Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2266-W/08
Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2266-W/08vom 23.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des V. F., S, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend erhöhte Familienbeihilfe
für S. (geb. 2003) ab April 2007 und für T. (geb. 1997) ab
Oktober 2007, entschieden:
Die Berufung
betreffend S. wird für den Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Jänner
2008 abgewiesen.
Die Berufung
betreffend T. wird für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis
31. Jänner 2008 abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte für seine
Kinder
- S. (geb. 2003) ab April 2007
und für
- T., geb 1997, ab Oktober
2007
einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe.
S.:
S. wurde im Zuge des Antragverfahrens am 21. Juni 2007
untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
F.S.
Vers.Nr.:
xxx
Untersuchung
am: 2007-06-21 08:30 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Führerschein
Anamnese:
Seit dem 4 Lebensmonat Bronchitiden, Sprachentwicklungsrückstände
durch
Mittelohrschwerhörigkeit
bedingt, weitere HNO-Kontrollen geplant, derzeit keine Anenotomie geplant
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
3 9/12-jähriger Knabe in gutem Allgemeinzustand, 17 kg Körpergewicht,
Cor/Pulmo ohne Befund, behinderte Nasenatmung und mangelnder Mundschluss, sonst
unauffälliger altersentsprechender Status
Status
psychicus / Entwicklungsstand: mäßiger
Sprachentwicklungsrückstand (dyslalisch, dysgrammatikalisch), kein Hinweis
auf kognitive Defizite
Relevante
vorgelegte Befunde: 2007-04-30 Dr. Z.
(klin. Psychologe)
Entwicklungsstand
noch nicht altersentsprechend, vermutlich gut aufholbar, Logopädie
Diagnose(n):
kombinierte
umschriebene Entwicklungsstörung
Richtsatzposition:
578 Gdb: 030% ICD: F83.0
Rahmensatzbegründung:
gleichzusetzender Zustand, da Defizite unter Fördermaßnahmen
und
medizinisch/logopädischer Betreuung gut aufholbar
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-09-04 von H.P.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-09-05
Leitender
Arzt: F.R.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
21. September 2007 mit der Begründung ab, dass gemäß
§ 8 FLAG ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe erst ab einem
Behinderungsgrad von 50 v.H. bestehe. Das Bundessozialamt habe bei S. nur eine
30%ige Behinderung festgestellt.
In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die Untersuchung nicht ausreichend und umfangreich
durchgeführt worden sei und dass es hinsichtlich der zur Behinderung
erforderlichen Feststellungen weiterer Untersuchungen und Befunde
bedürfe.
Auf Grund der eingebrachten Berufung forderte das Finanzamt
ein weiteres Gutachten an, das wie folgt lautet:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
F.S.
Vers.Nr.:
xxx
Untersuchung
am: 2008-01-28 15:30 Im Bundessozialamt Burgenland
Identität
nachgewiesen durch: Führerschein
Anamnese:
F.V. kommt mit seinem Sohn
S. (Obsorge seit 04/07) zur neuerlichen
Untersuchung (Berufung) wegen Sprachentwicklungsrückstand und lt. KV allg.
Entwicklungsverzögerung. Es wird ein Befund von Dr.
C. vom 23.11.07 vorgelegt: Dg.: Cerumen
obt. bilat., Ausschluss eines Seromucotympanons, Rhinitis ac.logopäd.
Betreuung findet im Regelkindergarten statt. Über Meilensteine der
neuromotor. Entwicklung kann KV keine Auskunft geben. Sauberkeitsentwicklung vor
ca. 1 Jahr abgeschlossen. KV wird über die Notwendigkeit einer
kinderärztlichen Vorstellung (Neuropädiater) informiert und
Wiedervorstellung mit gegebenfalls path. Befund.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): logop. Betreuung im Rahmen des
Kindergartens
Untersuchungsbefund:
4 4/12 jähriger Knabe im guten AZ und eutrophen EZ (16,5kg, 107cm), cor:
rein,rhythm, Pulmo: VA, Abdomen unauff., Rhinitis ac.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: soweit beurteilbar bis auf Dyslalie altersentspr.
unauff-
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-11-23
Dr. C. (HNO-Facharzt) Cerumen obt. bilat.,
Auschluss eine Seromucotympanons, Rhintis ac.
Diagnose(n):
komb. umschr. Entwicklungsstörung
Richtsatzposition:
578 Gdb: 030% ICD: F83.0
Rahmensatzbegründung:
GZ, da Defizite unter Fördermaßnahmen gut aufholbar
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Trotz
vorgelegten Befund gleichbleibend zum Vorgutachten
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-01-28 von S.Q.
Arzt
für Allgemeinmedizin
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2008-01-29
Leitender
Arzt: F.R.
Mit der am 31. Jänner 2008 erlassenen
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung
ab, dass im Gutachten vom 29. Jänner 2008 (zweites Gutachten) der
Behinderungsgrad wieder mit 30 v.H. festgestellt worden sei.
Der Bw. stellte am 28. Februar 2008 einen
Vorlageantrag und begründete diesen damit, dass die Ärzteschaft ihm
einen Therapievorschlag im Bereich der Entwicklung wegen
Entwicklungsrückstand und eine psychologische Betreuung unterbreitet
hätte und somit bei S. über länger als drei Jahre eine
Behinderung von zumindest 50 vH. vorliege. Des Weiteren sei nach Auskunft der
Entwicklungsambulanz in Wiener Neustadt diese kostenpflichtig, weshalb ein
Rechtsanspruch zum Wohle des Kindes auf erhöhte Kinderbeihilfe im Sinne des
FLAG bestehe.
Auf Grund des dem Vorlageantrag beigelegten Befundes des
Donauspitals ersuchte das Finanzamt das Bundessozialamt um Erstellung eines
weiteren Gutachtens.
Dieses lautet wie folgt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
F.S.
Vers.Nr.:
xxx
Untersuchung
am: 2008-05-05 09:00 im Bundessozialamt Burgenland
Identität
nachgewiesen durch: FS
Anamnese:
Lebte die ersten 2,5 Jahre bei der Kindsmutter; dort wegen Unterversorgung in
eine Wohngemeinschaft transferiert, wo er 1/2 Jahr lebte. Danach kam er zum
Kindsvater, der sich seither um das Kind bemüht; hatte logopädische
Förderung im Kindergarten; war in der Zwischenzeit im SMZ-Ost,
Kinderabteilung, wo ein Vd. a. Entwicklungsrückstand diagnostiziert wurde
und eine Begutachtung in einer Entwicklungsambulanz empfohlen wurde. Nach
Schilderungen des Vaters ist S. teilweise
aggressiv gegen die jüngere Schwester, erwachsenen Damen greift er auf den
Busen (Distanzlosigkeit), hat einen L-Fehler beim Sprechen. Schwere
Rückstände beim Zeichnen (eine Blume und ein Haus sind völlig
unkenntlich durch Gekritzel dargestellt), ist aber motorisch nicht wesentlich
rückständig - spielt im Untersuchungszimmer mit einer Eisenbahn.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): je nach Entwicklungsdiagnostik wird die
weitere Therapie durchgeführt.
Untersuchungsbefund:
111cm, 16,5kg, reine rhythmische Herztöne, Lungen auskultatorisch frei,
Status
psychicus / Entwicklungsstand: schwere Rückständigkeit im Zeichnen,
teilweise unangepasstes, teilweise aggressives Verhalten, Dyslalie
Relevante
vorgelegte Befunde: 2008-02-26 Dr. D.
(SMZ-Ost, Kinderabteilung)/ Verdacht auf Entwicklungsrückstand,
Begutachtung in Entwicklungsamb.
empfohlen.
Diagnose(n):
Mittelgradiger Entwicklungsrückstand
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F79.-
Rahmensatzbegründung:
fixer Richtsatz
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2008-02-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Im Vergleich zum Vorgutachten wegen eines neuen Befundes und der
geplanten entwicklungsdiagnostischen Abklärung Anhebung des GdB.
erstellt
am 2008-05-11 von J.L.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2008-05-13
Leitender
Arzt: F.R.
In diesem Gutachten wurde S. also seitens des
Bundessozialamtes ein 50%iger Behinderungsgrad bescheinigt, dies jedoch erst ab
1. Februar 2008.
Das Finanzamt gab der Berufung mit zweiter
Berufungsvorentscheidung insoweit statt, als es erhöhte Familienbeihilfe ab
Februar 2008 gewährte.
In dem nunmehr dem unabhängigen Finanzsenat
vorliegenden neuerlichen Vorlageantrag führt der Bw. aus, dass S. zumindest
seit der Antragstellung (April 2007) zu 50 vH. behindert sei, das Finanzamt die
Behinderung jedoch erst ab 1. Februar 2008 anerkenne. Er stelle somit
den Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages ab April 2007.
T.:
Der Bw. stellte für die Tochter T. am 5. November 2007
einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Oktober
2007.
T. wurde am 22. Jänner 2008 untersucht und folgendes
Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
L.T.
Vers.Nr.:
yyy
Untersuchung
am: 2008-01-22 15:00 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: F
Anamnese:
Lt. Stiefvater: "Obsorge durch KM seit 2007-09 davor Obsorge durch KV
(während dieser Zeit Misshandlung von
T. durch Stiefmutter) und Enuresis
nocturna seit 3. Lj." Koordinations- und Konzentrationsprobleme, Legasthenie?;
das Kind stottert, 2. Kl VS wurde wiederholt, dzt. 4. Kl VS;
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): dzt. keine
Untersuchungsbefund:
10 Jahre, 31 kg, 139 cm groß. Im guten AZ, schlank. Sonst
unauffälliger Status.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: Bei der Untersuchung unauffällig.
Relevante
vorgelegte Befunde: 2008-01-31 Zentrum f. Kinderpsychiatrie und Psychotherapie
Eisenstadt niedrige Intelligenz (nach MAS); kognitives Defizit; gezielte
Förderung in der Schule empfohlen.
Diagnose(n):
kognitive
Defizite
Richtsatzposition:
585 Gdb: 030% ICD: F78.9
Rahmensatzbegründung:
3 Stufen über URS, da gezielte Förderung in der Schule
empfohlen;
Enuresis
nocturna
Richtsatzposition:
262 Gdb: 020% ICD: F98.0
Rahmensatzbegründung:
URS, da keine relevanten Befunde vorhanden
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Ges.G.d.B.
30 %, da L1 durch L2 nicht erhöht wird. Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-03-03 von B.X.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2008-03-05
Leitender
Arzt: F.R.
Das Finanzamt wies den Antrag - wie bereits bei S. - mit
Bescheid vom 6. März 2008 mit der Begründung ab, dass für
die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe eine mindestens 50%ige
Behinderung vorliegen müsse.
Der Bw. brachte gegen den Bescheid fristgerecht Berufung
ein und führte aus, dass seine Tochter T. in nur weniger als 10 Minuten
praktisch gar nicht untersucht worden sei. T. sei derart schwer psychisch
erkrankt, dass sie nebst erheblichen Schulproblemen im 11. Lebensjahr nachts
einnässe. Sie sei "bis September 2007 derart schwer von ihrer ehemaligen
Stiefmutter im Hinblick auf ihre Herkunftsfamilie misshandelt" worden, dass
gegen diese sogar ein Strafverfahren wegen § 92 Abs. 1 StGB anhängig
sei. Diese Tatsache sei durch die untersuchende Ärztin offensichtlich
übersehen worden, was die "Verwerflichkeit" des erstellten Gutachtens
bekräftige.
Auf Grund der eingebrachten Berufung ersuchte das Finanzamt
das Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren Gutachtens, das wie folgt
lautet:
Betr.:
L.T.
Vers.Nr.:
yyy
Untersuchung
am: 2008-05-05 09:15 Im Bundessozialamt Burgenland
Identität
nachgewiesen durch: FS
Anamnese:
T. besucht die 4. Kl. VS, sie hat eine
Schwäche in Mathematik und Deutsch, eine HS mit Integrationsbereich wurde
empfohlen. lebte 7 Jahre lang beim Kindsvater, wo sie zeitweise auch misshandelt
wurde (sie erzählt, dass sie mit einem Kochlöffel geschlagen wurde),
Einnässen in der Nacht wird berichtet. 1 x pro Woche Psychotherapie bei Fr.
Mag. O., ist als Frühgeburt mit 760 g
zur Welt gekommen; Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Psychotherapie, Förderung in Integrationsklasse wird angestrebt.
Untersuchungsbefund:
140cm, 32kg, reine rhythmische HT, Lungen und Herz auskultatorisch frei;
Status
psychicus / Entwicklungsstand: kognitive Defizite, psychische Traumata durch
frühere Misshandlungen
Relevante
vorgelegte Befunde:
2008-05-06
Mag.
O.
(Klinische Psychologin)/ Psychologische Behandlung im Kinderschutzzentrum vom
18.2. bis 21.4.2008.
2008-02-03
Schulnachricht VS Schattendorf/ Mathematik genügend, Deutsch befriedigend;
Diagnose(n):
Zustand
nach Traumatisierung, Intelligenzminderung
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: F32.-
Rahmensatzbegründung:
5 Stufen über unterem Rahmensatz, da aufgrund einer Rechenschwäche und
unterdurchschnittlicher Lese- und Schreibleistung eine gezielte Förderung
neben einer psychologischen Betreuung erforderlich ist. Gesamtgrad der
Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend. Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2008-02-01
aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich
. Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Im Gegensatz zum Vorgutachten wird aufgrund neuer Befunde und
der erforderlichen gezielten Förderungen der GdB erhöht.
erstellt
am 2008-06-02 von J.L.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2008-06-02
Leitender
Arzt: F.R.
Auf Grund dieses Gutachtens gab das Finanzamt der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung insofern statt, als es die erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Februar 2008 gewährte.
Der Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung
fristgerecht eine als Vorlageantrag zu wertende "Berufung" und führte darin
aus, dass seine Tochter zumindest seit Antragstellung zu mehr als 50 % behindert
sei.
Auf Grund der Ausführungen
des Bw. in seinen Vorlageanträgen (S. und T.) ersuchte der unabhängige
Finanzsenat das Bundessozialamt um Ergänzung der Gutachten in Hinblick auf
den Zeitpunkt des Eintritts des 50%igen Behinderungsgrades.
Das Bundessozialamt Burgenland
übermittelte folgende Stellungnahme an den unabhängigen
Finanzsenat:
"S.F. :
Zur
Erstbegutachtung wurde ein Befund, in dem ein mäßiger
Entwicklungsrückstand diagnostiziert wird, vorgelegt, und auch die
Begutachtung durch den Kinderarzt
Dr. U. kam zu dem gleichen
Schluss.
Zur
Zweituntersuchung wurde lediglich ein HNO-Befund neu vorgelegt, es wurde keine
Therapie angegeben, daher lag kein Grund vor, dem Erstgutachten zu
widersprechen. Der Vater wird allerdings darauf aufmerksam gemacht, eine
weiterführende Diagnostik durchführen zu lassen und mit neuen Befunden
eine neuerliche Einstufung zu beantragen.
Daraufhin
wurde eine weiterführende Diagnostik- und Therapie in der Kinderambulanz
SMZ-Ost eingeleitet.
Der
Entwicklungsrückstand bezogen auf Gleichaltrige wurde mit zunehmendem Alter
offensichtlich (unter Umständen auch durch mangelnde Förderung)
größer. Aufgrund dieser Entwicklung, die im Befund SMZ-Ost
bestätigt wird, und der Untersuchung wird bei der dritten Begutachtung ein
höherer Grad der Behinderung angenommen.
Allerdings
kann dieser Grad der Behinderung erst mit dem Datum der Untersuchung im SMZ-Ost:
26.02.08
bestätigt werden.
Das
Ausmaß des Entwicklungsrückstandes davor ist nicht beurteilbar, weil
keinerlei Unterlagen vorliegen, die den Zustand davor beschreiben, und
offensichtlich auch keinerlei Therapie durchgeführt wurde (was bei einem
Behinderungsgrad von 50.v.H. bei dieser Diagnose und einem Kind dieses Alters
unbedingt erforderlich ist.). Daher ist rückwirkend nicht beurteilbar ab
welchem Datum vor dem Befund SMZ-Ost genau ein Behinderungsgrad von 50 v.H.
vorgelegen ist.
T.F.:
Im Rahmen der
Erstbegutachtung wurde ein Befund vorgelegt, der ein mäßiges
kognitives Defizit bescheinigt, nicht aber sonstige psychische
Auffälligkeiten.
Nach der
Erstbegutachtung war dann ein Aufenthalt im Kinderschutzzentrum erforderlich, wo
auch psychologische Betreuung nötig war und auch weiterhin nötig ist.
Eine entsprechende Bestätigung der behandelnden Psychologin wurde zur
Zweitbegutachtung mitgebracht.
Das bei der
Zweitbegutachtung vorgelegte Zeugnis untermauert nur das im Erstgutachten
beschriebene kognitive Defizit.
Die klinische
Psychologin bestätigt also in ihrem Bericht vom 6.5.2008, dass eine
Traumatisierung mit der Notwendigkeit einer Psychotherapie jedenfalls
seit 18.02.08
vorgelegen ist.
Inwieweit eine
psychische Beeinträchtigung, und in welchem Ausmaß davor bestanden
hat, ist nicht beurteilbar, da keinerlei Befunde aus dieser Zeit vorliegen, und
auch keinerlei Therapie dokumentiert ist.
Im Erstgutachten
wird also nur das kognitive Defizit eingestuft, da keinerlei sonstigen Befunde
und auch kein Anhaltspunkt für eine Therapie vorliegen.
Im Zweitgutachten
wird zusätzliche zum kognitiven Defizit die psychische Traumatisierung mit
Therapienotwendigkeit aufgrund der vorliegenden Befunde
berücksichtigt.
Eine
rückwirkende Anerkennung kann also auch nur aufgrund der Befunde erfolgen,
da der psychische Zustand davor nicht beurteilbar ist.
Grundsätzlich
ist zu
sagen, dass wir keine psychologische
Diagnostik während der Begutachtung durchführen, das würde den
Rahmen sprengen.
Wir verschaffen uns
anhand einer Untersuchung einen groben Eindruck, sind aber ansonsten auf Befunde
von Fachärzten und Psychologen angewiesen.
In beiden
Fällen liegen keine früheren Befunde vor, und es wurden auch keine
Therapien durchgeführt.
Wenn bei einem Kind
ein Behinderungsgrad von mied. 50 v.H. aufgrund Entwicklungsverzögerung
oder psychischer Störungen besteht, ist davon auszugehen, dass Therapien
oder Fördermaßnahmen nötig sind, (und die Erziehungsberechtigten
auch verpflichtet sind, diese zu ermöglichen) worauf in beiden Fällen
kein Hinweis, vor der jeweiligen rückwirkenden Anerkennung,
vorliegt.
Die ergänzende
Stellungnahme des Bundessozialamtes wurde dem Bw. zur Kenntnis und
allfälligen Äußerung übermittelt.
Der Bw. nahm dazu mit Schreiben vom 17. Februar 2009 wie
folgt Stellung:
"...Im Hinblick auf
S.F. wird angeführt, dass dieser einen
Entwicklungsrückstand aufweist. Mit welchem Maßstab der Grad der
Behinderung des Arztes des Bundessozialamtes zu Grund liegt, wird nicht
ausgeführt.
Es muss daher
ausgegangen werden, dass der Grad der Behinderung bereits zum Zeitpunkt der
Antragstellung beziehungsweise zuvor bereits gegeben war.
Das sich die
Behinderung betreffend Entwicklungsrückstand innerhalb von wenigen Wochen
verschlechtert hat, wird zwar behauptet, geht aber aus keinem wissenschaftlich
untermauerten Befund klar hervor.
Darüber hinaus
ist die Behauptung einer Rückstandsentwicklung in dergestalt kurzem Abstand
lebensfremd und gebührt rechtlich die erhöhte Kinderbeihilfe zumindest
ab Antragstellung.
Betreffend
T. liegt ein sinngemäßer
Sachverhalt vor.
Auch hier
gebührt die beantragte erhöhte Kinderbeihilfe daher unwiderlegbar ex
tunc..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
S.:
S. wurde im Zuge des Berufungsverfahrens drei Mal im
Bundessozialamt Burgenland untersucht, und zwar
|
Untersuchung
am
|
untersuchender
Arzt
|
Richtsatzposition
|
Grad
der Behinderung
|
21.6.2007
|
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
|
578
|
30v.H.
|
28.1.2008
|
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
|
578
|
30
v.H.
|
5.5.2008
|
Arzt
für Allgemeinmedizin
|
579
|
50
v.H. ab 1.2.08
Der Bw. legte - wie auch der Stellungnahme der leitenden
Ärztin im Bundessozialamt Burgenland zu entnehmen ist - bei der
Erstbegutachtung einen Befund vor, in dem ein mäßiger
Entwicklungsrückstand diagnostiziert wurde. Zur Zweituntersuchung legte der
Bw. einen HNO-Befund vor, gab jedoch keine Therapie an. Im Zuge dieser
Untersuchung wurde der Bw. jedoch aufmerksam gemacht, eine weiterführende
Diagnostik durchführen zu lassen und mit neuen Befunden eine neuerliche
Einstufung zu beantragen. In der Folge wurde in der Kinderambulanz des SMZ-Ost
eine weiterführende Diagnostik- und Therapie eingeleitet. Der Bw. legte im
Zuge der dritten im Bundessozialamt Burgenland durchgeführten Untersuchung
dem untersuchenden Arzt den Befund von Dr. D. (SMZ-Ost) vor, wodurch dieser bei
seiner Untersuchung - im Gegensatz zu den beiden Vorgutachten - die Erkrankung
von S. nicht unter die Richtsatzposition 578, sondern unter 579 (Abschnitt V,
Geisteskrankheiten, a) Organische Demenz) einreihte und den Behinderungsgrad mit
50 v.H. ab Februar 2008 feststellte.
Der unabhängige Finanzsenat nimmt es unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten im Rahmen der freien
Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die Einstufung des Grades der
Behinderung mit nunmehr 50 v.H. erst ab 1. Februar 2008 laut den
schlüssigen fachärztlichen Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, was bedeutet, dass die erhöhte
Familienbeihilfe für S. erst ab 1. Februar 2008 zu gewähren
ist.
Die Berufung musste somit für den Zeitraum 1. April
2007 bis 31. Jänner 2008 abgewiesen werden.
T.:
Die Tochter T. wurde im Zuge des Berufungsverfahrens zwei
Mal untersucht (siehe Tabelle) sowie durch die leitende Ärztin im
Bundessozialamt Burgenland ebenfalls eine Stellungnahme abgegeben.
|
Untersuchung
am
|
untersuchender
Arzt
|
Richtsatzposition
|
Grad
der Behinderung
|
22.1.2008
|
Arzt
für Allgemeinmedizin
|
585,
262
|
30
v.H.
|
5.5.2008
|
Arzt
für Allgemeinmedizin
|
585
|
50
v.H., rückwirkend ab 1.2.2008
Der Sachverständige reihte die Erkrankung von T.
unter die Richtsatzposition 585 (Abschnitt V, Geisteskrankheiten, e)
Psychosen des manisch-depressiven und schizophrenen Formenkreises
einschließlich der Paranoia sowie der in den letzten Jahren vorläufig
als "bionegativer Persönlichkeitswandel", "Entwurzelungsdepression" usw.
bezeichneten Zustandsbilder) ein, die wie folgt lautet:
Unter dieser Richtsatzposition ist betreffend die Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) eine Bandbreite von 0 bis 100 % vorgesehen. Der
Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 5. Mai 2008 bei T. einen
Behinderungsgrad von 50 v.H. rückwirkend ab 1. Februar 2008 fest; das
Finanzamt gewährte ab diesem Zeitpunkt die erhöhte
Familienbeihilfe.
Nachdem der Bw. für T. die erhöhte
Familienbeihilfe jedoch ab Oktober 2007 beantragt hat, stand für den
Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 31. Jänner 2008 die erhöhte
Familienbeihilfe nicht zu.
Was die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 5. Mai 2008
anbelangt - es erfolgte darin insofern eine Abänderung zum Erstgutachten
vom 22. Jänner 2008 als der Behinderungsgrad von 30 auf 50 v.H., dies
rückwirkend ab 1. Februar 2008 - erhöht wurde - wird Folgendes
ausgeführt:
Die leitende Ärztin im Bundessozialamt begründete
die Nichtbeurteilung der Zeiträume vor Februar 2008 damit, dass für
diese Zeit keinerlei Befunde vorgelegen seien, auf Grund derer festgestellt
hätte werden können, inwieweit bzw. in welchem Ausmaß eine
psychische Beeinträchtigung zum damaligen Zeitpunkt bestanden hat. Eine
psychologische Diagnostik während der Begutachtung würde den Rahmen
sprengen.
Diese Ausführungen sind für den unabhängigen
Finanzsenat nachvollziehbar, weshalb an der Schlüssigkeit der Gutachten
keine Zweifel bestehen.
Die Berufung musste somit für T. für den
Streitzeitraum 1. Oktober 2007 bis 31. Jänner 2008 abgewiesen
werden.
Vermerkt sei, dass der Bw. in seinem Schreiben vom 17.
Februar 2009 die Stellungnahme des Bundessozialamtes nur allgemein kritisiert,
ohne aber konkret auf die dort getroffenen Ausführungen einzugehen.
Wien, am 23.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2266-W/08
- Stammnummer
- 39426
- Gültig
- 23.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF