Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0721-L/08
Freibetrag für investierte Gewinne stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, keine gewinnmindernde Geltendmachung bei Basispauschalierung möglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0721-L/08vom 19.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.G., Adresse, vertreten durch
Steuerberater, Adresse1, vom 29. Mai 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Manfred Vogler, vom
29. April 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erhielt im
berufungsgegenständlichen Zeitraum Bezüge eines
Geschäftsführers mit wesentlicher Beteiligung. In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 erklärte er
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von
17.426,31 €. Diese Einkünfte wurden ermittelt unter Anwendung der
Basispauschalierung gemäß
§ 17 EStG 1988, daneben
wurde noch ein Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) gemäß
§ 17 EStG in Höhe von 1.936,26 € gewinnmindernd geltend
gemacht.
Mit Bescheid vom 29. April 2008 wurde die
Einkommensteuer für das Jahr 2007 nicht erklärungsgemäß
veranlagt. Begründend führte das zuständige Finanzamt unter
Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien, RZ 3701, aus, dass bei
Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung
(§ 17 Abs 1 EStG) ein Freibetrag für investierte
Gewinne nicht zustehe.
Mit Schriftsatz vom 29¨Mai 2008 erhob der
steuerliche Vertreter des Bw das Rechtsmittel der Berufung, welches er im
Wesentlichen wir folgt begründete: Aus dem Gesetzeswortlaut lasse
sich nicht ableiten, dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung
(§ 17 Abs 1 EStG) der FBiG nicht zustehe. Es würde
der FBiG vielmehr zustehen. Ziel des FBiG sei es, das Eigenkapital
möglichst vieler Einnahmen- und Ausgabenrechner zu stärken. Dazu
würden auch diejenigen zählen, die die Betriebsausgaben voll oder
teilweise pauschal ermitteln. Da es sich dabei um Gewinnermittlungsarten
gemäß
§ 4 Abs 3 EStG handle, würden sie
in den Anwendungsbereich des § 10 EStG fallen. Der FBiG stellt
somit einen Teil der zu besteuernden Grundlage steuerfrei. Er stelle keine
fiktive Betriebsausgabe dar und stehe daher bei allen Formen von
Betriebsausgabenpauschalierungen zu. Im Hinblick auf den Gesetzestext sei eine
teleologische Interpretation geboten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2008
wies das zuständige Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Dagegen stellte der steuerliche Vertreter mit Schreiben von
27. Juni 2009 einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne weitere Begründung.
Mit Schriftsatz vom 10 Juli 2008 kam das
zuständige Finanzamt der Antragstellung nach und legte die Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war strittig,
ob der vom Bw geltend gemachte Freibetrag
für investierte Gewinne (FBiG) von dem von ihm im Rahmen der
Basispauschalierung ermittelten Gewinn abgezogen werden könne oder nicht.
Nach Ansicht des Finanzamtes war
dies im Hinblick darauf, dass bei Inanspruchnahme der gesetzlichen
Basispauschalierung sämtliche Ausgaben mit Ausnahme der gesetzlich
genannten abgedeckt seien, nicht möglich. Der steuerliche Vertreter
des Bw hingegen bestritt die Qualifikation des FBiG als fiktive Betriebsausgabe,
weswegen seiner Meinung nach einer Geltendmachung dieses Freibetrages
zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale nichts im Wege stehen dürfe.
Der Freibetrag für
investierte Gewinne wird im § 10
Einkommensteuergesetz, BGBl.Nr.400/1988
idF BGBl. I Nr. 99/2007, wie folgt, geregelt:
"(1)
Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder
Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von
Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag
für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und
Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch 100.000
Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht
jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal
zu.
Der Freibetrag für investierte
Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der
Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7
und 8) wird dadurch nicht berührt.
(3)
Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes
jenes Betriebes geltend gemacht werden, in dem
1. im Falle der Anschaffung oder
Herstellung abnutzbarer Anlagegüter diese
a) eine betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
b) in einer Betriebsstätte im
Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient.
Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt
werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum verwendet.
2. im Falle der Anschaffung von
Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 diese dem
Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet
werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.
(4)
Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte
Gewinne nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:
- Gebäude und
Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf
ein Gebäude.
- Personen-
und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
- Luftfahrzeuge.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter,
die gemäß
§ 13 abgesetzt werden.
- Gebrauchte
Wirtschaftsgüter.
-
Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie
gemäß
§ 108c in Anspruch genommen wurde.
(5)
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte
Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem
Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte
außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes: ...
(7)
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages für
investierte Gewinne sind:
1.
Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an
der dafür vorgesehenen Stelle getrennt hinsichtlich körperlicher
Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen. Eine Berichtigung einer
unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des betreffenden Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188
der Bundesabgabenordnung) möglich.
2. Der Freibetrag für investierte
Gewinne wird im Anlagenverzeichnis (§ 7 Abs. 3) bei den
jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4, für die ein Freibetrag in Anspruch
genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der
Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist."
Die so genannte
"Basispauschalierung" wird in den
Absätzen 1 bis 3 des mit der Überschrift
"Durchschnittssätze" versehenen
§ 17 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 100/2006
folgendermaßen geregelt:
"(1)
Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22
oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 mit
einem
Durchschnittssatz
ermittelt werden.
Der Durchschnittssatz
beträgt
- bei
freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen
oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22
Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen,
unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch
13.200 €,
- sonst
12%, höchstens jedoch 26.400 €,
der Umsätze im Sinne des §
125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung.
Daneben dürfen
nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt
werden:
Ausgaben für den Eingang
an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer
Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO)
einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit
diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4
Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3 vorletzter
Satz ist anzuwenden.
(2)
Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus,
dass
1. keine
Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
ermöglichen,
2. die
Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220.000 €
betragen,
3. aus der
Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der
Pauschalierung Gebrauch macht.
(3)
Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des
Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den
allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute
Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß
Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren
zulässig."
Wie vom Unabhängigen Finanzsenat bereits in mehreren
Entscheidungen (siehe zuletzt in der Entscheidung vom 3. Februar 2009,
RV/1342-L/08) dargelegt, ergibt sich aus dem ersten Satz des eben zitierten
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber die
Basispauschalierung ausdrücklich als Möglichkeit der
"Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3" mit Pauschalierung der Betriebsausgaben
anbietet. Demnach kommt die Gewährung des Freibetrages für investierte
Gewinne nach dem Wortlaut des oben zitierten § 10 EStG 1988
in Betracht. Diese Begünstigung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll
der Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen durch Freistellung von
10% des Gewinnes (gedeckelt mit 100.000,00 €) dienen.
Der vorletzte Satz des oben zitierten § 17
Abs. 1 EStG 1988 jedoch lässt neben dem Betriebsausgabenpauschale von
12 bzw. 6 % nur die Absetzung der dort taxativ
aufgezählten
Ausgaben als
Betriebsausgaben zu ("Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als
Betriebsausgaben abgesetzt werden: ..."). Der FBiG stellt zweifellos
keine Ausgabe für Löhne, Fremdlöhne oder
Sozialversicherungsbeiträge dar. Der von der Bw im gegenständlichen
Fall für den Kauf des Wertpapiers aufgewendete Betrag ist auch keine
"Ausgabe für den Eingang an Waren, ..., die nach ihrer Art und ihrem
betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen
wären." Im Wareneingangsbuch nach § 128 BAO ist nämlich nur
der Erwerb zur Weiterveräußerung bestimmter Waren zu erfassen. Der
FBiG kann jedoch nur für den Erwerb (Herstellung) von Anlagevermögen
geltend gemacht werden.
Wie der Unabhängige
Finanzsenat in seiner bisherigen Entscheidungspraxis (siehe z.B. Entscheidungen
vom 18.7.2008, RV/0671-L/08, vom 27.10.2008, RV/0783-L/08, vom 25.11.2008,
RV/1237-L/08, vom 16.1.2009, RV/0543-L/08, vom 19.1.2009, RV/1245-L/08; vom
3.2.2009, RV/1342-L/08; vom 9.2.2009, RV/0983-L/08 und weiteren) ausgeführt
hat, war für die Lösung der gegenständlichen Frage demnach von
entscheidender Bedeutung, ob der nach § 10 EStG 1988 von der
Einkommensteuer freigestellte FBiG als (sonstige) Betriebsausgabe im Sinne des
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen ist.
In § 4 Abs. 1, 3
und 4 EStG 1988 finden sich zur Gewinnermittlung folgende Aussagen
"(1)
Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag
zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
....
(3)
Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf
dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur
Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt
werden. ...
(4)
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
...
4.
Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben)
zur Forschung und experimentellen Entwicklung, ...
...
8.
und 10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen,
..."
Wie den zitierten Regelungen zu entnehmen ist, werden im
Zuge der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 demnach nicht nur tatsächliche Ausgaben als
Betriebsausgaben gewinnmindernd abgesetzt, sondern auch durch den Gesetzgeber
als steuerliche Begünstigung zuerkannte
Freibeträge (Bildungsfreibetrag,
Forschungsfreibetrag, Lehrlingsfreibetrag gemäß
§ 124b Z 31
EStG 1988).
Diese rein rechnerischen Größen und als
"fiktive Betriebsausgaben" bezeichneten
Beträge stellen zweifellos ebenfalls Betriebsausgaben im Sinne des
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 und folglich auch des § 17 Abs. 1
EStG 1988 dar. Die Qualifikation des zuletzt genannten Lehrlingsfreibetrages
nach § 124b Z 31 EStG 1988 als fiktive Betriebsausgabe hat der
Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.2.2008,
2004/13/0157, bestätigt.
Um einen solchen Freibetrag handelt es sich auch bei dem im
gegenständlichen Berufungsverfahren strittigen Freibetrag für
investierte Gewinne. Der Freibetrag für investierte Gewinne ist
zwar ex lege nicht als Betriebsausgabe definiert, allerdings kann daraus nicht
geschlossen werden, dass der FBiG aus diesem Grunde keine fiktive
Betriebsausgabe sei. Dies deshalb, da § 4 Abs. 4 EStG 1988 auf Grund
der Formulierung "Betriebsausgaben sind
jedenfalls ..." lediglich eine demonstrative und
keine taxative Aufzählung der
Betriebsausgaben enthält.
Die oben genannten Freibeträge für Forschung und
Bildung vermitteln zusätzliche fiktive Betriebsausgaben, die rechnerisch
durch Anwendung eines Prozentsatzes auf tatsächliche Aufwendungen ermittelt
werden. Der oben erwähnte Lehrlingsfreibetrag war hingegen mit
1.460,00 € betraglich fixiert.
Die Begünstigungsbestimmung des § 10 EStG 1988
spricht im ersten Absatz von der Möglichkeit,
"einen Freibetrag für investierte Gewinne
bis zu 10% des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10)
und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch
100.000 Euro
gewinnmindernd
geltend machen zu können"
,
bzw. im dritten Absatz davon, dass "der
Freibetrag für investierte Gewinne nur
zu Lasten des
Gewinnes
jenes Betriebes geltend
gemacht werden kann, ...". Aus diesen Formulierungen ergibt sich
einerseits, dass zunächst der vorläufige Gewinn durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln ist. Von diesem Zwischenwert
können - abhängig von der Entscheidung des Pflichtigen, ob er von dem
ihm vom Gesetzgeber in § 10 EStG 1988 eröffneten
zusätzlichen Abzugsposten des FBiG Gebrauch macht - über Antrag dann
noch maximal 10% abgezogen werden. Insofern ist eine korrekte Berechnung
des FBiG möglich, auch wenn er Bestandteil der Basis (des Gewinnes) ist.
Eine Disqualifikation dieses Freibetrages als fiktive Betriebsausgabe
aus diesem Grund ist - selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen
von Hödl in SWK 9/2008, S 350ff - nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nicht möglich.
Andererseits ergibt sich aus den zitierten Formulierungen
auch eindeutig, dass der Gesetzgeber den strittigen FBiG als Abzugsposten im
Rahmen der Gewinnermittlung (arg.:
"gewinnmindernd",
"zu Lasten des Gewinnes") verstanden
wissen wollte. Der Gewinn ist
aber nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 eine Größe, die sich aus dem
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben errechnet.
Abzugsposten anderer Art haben auf Grund dieser gesetzlichen
Formulierung bei der Gewinnermittlung keinen Platz, sodass eine gewinnmindernde
Geltendmachung nur als - allenfalls fiktive - Betriebsausgabe erfolgen kann,
zumal der FBiG im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung entsprechend der
Legaldefinition des Begriffes "Betriebsausgaben" im
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 durchaus als von Gesetzes wegen (§
10 EStG 1988) ermöglichte fiktive Aufwendung, die durch den Betrieb
veranlasst wurde, betrachtet werden kann.
Der FBiG kann somit nur eine letzte Betriebsausgabe bzw.
überhaupt die letzte Abzugspost und funktionell eine fiktive
Betriebsausgabe darstellen (in diesem Sinne auch Zorn in
Hofstätter/Reichel, § 10 Tz 3: "Der FBiG stellte eine (letzte)
Betriebsausgabe, eine fiktive Betriebsausgabe dar."; Heinrich in
Doralt/Heinrich, EStG, § 10 Tz 16: "Aufwandseitige Freibeträge, die
zum Zwecke der Investitionsförderung gewährt werden, stellen
Betriebsausgaben dar und sind, wenn nicht explizit ausgenommen, im Rahmen von
Ausgabenpauschalen mit abgegolten.").
Damit erweist sich aber die Rechtsansicht, der Freibetrag
für investierte Gewinne sei nur eine Investitionsbegünstigung und
keine Betriebsausgabe, nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (siehe
auch bisherige, bereits oben zitierte Entscheidungspraxis) als verfehlt.
Dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung nach
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 kein FBiG gemäß
§ 10 EStG 1988
zusteht, wird auch überwiegend von der Fachliteratur vertreten
(Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, § 10 Rz 8; Zorn, a.a.O., Tz 3 zu §
10; Heinrich, a.a.O., Tz 14 und 16 zu § 10; Atzmüller in SWK
31/2006, S 863f, und SWK 32/2008, S 859ff; Renner in SWK 19/2008,
S 517ff)).
Den in Teilen der Literatur vorgebrachten Einwänden
(z.B. Beiser in SWK 26/2008, S 692ff), die Erstreckung der
Betriebsausgabenpauschalierung auf Freibeträge für investierte Gewinne
würde den vom Gesetz angestrebten Investitionsanreiz vernichten und eine
Kontrolle der Mindestbehaltefrist unmöglich machen, wird entgegnet:
Abgesehen davon, dass sich die dargelegte Sichtweise in Zusammenschau
der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 10 und 17 Abs. 1 EStG 1988
bereits im Rahmen der am Beginn eines jeden Interpretationsvorganges stehenden
Wortinterpretation ergibt und korrigierende Auslegungsmethoden (wie etwa die
teleologische) nur im Zweifelsfalle heranzuziehen sind (siehe hiezu VwGH
20.2.2003, 2001/06/0057, und 25.2.1994, 93/12/0203, wonach über der Meinung
der Gesetzesredaktoren das promulgierte Gesetz mit seinem Wortlaut und seiner
Systematik steht), trifft diese Behauptung nicht auf alle
Betriebsausgabenpauschalierungen, sondern bloß auf jene zu, die neben dem
Betriebsausgabenpauschale nur einen Katalog taxativ aufgezählter
Betriebsausgaben zulassen. So ist z.B. entsprechend der anderen Konzeption der
Freibetrag für investierte Gewinne bei Beanspruchung der
Handelsvertreterpauschalierung nach BGBl. II 95/2000 zulässig. Eine
Investition in körperliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung die
Realwirtschaft fördern würde, liegt auch im Fall des Bw nicht vor, der
die von der Berufsgruppe der Gesellschafter-Geschäftsführer
regelmäßig gewählte Variante der Anschaffung von Wertpapieren
gewählt hat. Die Kontrolle einer Mindestbehaltefrist erübrigt sich im
gegenständlichen Fall durch die Unvereinbarkeit des Freibetrages für
investierte Gewinne mit der vom Bw freiwillig gewählten
Basispauschalierung.
Letzterer Umstand führt nach Ansicht der
Berufungsbehörde überdies dazu (siehe auch zitierte Entscheidung vom
25.11.2008), dass die Versagung des Freibetrages für investierte Gewinne in
diesem Zusammenhang sachlich gerechtfertigt und auch mit dem
Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) im Einklang steht: Vertritt
der Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 die Auffassung, dass
eine Gewinnermittlung durch Basispauschalierung nach § 17 EStG 1988
gesamthaft für ihn günstiger ist, hat er die Wahlmöglichkeit, zu
dieser oben dargestellten Sonderform der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
überzugehen. Macht ein Steuerpflichtiger von einem derartigen Wahlrecht
Gebrauch, muss er dann auch Nachteile in Kauf nehmen, die mit diesem System
verbunden sind. Zu diesen Nachteilen gehört die Unmöglichkeit
zusätzlicher Betriebsausgaben neben den taxativ aufgezählten und dem
Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 EStG 1988. Ein
derartiger Nachteil ist bei einer Gesamtschau in Ansehung der Vorteile der
Basispauschalierung verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. das Erkenntnis des
VfGH v. 3.3.1987, G 170/86, betreffend den Ausschluss des
Einnahmen-Ausgaben-Rechners nach § 4 Abs. 3 EStG vom
Verlustabzug, da er ja freiwillig den Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln könnte).
Der Bw hätte bei (normaler) Ermittlung seines Gewinnes
nach § 4 Abs. 3 (Verzicht auf die Basispauschalierung) den
Freibetrag für investierte Gewinne lukrieren können. Die von ihm
angestrebte kumulative Beanspruchung von Basispauschalierung und Freibetrag
für investierte Gewinne findet aber - wie oben dargelegt - in Zusammenschau
der bezughabenden Bestimmungen der §§ 10, 17 Abs. 1 und 4
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 keine gesetzliche Deckung.
Darüber hinaus findet sich in den Materialien zum
Ministerialentwurf betreffend das Steuerreformgesetz 2009 zur Neufassung des
§ 10 EStG ("Zu Z 5 und Z 20; § 10 und § 124b Z 150 und Z 151
EStG 1988") folgende Aussage des Gesetzgebers, welche für den
Rechtstandpunkt des Unabhängigen Finanzsenat
spricht: "Gewinne, die nach
Durchschnittssätzen (§ 17) oder auf Grundlage einer darauf
gestützten Verordnung durch Teil- oder Vollpauschalierung pauschal
ermittelt worden sind, können ebenfalls in die Ermittlung des Freibetrages
einbezogen werden. Für derartige Gewinne steht allerdings nur der
Grundfreibetrag zu, ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann hingegen
nicht geltend gemacht werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz 3701 der
Einkommensteuerrichtlinien 2000) und Rechtsprechung (z.B. UFS Linz 15.7.2008,
RV/0575-L/08) stand der Freibetrag für investierte Gewinne bei
Pauschalierungen im Allgemeinen nicht zu."
Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 19.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0721-L/08
- Stammnummer
- 39392
- Gültig
- 19.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF