Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0534-F/07
Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-F/07vom 23.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Plz. Gde., Adr. HNr.,
vertreten durch Baldauf & Eberle WTH OG, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 6600 Reutte, Innsbrucker
Straße 8, vom 18. Juli 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Landeck Reutte vom 25. Juni 2007 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2006
beträgt:
Die
festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2006 beträgt:
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29.753,28 €
7.516,85 €
|
Berechnung
der Einkommensteuer:
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Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
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49.500,00 €
-10.641,83 €
-
132,00 €
|
38.726,17 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
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38.726,17 €
|
Topfsonderausgaben
eingeschliffen nach folgender
Formel:
(50.900,00 € -
38.726,17 €) * 730,00 € /
14.500,00 €
Kirchenbeitrag
|
-
612,89 €
-
100,00 €
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Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden
|
-
8.260,00 €
|
Einkommen
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29.753,28 €
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
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7.822,25 €
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Unterhaltsabsetzbetrag
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-
306,00 €
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Verkehrsabsetzbetrag
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-
291,00 €
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Grenzgängerabsetzbetrag
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-
54,00 €
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Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
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7.171,25 €
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Gem.
§ 67 (1) u. (2) EStG 1988 6,00 % von 5.760,00 €
|
345,60 €
|
Einkommensteuer
|
7.516,85 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
Deutschland. Er beantragte in seiner Einkommensteuerklärung für das
Jahr 2006 die Anerkennung von Aufwendungen in Höhe von
39.023,79 € für die Sanierung seines Wohnhauses nach einem
Hochwasserschaden als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt)
und legte in diesem Zusammenhang Rechnungen in Höhe von insgesamt
59.757,42 € vor. Das Finanzamt berücksichtigte den geltend
gemachten Aufwand nicht als außergewöhnliche Belastung,
sinngemäß mit der Begründung, dass das vom Hochwasser betroffene
Gebäude nicht den Hauptwohnsitz des Berufungswerbers betroffen habe. Es
berücksichtigte aber die gesamten Kosten laut den vorgelegten Rechnungen
als Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988.
Der Berufungswerber wandte sich gegen die Vorgangsweise des
Finanzamtes und begehrte die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von
39.023,79 € als außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass das Finanzamt
zwischenzeitlich von seiner im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen
Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen des Berufungswerbers deshalb
nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könnten,
da der Schaden infolge des Hochwassers nicht den Hauptwohnsitz des
Berufungswerbers betroffen habe, abgegangen ist [vgl. die Finanzamtsakten und
den Aktenvermerk über das Telefonat am 16. Jänner 2009 mit
dem zuständigen Behördenvertreter, Finanzamt Landeck Reutte
(6500 Landeck, Innstraße 11)]. Sohin bleibt zu untersuchen, da
unstrittig feststeht, dass gegenständlich ein unausweichliches
Schadensereignis im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988
vorliegt und dem Berufungswerber aus der Schadensbeseitigung grundsätzlich
Aufwendungen erwachsen sind, in welcher Höhe die geltend gemachten
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 berücksichtigt werden
können.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wobei die
Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen muss: 1. Sie muss
außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 leg. cit. ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst gemäß
§ 34 Abs.
3 leg. cit. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 leg. cit. können
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der
erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes abgezogen werden.
Für die steuerliche
Berücksichtigung von katastrophenbedingten Aufwendungen ist es
erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den
Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen
Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen
Schadensfeststellungen oder - bei Fehlen von Gemeindekommissionen - die dem
Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen sind
regelmäßig die Grundlage für die steuerliche
Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten (vgl.
Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2008,
Seite 548; Doralt,
EStG11, § 34
Tz 78, Stichwort: Katastrophenschäden).
Überdies sind
diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen. Wird ein laufendes Einkommen
erzielt, ist davon auszugehen, dass Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden aus diesem laufenden Einkommen bezahlt werden. Wird zur
Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen,
sind die auf diese Kosten entfallenden Darlehensrückzahlungen - samt Zinsen
- als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Erhält der
Steuerpflichtige aus Anlass der Katastrophenschäden steuerfreie
Subventionen (Katastrophenfonds, sonstige öffentliche Mittel wie zB
Wohnbauförderungsbeträge), steuerfreie Spenden oder steuerfreie
Bezüge, kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Weiters
kürzen Ersätze von Versicherungen die Reparatur- oder
Ersatzbeschaffungskosten für das versicherte Wirtschaftsgut (vgl.
Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Seite 548).
Entgegen des ersten Vorbringens
des Berufungswerbers, er habe die geltend gemachten Aufwendungen mittels
Darlehen finanziert [vgl. dazu die Aufgliederung der Kosten für
Katastrophenschäden vom 29. Mai 2007; laut den
diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers habe er bei der Sparkasse X
zur Finanzierung der Aufwendungen ein Darlehen (Kto.Nr. x) aufgenommen],
erklärte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers glaubwürdig
und unter Vorlage geeigneter Unterlagen, dass der Berufungswerber die
Schadensbeseitigung an seinem Haus zur Gänze aus Eigenmittel finanziert
habe (vgl. die Schreiben des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers vom
12. Februar 2009 und vom 19. Februar 2009 und das Schreiben
der Sparkasse X, wonach das Konto mit der Nummer x das Girokonto des
Berufungswerbers darstelle), dass für die Beseitigung der Schäden am
Wohnhaus der Mutter und der Großeltern des Berufungswerbers Darlehen
aufgenommen worden seien, die der Berufungswerber zugunsten seiner Mutter und
seiner Großeltern teilweise zurückzahlt habe und dass diese
Darlehensrückzahlungen aber nicht geltend gemacht würden.
Anhand der vorgenannten
Ausführungen errechnet sich die Höhe der Aufwendungen im Sinne des
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 wie
folgt: 36.800,00 € [Schadensfeststellung durch die
Bezirkshauptmannschaft X; vgl. das Schreiben (Schadenserhebung) vom
10. November 2005; vgl. dazu auch den Aktenvermerk vom
29. Februar 2009 über das Telefonat mit dem steuerlichen
Vertreter des Berufungswerbers, wonach der Berufungswerber die Höhe des
ermittelten Schadenswertes nunmehr außer Streit stelle] -
28.540,00 € (Entschädigung Katastrophenfonds und Spenden) =
8.260,00 €
Die über die Schadensbeseitigung hinaus gehenden
Rechnungsbeträge sind als allgemeiner Sanierungs- bzw. Renovierungsaufwand
zu betrachten, der losgelöst vom Hochwasserereignis am Wohnhaus des
Berufungswerbers bereits bestanden hat. Derartige werterhöhende
Wohnhaussanierungskosten, die nicht unmittelbar auf das
außergewöhnliche Hochwasserereignis zurückzuführen sind,
erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen für den Abzug als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988. Dieser Sanierungs- bzw. Renovierungsaufwand
[59.757,42 € - 36.800,00 € = 22.957,42 € -
4.009,97 € (Kosten in Höhe von 1.836,28 € und
2.173,59 € für die Sanierung der Garage) = 18.947,45 €]
ist jedoch dem Grunde nach als Sonderausgabe im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988
(Instandsetzungsaufwendungen, die den Nutzwert des Wohnraumes wesentlich
erhöhen stellen Sonderausgaben im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988
dar) zu berücksichtigen (vgl. dazu den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid vom 25. Juni 2007; das Finanzamt vertrat
anlässlich der Veranlagung des Berufungswerbers zur Einkommensteuer die
Ansicht, dass die geltend gemachten Aufwendungen jedenfalls dem Grunde nach
Sonderausgaben im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988
darstellen). Für diese Sonderausgaben ist in
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 aber ein
Höchstbetrag von € 2.920,00 € vorgesehen. Sind die zu
berücksichtigenden Aufwendungen - wie gegenständlich - höher als
der Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als
Sonderausgabe zu berücksichtigen, was für den gegenständlichen
Fall bedeutet, dass sich in Bezug auf die Höhe des als Sonderausgabe zu
berücksichtigenden Betrages im Vergleich zum Erstbescheid vom
25. Juni 2007 keine Änderung ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 23. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0534-F/07
- Stammnummer
- 39414
- Gültig
- 23.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF