Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0040-G/03
Dauernde Erwerbsminderung wegen schizoaffektiver Psychose
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0040-G/03vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer vorliegenden schizoaffektiven Psychose ist das Kind gemäß § 8 Abs. 6 FLAG voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 14.11.2002 betreffend Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1.10.2000
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. November 2002 wies das Finanzamt den
Antrag der Berufungswerberin (Bw.) betreffend Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe 1. Oktober 2000 für das Kind W. ab. Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw. mit Schreiben vom 29. November 2002, Berufung und
wies darauf hin, dass der Sohn W. nicht in der Lage sei, sich seinen Unterhalt
zu verschaffen und daher ihre volle Unterstützung benötige und
ersuchte neuerlich um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe.
Das Finanzamt forderte, wie dies im
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, § 8 Abs. 6, BGBl. I
2002/105 ab 2003 normiert ist, eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen an. Das ärztliche
Sachverständigengutachten erbrachte einen Grad der Behinderung von 50 vH.
Es wurde aber nicht festgestellt, dass der Sohn W. dauernd außerstande sei
sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt Graz-Stadt hat somit zu Recht in der
Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2003 mit folgender Begründung
abschlägig entschieden:
Im Zuge der
Berufungserledigung wurde ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen zur Klärung, ob W. voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,.
angefordert.
Aus diesem Gutachten
(siehe Beilage!) konnte nicht festgestellt werden, dass W. voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Ihr Antrag muss somit
gemäß
§ 2(1)c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen
werden.
Mit Schreiben vom 4. März 2003 (bezeichnet als
Berufung) legte die Bw. eine Bestätigung der Caritas-Sozialzentrum vor, aus
der hervorgeht, dass sich W. öfter im Krankenstand befand und im Dienst nur
beschränkt belastbar war.
Weiters wurde ein Zusatz zum ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vorgelegt in dem nunmehr bescheinigt wurde, dass W.
voraussichtlich nicht im Stande ist, sich selbst am freien Arbeitsmarkt seinen
Lebensunterhalt zu verdienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt
als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes,
einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI I
Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark in seinem Zusatz zum
Gutachten vom 12. Februar 2002 fest, dass W. voraussichtlich nicht im Stande
ist, sich selbst am freien Arbeitsmarkt seinen Lebensunterhalt zu
verdienen.
Da auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Behinderung
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, sind die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Graz,
28. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffenschizoaffektive Psychoseerheblich behindert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0040-G/03
- Stammnummer
- 3943
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF