Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0579-I/08
Nachsichtsantrag gemäß § 236 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0579-I/08vom 23.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom 5. Juli 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. Juni 2007 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 4. Juli 2002 ersuchte die Berufungswerberin
(im Folgenden kurz: Bw) um Nachsicht des bestehenden Steuerrückstandes
wegen ungerechter Härte. Der Rückstand betrug zu diesem Zeitpunkt
€ 2.715,79.
Die Steuerschuld sei durch die Neuaufrollung des Jahres
1994 (Besteuerung betrogener Anleger) entstanden. Weiters brachte die Bw vor,
dass sie seit Juni 2000 mit einer Unterbrechung von zwei Monaten arbeitslos sei
und nur die Notstandshilfe beziehe.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 4. Juni 2007 abgewiesen.
Das Finanzamt führte in seiner Begründung hierzu aus, dass aus dem im
Ansuchen dargestellten Sachverhalt keine persönliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung erkannt werden könne. Aufgrund der Vermögenslage sei
die Zahlung der Abgabenschuldigkeiten zumutbar. Darüber hinaus sei zu
erwähnen, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH keiner Abgabennachsicht
bedürfe, wenn Härten aus der Abgabeneinhebung auf andere Art und
Weise, etwa durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen)
abgeholfen werden könnten.
Dagegen wurde am 5. Juli 2007 Berufung erhoben. Darin
brachte die Bw vor, dass nach ihrer Ansicht die Einhebung der Abgaben sowohl
persönlich als auch sachlich unbillig wäre.
Die Bw beziehe von der Pensionsversicherungsanstalt
vorläufig eine monatliche Pension von € 880,00. Damit seien nicht
einmal die monatlichen Fixkosten gedeckt, weshalb sie gezwungen sei, sich
laufend Geld von Verwandten auszuleihen.
Die Bw beziehe eine Invaliditätspension. Damit werde
bescheinigt, dass die Bw nicht in der Lage sei, einen über € 880,00
hinausgehenden Betrag ins Verdienen zu bringen.
Die Einbringlichmachung der offenen Abgabenschuld wäre
unbillig, weil das nur durch eine Zwangsversteigerung der der Bw gehörigen
Wohnung geschehen könne.
In sachlicher Hinsicht erscheine die Einbringlichmachung
der Abgabenschuld unbillig, weil die Bw nach Einstellung eines
diesbezüglichen Finanzstrafverfahrens der Meinung gewesen sei, dass damit
auch die Abgabenschuld nicht mehr zur Recht bestehe. Der damalige Vertreter habe
es aber verabsäumt rechtzeitig Berufung gegen den seinerzeitigen Bescheid
zu erheben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2008 als unbegründet ab.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 11. September 2008 unter
Hinweis auf die triste Finanzlage sowie der Unmöglichkeit eines
Schuldenregulierungsverfahrens ein als Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertender "Einspruch" eingebracht und
angekündigt die Arbeitnehmerveranlagungen 2003 bis 2007
durchzuführen.
Der aktuelle Abgabenrückstand beträgt €
2.230,83.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles
ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für das in § 236
BAO vorgesehene Ermessen.
Den Antragsteller trifft dabei eine erhöhte
Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen
Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht
gestützt werden kann (vgl. Ritz,
BAO3
§236 Tz 4
mwH zur Rsp).
Gemäß
§ 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn
des § 236 BAO, BGBl II Nr. 435/2005, kann die Unbilligkeit
persönlicher oder sachlicher Natur sein.
Gemäß
§ 2 der genannten Verordnung liegt
eine persönliche Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn die Einhebung die
Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber
unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre,
etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur
durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer
Verschleuderung gleichkäme.
Mit ihrem Vorbringen vermochte die Bw das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit aber nicht aufzuzeigen.
Die Leistungen aus der Pensionsversicherung gelten als
beschränkt pfändbare Forderungen. Der Pensionsbezug ist daher bis zur
Höhe des allgemeinen Grundbetrages ("Existenzminimum") von derzeit
€ 772,00 vor Pfändung geschützt. Es handelt sich dabei um
einen Betrag, von dem anzunehmen ist, dass dieser ausreicht, dass der
Verpflichtete seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Exekutionsordnungs-Novelle 1991 -
181 BlgNR XVIII GP). Insofern ist die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit im
Hinblick auf die Pensionshöhe in - wenn auch kleinen - Raten
möglich.
Es liegt daher keine Existenzgefährdung, die durch die
Einhebung der bescheidgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten verursacht
oder entscheidend mitverursacht wird, vor.
Wie sich aus den grundbücherlichen Eintragungen
ergibt, ist die bestehende Eigentumswohnung durch ein
Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Tirol ohne dessen
Einverständnis vor exekutiven Maßnahmen geschützt.
Außerdem bestehen vorrangige Pfandrechte. Damit droht durch
Einhebungsmaßnahmen des Finanzamtes auch nicht die behauptete
Zwangsversteigerung. Abgesehen davon, wird eine damit verbundene
Vermögensverschleuderung gar nicht behauptet. Eine persönliche
Unbilligkeit ergibt sich daher auch diesbezüglich nicht.
Wie bereits das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, dient das
Nachsichtsverfahren nicht dazu, im Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene
Einwendungen nachzuholen (VwGH 19.3.1998, 96/15/0067 ua).
Mit dem Vorbringen, dass es der damalige Vertreter
verabsäumt habe Berufung gegen den Abgabenbescheid einzubringen, die bei
rechtzeitiger Einbringung erfolgreich gewesen wäre, vermag es die Bw daher
ebenfalls nicht eine (sachliche) Unbilligkeit aufzuzeigen. Allein die
Einstellung eines Finanzstrafverfahrens bedeutet nicht gleichzeitig, dass auch
die Abgabenschuld nicht zu Recht besteht.
Mangels Vorliegens einer Unbilligkeit nach Lage des Falles
war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Für eine
Ermessensentscheidung blieb daher kein Raum.
Innsbruck, am 23. Februar
2009
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
- § 2 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0579-I/08
- Stammnummer
- 39416
- Gültig
- 23.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF