Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0298-W/09
Basispauschalierung, Freibetrag für investierte Gewinne und Sozialversicherungsbeiträge der gewerblichen Wirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-W/09vom 19.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., J.gasse, vom
4. Dezember 2008, vertreten durch Dr. Walter Kristen,
Wirtschaftsprüfungs- u SteuerberatungsgmbH, Lainzer Straße 35, 1130
Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Mag.
Ingeborg Fröhlich, vom 29. Oktober 2008 betreffend die Einkommensteuer
2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Unternehmensberater und
erklärte für das Jahr 2007 neben Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit, Erträge aus einer Mitteilung nach §
109a EStG 1988 und Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2007 brachte der Bw. von seinen Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit einen Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) von
Wertpapieren gemäß
§ 10 EStG 1988 in Höhe von 10.000,00
€, eine Pauschalierung gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 im
Ausmaß von 11.373,80 € (6% von 189.563,40 €) und
Sozialversicherungsbeiträge der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von
2.707,16 € in Abzug.
Das Finanzamt gewährte dem Bw. mit
gegenständlichem Einkommensteuerbescheid vom 29. Oktober 2008 den vom ihm
beantragten FBiG nicht und führte im Begründungsteil dieses Bescheides
aus, dass bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 kein FBiG gem. § 10 EStG 1988
geltend gemacht werden könne. Der sich daraus ergebende
Nachforderungsbetrag beträgt laut Einkommensteuerbescheid
5.357,84 €.
Im dagegen erhobenen Rechtsmittel entgegnete der Bw., dass
gemäß
§ 10 EStG 1988 natürliche Personen ihren
Betriebsgewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln könnten und wenn
sie in bestimmte Anlagegüter oder Wertpapiere investieren und diese
mindestens 4 Jahre im Betriebsvermögen behalten, könnten sie
einen Freibetrag von 10% des Gewinnes, maximal jedoch 100.000,00 € geltend
machen. § 4 Abs. 3 Gewinnermittler könnten gemäß
§ 17 EStG 1988 Betriebsausgaben pauschal mit 6% bzw. 12% der Einnahmen
ermitteln. Daneben seien gem. § 17 EStG 1988 noch weitere taxativ
angeführte Ausgaben abzugsfähig.
Der Freibetrag für investierte Gewinne sei in §
17 EStG 1988 nicht taxativ aufgezählt. Daraus schließe die
Finanzverwaltung, dass bei Inanspruchnahme des Pauschalbetrages der FBiG nicht
zustehe. § 10 EStG 1988 spreche von einem Freibetrag und nicht von einer
Betriebsausgabe. Demgemäß könne der Freibetrag auch nicht von
der Pauschale des § 17 EStG 1988 und den dort aufgezählten
zusätzlichen Betriebsausgaben erfasst sein. Bestätigt werde diese
Ansicht auch durch die Tatsache, dass im ursprünglichen Gesetzesentwurf
Einkünfte gemäß
§ 22 Z 1 lit b und Z 2 EStG 1988 mit
Ausnahme der Hausverwalter nicht in den Genuss der Begünstigung des §
10 EStG 1988 kommen sollten. Natürliche Personen, die Einkünfte gem.
dieser Bestimmungen erzielen, seien im Regelfall jene Personengruppe, die die
Bestimmungen des § 17 EStG in Anspruch nehmen würden. Wäre der
Gesetzgeber ursprünglich davon ausgegangen, dass bei Inanspruchnahme der
Pauschalierung ein Freibetrag nach § 10 EStG nicht zustehen würde,
hätte sich die ursprüngliche Ausnahme bestimmter Einkünfte
erübrigt. Durch die Herausnahme aus dem Gesetzesentwurf habe der
Gesetzgeber kundgetan, dass insbesondere jene Personen, die bestimmte
Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen würden, auch in den
Genuss der Begünstigung nach § 10 EStG kommen sollten. Es widerspreche
daher dem Gesetz, wenn durch eine Bestimmung in den EStR die Begünstigung
des § 10 EStG 1988 für diese Gruppe ausgeschlossen werde. Die
steuerliche Vertretung des Bw. verweist in diesem Zusammenhang auf einen Artikel
von Beiser in SWK Heft 26, 2008, 1068 ff.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid sei somit mit
einem Rechtmangel behaftet, da der Bw. Einkünfte gem. § 22 Z 2 EStG
1988 erzielt habe und die Abgabenbehörde erster Instanz nicht den
beantragten FBiG und die Basispauschalierung gemäß
§ 17 EStG
berücksichtigt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Feststeht, dass der Bw. als Unternehmensberater unter
anderem Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit erzielte und
im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
die Möglichkeit der Pauschalierung der Betriebsausgaben gewählt
hat.
In Streit steht, ob der vom Bw. außerdem beantragte
FBiG bei der Inanspruchnahme der Basispauschalierung gemäß
§ 17 EStG 1988 zur Anwendung gelangen kann.
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen:
Aus der Bestimmung des § 17 EStG 1988 ist abzuleiten,
dass der Gesetzgeber die Basispauschalierung ausdrücklich als
Möglichkeit der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 mit
Pauschalierung der Betriebsausgaben vorsieht.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ist
"Gewinn" der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag
zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben durch den Betrieb veranlasste Ausgaben, wozu jedenfalls unter
anderem ein Forschungsfreibetrag in Höhe von bis zu 25% bzw. bis zu 35%
für Forschungsaufwendungen bzw. ein Bildungsfreibetrag von höchstens
20% der Aufwendungen (Z 8 und 10) sowie - zeitlich befristet - ein
Lehrlingsfreibetrag in Höhe von 1.460,00 € zählen.
Nach § 17 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
können bei Einkünften aus einer Tätigkeit iSd § 22 oder
§ 23 EStG 1988 die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden,
der 6% bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus
kaufmännischer oder technischer Beratung, einer Tätigkeit i.S.d.
§ 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden,
wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit bzw. 12%
bei sonstigen Tätigkeiten ausmacht (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz
EStG 1988).
Daneben dürfen gemäß
§ 17 Abs. 1
letzter Satz EStG 1988 als Betriebsausgaben nur der Eingang an Waren,
Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und
ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen
sind, Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und Fremdlöhne,
soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, sowie Pflichtversicherungsbeiträge i.S.d. § 4
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 abgesetzt werden.
Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 EStG 1988
regelt, dass natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes
gemäß
§ 4 Abs. 3 leg.cit. ermitteln, bei Anschaffung oder
Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von
gemäß
§ 14 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 für die Deckung der
Abfertigungsrückstellung geeigneten Wertpapieren einen Freibetrag für
investierte Gewinne (FBiG) bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen
Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, höchstens jedoch
100.000 € gewinnmindernd geltend machen können. Die Absetzung für
Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) wird dadurch nicht berührt. Der
FBiG kann nach Abs. 3 dieser Bestimmung nur zu Lasten des Gewinnes jenes
Betriebes, in dem bei Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter
diese eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
haben und bei der Anschaffung von Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 5
Z 4 EStG 1988 diese dem Anlagevermögen mindestens vier Jahre gewidmet
werden, geltend gemacht werden.
Der Gesetzeswortlaut des § 10 EStG 1988 gibt
keine explizite Auskunft darüber, ob Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die eine
Pauschalierung in Anspruch nehmen, auch den FBiG beanspruchen können
(Atzmüller, Freibetrag für
investierte Gewinne und Pauschalierung, SWK 31/2006, S 863).
In diesem Zusammenhang ist die Frage
zu klären, welcher Rechtsnatur die gewinnmindernde Wirkung des FBiG
ist.
Der FBiG bezweckt im Ergebnis eine Minderung des
betrieblichen Ergebnisses und ist darauf hinzuweisen, dass der vorletzte Satz
des § 17 Abs. 1 EStG 1988 neben dem Betriebsausgabenpauschale von 12 bzw. 6
% nur die Absetzung der dort taxativ aufgezählten Ausgaben als
Betriebsausgaben zulässt.
Der FBiG stellt - unabhängig davon, ob abnutzbare
Wirtschaftsgüter oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden - zweifellos
keine bei dieser Gewinnermittlung eine Betriebsausgabe darstellende Ausgabe
für Löhne, Fremdlöhne oder Sozialversicherungsbeiträge dar
und ist jedenfalls auch keine "Ausgabe
für den Eingang an Waren, ..., die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen
Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen wären"
(UFS 13.6.2008, RV/0451-L/08).
Dem Berufungsvorbringen, der § 10 EStG 1988 spreche
nur von einem Freibetrag und nicht von einer Betriebsausgabe,
demgemäß könne der Freibetrag auch nicht vom Pauschale des
§ 17 erfasst sein, ist der § 4 Abs. 4 EStG 1988
entgegenzuhalten:
In dieser Gesetzesbestimmung sind einerseits Aufwendungen
oder Ausgaben angeführt, denen ein realer Geldmittelabfluss
gegenübersteht (zB. Versicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge oder
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen), aber auch Aufwendungen, denen kein
effektiver Geldmittelabfluss gegenübersteht und deren
"fiktiver" Betriebsausgabencharakter nur
kraft gesetzlicher Anordnung besteht. Hiezu zählen insbesondere die in
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 angeführten Forschungs- Bildungs- und
Lehrlingsfreibeträge, die zusätzlich zu den dort als Betriebsausgaben
genannten Ausgaben gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Da
diese rein rechnerischen Größen somit Betriebsausgaben iSd § 4
Abs. 3 EStG 1988 darstellen, sind sie prinzipiell folglich auch solche
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 und werden bei der
Basispauschalierung durch die als Betriebsausgaben anzusehenden
Prozentsätze der Umsätze berücksichtigt und wirken sich somit
betragsmäßig nicht explizit aus (vgl. UFS 3.7.2008,
RV/0588-L/08).
Aus § 10 EStG 1988 geht
sowohl im ersten Satz des ersten Absatzes als auch in Abs. 3 und 4 hervor, dass
der Abgabepflichtige die Möglichkeit der Geltendmachung eines
(gewinnmindernden) Freibetrags hat.
Daraus ist abzuleiten, dass zunächst der
vorläufige Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln ist. Von
diesem Zwischenwert können über Antrag dann noch maximal 10%,
höchstens 100.000,00 €, abgezogen werden. Nach Ansicht der
Berufungsbehörde stellt diese letzte Abzugspost - wie sich aus der
Systematik des FBiG ergibt - funktionell ebenfalls eine fiktive Betriebsausgabe
dar (ebenso Zorn in
Hofstätter-Reichel, § 10 Tz 2,
Doralt/Heinrich,
EStG11, §10 Tz
16, Jakom/Kanduth-Kristen, EStG §
10 Rz 8).
Der FBiG ist somit als fiktive Betriebsausgabe zu
beurteilen.
Damit erweist sich die Rechtsansicht des Bw., der FBiG sei
keine Betriebsausgabe sondern eine Investitionsbegünstigung als verfehlt,
zumal der Wortlaut des § 17 Abs. 1 EStG 1988 auch für die
Berücksichtigung von fiktiven Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem
Erwerb von Wertpapieren keinen Raum lässt, weil die zusätzlich zum
Pauschale abziehbaren Aufwendungen taxativ aufgezählt sind. So lässt
der § 17 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich neben dem erwähnten
Pauschale Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 als
Betriebsausgaben zu, weshalb die gegenständlich geltend gemachten
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.707,16 € außerdem
einnahmenmindernd zu berücksichtigen waren.
Letztlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass die
Positionierung des FBiG im EStG 1988 für eine
Betriebsausgabeneigenschaft spricht. Betriebsausgaben sind nämlich im
EStG 1988 u.a in den §§ 4 Abs. 4, 7, 8, 9, 10a, 11, 12 Abs. 1, 13
und 14 enthalten - gleichsam "mitten darunter" befindet sich der FBiG.
"Prämien", die u.a auch als Investitionsförderungen dienen, aber auch
andere offenbar unterstützungswürdige Dispositionen in
gewinnunabhängiger Form im Einkommensteuerrecht fördern sollen, finden
sich hingegen in den §§ 108 bis 108g EStG 1988. Sollte also der
FBiG nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich eine derartige
Investitionsförderung und keine Betriebsausgabe darstellen, wäre nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine Positionierung im 8. Teil
des EStG 1988 (Sondervorschriften) nahe liegend (vgl. UFS 3.7.2008,
RV/0588-L/08)
Aus diesen Gründen war die Berufung - wie im Spruch
ersichtlich - als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-W/09
- Stammnummer
- 39394
- Gültig
- 19.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF