Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3828-W/08
Säumniszuschlag bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3828-W/08vom 23.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des GH, vertreten durch G-GmbH, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10. März
2008 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 10. März 2008 setzte das
Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von € 805,62
und € 1.007,02 fest, da die Normverbrauchsabgabe 3/2007 in Höhe
von € 40.280,80 nicht bis 15. Mai 2001 und die Umsatzsteuer
2001 in Höhe von € 50.350,94 nicht bis 15. Februar 2002
entrichtet wurden.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen wandte
sich der Berufungswerber (Bw.) gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend die Umsatzsteuer 2001 und Vorschreibung von Umsatzsteuer in Höhe
von € 50.350,94 und gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
für den Zeitraum 3/2001 in Höhe von € 40.280,80 und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Mit Vorlageerinnerung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO vom 1. Dezember 2008 stellte
der Bw. den Antrag, über die Berufung eine mündliche
Berufungsverhandlung vor dem gesamten Senat abzuhalten.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 zog der Bw. die
Anträge gemäß
§§ 282 Abs. 1 Z 1
und 284 Abs. 1 Z 1 BAO auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei
Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem
Grunde, dass gegen die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Abgabenfestsetzungen eine Berufung eingebracht worden sei, ist zu entgegnen,
dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung
nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Laut Aktenlage wurden mit Bescheiden vom
14. Februar 2008 und 22. Februar 2008 die bereits
angeführten Nachforderungen an Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer
festgesetzt. Auf Grund der gesetzlichen Fälligkeit der Normverbrauchsabgabe
und der Umsatzsteuer kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgaben die
Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen
nicht verhindert werden (vgl. VwGH 22.2.1995, 94/13/0242).
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte die Festsetzung von
Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.
Abgesehen von der mit Eingabe vom
17. Februar 2009 erfolgten Zurücknahme ist zum Antrag des Bw. auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten
Senat zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 27.4.2000, 97/15/0208) ein Rechtsanspruch auf Durchführung
dieser Verhandlung wegen der Antragstellung erst in der nachgereichten
Vorlageerinnerung vom 1. Dezember 2008 nicht bestanden
hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3828-W/08
- Stammnummer
- 39433
- Gültig
- 23.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF