 den
Antrag
auf Gewährung von
Familienbeihilfe
.
Laut Angaben der Bw.
habe ihr Enkel mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt, was auch vom Kindesvater
bestätigt wurde. Sie habe als Großmutter das Kind voll und ganz
versorgt; auch die Entschuldigungen für das Fernbleiben vom Unterricht
sowie die Benotungen der Schule seien von ihr als Großmutter
unterschrieben worden.
1.1.2.2.
Laut Niederschrift des
Amtes für Jugend und Familie vom 15.5.2003 machte die Kindesmutter
G.S.
die Aussage, dass das Kind nach der Schule meist zu ihr bzw. zur
Großmutter E.G. komme und erst spät abends vom Vater geholt werde.
Wochenenden und Ferien verbringe Dominik im Haushalt der Kindesmutter.
1.1.2.3.
Das Finanzamt vernahm
am 10.8.2004 bezüglich Haushaltszugehörigkeit des Kindes
Dominik:
M.V. (Bruder von
Dominik),
G.E. (Bekannte der
Familie),
C. K. (Tochter von Fr.
S.) und
I.U. (Schwester von Fr.
S.)
als Auskunftspersonen
und nahm hierüber
Niederschriften
auf.
1.1.2.3.1.
M.V.
gab darin an, dass Dominik bereits in den Ferienmonaten ab Juli 2002 laufend im
gemeinsamen Haushalt bei der Mutter, Fr. S., war. Dominik sei in jedem Fall von
der Mutter versorgt und beaufsichtigt worden. Er hätte gelegentlich einige
Male - im Haushalt der Großmutter in W75, genächtigt.
1.1.2.3.2.
Frau
G.E.
führte ebenfalls aus, dass Dominik bereits in den Ferienmonaten ab Juli
2002 laufend im gemeinsamen Haushalt bei der Mutter, Fr. S., war. Sie selber
habe einen Sohn. Die Kinder seien befreundet, daher hätte sie sehr wohl den
Verlauf des Aufenthaltes des Kindes Dominik bei seiner Mutter wahrnehmen
können. Das Kind hätte gelegentlich einige Male im Haushalt der
Großmutter in W75, genächtigt.
1.1.2.3.3.
Laut Ausführungen
von
C.
K.
befanden sich Dominik und Fr. S.
in ihrem gemeinsamen Haushalt, da der Ehegatte von Fr. K. verstorben war. der
Zeitraum des gemeinsamen Haushaltes mit Bruder und Mutter und dem eigenen Kind
war ab November 2002 bis Jänner 2003. Dominik sei nach dem Schulunterricht
im gemeinsamen Haushalt bei der Mutter, die Hausaufgaben beaufsichtigt habe und
ihn mit Essen und persönlicher Zuwendung versorgt habe. Die Zeit ab Februar
2003 laufend sei Dominik mit der Mutter in dessen gemeinsamen Haushalt in W39,
gewesen. Der Bruder sei sehr wohl von der Mutter versorgt worden. Das Kind
hätte gelegentlich einige Male im Haushalt der Großmutter in W75
genächtigt. Der Kindesvater sei weder für den Unterhalt noch für
weitere Aufwendungen aufgekommen.
1.1.2.3.4.
I.U.
erklärte, dass Dominik bereits in den Ferienmonaten ab Juli 2002 - laufend
im gemeinsamen Haushalt bei der Mutter, Fr. S., gewesen sei. Sie wohne in der
Nähe von Fr. S.. Dadurch sei ihr durch häufige Besuche bei Fr. S.
bekannt, dass Dominik sich immer im gemeinsamen Haushalt aufgehalten habe.
Dominik sei in jedem Fall von der Mutter versorgt und beaufsichtigt worden. Das
Kind hätte gelegentlich einige Male im Haushalt der Großmutter
genächtigt. Ergänzend wurde noch bemerkt, dass der Kindesvater, G. M.,
fast nicht erreichbar gewesen wäre, weder telefonisch noch persönlich.
Auch bestehe, seit dem sich das Kind im gemeinsamen Haushalt der Mutter
befände, weder Kontakt zwischen dem Kindesvater und der Kindesmutter noch
zu Sohn Dominik.
1.1.2.4.
Am 15.6.2003 nahm das
Finanzamt mit der
Bw.
folgende Niederschrift auf:
"Dominik wurde von
10/02 bis Mitte Mai 2003 in meinem Haushalt (Großmutter
väterlicherseits) und teilweise im Haushalt des Vaters versorgt. Das
Wochenende war er fast immer bei mir, nur ausnahmsweise manchmal einen Tag bei
der Mutter. Meistens habe ich ihn zur Schule gebracht, ansonsten hat ihn der
Vater begleitet, manchmal ist er alleine gegangen. Die Mutter hat ihn nie in die
Schule gebracht. Nach der Schule ist er fast immer zu mir gefahren (nach W75
bzw. dann in die R-Gasse). Meistens hat er gleich bei mir geschlafen, ansonsten
beim Vater. Dominik ist um ca. 14h30 heim gekommen. Der Vater kam zu
verschiedenen Zeiten heim. An diesen Tagen ist er entweder alleine gewesen bzw.
er ist zu mir gefahren. Das Originalmitteilungsheft hat die Mutter einbehalten,
da nur Unterschriften entweder von mir oder vom Vater aufgeschienen sind. Im Mai
2003 hat sie dann das Mitteilungsheft gegen ein neues ohne Zustimmung der Schule
ausgetauscht. Sie hat dann die Mitteilungen unterschrieben. Die Unterschriften
der Mutter wurden aber von der Schule nicht akzeptiert. Mitte Mai 2003 ist dann
Dominik zur Mutter übersiedelt. Auch da hat er manchmal bei mir geschlafen.
Ich
beantrage
die
Familienbeihilfe
von Oktober 2002 bis Mai 2003.
"
1.1.2.5.
Dem im Akt aufliegenden
Protokoll des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 8.4.2003 ist Folgendes zu
entnehmen:
"Ohne Ladung kommt die
Mutter
G.S.
,
wohnhaft W39, und gibt an: Der Vater wohnt mit dem Kind in O-Gasse. Der Sohn ist
seit etwa einem halben Jahr mit den Verhältnissen zu Hause unzufrieden, der
Vater kümmert sich, seit er eine Freundin hat, sehr wenig um den Buben.
Nach der Schule und am Wochenende ist Dominik meistens bei mir oder bei der vGm.
Der Vater holt Dominik erst sehr spät ab, meistens nach 22.00 Uhr, so dass
das Kind in der Schule sehr müde ist und auch in den Leistungen
nachgelassen hat. Meines Wissens fehlt Dominik sehr häufig..."
1.1.2.6.
Die zwischen dem
Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge
und der Mutter von Dominik,
G.S.,
aufgenommen Niederschrift vom 15.5.2003 lautet:
"Ich möchte
festhalten, dass sich Dominik größtenteils bei mir aufhält. Das
bedeutet, dass er nach der Schule, sofern er sie besucht, gleich zu mir kommt
und bis zur Abholung spät abends sich bei mir zu Hause aufhält. Da er
oftmals erst um 22 h vom Vater abgeholt wird, ist er übermüdet und
fehlt daher auch öfters in der Schule. Seine Leistungen haben bereits
nachgelassen. Am Wochenende und den Ferien ist Dominik auch bei mir. Der Vater
kümmert sich kaum um das Kind seit er im Oktober 2002 eine neue Freundin
kennen gelernt hat. Ich werde daher morgen beim BG Favoriten wieder die Obsorge
beantragen, damit Dominik ein geregeltes Leben in ordentlichen
Verhältnissen haben kann. Ich ersuche daher auch die Unterhaltsforderungen
des Vaters bis zur Klärung nicht einzutreiben. Im Gegensatz dazu fordere
ich vom Vater selbst Unterhalt für das Kind, da ich Dominik auch fast zur
Gänze verpflege und bekleide, da sich der Vater auch darum nicht
kümmert."
1.1.2.7.1.
Die am Bezirksgericht
Favoriten mit Fr.
G.S.
am 20.5.2003 aufgenommene Niederschrift hat folgenden Inhalt:
"Die Obsorge über
den mj. Dominik wurde mit Beschluss des BG Innere Stadt vom 16.5.1994, X, dem
Kindesvater M.G.,... übertragen. Seit Oktober 2002 hält sich Dominik
ständig bei mir oder bei der väterlichen Großmutter auf. Der
Vater kümmert sich nur selten um ihn. Auch Dominik möchte lieber bei
mir leben. Da er sich schon seit längerer Zeit hauptsächlich bei mir
aufhält, hat er hier auch seine Freunde. Der Kindesvater bezahlt keinerlei
Unterhalt für ihn, obwohl ich ihn fast alleine versorge. Ich stelle daher
den Antrag, dem Kindesvater M.G. die Obsorge über den mj Dominik G.,..., zu
entziehen und auf mich zu übertragen.
1.1.2.7.2.
Der mj
Dominik
gibt dazu an:
Es ist richtig, dass
ich lieber bei meiner Mutter leben möchte. Ich bin schon längere Zeit
hauptsächlich bei ihr. Es war bisher nur so, dass mich am Abend meine
Großmutter abgeholt hat, ich dann im 10. Bezirk übernachtet habe, um
dann von dort in die Schule zu gehen. Nach der Schule bin ich dann wieder zu
meiner Mutter gegangen."
1.1.2.8.
In einem vom Magistrat
der Stadt Wien,
Amt für
Jugend und Familie
, an das Finanzamt
für den 3. und 11. Bezirk in Wien gerichteten Schreiben vom 27.5.2003
teilte dieses mit, dass sich Dominik seit Oktober 2002 die meiste Zeit bei der
Mutter aufhalte, seit Anfang Mai 2003 lebe er durchgehend bei ihr.
1.1.2.9.1.
In einer weiteren am
18.7.2003 beim Finanzamt mit der Mutter
G.S.
aufgenommenen Niederschrift gab diese an, dass sich Dominik seit Ende Mai 2003
ständig in ihrem Haushalt aufhalte. In der Zeit von Oktober 2002 bis Mai
2003 hätte er sich überwiegend in ihrem Haushalt aufgehalten, habe
zwar öfters bei der väterlichen Großmutter geschlafen, sei aber
von der Schule direkt zu ihr gekommen und wurde dann meistens erst spät
abends abgeholt. Dies könne auch von ihrer Tochter K.C., die im selben
Gemeindebau zwei Stiegen weiter wohne, bestätigt werden. Zeitweise sei
Dominik direkt von ihrer Wohnung aus von der Großmutter in die Schule
gebracht worden.
1.1.2.9.2.
Dominik
gab an, dass er sich meistens bei seiner Mutter aufgehalten habe, ab und zu habe
er auch bei der Oma übernachtet (zur Schule habe ihm zwar meistens die Oma
gebracht, sonst sei er aber immer bei der Mama gewesen). Seit Mai 2003 gehe er
gleich direkt von der Wohnung seiner Mutter in die Schule.
1.1.2.10.
Das
Finanzamt
erließ am 22.2.2005 einen
Bescheid
und wies den Antrag der Bw. vom 24. Juni 2003 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für
ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Kind Dominik
gehört zum Haushalt der Kindesmutter, Ihr Antrag war daher abzuweisen."
1.1.2.11.
Die Bw. erhob mit
Schreiben vom 21.3.2005 mit der Begründung
Berufung
,
dass ihr Enkelkind nicht dem Haushalt der Kindesmutter angehörte.
1.1.2.12.
Das Finanzamt
ergänzte das Ermittlungsverfahren, indem es die unter P 1.1.2.5 bis
1.1.2.9 angeführten Dokumente in Kopie zu den Akten nahm und erhob im
Zentralen Melderegister, dass Dominik im Zeitraum von 19.8.1999 bis 27.5.2003
bei seinem Vater M.G. mit Hauptwohnsitz und bei seiner Großmutter E.G. mit
Nebenwohnsitz, von 27.5.2003 bis 23.6.2003 bei seiner Mutter G.S. mit
Hauptwohnsitz, von 23.6.2003 bis 23.6.2006 bei seinem Vater M.G. mit
Hauptwohnsitz und seit 27.5.2003 bei seiner Mutter G.S. mit Hauptwohnsitz
gemeldet war bzw. ist.
1.1.2.13.
Das Finanzamt
erließ am 7.10.2005 eine
Berufungsvorentscheidung
und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Laut Schreiben des
Amtes für Jugend und Familie vom 27.5.2003 wurde bestätigt, dass sich
das Kind Dominik G., geb. am 13.6.1992, seit Oktober 2002 die meiste Zeit bei
der Kindesmutter aufhielt und seit Mai 2003 durchgehend bei der Kindesmutter
lebt.
Da somit für den
gegenständlichen Zeitraum der überwiegende Aufenthalt des Kindes
Dominik bei der Kindesmutter war, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen."
1.2.1.
Die Bw. erhob mit
Schreiben vom 31. Oktober 2005 gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2005
"Einspruch", da die Angaben des Amtes für Jugend und Familie vom 27.6.2003
nicht den Tatsachen entsprechen würden und auch nicht überprüft
worden seien.
1.2.2.
Das Finanzamt wertete
das Schreiben als
Vorlageantrag
und legte die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
1.2.3.
Mit
Berufungsentscheidung
vom 13.2.2006, RV/2081-W/05, wies der
Unabhängige
Finanzsenat
nach Darstellung des
vorstehend wiedergegebenen Verfahrensganges und Akteninhalts die Berufung der
Bw. mit folgender Begründung ab:
1.2.3.1
Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von
Familienbeihilfe
Gemäß
§
2 Abs. 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört,
die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt,
hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung
gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Das Gesetz räumt
den Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt
das Kind gehört. Voraussetzung für eine solche
Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die
Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 lit a FLAG u.
a. dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend
außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
1.2.3.2.
Freie Beweiswürdigung
Nach § 167 Abs. 2
BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004,
99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
1.2.3.3.
Als erwiesen angenommener Sachverhalt
Der unabhängige
Finanzsenat teilt in freier Beweiswürdigung die schlüssig
begründete und im Einklang mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren
stehende Meinung des Finanzamtes, dass im Streitzeitraum die Zugehörigkeit
von Dominik zum Haushalt der Mutter gegeben war.
1.2.3.4.
Diese Beurteilung gründet sich auf folgende Umstände:
Sämtliche vom
Finanzamt niederschriftlich vernommenen Personen gaben an, dass Dominik ab den
Ferienmonaten 2002 laufend im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter gewohnt und
nur vereinzelt bei der Bw. übernachtet habe.
Diese Aussagen stehen
im Widerspruch zu denen der Bw., wonach Dominik von Oktober 2002 bis Mitte Mai
2003 in ihrem Haushalt und teilweise im Haushalt des Vaters versorgt worden sei
und ebenso die Wochenende fast immer bei ihr verbracht hätte.
Das Finanzamt ist
demgegenüber nach ausführlicher Sachverhaltsermittlung - Einvernahme
von Frau S., deren Schwester, deren Tochter und einer Bekannten, und
letztendlich der Bw. selbst - zu dem Schluss gekommen, dass Dominik ab den
Ferienmonaten 2002 laufend überwiegend im Haushalt der Kindesmutter gewohnt
hat bzw. wohnt.
Dem entsprechen auch
die Angaben in den Protokollen des Amtes für Jugend und Familie sowie des
Bezirksgerichtes Favoriten, wobei an dieser Stelle anzuführen ist, dass
Dominik selbst am 15. Mai 2003 angegeben hat, dass er bereits seit längerer
Zeit hauptsächlich bei seiner Mutter sei.
Somit lag im
Streitzeitraum keine Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der
Großmutter vor.
1.2.3.5.
In
rechtlicher
Hinsicht
folgt daraus, dass für
die Bw. die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht erfüllt sind.
Die Berufung war daher
abzuweisen."
1.3.
Mit
Erkenntnis
vom 18.4.2007, 2006/13/0120, hob der
Verwaltungsgerichtshof
die Berufungsentscheidung vom
13.2.2006 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
1.3.1.
Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen
Antrag aus Anlass ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 15. Juli 2003
dahingehend einschränkte, dass sie Familienbeihilfe lediglich für den
Zeitraum Oktober 2002 bis Mai 2003 begehre. Die erstinstanzliche Behörde
hat daher insoweit, als sie auch über Juni 2003 absprach, ihre
Entscheidungskompetenz überschritten, was seitens der belangten
Behörde in diesem Umfang zur ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen
Bescheides hätte führen müssen. Da dies unterblieb, ist der
bekämpfte Bescheid, soweit er sich auf Juni 2003 erstreckt, mit
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
1.3.2.
Im Übrigen ist
für die Entscheidung über die Beschwerde von § 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) auszugehen. Diese Bestimmung lautet -
auszugsweise - wie folgt:
"Familienbeihilfe
§ 2. (1) Anspruch
auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für
minderjährige Kinder,
...
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses
Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren
Nachkommen,
...
(5) Zum Haushalt einer
Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält,
b) das Kind für
Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des
Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen
eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege
befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe
der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; ...
Ein Kind gilt bei
beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen
Haushalt führen, dem das Kind angehört.
..."
1.3.3.
Wie sich aus Abs. 2 der
eben dargestellten Bestimmung ergibt, knüpft der Anspruch auf
Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an.
Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt
angehören kann. Einerseits wird gemäß
§ 7 FLAG für ein
Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter
dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelungen über eine
Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder
dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit. Lediglich dann,
wenn ein Kind dem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile angehört, kennt
das FLAG einen "Konkurrenzfall", der in § 2a geregelt ist.
Die Bedingungen einer
Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG näher umschrieben;
demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche
Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft, vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997,
96/14/0006) an.
Die belangte
Behörde ging davon aus, dass der minderjährige Dominik zwischen
Oktober 2002 und Mai 2003 zum Haushalt seiner Mutter gehört habe. Dabei
beschäftigte sich die belangte Behörde allerdings lediglich mit dem
Kriterium der Wohngemeinschaft näher, wozu sie unter Bezugnahme auf
niederschriftliche Einvernahmen vor dem Finanzamt ausführte, Dominik habe
"ab den Ferienmonaten 2002 laufend im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter
gewohnt und nur vereinzelt bei der (Beschwerdeführerin)
übernachtet".
Richtig ist, dass die
vom Finanzamt am 10. August 2004 einvernommenen Personen (zwei erwachsene Kinder
der Kindesmutter, ihre Schwester sowie eine "Bekannte der Familie")
übereinstimmend angaben, Dominik habe nur "gelegentlich einige Male" bei
der Beschwerdeführerin genächtigt. Dem steht allerdings nicht nur die
Darstellung der Beschwerdeführerin gegenüber. Vielmehr hat die
Kindesmutter selbst mehrfach dokumentiert, dass Dominik bis Mai 2003
regelmäßig - und nicht nur gelegentlich - außerhalb ihrer
Wohnung (erkennbar bei der Beschwerdeführerin) nächtigte (vgl. ihre
oben wiedergegebenen Angaben vom 8. April 2003, vom 15. Mai 2003 und vom 18.
Juli 2003). Auch Dominik ließ vor dem Bezirksgericht Favoriten am 20. Mai
2003 unzweifelhaft erkennen, dass er die Nächte bei der
Beschwerdeführerin verbrachte ("Es war bisher nur so, dass mich am Abend
meine Großmutter abgeholt hat, ich dann im 10. Bezirk übernachtet
habe, um dann von dort in die Schule zu gehen."). Vor diesem Hintergrund durfte
aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, Dominik habe im
Streitzeitraum bei seiner Mutter (und daher nicht in der Wohnung der
Beschwerdeführerin) gewohnt. Es kann nämlich entgegen der von der
belangten Behörde - allerdings erst in ihrer Gegenschrift -
geäußerten Ansicht kein Zweifel bestehen, dass die Beantwortung der
Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, ganz wesentlich davon
abhängt, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt,
und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit
diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten
Betreuungsmaßnahmen (z.B. Sorgetragung für morgendliche und
abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt. Anderes ist
auch nicht dem schon oben erwähnten Erkenntnis vom 18. März 1997, das
die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift anspricht, zu
entnehmen.
Auf den Aspekt der
Wirtschaftsführung ist die belangte Behörde überhaupt nicht
eingegangen. Sie hat sich insbesondere nicht damit auseinander gesetzt, wer im
fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für
das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung,
sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge
des täglichen Bedarfs (wozu auch Schulmaterialien zählen) sowie
für Bekleidung ankommt.
Zusammenfassend ergibt
sich damit, dass die behördliche Schlussfolgerung, der minderjährige
Dominik habe zwischen Oktober 2002 und Mai 2003 dem Haushalt seiner Mutter
angehört, keine ausreichend tragfähige Basis hat. Der angefochtene
Bescheid war daher, soweit er den genannten Zeitraum erfasst, gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften und im Übrigen, hinsichtlich seines Ausspruches
betreffend Juni 2003 (siehe eingangs), gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1
VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
2.1.
Wenn der
Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG
stattgegeben hat, sind gemäß
§ 63 Abs. 1 VwGG die
Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu
Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung
des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
2.2.
Nach der
Rechtsanschauung des VwGH kommt es für die Frage, welchem Haushalt der in
diesem Zeitraum 10 Jahre alte Dominik von Oktober 2002 bis Mai 2003
angehört hat, entscheidend darauf an,
- in wessen
Wohnung das Kind regelmäßig genächtigt hat,
- welche Person
"die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden
altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (z.B. Sorgetragung für
morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule)"
erbracht hat,
- wer im
fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für
das Kind getragen hat, "wobei es nicht nur auf die Ausgaben für die
Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die
sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs (wozu auch Schulmaterialien
zählen) sowie für Bekleidung ankommt."
2.3.1.
Der Unabhängige
Finanzsenat hat
Ermittlungsverfahren
ergänzt und in den
Pflegschaftsakt Einsicht genommen, den mj. Dominik und seine Mutter als Zeugen
sowie die Bw. als Partei befragt.
2.3.1.1.
Aus dem Pflegschaftsakt
ergibt sich (soweit nicht ohnehin - siehe oben P 1.2.2 -
aktenkundig):
2.3.1.1.1.
Mit Beschluss des
Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16.5.1994 wurde dem
Vater
M.G., die
Obsorge
über den mj. Dominik G. übertragen. Das Kind werde vom Vater, der im
Haushalt seiner Mutter (der Bw.) im 3. Bezirk gemeinsam mit einem
volljährigen Bruder lebe, gut betreut und hänge auch emotional an
seinem Vater.
2.3.1.1.2.
Mit Niederschrift vom
15.7.1994 verpflichtete sich die
Mutter
zu
Unterhaltszahlungen
für mj. Dominik an den Jugendwohlfahrtsträger als besonderen
Sachwalter.
2.3.1.1.3.
Mit Beschluss vom
9.4.2003 übertrug das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die
Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht
Favoriten, da nach der Angabe der Mutter im Protokoll vom 8.4.2003 (oben
P 1.1.2.5.) Dominik bei seinem Vater (nunmehr im 10. Bezirk)
wohne.
2.3.1.1.4.
Mit Schreiben vom
30.5.2003 teilte das
Magistrat der
Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Soziale Arbeit mit Familien, Bezirk
10B,
dem Bezirksgericht Favoriten
mit, dass der dort geführte Akt dem Amt für Jugend und Familie
für den 3. Bezirk abgetreten werde, da Dominik nicht mehr beim Vater im 10.
Bezirk, sondern bei seiner Mutter im 3. Bezirk aufhältig sei.
2.3.1.1.5.
Mit
Beschluss
vom 19.8.2003 entzog das Bezirksgericht Favoriten die Obsorge für
mj. Dominik G. dem Vater M.G. vorläufig und übertrug diese
vorläufig der Mutter G.S.
Das Gericht führte
hierzu unter anderem aus:
2.3.1.1.5.1.
"...Am
20.5.2OO3 erschien die
Kindesmutter
mit dem Minderjährigen vor Gericht und stellte den Antrag auf
Obsorgeübertragung. Als Begründung gab sie an, dass der
Minderjährige sich seit Oktober 2002 ständig bei ihr oder der
väterlichen Großmutter aufhalten würde. Der Vater würde
sich nur noch selten um den mj. Dominik kümmern. Dominik würde auch
viel lieber bei der Mutter wohnen, da er dort auch seine Freunde habe. Der
Kindesvater bezahle keinen Unterhalt, obwohl sie den Minderjährigen fast
alleine versorgen würde.
2.3.1.1.5.2.
Der
mj.
Dominik
gab an, dass er
lieber bei der Mutter leben würde. Er sei seit längerer Zeit
hauptsächlich bei ihr. Er würde am Abend von der Großmutter
abgeholt werden und in den zehnten Bezirk gebracht, wo er dann übernachte,
um dann von dort in die Schule zu gehen. Nach dem Unterricht würde er dann
wieder zur Mutter gehen.
2.3.1.1.5.3.
In
einer Stellungnahme vom 9.7.2003 befürwortete das
Amt
für Jugend und
Familie
die
vorläufige Obsorgeübertragung an die Kindesmutter.
2.3.1.1.5.4.
Aufgrund
der Aktenlage, insbesonders aufgrund der Stellungnahme des AJF steht folgendes
fest:
Der
Minderjährige lebte seit Anfang Jänner 1994 beim Vater. Die ersten
Jahre nach der Trennung lebte der Kindesvater mit dem Minderjährigen im
selben Haus wie die Kindesmutter in W75 in 1030 Wien, in der Wohnung der
väterlichen Großmutter. Daher gab es auch regelmäßigen
Kontakt zwischen Dominik und der Kindesmutter.
Auch
nach dem Umzug in den 10. Bezirk im Jahr 1997, 1100 Wien, O-Gasse, blieb der
Kontakt weiterhin gut. Wenn der Kindesvater keine Zeit hatte, kam Dominik oft zu
seiner Mutter oder zu seiner Großmutter. Bis Herbst 2002 gab es
diesbezüglich auch keine Probleme. Im Herbst lernte der Vater seine
derzeitige Freundin kennen...
Ab
Oktober 2002 hielt sich der Minderjährige oft untertags bei der Mutter auf,
schlief dann meist bei der Großmutter, die ihm dann am nächsten Tag
in die Schule brachte. Zeitweise wurde er vom Kindesvater abends
abgeholt.
Seit
Mai 2003 wohnt der Minderjährige bei der Kindesmutter...
2.3.1.1.6.
Mit
Beschluss
vom 9.2.2004 entzog das Bezirksgericht Favoriten die Obsorge für
mj. Dominik G. dem Vater M.G. endgültig und übertrug diese
endgültig der Mutter G.S.
Soweit für die vom
Unabhängigen Finanzsenat zu entscheidende Frage relevant, entspricht die
Begründung dieses Beschlusses jenem des Beschlusses, mit welchem der Mutter
die Obsorge vorläufig übertragen wurde.
2.3.1.1.7.
Mit Beschluss des
Landesgerichts für Zivilrechtssachen als Rekursgericht vom 5.3.2004 wurde
der Vater M.G. ab 1.5.2003 zu Unterhaltszahlungen für Dominik
verpflichtet.
"Bezüglich
des maßgebenden Zeitraumes der Unterhaltsfestsetzung ist aktenkundig...,
dass sich der Mj. seit Oktober 2002 nicht mehr beim Vater und seit Mai 2003 bei
der Mutter aufhält."
2.3.1.1.8.
Mit Beschluss vom
16.11.2004 wurde die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache vom
Bezirksgericht Favoriten wieder an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien
übertragen, da sich Dominik jetzt ständig in W39 in 1030 Wien
aufhalte.
2.3.1.2.1.
Der mj.
Dominik
G.
entschlug sich vor dem
Unabhängigen Finanzsenat am 12.2.2009 im Hinblick auf das
Verwandtschaftsverhältnis zur Bw. der Aussage, gab aber dessen ungeachtet
an, keinerlei Erinnerungen mehr an die Vorgänge, die sich im Zeitraum
10/2002 bis 6/2003 zugetragen haben, zu haben.
2.3.1.2.2.
Die Mutter G.S. gab als
Zeugin vernommen am 12.2.2009 vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
an:
"Dominik
kam im Jahr 1992 auf die Welt Im Jahr 1994 habe ich mich von seinem Vater
getrennt und wir haben beschlossen, dass das Sorgerecht fur Dominik seinem Vater
zusteht. Der Vater von Dominik wohnte damals zusammen mit seiner Mutter im
selben Haus wie ich.
Glaublich
1999 zog der Vater von Dominik zusammen mit seinem Sohn in den 10. Bezirk. Auch
nach dem Umzug in den 10. Bezirk hatte ich immer Kontakt zu meinem Sohn, er war
fast jedes Wochenende bei mir, wenn der Vater unter der Woche keine Zeit
für Dominik hatte, habe ich auf ihn aufgepasst.
Glaublich
im Herbst 2002 lernte der Vater von Dominik seine Freundin kennen und hatte
keine Zeit mehr für Dominik. Dominik hat mich des öfteren angerufen,
er bekomme nichts zu Essen, es sei nichts zu Essen da. Ich habe stundenlang mit
Dominik telefoniert, weil er alleine in der Wohnung im 10. Bezirk Angst hatte,
sein Vater hat ihn vernachlässigt. Ich habe oft in dieser Zeit mit dem
Vater von Dominik gesprochen, er solle an dieser Situation etwas
ändern.
Es
hat sich allerdings an der Situation nichts geändert.
Glaublich
im Oktober 2002 ist Dominik auf mich zugekommen und hat mich gebeten, ich solle
ihn aufnehmen, er fühle sich beim Vater nicht mehr wohl.
Ab
diesem Zeitpunkt hielt sich Dominik kaum mehr in der Wohnung seines Vaters auf.
Der Vater hat sich ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr um Verpflegung, Bekleidung
oder Schulmaterialien für Dominik gekümmert.
Ab
Oktober 2002 hat sich Dominik hauptsächlich bei mir aufgehalten. Er ist zu
mir ohne Jacke. ohne Spielsachen gekommen. Ab und zu (an genaueres kann ich mich
nicht erinnern) hat die Großmutter Dominik am Abend abgeholt und er hat
bei der Oma übernachtet. Wenn er sich bei mir aufgehalten hat, habe ich
habe ich für die morgendliche und abendliche Körperpflege Sorge
getragen. Auch wenn er von der Großmutter abgeholt wurde, habe ich darauf
geschaut. dass er fertig fürs Bett ist. Wenn er bei mir übernachtet
hat, habe ich ihn nicht in die Schule gebracht, er ist alleine hingefahren Ob
ihn seine Großmutter, wenn Dominik bei ihr übernachtet hat, in die
Schule gebracht hat weiß ich nicht.
Gelegentlich
(nicht oft) hat ihn auch der Vater spätabends abgeholt, wohin er Dominik
gebracht hat weiß ich nicht.
Wenn
Dominik bei mir war. habe ich ihm Frühstück, Mittagessen und
Abendessen gegeben.
Auch
habe ich ihm ein Jausenpackerl in die Schule mitgegeben, ich habe ihm auch oft,
wenn ihn seine Großmutter am Abend geholt hat, Jause für den
nächsten Tag mitgegeben. Um die Bekleidung und die Schulmaterialien habe
ich mich allein gekümmert.
In
die Schule (zu Sprechstunden) konnte ich krankheitshalber nicht
kommen."
2.3.1.2.3.
Die Bw. E.G. gab als
Partei vernommen am 17.2.2009 vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
an:
"Dominik
wurde 1992 geboren. Im Jahr 1994 wurden meinem Sohn die Obsorge für Dominik
übertragen. Tatsächlich lebte Dominik schon seit 1993 bei seinem Vater
und die Mutter hat auch im Jahr 1993 schon Familienbeihilfe bezogen Mein Sohn
lebte mit Dominik in meiner Wohnung im selben Gemeindebau auf derselben Stiege
wie die Kindesmutter.
Glaublich
1998 zog Sohn M. zusammen mit Dominik in den 10. Bezirk.
Dominik
hatte ab diesem Zeitpunkt Kontakt mit der Bw. Dominik ist immer wieder zur Bw.
gekommen hat sich in ihrem Haushalt aufgehalten und hielt auch Kontakt zur
Mutter, die ja auf derselben Stiege lebte. Die Mutter hatte allerdings wenig
Zeit für Dominik. Die Mutter rief auch öfters die Bw. an, sie solle
Dominik holen.
Dominik
ist im 10. Bezirk in die Schule gegangen. Nach der Schule besuchte er den
Hort.
Wenn
es Feierlichkeiten in der Schule und im Hort gegeben hat, hat diese die Bw.
besucht. Dominik gehörte zu meiner Familie.
Glaublich
im Oktober 2002 zeichnete es sich ab, dass Dominik die Schule nur mehr
spärlich besuchte (in der Hauptschule befand sich der Hort in der
Schule).
Die
Kindesmutter hat immer noch auf eine Beziehung mit meinem Sohn M. gehofft. Zu
Weihnachten 2002 hat ihr M. erklärt, er habe eine neue Beziehung und wolle
von der Kindesmutter nichts mehr wissen.
Die
Ausführungen der Kindesmutter in der Zeugeneinvernahme ("..Dominik wurde
vom Vater vernachlässigt"..) weise ich zurück, denn wenn der Vater
keine Zeit für Dominik hatte, bin ich eingesprungen.
Ich
bin im Jahr 2001 in Pension gegangen und habe deshalb viel Zeit für Dominik
gehabt.
Ab
glaublich Oktober 2002 hielt sich Dominik entweder bei der Kindesmutter
(manchmal, nähere Zeitangaben kann ich nicht machen) oder beim Vater auf.
Wenn er bei der Kindesmutter übernachtet hat, habe ich ihn in der Früh
geholt und in die Schule gebracht.
Wenn
Dominik nicht beim Vater war (er war wie gesagt nur gelegentlich bei der Mutter)
war er bei mir. Dies geht auch aus der Aussage beim Bezirksgericht Favoriten,
die Dominik dort am 20.5.2003 abgegeben hat, hervor.
Ich
habe mich auch im streitverfangenen Zeitraum laufend - so gut es eben
möglich war - gekümmert, damit Dominik nicht alleine war und es war
selbstverständlich, sich als Großmutter um das Kind zu kümmern.
Wenn Dominik bei mir genächtigt hat, habe ich mich immer um seine
Körperpflege gekümmert (,Zähneputzen und Sauberkeit war bei uns
oberstes Gebot').
Wenn
Dominik bei der Bw. übernachtet hat, hat entweder die Bw. oder der Vater
das Kind in die Schule gebracht.
Grundsätzlich
habe ich Dominik immer in die Schule gebracht, wenn er bei der Kindesmutter
übernachtet hat, habe ich ihn von dort geholt. wenn er bei mir war, habe
ich ihn von mir in die Schule gebracht. Auch, was gelegentlich vorkam, wenn
Dominik beim seinem Onkel im 10. Bezirk übernachtet hat, habe ich ihn in
die Schule gebracht.
Wenn
Dominik sich bei mir aufgehalten hat, habe ich ihm alle Mahlzeiten verabreicht
(Frühstück, Mittagessen, Abendessen) Ich habe ihm auch
regelmäßig sein Jausenpackerl mitgegeben.
Ich
widerspreche der Aussage der Kindesmutter, dass die sie Dominik "das
Frühstück für den nächsten Tag mitgegeben
hat".
Die
Bw widerspricht auch der Aussage der Kindesmutter, diese hätte Bekleidung
und Schulmaterialien im streitverfangenen Zeitraum für Dominik
besorgt.
Tatsache
ist, dass bis einschließlich 2008 der Kindesvater für
Schulmaterialien aufgekommen ist. Bekleidung fiel kaum an, wenn welche zu
besorgen war, hat das die Bw. teilweise getan. Es war so. dass sich die Kosten
für Dominik die Verwandtschaft väterlicherseits von Dominik aufgeteilt
hat.
Die
Verwandtschaft väterlicherseits hat ihm auch Taschengeld, Geld zu
Weihnachten und Geburtstag gegeben.
Meine
Aufgabe im streitverfangenen Zeitraum war, für Dominik voll da zu sein,
wenn Vater oder Mutter keine Zeit für ihn hatten. Ich habe in meine Familie
integriert, habe ihn verköstigt, habe ihn gepflegt, habe alles für ihn
getan und würde das auch heute noch für ihn tun."
2.3.1.2.4.
Der Sohn der Bw. und
Vater von Dominik, M.G., gab am 17.2.2009 vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz informativ an, dass er sich im streitverfangenen Zeitraum um seinen Sohn
gekümmert habe
("
regelmäßige
Körperpflege, gesunde Ernährung,
Schulmaterialien"
)
.
"Ich habe zur Kindesmutter sinngemäß gesagt: ,Wenn Dir etwas nicht
passt, dann hole Dir Dominik zu Dir (ich stelle ihn Dir mit Sack und Pack vor
die Tür)'."
Vom Vater wurden 2
Zahlscheine aus dem Zeitraum 2 und 5/2003 vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass
die Hortkosten bezahlt wurden. Es scheint aber auf den Zahlscheinen keine
Kontonummer des Auftraggebers auf.
M.G. gab ferner an,
dass die Kindesmutter im streitverfangenen Zeitraum. finanziell nichts für
Dominik getan habe (Bekleidung.
Schulmaterialien).
"Dominik wird von seiner Mutter finanziell ausgenommen."
2.4.
Der Unabhängige
Finanzsenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
2.4.1.
Der 1992 geborene
Dominik lebte seit Anfang Jänner 1994 beim Vater. Die ersten Jahre nach der
Trennung von der Mutter lebte der Vater mit dem Minderjährigen in der
Wohnung der väterlichen Großmutter, der Bw., im selben Gemeindebau
wie die Mutter in 1030 Wien. Daher gab es auch regelmäßigen Kontakt
zwischen Dominik und der Kindesmutter.
Auch nach dem Umzug in
den 10. Bezirk im Jahr 1997, 1100 Wien, O-Gasse, blieb der Kontakt weiterhin
gut. Wenn der Vater keine Zeit hatte, kam Dominik oft zu seiner Mutter oder zu
seiner Großmutter. Bis Herbst 2002 gab es diesbezüglich auch keine
Probleme. Im Herbst lernte der Vater seine derzeitige Freundin
kennen.
Ab Oktober 2002 hielt
sich Dominik oft untertags (nach der Schule) bei der Mutter auf, schlief dann
meist bei der Großmutter, die ihm am nächsten Tag in die Schule
brachte. Zeitweise wurde er vom Vater abends abgeholt und nächtigte
dort.
Seit Mai 2003 wohnt
Dominik bei der Mutter.
2.4.2.
Für die
morgendliche Körperpflege wurde in der Regel von derjenigen Bezugsperson
von Dominik gesorgt, bei der Dominik übernachtet hat; für die
abendliche sowohl von der Mutter als auch von der
Großmutter.
Von der Mutter wurde
Dominik nie zur Schule gebracht, von der Großmutter jedenfalls dann, wenn
er nicht bei der Mutter nächtigte.
2.4.3.
Das Frühstück
wurde Dominik zumeist von der Bw. verabreicht, das Mittagessen zumeist nicht von
der Bw.
Nicht feststellbar ist,
wer überwiegend für das Jausenpackerl für die Schule aufgekommen
ist.
Ebenfalls nicht
feststellbar ist, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die
sonstigen laufenden Ausgaben (wie Bekleidung, Schulmaterial) für Dominik
getragen hat; die Bw. hat jedoch den größten Beitrag hierzu
geleistet.
2.5.
Diese Feststellungen
ergeben sich auf Grund folgender Beweiswürdigung:
2.5.1.
Der Unabhängige
Finanzsenat folgt zu P 2.4.1 den Feststellungen des Bezirksgerichts
Favoriten in den Beschlüssen vom 19.8.2003 (P 2.3.1.1.5) und vom
9.2.2004 (P 2.3.1.1.6).
Diese in einem vom
Amtswegigkeitsgrundsatz geprägten Gerichtsverfahren getroffenen
Feststellungen gründen sich auf einen Bericht des Amtes für Jugend und
Familie.
Der Unabhängige
Finanzsenat misst diesen Feststellungen das höchste Maß an
Glaubwürdigkeit bei, da sie von unbeteiligten, zur Wahrung des Interesses
des Kindes berufenen Amtspersonen getroffen wurden, während alle anderen im
Zuge der Verfahren befragten Personen in einem Naheverhältnis zur Mutter
oder zur Großmutter stehen.
Dass sich Dominik
untertags zumeist bei seiner Mutter aufhielt, stimmt mit nahezu allen Aussagen
(M.V., Sohn von G.S., P 1.1.2.3.1; G.E., Bekannte von G.S.,
P 1.1.2.3.; C.K., Tochter von G.S., P 1.1.2.3.2.; I.U., Schwester von
G.S., P 1.1.2.3.4.; G.S., Mutter von Dominik, P 1.1.2.2.,
P 1.1.2.5., P 1.1.2.6, P 1.1.2.7.1., P 1.1.2.9.1.,
P 2.3.1.2.2.; Amt für Jugend und Familie, P 1.1.2.8.; sowie von
Dominik selbst, P 1.1.2.7.2., P 1.1.2.9.2.)
überein.
Dagegen steht nur die
Aussage der Bw., Dominik wäre im fraglichen Zeitraum nur ausnahmsweise oder
"manchmal" bei seiner Mutter gewesen (P 1.1.2.4.; P 2.3.1.2.3.).
Genauere Angaben wie häufig dies nun der Fall gewesen sein soll, konnte die
Bw. vor dem UFS freilich nicht machen.
Was die
überwiegende Übernachtung bei der Großmutter anlangt, steht die
Feststellung des Bezirksgerichts mit den Angaben der Bw. (P 1.1.2.4.,
P 2.3.1.2.3) und der Mutter G.S. vor dem UFS (P 2.3.1.2.2.) im
Einklang.
Es haben zwar vor dem
Finanzamt M.V., G.E., C.K. und I.U. übereinstimmend angegeben, dass Dominik
im fraglichen Zeitraum "gelegentlich einige Male" bei der Großmutter
übernachtet hätte, doch fällt zunächst auf, dass die
Niederschriften mit diesen Auskunftspersonen teilweise - einschließlich
der Schreibfehler - wortident sind, sodass die Vermutung nahe liegt, hier wurde
ein vorgefertigter Text kopiert und die jeweilige Aussage nicht möglichst
genau wiedergegeben. Bei allen diesen Personen handelt es sich um solche in
einem Naheverhältnis zur Mutter, wobei die Mutter selbst nie behauptet hat,
dass Dominik damals überwiegend bei ihr genächtigt habe
(P 1.1.2.2.; 1.1.2.5.).
In welchem Umfang
Dominik dann - bei seinem Vater (im 10. Bezirk) genächtigt hat - steht
nicht fest. Es erscheint aber im Hinblick auf das unstrittige Vorbringen, dass
sich der Vater selbst um Dominik im fraglichen Zeitraum nicht allzusehr
gekümmert haben dürfte.
Auch wird - so die Bw.
selbst (P 2.3.1.2.3.) - Dominik auch gelegentlich bei weiteren Verwandten
genächtigt haben.
2.5.2.
Sowohl Mutter
(P 2.3.1.2.2.) als auch Großmutter (P 2.3.1.2.3.) erklären,
für die morgendliche und abendliche Körperpflege von Dominik gesorgt
zu haben, wenn er bei ihnen genächtigt hat. Dies entspricht der
Lebenserfahrung und erscheint glaubhaft.
Ebenso glaubhaft ist
es, wenn die Mutter angibt, sie habe Dominik "fürs Bett fertig gemacht",
d.h. für die abendliche Körperpflege gesorgt. Das schließt nicht
aus, dass die Oma dann nochmals etwa auf ein weiteres Zähneputzen gedrungen
hat, insbesondere dann, sollte Dominik bei ihr und nicht bei seiner Mutter zu
Abend gegessen haben (dazu unter 2.5.3.).
Die Mutter hat
angegeben, Dominik nicht zur Schule gebracht zu haben, aber über die
Großmutter nicht Bescheid zu wissen (P 2.3.1.2.2.). In der
Niederschrift vor dem Finanzamt (P 1.1.2.9.1.) hat sie ausgeführt,
Dominik wäre "zeitweise" von ihrer Wohnung aus von der Großmutter zur
Schule gebracht worden.
Die Großmutter
erklärte, Dominik zur Schule begleitet zu haben, wenn er nicht bei der
Mutter nächtigte (P 1.1.2.4., P 2.3.1.2.3.); Dominik selbst sagte
(P 1.1.2.9.2.), ihn habe meistens die Oma zur Schule
gebracht.
2.5.3.
Zur Frage, wer die
Aufwendungen für Frühstück, Jause, Mittagessen und Abendessen
getragen hat, liegen unterschiedliche Aussagen vor:
Was das
Frühstück anlangt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass dieses von
derjenigen Bezugsperson verabreicht wurde, bei der Dominik genächtigt hat
bzw. - sollte die Nächtigung bei Vater oder Onkel im 10. Bezirk erfolgt
sein - von der Dominik zur Schule gebracht wurde. Daher wird überwiegend
die Bw. für das Frühstück gesorgt haben.
Ebenso entspricht es
der Lebenserfahrung, dass Dominik, wenn er nach der Schule zu seiner Mutter
ging, dort zu Mittag gegessen hat, sofern dies nicht ohnehin schon im Hort
geschehen ist.
Hinsichtlich der Jause
für die Schule und des Abendessens ist es sowohl möglich, dass die
Mutter, wie sie es behauptet, dafür gesorgt hat, oder - wie diese es
behauptet - die Großmutter.
Die Aussagen von M.V.,
G.E., C.K. und I.U. sind aus den unter P 2.5.1. genannten Gründen
wenig aufschlussreich,zumal dort - im Gegensatz zu den sonstigen Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens - die nahezu ausschließliche
Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter behauptet wurde.
Sowohl Mutter als auch
Großmutter behaupten, für die sonstigen Aufwendungen für Dominik
aufgekommen zu sein.
Nun ist es
zunächst wahrscheinlich, dass Schulsachen bereits im September angeschafft
wurden und Aufwendungen für die Schule in nennenswertem Umfang für den
Berufungszeitraum nicht angefallen sind.
Die Zahlungen für
den Hort wurden offenbar weder von der Mutter noch von der Großmutter,
sondern vom - unterhaltspflichtigen - Vater geleistet.
Der Unabhängige
Finanzsenat geht - ebenfalls in Einklang mit der Lebenserfahrung - davon aus,
dass sonstige Aufwendungen wie für Bekleidung sowohl von der Mutter als
auch von der Großmutter als auch von Dritten (Vater, Verwandten,...)
getragen wurden.
Ebenso entspricht es
der Lebenserfahrung, dass Dominik finanzielle Zuwendungen und
Weihnachtsgeschenke sowohl von seiner Mutter als auch von seinem Vater, der
Großmutter und anderen Verwandten erhalten hat. Da Dominik im Juni
Geburtstag hat, liegt die Finanzierung von Geburtstagsgeschenken außerhalb
des Berufungszeitraums.
Dafür, dass die
Mutter nicht überwiegend die Unterhaltskosten für Dominik getragen
hat, spricht auch, dass der Vater erst ab Mai 2003 zu Unterhaltszahlungen an sie
verpflichtet wurde.
Nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse erscheint es jedoch am Wahrscheinlichsten, dass von allen in
Betracht kommenden Personen - Mutter, Vater, Großmutter, weitere Verwandte
- die Bw. den größten Anteil an den Aufwendungen für Dominik
getragen hat.
Das Interesse des
Vaters, dem die Obsorge zukam, galt damals vorwiegend seiner neuen Freundin; die
Mutter musste noch für einen Bruder von Dominik sorgen; sowohl Vater als
auch Mutter waren häufig ohne Beschäftigung und daher in einer
finanziell angespannten Situation.
Hingegen verfügte
die Großmutter als pensionierte Versicherungsangestellte über ein
gesichertes Einkommen und konnte sich auf die Versorgung ihres Enkels, der sie
in dieser Situation brauchte, konzentrieren.
2.6.
Zur Rechtslage ist auf
die oben unter P 1.3.2 und P 1.3.3. wiedergegebenen Ausführungen
des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Wie sich aus den
vorliegenden Unterlagen ergibt, ist Dominik im Zeitraum Oktober 2002 bis Mai
2003 zwischen zahlreichen Bezugspersonen hin- und hergependelt.
Tatsächlich
dürfte in diesem Zeitraum am ehesten die väterliche Großmutter,
die Bw., für Dominik gesorgt und die damit verbundenen Aufwendungen
getragen haben.
Nach den getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen hat Dominik überwiegend bei seiner
Großmutter im Zeitraum Oktober 2002 bis Mai 2003 genächtigt, die
jedenfalls auch für die abendliche und morgendliche Körperpflege sowie
für das Frühstück gesorgt hat, wenn Dominik bei ihr geschlafen
hat.
Von allen in Betracht
kommenden Personen hat im strittigen Zeitraum die Bw. den größten
Beitrag für den Unterhalt von Dominik geleistet.
Daher stehen der Bw.
für den Zeitraum Oktober 2002 bis Mai 2003 Familienbeihilfe
zu.
Wien, am 24.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1339-W/07
- Stammnummer
- 39452
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF