Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0454-W/09
SZ nach Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, offenes Berufungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0454-W/09vom 20.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.C., vertreten durch Mag. Axel
Bauer, 1040 Wien, Favoritenstr. 26/6, vom 4. September 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 11. August 2008
betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 11. August 2008 wurde ein Bescheid über die
Festsetzung erster Säumniszuschläge wegen den Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Oktober und November 2007
erlassen (€ 248,00 und € 532,00).
Dagegen richtet sich die Berufung vom 4. September 2008, in
der ausgeführt wird, dass gegen die zu Grunde liegenden
Abgabenfestsetzungen Berufung erhoben worden sei. Diese Berufung sei Erfolg
versprechend, daher werde der Antrag gestellt, die Aussetzung der Einhebung zu
gewähren und den Bescheid über die Vorschreibung der
Säumniszuschläge ersatzlos aufzuheben.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 9.
Jänner 2009 abgewiesen und dies damit begründet, dass bei
Nichtentrichtung einer Abgabe am Fälligkeitstag ein Säumniszuschlag
festzusetzen sei. Die Berufungen gegen die Festsetzungen der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Oktober und November 2007 seien
zudem am 3. Dezember 2008 bereits abgewiesen worden, die Bemessungsgrundlage
bliebe demnach unverändert, der beantragten Aufhebung könne nicht
entsprochen werden.
Am 6. Februar 2009 wurde ein Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.
2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Abs.
3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten,
soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag
ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei
Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten
Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt
jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs.
4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht
zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist, b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht
durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs.
5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als
fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird,
zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember
nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3
erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs.
7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Abs.
8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag
des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen;
dies gilt sinngemäß a) für Veranlagung durch Anrechnung von
Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen,
soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen
festgesetzt werden.
Die mittels Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und
November 2007 geltend gemachten Gutschriften wurden von der Abgabenbehörde
erster Instanz nicht anerkannt und am 22. Juli 2007 Festsetzungen in der
Höhe von 10/07 € 12.400,00 und 11/07 € 26.600,00 vorgenommen.
Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
tritt gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1972 und 1994 jeweils am 15.ten Tag
des auf einen Kalendermonat folgenden zweitfolgenden Kalendermonats ein.
Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es
daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines
Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (VwGH 99/13/0054 vom 26.Mai 1999).
Es war daher folglich auch nicht in der Disposition des Bw.
bei Abgabenvorschreibung eine Säumniszuschlagsverhängung zu
verhindern, da eben auch Anträge auf Aussetzung der Einhebung nur vor
Fälligkeit einer Abgabe wirksam gestellt werden können.
Die Säumniszuschlagsvorschreibung auf Grund der
Festsetzung der Umsatzsteuerzahllasten ist somit im Sinne des § 217 Abs. 1
BAO richtig vorgenommen worden.
Die Berufung
war als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird noch auf die Bestimmung des
§ 217 Abs. 8 BAO hingewiesen, woraus sich für den Fall eines
teilweisen oder vollen Erfolges der Berufung in der Hauptsache, das Verfahren
hinsichtlich der Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist nach der
Einbringung eines Vorlageantrages gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung
derzeit noch offen, die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf
Herabsetzung oder Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge ergibt.
Wien, am 20.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0454-W/09
- Stammnummer
- 39409
- Gültig
- 20.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF