Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0594-L/08
Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Türkei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0594-L/08vom 19.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
16. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding
vom 16. April 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab Oktober 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 16.4.2008 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn des
Berufungswerbers unter Hinweis auf § 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für die Zeit ab Oktober 2007
abgewiesen. Da der Sohn des Berufungswerbers sich nur vorübergehend in
Österreich zum Zwecke des Studiums aufhalte, sei der ständige
Aufenthalt in Österreich nicht gegeben. Es liege daher ein ständiger
Aufenthalt im Ausland vor. Der vorübergehende Aufenthalt in Österreich
begründe sich darauf, dass der Sohn den Aufenthaltstitel in Österreich
als Studierender erhalten habe und er an der Universität beim
Beitragsstatus als Ausländer geführt werde.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 16.5.2008 wird wie
folgt begründet:
"Zunächst ist auszuführen, dass das
erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben ist, da die belangte
Behörde nicht die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen
Feststellungen getroffen hat. Für die (richtige) rechtliche Beurteilung des
Antrages des Berufungswerbers hätte die belangte Behörde vor allem
Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des Berufungswerbers sowie seines Sohnes in
Österreich und zu deren Beziehungen in die Türkei treffen müssen.
Dieser Fehler der belangten Behörde wird auch unter dem Berufungsgrund der
unrichtigen rechtlichen Beurteilung als
sekundärer Feststellungsmangel
geltend gemacht. Der Sohn des Berufungswerbers hält sich wohl
ständig in Österreich auf. Ein ständiger Aufenthalt im Ausland
kann keinesfalls vorliegen, da der Sohn des Berufungswerbers in Österreich
seinem Studium nachgeht und daher zwingend auch physisch in Österreich
anwesend sein muss. Der Umstand, dass der Sohn des Berufungswerbers den
Aufenthaltstitel in Österreich als Studierender erhalten hat und er an der
Universität beim Beitragsstatus als Ausländer geführt wird, ist
für den gegenständlichen Fall rechtlich vollkommen unbeachtlich. Hier
kann es lediglich auf den tatsächlichen Aufenthalt des Berufungswerbers
bzw. seines Sohnes ankommen. Der Sohn des Berufungswerbers hält sich
keinesfalls ständig im Ausland auf. Der Sohn des Berufungswerbers
hält sich seit Ende Juni / Anfang Juli 2006 rechtmäßig in
Österreich auf. Er studiert zurzeit erfolgreich und zielstrebig an der
Technischen Universität Wien als mitbelegter ordentlicher Student (die
Hauptanmeldung ist an der Paris Lodron Universität Salzburg) das
Bakkalaureatsstudium Angewandte Informatik im zweiten Semester. Er hat bereits
Prüfungen im, für den Bezug der Familienbeihilfe erforderlichen
Ausmaß, abgelegt. Dem Berufungswerber steht die Familienbeihilfe
zu, obwohl sein Sohn "nur" über einen "Aufenthaltsbewilligung -
Studierender" verfügt. Dazu sind die einschränkenden
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 (kurz FLAG) in
der nach dem Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005)
gültigen Fassung zu beachten, die lauten:
§ 3
Abs. 1 FLAG: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtsmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3
Abs. 2 FLAG: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Die erläuternden Bemerkungen (EB) zur
Regierungsvorlage GP XXII RV 952 bestimmen, dass geregelt werden soll, dass
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind,
einschließlich Staatenloser, denn Anspruch auf die Familienbeihilfe haben,
wenn sie zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind
(§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes). Das
gilt auch für deren nicht österreichischen Kinder (§§ 8
und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes). Die Argumentation des
Finanzamtes könnte darauf aufbauen, dass es aus dem Ausdruck Niederlassung
in den EB ableitbar wäre, dass nur die ersten vier Tatbestände des
§ 8 Abs. 1 NAG einen Familienbeihilfenanspruch vermitteln
können, die die Niederlassung und damit den nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt im Bundesgebiet regeln, und dass damit der fünfte Tatbestand
"Aufenthaltsbewilligung" für einen vorübergehenden befristeten
Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mit umfasst sei. Eine solche Auslegung
verbietet sich aber auch nach der Überzeugung des Unabhängigen
Finanzsenats Salzburg (vgl UFSS, GZ RV/0424-S/06 vom 19.03.2007) aufgrund des
klar formulierten und jeden Zweifel ausschließenden Gesetzeswortlautes des
§ 3 FLAG, der alle Tatbestände des § 8 NAG ohne
Unterscheidung mit einbezieht.
§ 81 Abs. 2 NAG bestimmt,
dass vor dem 1. Jänner 2006 nach dem Fremdengesetz 1997
(kurz FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, erteilte Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres
Gültigkeitszweckes insoweit weiter gelten, als sie nach dem Zweck des
Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Der
Bundesminister für Inneres wurde ermächtigt, durch Verordnung
festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten des NAG erteilten Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem NAG und dem FrG weiter
gelten. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der
Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, sofern dies nicht bereits nach
dem FrG möglich war. Die "Aufenthaltsbewilligung - Studierender"
basiert auf § 64 NAG, wonach Studierenden eine Aufenthaltsbewilligung
zu Studienzwecken erteilt werden kann. Voraussetzung für die jeweilige
Verlängerung ist ein nach den maßgeblichen studienrechtlichen
Vorschriften erbrachter Studienerfolgsnachweis der Universität,
Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität. Liegen Gründe
vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen,
unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann eine Aufenthaltsbewilligung trotz
Fehlens des Studienerfolges verlängert werden (§ 64 Abs. 3
NAG).
§ 8 Z 7 NAG-DV bestimmt, dass dem Antrag auf
Verlängerung der "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" ein schriftlicher
Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten
Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den
Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein
Studienerfolgsnachweis gem. § 75 Abs. 6 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,
anzufügen ist. Nach der letztgenannten Gesetzesbestimmung ist der
Studienerfolgsnachweis auszustellen, wenn im vorausgegangenen Studienjahr
positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens
8 Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkten abgelegt wurden.
Diese Voraussetzung erfüllt der Sohn des Berufungswerbers. Daraus
lässt sich schließen, dass die Absolvierung von
16 ECTS-Anrechnungspunkten von den Behörden als ausreichender Nachweis
für den Studienerfolg angesehen wird. Für die Bestimmung der
Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte (Europäisches System zur Anrechnung von
Studienleistungen - European Credit Transfer System - ECTS. 253/2000/EG,
Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) ist davon
auszugehen, dass das Arbeitspensum eines Studienjahres
60 Anrechnungspunkten entspricht (§ 51 Abs. 2 Z 26
Universitätsgesetz 2002). Die ausländischen Studierenden haben
für die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis somit in etwa ein
Viertel des Norm-Arbeitspensums eines Studienjahres nachzuweisen. Dadurch kann
sich die für die endgültige Beendigung einer universitären
Ausbildung aufzuwendende Zeit im Extremfall auf ein Vielfaches der Normdauer
erhöhen. Gem. § 41 Abs. 5 NAG kann Inhabern einer
Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines
Zweckänderunsverfahrens nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums an
einer Universität, Fachhochschule oder akkreditieren Privatuniversität
unter bestimmten Umständen eine "Niederlassungsbewilligung -
Schlüsselkraft" erteilt werden
kann. Es ist also zusammenfassend
festzustellen, dass die "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" zum
rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 8 NAG
berechtigt. Die zulässige Dauer dieses Aufenthaltes hängt vom
zu absolvierenden Studium ab, kann aber unter Umständen ein Vielfaches der
Normstudiendauer betragen. Auch nach Abschluss der Ausbildung ist
fremdenrechtlich ein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gänzlich
ausgeschlossen, kann doch im Anschluss eventuell eine Niederlassungsbewilligung
erteilt werden. Zu beurteilen sind sowohl der Aufenthaltstitel des
Anspruchsberechtigten als auch des Kindes, das den Anspruch auf Familienbeihilfe
vermittelt. Wie bereits ausgeführt, verfügt der Berufungswerber
über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Dieser Titel berechtigt
zweifelsfrei zur Niederlassung im Bundesgebiet. Der Aufenthaltstitel des
Berufungswerbers ist somit ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8
Abs. 1 Z 1 NAG, der Aufenthaltstitel seines Sohnes ein
Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5 NAG. Damit
hielten/halten sich sowohl der Berufungswerber als auch sein Sohn in
Österreich rechtmäßig iSd. §§ 8 und 9 NAG
auf. Allein aus der Tatsache, dass ein Aufenthalt zu Ausbildungszwecken
erfolgt, kann nicht abgeleitet werden, dass das den Bezug von Familienbeihilfe
ausschließt. Die Frage des notwendigen Inlandsbezuges ist richtigerweise
anhand der Prüfung des Mittelpunktes der
Lebensinteressen des Anspruchsberechtigten sowie des ständigen
Aufenthaltes des Kindes zu beurteilen. Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder (§ 2
Abs. 1 FLAG), wenn sie selbst auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben (§ 2 Abs. 89 letzter
Satz FLAG 1967). Nach der letztgenannten Bestimmung ist
(jedenfalls ab 1. Jänner 2006) ausschließlich der
Anspruchsberechtigte zu beurteilen. Diese Person hat den Mittelpunkt der
Lebensinteressen in dem Staat, zu welchem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat. Unter persönlichen sind dabei all
jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden
Gründen, auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des
Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art,
mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des
Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den
wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehende Zwecken dienende Funktion
zukommt (vgl. VwGH 25.2.1970, 1001/69). Der Verwaltungsgerichtshof hat
wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung
eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig
mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer
verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie
zu finden sein wird. Diese Annahme setzt im Regelfall voraus, dass ein
gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine Umstände vorliegen, die
ausschlaggebende und stärkere Bindungen zu einem anderen Ort bewirken (vgl.
UFS 30.11.2006, RV/0063-I/06 unter Berufung auf VwGH 30.1.1990, 89/14/0054
ua.). Im Zweifel ist lediglich ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu
den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen. § 2 Abs. 8 FLAG
verlangt nicht, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
ausschließlich Österreich gelten oder gar, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beibehalten werden muss (vgl.
VwGH 30.1.1990, 89/14/0054 mwN). Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet
das, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers eindeutig in
Österreich gelegen ist. Das lässt sich verkürzt schon
alleine damit begründen, dass sich die persönlichen und
wirtschaftlichen Kontakte des Berufungswerbers in den letzten Jahren auf wenige
Wochen dauernde Urlaube in seiner Heimat sowie auf Telefonate
beschränken. Er lebt seit Sommer 1988, also
seit 20 Jahren in
Österreich und beabsichtigt, in Österreich zu bleiben. Er lebte zuvor
bereits von 1972 bis 1981 in Österreich. In Betrachtung all dieser
Umstände sind keine Umstände zu erkennen, die für eine
stärkere Bindung an die Türkei oder einen anderen Staat als
Österreich sprechen könnten. Mit der Neuerfassung des
§ 2 Abs. 8 FLAG durch das Fremdenrechtspaket 2005 wurde das
Erfordernis des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet generell
für alle Anspruchsberechtigten normiert. Das soll dazu dienen, den
entsprechenden Nahebezug zu Österreich sicher zu stellen (EB RV 952 GP
XXII). Dass dieser Nahebezug im konkreten Fall gegeben ist, steht außer
Zweifel. Gem. § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten. Zu
beachten ist, dass diese Voraussetzung nur im Hinblick auf das
anspruchsbegründete Kind zu prüfen ist. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach
§ 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält,
die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt
(vgl. VwGH 20. Juni 2000, 98/15/0016). So beurteilte das
Höchstgericht etwa den Aufenthalt zweier minderjähriger Kinder im
Ausland über etwa vier Jahre, während der sie dort den Kindergarten
bzw. die Schule besuchten, als ständig, obwohl auch sie sich in den Ferien
in Österreich aufgehalten hatte, was als vorübergehende Abwesenheit
beurteilt wurde (vgl. auch VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103 mwN). Es
bestehen somit im konkreten Fall keine Zweifel, dass sich der Sohn des
Berufungswerbers M. seit Ende Juni 2006 ständig in Österreich
aufhält. Bis heute verließ er Österreich nur im Sommer 2007
für einige Wochen, um gemeinsam mit seinem Vater, dem Berufungswerber,
Urlaub in seiner Heimat zu machen.
Damit ist im Sinne des FLAG zusammenfassend
festzustellen:
Sowohl der Berufungswerber als auch sein Sohn
hielten/halten sich nach § 8 NAG rechtmäßig in
Österreich auf. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Berufungswerbers befand/befindet sich ohne Zweifel in Österreich. Auch sein
Sohn hielt/hält sich ständig in Österreich auf. Der
Berufungswerber hat deshalb ab Oktober 2007 Anspruch auf Familienbeihilfe
für seinen Sohn M. ."
Der unabhängige
Finanzsenat richtete am 2.1.2009 einen Vorhalt mit nachstehenden Inhalt an den
Berufungswerber:
"Bezugnehmend auf Ihre oben
angeführte Berufung werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von
drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und eventuell
ergänzende Unterlagen vorzulegen:
- Wie oft suchten bzw. suchen
Sie Ihren Familienwohnsitz in der Türkei auf (bitte Details
bekanntgeben)? - Leben Sie dort mit Ihrer Familie? - Haben Sie
dort einen Besitz? - Planen Sie dorthin zurückzukehren? -
Wenn nicht, wollen Sie den dortigen Wohnsitz aufgeben und mit der Familie nach
Österreich ziehen? - Wenn nein, aus welchen Gründen
nicht. - Übt Ihre Ehegattin in der Türkei eine
Erwerbstätigkeit aus (ev. Landwirtschaft, etc.)? - Wenn ja, helfen
Sie z.B. bei der Bewirtschaftung? - Laut vorliegender Unterlagen
unterhalten Sie mit Ihrem Sohn in Österreich keinen gemeinsamen Haushalt,
sondern dieser gehört, soweit er sich nicht zu Studienzwecken in Wien
aufhält, dem türkischen Familienhaushalt an."
Dazu gab der Berufungswerber in der Stellungnahme vom
29.1.2009 Folgendes bekannt:
"Der Berufungswerber besucht jedes Jahr im Winter und im
Sommer seine Gattin, die in der Türkei wohnhaft ist. So war er in den
letzten Jahren im Winter 2006/07 ca. einen Monat, im Sommer 2007 ca. zwei
Monate, im Winter 2007/08 ca. einen Monat und im Sommer 2008 ca. zwei Monate in
der Türkei. Seit letzten Sommer war er nicht mehr in der
Türkei.
Der Berufungswerber hat in der Türkei eine Wohnung, in
der auch seine Gattin lebt.
Der Berufungswerber würde gerne gemeinsam mit seiner
Gattin wohnen, jedoch ist ihm dies aus rechtlichen und tatsächlichen
Gründen nicht möglich. Der nun 64-jährige Berufungswerber ist
schon seit dem Jahr 2001, also seit fast 8 Jahren in Pension. Aufgrund
seines fortschreitenden Alters hat er vermehrt Gesundheitsprobleme, weswegen er
vor allem aufgrund der Schwierigkeiten im türkischen Gesundheitssystem
nicht in die Türkei zurückkehren möchte. Seine Wohnung in der
Türkei befindet sich in G., also im Südosten der Türkei. Er wird
daher vor allem aufgrund der Probleme im Gesundheitswesen in der Türkei
weiterhin in Österreich bleiben. Ansonsten wäre er schon kurz nach
seiner Pensionierung in die Türkei zurückbekehrt.
Dem Berufungswerber ist es andererseits jedoch auch nicht
möglich, seine Gattin nach Österreich zu holen. Dies aufgrund der
fremdenrechtlichen Bestimmungen. Mit dem Fremdenrechtspaket 2005 trat das
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Kraft. Das NAG sieht hohe
Einkommensgrenzen für die Familienzusammenführung vor. So müsste
der Berufungswerber durchschnittlich ca. 1.150,00 € monatlich
verdienen, um seine Gattin nach Österreich zu holen. Er bezieht jedoch, wie
auch aus dem beiliegenden Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt ersichtlich
ist, eine Pension inkl. Ausgleichszulage von 941,83 € monatlich.
Dieses Einkommen reicht für die Familienzusammenführung nicht
aus.
Der Berufungswerber wird daher weiterhin mit seinem Sohn M.
und seiner Tochter Z., die ebenfalls in Wien studiert, in Österreich
bleiben. Der Sohn und die Tochter des Berufungswerbers haben ebenfalls vor, auch
nach Beendigung ihres Studiums nicht in die Türkei zurückzukehren.
Gemäß
§ 41 Abs. 5 NAG kann Inhabern einer
Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines
Zweckänderungsverfahrens nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums an
einer Universität eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft"
erteilt werden. Sie werden nach Beendigung ihres Studiums mit einem solchen
Zweckänderungsverfahren eine "Niederlassungsbewilligung -
Schlüsselkraft" beantragen.
Die Gattin des Berufungswerbers übt in der Türkei
keine Erwerbstätigkeit aus. Sie ist Hausfrau. Sie ist genauso wie die
Tochter und der Sohn des Berufungswerbers auf finanzielle Leistungen des
Berufungswerbers angewiesen. Der Berufungswerber kommt sowohl für den
Unterhalt der Gattin als auch für den Unterhalt seiner Tochter und seines
Sohnes in Österreich auf.
Entgegen der Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
gehört der Sohn des Berufungswerbers nicht dem türkischen
Familienhaushalt an. Er befindet sich fast ausschließlich in
Österreich und hält sich in den lehrveranstaltungsfreien
Zeiträumen zumeist in der Wohnung des Berufungswerbers auf. Dies vor allem
in den Weihnachts-, Semester- und Osterferien.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers
befindet sich seit über 20 Jahren in Österreich. Auch der Sohn des
Berufungswerbers hält sich ständig in Österreich auf.
Der Berufungswerber hat daher ab Oktober 2007 Anspruch auf
Familienbeihilfe für seinen Sohn M. .
Unter einem wird hiermit das Schreiben der
Pensionsversicherungsanstalt vom November 2008 vorgelegt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Text ergänzen»Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen
bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beurteilen. Der
gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie
sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das
Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit - je
nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder der
Rechtslage - von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa
das Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0098).
Der Anspruch auf Familienbeihilfe steht der Person zu, die
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 2 und 8
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erfüllt.
Ab 1.1.2006 lautet § 2 Abs. 8 FLAG 1967 auf
Grund der Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl. I 2005/100, wie
folgt:
"Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person
hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat."
Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs. 8 FLAG
haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die
jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der
Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der
Betätigung religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land
binden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person wird
regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein.
Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen
Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu
einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen,
voraus. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die
Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen
selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch den
Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und
subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
28. Mai 2008, 2007/15/0279).
Der Berufungswerber lebt seit Sommer 1988 in
Österreich und ist seit dem Jahr 2001 in Pension. er unterhält auch
seinen Familienwohnsitz in seinem Heimatstaat, der Türkei. Seine
familiären Beziehungen spielen sich zur Gänze im Heimatstaat ab. So
lebt er in aufrechter Ehe mit seiner im Heimatstaat verbliebenen Ehegattin. In
der Ergänzung zur Berufung vom 29.1.2009 wird weiters angeführt, der
Berufungswerber habe vermehrte Gesundheitsproblme, weswegen er vor allem auf
Grund der Schwierigkeiten im türkischen Gesundheitssystem nicht in die
Türkei zurückkehren möchte. Er wird daher vor allem auf Grund der
Probleme im Gesundheitswesen in der Türkei weiterhin in Österreich
bleiben. Ansonsten wäre er schon kurz nach seiner Pensionierung in die
Türkei zurückgekehrt.
Auch sein in Wien studierender Sohn, für den er die
Familienbeihilfe beantragt hat, teilt nicht seinen österreichischen
Wohnsitz. Dies ist schon aus den Angaben des Berufungswerbers im Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe zu schließen, zumal darin angegeben
wurde, dass der Sohn in Wien wohne. Auch in der Ergänzung zur Berufungs
erklärt der Berufungswerber, dass sich sein Sohn in den
lehrveranstaltungsfreien Zeiträumen vor allem in den Weihnachts-, Semester-
und Osterferien - also einem geringen Zeitausmaß und keinesfalls
regelmäßig - in seiner Wohnung aufhalte. Eine Zugehörigkeit des
Sohnes zum Haushalt des Berufungswerbers in Österreich lässt sich
daraus nicht ableiten.
Die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen wird
jedoch nicht alleine durch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
vermittelt.
Auf Grund der bestehenden Sachlage ist den
persönlichen Beziehungen des Berufungswerbers zu seinem Heimatstaat das
Übergewicht beizumessen. Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes
der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen (vgl. etwa das
hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, 89/14/0054) treten
hinter diese persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den
wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere
Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das
Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei
das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag
gibt. Nach dem festgestellten Sachverhalt unterhält der Berufungswerber
persönliche Beziehungen grundsätzlich im Heimatstaat. Der Mittelpunkt
der Lebensinteressen des Berufungswerbers liegt daher nicht in Österreich,
sondern in der Türkei.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 19.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0594-L/08
- Stammnummer
- 39388
- Gültig
- 19.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF