Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3688-W/08
Säumniszuschlag bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3688-W/08vom 23.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des GH, vertreten durch G-GmbH, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
10. November 2008 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 10. November 2008 setzte das
Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von € 137,03,
€ 696,30, € 247,13, € 100,00, € 354,02,
€ 405,64, € 503,33, € 1.060,73,
€ 3.466,74 und € 927,81 fest, da die Umsatzsteuer 5/2008 in
Höhe von € 6.851,68 und € 34.814,98, die
Normverbrauchsabgabe 1/2003 in Höhe von € 12.356,32 und
€ 5.000,00, die Normverbrauchsabgabe 11/2005 in Höhe von
€ 17.701,05, die Normverbrauchsabgabe 3/2004 in Höhe von
€ 20.281,79, die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 25.166,66, die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von
€ 53.036,66, die Umsatzsteuer 2005 in Höhe von
€ 173.337,10 und die Umsatzsteuer 2007 in Höhe von
€ 46.390,70 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung
stehenden Fristen entrichtet wurden.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen wandte
sich der Berufungswerber (Bw.) gegen die Nichtanerkennung der
Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen und
Nova-Festsetzungen bzw. Abweisung einer Nova-Rückvergütung auf Grund
der Feststellungen der Betriebsprüfung und entsprechende Wiederaufnahmen
2003 und 2004 bzw. von den Erklärungen abweichenden Erstveranlagungen 2005
und 2007 bzw. 5/2008 und die Abweisung der Nova-Rückvergütung
gemäß
§ 12 Abs. 3 NoVAG und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Weiters stellte der Bw. den Antrag, über die Berufung
eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Senat anzuberaumen.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2009 zog der Bw. die
Anträge gemäß
§§ 282 Abs. 1 Z 1 und
284 Abs. 1 Z 1 BAO auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei
Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem
Grunde, dass gegen die den Säumniszuschlägen zugrunde liegende
Abgabenfestsetzung eine Berufung eingebracht worden sei, ist zu entgegnen, dass
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung
nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Laut Aktenlage wurden mit Bescheiden vom
20. Oktober 2008, 28. Oktober 2008,
29. Oktober 2008, 30. Oktober 2008 und
6. November 2008 die bereits angeführten Nachforderungen an
Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer festgesetzt. Auf Grund der gesetzlichen
Fälligkeit der Normverbrauchsabgabe und der Umsatzsteuer kann hinsichtlich
dieser Selbstbemessungsabgaben die Anlastung eines Säumniszuschlages vom
Nachforderungsbetrag im Allgemeinen nicht verhindert werden (vgl.
VwGH 22.2.1995, 94/13/0242).
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte die Festsetzung von
Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3688-W/08
- Stammnummer
- 39430
- Gültig
- 23.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF