Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0082-Z1W/06
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0082-Z1W/06vom 23.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Robert
Langer-Hansel, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Universitätsstrasse 6/2,vom
24. Oktober 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
30. August 2006, Zl. 100/00000/2003-21, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 wies das Zollamt Wien
den Antrag der Bf. auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 15. Oktober
2003 zur Entrichtung vorgeschriebenen Eingangsabgaben ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Beschwerde
bezeichnete Berufung in welcher wie folgt vorgebracht wurde:
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Einmann
GmbH, neben dem Gesellschafter Geschäftsführer Herrn N. werden keine
weitern Arbeitnehmer beschäftigt. Der Geschäftsbetrieb der
Antragstellerin verläuft schon seit längerer Zeit nicht profitabel,
sodass die beiden Geschäftskonten der Antragstellerin erheblich belastet
sind, darüber hinaus besteht erheblicher Bilanzverlust.
Aus diesem Grund ist der Antragstellerin die Entrichtung
der von der Behörde festgesetzten Abgabe in der Höhe von €
35.135,27 nicht möglich. Die Vollziehung der Entscheidung/Einhebung
würde für die Antragstellerin zumindest einen nicht wieder
gutzumachenden Schaden bedeuten, wahrscheinlich würde dadurch sogar die
wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin vernichtet werden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2006 wies das Zollamt Wien vorstehende
Berufung als unbegründet ab.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom
24. Oktober 2006 in welcher wie folgt vorgebracht wurde:
Innerhalb
offener Frist erstatten wir Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung
Verfahren Zl.: 100/00000/2003-21 vom 30.8.2006 und führen folgendes
aus:
Der
gegenständliche Fall betrifft den Vollzug der Forderung von €
35.135,27. Bei dieser Forderung handelt es sich um einen Nachforderungsbetrag in
Ergänzung zu dem im Bescheid des Hauptzollamtes Wien festgesetzte
Eingangsabgabeschuld von € 159.590,09.
Dem nunmehr
verfahrensgegenständlichen Nachforderungsbescheid über €
35.135,27 liegt derselbe Sachverhalt zugrunde wie dem vorangegangenen Bescheid
über € 159.590,09. Der ursprüngliche (letzterer) Bescheid wurde
mit Berufung bekämpft und eine endgültige rechtskräftige
Entscheidung ist noch nicht ergangen.
Im
vorliegenden Verfahren betreffend € 35.135,27 wurde der Antrag auf Erlass
des Nachforderungsbetrages gemäss § 236 BAO zu Zl. 100/00000/2003-8 am
11.10.2006 gestellt. Dieser Antrag stellt umfassend dar, warum genauso wie die
Hauptforderung über € 159.590,09 rechtlichen Voraussetzungen
Eintritt der geforderten Abgabe nicht vorliegen. Wir verweisen in diesem
Zusammenhang auf die Darstellungen in der beigelegten Antragskopie.
Wesentlich
ist, dass das Landesgericht Korneuburg am 17.12.2003 festgestellt hat, dass ein
Irrtum der Behörde vorliegt, so dass die Vorgangsweise des
Geschäftsführers der G.. von keiner Schuld umfasst ist. Dieses
Erkenntnis eines Strafgerichtshofes steht im Widerspruch zur
Berufungsentscheidung vom 17.12.2003, in dem die Behörde eine
"Entschuldigung" ablehnt, weil ihrer Meinung nach kein Irrtum gemäß
Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK vorliegt. Auf Grund dieses präjudiziellen
Erkenntnisses des Strafgerichtes ist davon auszugehen, dass sowohl der Bescheid
über € 159.590,09 als auch der verfahrensgegenständliche Bescheid
über € 35.135,27 nicht rechtsgemäß sind.
Im
angefochtenen Bescheid vom 30.8.2006 führt das Zollamt Wien folgendes
aus:
"Gemäß
§ 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Dies gilt
sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine
Abgabe angefochten wird.
Die Einhebung
einer Abgabe ist nur dann aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt (Ritz, BAO Kommentar2
§ 212 a, RZ 6). Ebenso wird im Art. 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung
vom Vorliegen einer angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht. Eine
wesentliche Grundvoraussetzung für dieses Verfahren ist somit ein
bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einem noch nicht
erledigten Rechtsbehelf. "
Im
vorliegenden Fall ist die Rechtsauffassung so zu interpretieren, dass der Antrag
auf Erlass des Nachforderungsbetrages in Ansehung des zwischenzeitig ergangenen
strafgerichtlichen Freispruches, durchaus die Wirkung eines unerledigten
Rechtsbehelfes zuzumessen ist.
Es ist daher
davon auszugehen, dass das oben dargestellte Rechtsschutzbedürfnis gegeben
ist.
Was einen
unersetzbaren Schaden betrifft, welcher von der Rechtssprechung die als
Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung fordert, sei auf folgendes
verwiesen:
Bei der G..
handelt es sich um eine Einmann Ges.m.b.H., neben dem Gesellschafter und
Geschäftsführer Herrn N. werden keine weiteren Arbeiter mehr
beschäftigt. Der Geschäftsbetrieb der Antragsteller als wegen der
politischen Stellung der Großmärkte BILLA, Spar, ADEG etc. einem
Einzelunternehmen kaum Chancen lassen, äußerst
schlecht. Die Entrichtung der von der
Behörde festgesetzten Abgabe in der Höhe von € 35.135,77 ist
daher nicht möglich, d.h. die Einhebung der Abgabe für die
Beschwerdeführerin einen zumindest nicht wieder gutzumachenden Schaden
bedeuten, würde die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin
vernichtet werden.
B e w e i s:
Vorliegender Akt
In Ansehung
der vorliegenden Tatsachen liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen
für die Aussetzung, nämlich das bestehende Rechtsschutzbedürfnis
einerseits als auch die Gefahr des unersetzbaren Schadens vorliegen.
Aus all diesen
Gründen beantragen wir den angefochtenen Bescheid bis zur Entscheidung
unseres Antrages auf Erlass des Nachforderungsbetrages auszusetzen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK sind Entscheidungen
der Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2
sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz
oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Die Verordnungsbestimmung des Artikels 244 ZK ist
unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das
gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben (sonstige
Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in
diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung
der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren
der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK wurde im Zollrechts-
Durchführungsgesetz (ZollR-DG), nicht ausdrücklich normiert. Es gelten
daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im Wesentlichen
der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
die Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im wesentlichen
der nationalen gesetzlichen Regelung der Aussetzung der Einhebung der Abgaben
nach § 212a BAO.
Aus dem Zusammenhalt des ersten und zweiten Satzes des Art.
244 ZK ist auch für die Aussetzung der Vollziehung die Einlegung eines
Rechtsbehelfs Voraussetzung. Die Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung
ist daher ab der Einbringung eines Rechtsbehelfs zulässig und nur solange,
bis über den Rechtsbehelf entschieden wurde.
Art. 244 ZK spricht daher ebenso wie die oben zitierte
Bestimmung des § 212a BAO von der Einlegung eines Rechtsbehelfes. Diese
Regelung findet sich im Titel VIII (Rechtsbehelf) des Zollkodex. Der vom Bf. ins
Treffen geführte Antrag auf Erlass gemäß Art. 236 ZK ist im
Titel VII (Zollschuld) enthalten.
Zum Entscheidungszeitpunkt über die Berufung in der
Sache der Aussetzung der Einhebung bestand zum Zeitpunkt der zu
überprüfenden Berufungsvorentscheidung kein offenes
Rechtsbehelfsverfahren in der Abgabensache mehr, da über die Berufung gegen
den Abgabenbescheid mittels Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 2003
rechtskräftig abgesprochen wurde. Schon deshalb liegen die Voraussetzungen
für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nicht vor (ZB VwGH
vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0000 und die in der Berufungsvorentscheidung
zitierte Judikatur).
Der nunmehrige Antrag gemäß Art. 236 ZK (Erlass
der Abgaben) stellt wie oben ausgeführt keine Grundlage für die
Gewährung der Aussetzung der Einhebung der Abgaben dar. Weiters ist
anzumerken, dass der ins Treffen geführte Antrag gemäß Art. 236
ZK erst am 11. Oktober 2006 somit nach dem Ergehen der
verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidung gestellt wurde. Auf die
Bestimmung des Art. 876 a Abs. 1 lit. b ZK-DVO, der die Aussetzung der
Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben im Zusammenhang mit
einem Antrag gemäß Art. 236 ZK i.v. mit Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b
des Zollkodex regelt darf in diesem Zusammenhang verwiesen werden.
Wien, am 23.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0082-Z1W/06
- Stammnummer
- 39429
- Gültig
- 23.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF