Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0420-S/08
Grundstück und Inventar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0420-S/08vom 19.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 9. Juni 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 28. Mai 2008 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage wird mit € 33.100,00 festgesetzt.
Die Höhe
der Abgabe beträgt € 1.158,50.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 29. Februar 2008 erwarb der
Berufungswerber (kurz: Bw) von Frau FS (kurz: Verkäuferin) 334/42444
Anteile, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an Wohnung 12 verbunden ist, der
Liegenschaft EZ 1 des Grundbuches XY, Bezirksgericht S, bestehend aus dem
Grundstück 634/189 (vgl. Kaufvertrag:
"§ 1 KAUFGEGENSTAND").
Im Kaufvertrag ist unter
"§ 2 KAUFPREIS", soweit für
das Berufungsverfahren von Bedeutung, folgendes festgehalten:
" Der vereinbarte
Kaufpreis für den Kaufgegenstand gemäß
§ 1
beträgt € 36.000,-- (.............).
Der Kaufpreis in
Höhe von € 36.000,-- (.......................) wird binnen 14
Tagen nach beidseitiger Kaufvertragsunterfertigung berichtigt wie
folgt:
Abdeckung des
Kreditkontos Nr. 328898 lautend auf .................. (die
Verkäuferin) bei der X-Bank,
für einen aushaftenden Betrag von
€ 32.053,12 mehr oder weniger per 29.2.2008 gegen
Löschungsquittung sowie Zahlung des Restbetrages von € 3.946,88
mehr oder weniger auf das Girokonto Nr. 28035 bei der X-Bank,
lautend auf .................. (die
Verkäuferin).
Dem Grundbuchsgericht ist
über diese Zahlungen kein Nachweis zu erbringen.
Für die Ablöse
der in der Wohnung verbleibenden Möbel (insbesondere auch die
Einbauküche) wird ein Betrag von € 5.000,-- (..........)
vereinbart. Der Kaufpreis für die Liegenschaft beträgt sohin
€ 31.000,--.
.............................. "
Die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes in
den tatsächlichen Besitz und Genuß des Käufers unter
gleichzeitigem Übergang von Gefahr und Zufall, Last und Vorteil, erfolgte
mit Vertragsunterzeichnung (vgl. Kaufvertrag:
"§ 5 ÜBERGABE").
Mit Vorhalt vom 21. Mai 2008 ersuchte das
Finanzamt um Vorlage einer detaillierten Inventarliste unter Angabe von
Anschaffungsjahr, Anschaffungspreis und Zeitwert der einzelnen
Gegenstände.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2008 übermittelte der Bw
"exemplarisch" zwei Rechnungen der
Firma L (€ 1.394,59 und € 640,00) sowie eine der Firma
Installateur (€ 11.524,15), alle vom Oktober 2003.
Mit angefochtenem Bescheid vom 28. Mai 2008 setzte das
Finanzamt die Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
€ 35.000,00 entsprechend fest und begründete dies wie
folgt:
" Sachen, die mit dem
Grundstück in fortdauernder Verbindung stehen, gelten als Zugehör und
unterliegen der Grunderwerbsteuer. Für das anhand der vorgelegten
Rechnungen nachgewiesene Inventar (Waschmaschine, Gefrierkombi ......) wurde
aufgrund des Alters (Anschaffungsjahr 2003) ein Zeitwert in Höhe von
€ 1.000,-- anerkannt. "
Innerhalb offener Frist wurde Berufung erhoben und
folgendes eingewendet:
" Die Behörde
führt jedoch im Einzelnen nicht aus, welche Sachen nunmehr anerkannt werden
und in welcher Höhe, sondern setzte lediglich völlig willkürlich
einen Pauschalbetrag von € 1.000,-- ein. Der Bescheid ist daher aus
diesem Grunde unbestimmt, unbegründet und willkürlich und ohnehin
rechtswidrig erlassen.
So sagt der VwGH vom
6.12.1990, 90/16/0155, 0165 unter Berufung auf OGH SZ 57/166; UVS vom
18.5.2005 RV/0498-I/04, UVS 2005, 2797 vom 1. Juli 2005, RV/092-I/05,
und vom 10.2.2006 RV/0197-I/04) ganz klar aus, daß es nach dem
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, ob Möbel und
Einrichtungsgegenstände als Zubehör einer Liegenschaft anzusehen sind.
Daraus leitet sich ab, daß die eingebrachten Sachen jeweils im einzelnen
zu beurteilen sind. Selbständige Bestandteile können trotz ihrer
Verbindung mit der Hauptsache Gegenstand selbständiger Berechtigung sein,
wenn sie von der Hauptsache getrennt werden können. Es kommt dabei aber
nicht auf die physische Möglichkeit der Abtrennung von der Hauptsache an,
sondern auf die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Unselbständige
Bestandteile sind daher solche Sachen, die in einer solchen Verbindung mit der
Hauptsache stehen, daß ihre Abtrennung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist
(VwGH 30.4.1970, 1793/69).
So ist beispielsweise
eine Einbauküche lediglich dann ein unselbständiger Bestandteil, wenn
sie anderswo nicht verwendbar ist. Da jedoch die vom Berufungswerber erworbene
Einbauküche nachweislich ,von der Stange' (dies bestätigt allein die
Rechnung des Möbel-Billigdiskonters
L) stammt, kann sie auch jederzeit an einem
anderen Platz aufgebaut werden. Diese ist daher voll anzuerkennen, was die
Behörde jedoch nicht berücksicht hat. Weiters wird dazu
ausgeführt (und auch zu den folgenden Beispielen), daß beispielsweise
sogar ein ohne Zerstörung oder Beschädigung entfernbarer Öltank
einen selbständigen Bestandteil darstellt (vergl. VwGH vom 3.12.1981
81/16/0005), dies nur zur Analogiebildung und als Beispiel.
|
Für die
Einbauküche war sohin ein Wert von
|
€
800,--
|
(Ergänzungsteile
Lotus) sowie
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€
191,--
|
(Modell Lotus), gesamt
sohin
|
€
991,--
in Anschlag zu bringen,
wobei bereits aus der Bezeichnung und dem Preis klar ersichtlich ist, daß
es sich um Möbel ,von der Stange' handelt, die jederzeit an einem anderen
Ort aufgestellt werden können und nicht beispielsweise eine milimetergenau
eingepaßte teure Granitplatte beinhalten (vergl. UFS vom 18.5.2005,
RV/0498-I/04, UFS 2005, 279).
Richtiger Weise
berücksichtigt wurde von der Behörde die Kühl-Gefierkombi mit
einem
|
Betrag von
|
€
580,--
|
sowie die Waschmaschine
mit einem Betrag von
|
€
549,--.
Weiters wurde von der
Behörde überhaupt nicht berücksichtigt, daß
selbständige Bestandteile laut VwGH vom 7.10.1985, Zl. 84/15-0104,
eine Wohnungstüre ist, was auch für eine Innentür und
Schiebetür zu gelten hat. Diesbezüglich sind laut Rechnung
|
vom 3.12.2003
(Fa. G, beigelegt)
|
€
1.800,--
zu
veranschlagen.
Bezüglich der Sessel
in der Rechnung L vom 30.10.2003 sind,
da es sich
|
selbstverständlich
um Mobilar handelt,
|
€
316,--.
in Anschlag zu
bringen.
Unter dem selben Aspekt
sind auch die in der Rechnung Installateur
vom 18.10.2003 aufgelisteten
Möbelstücke zu sehen, insbesondere.
|
Position 006 -
Seitenschrank
zuzüglich 20 %
USt
gesamt
sohin
|
€
689,50
€
137,90
€
827,40
|
Position 007 -
Möbelkombination
zuzüglich 20 %
USt
gesamt
sohin
|
€
1.673,--
€
334,60
€
2.007,60
|
Position 008 - 3
Stück Panele weiß
zuzüglich 20 %
USt
gesamt
sohin
|
€
1.350,--
€ 270,--
€
1.620,--
|
Position 009 -
Kleinraumventilator
zuzüglich 20 %
USt
gesamt
sohin
|
€
81,39
€
16,28
€
97,67
|
Position 010 - Palme
Centi Wannenklappwand
zuzüglich 20 %
USt
gesamt
sohin
|
€
938,--
€
187,60
€
1.125,60
|
Position 014 - V&B
Loop Einbau WT
zuzüglich 20 %
USt
gesamt
sohin
|
€
208,--
€
41,60
€
249,60
Mit Verweis auf das
Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1056, 951/54, wonach auch eine Badewanne jederzeit
ohne Beschädigung des Hauses und ohne Zweckänderung entfernt werden
könne und solche Sachen nicht zum Gebrauch der Hauptsache sondern zum
persönlichen Gebrauch durch den Eigentümer bestimmt sind, sowie unter
Hinweis, daß gemäß Entscheidung des VwGH vom 3.12.1981,
81/16/0005 sogar ein Öltank kein Gebäude- oder
Liegenschaftszubehör darstelle, sondern einen selbständigen
Bestandteil, sind auch nachstehende Positionen selbstverständlich zu
berücksichtigen:
|
Position 005 - Vono
Komfort E-Heizstab
zuzüglich 20 %
USt
gesamt
sohin
|
€
159,04
€ 31,81
€
190,85
|
Position 011 - Austria
E-Flachspeicher 100 l
zuzüglich 20 %
USt
gesamt
sohin
|
€
901,--
€
180,20
€
1.081,20
|
Position 012 - Hansa
Murano WT-Mischer
zuzüglich 20 %
USt
gesamt
sohin
|
€
565,--
€
113,--
€
678,--
|
Position 024 - Kaldewei
Saniform-Plus Wanne
zuzüglich 20 %
USt
gesamt
sohin
|
€
303,--
€ 60,60
€
363,60
|
Position 025 - Poresta
Wannenträger
zuzüglich 20 %
USt
gesamt
sohin
|
€
158,75
€ 31,95
€
191,70
Geht man von einer 10
%igen Wertminderung p.a. aus, so waren diese oben angeführten
Gegenstände zum Zeitpunkt des Kaufes gut 4 Jahre alt. Unter Ansatz einer
Wertminderung von 40 % über diesen Zeitraum ergibt dies immer noch
einen Betrag
|
von
|
€
7.601,53
der jedenfalls als
Möbelablöse voll zu berücksichtigen ist. Eine lapidare pauschale
Anerkennung eines Zeitwertes in der Höhe von € 1.000,-- ist unbestimmt
und ungesetzmäßig und wird vom wahren Wert weitaus
überstiegen. "
Es wurde das Berufungbegehren gestellt, die
Möbelablöse in Höhe von € 5.000,-- anzuerkennen.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
insofern statt, als es bewegliches Inventar (Küche, Kühl- und
Gefrierkombination, Waschmaschine, Sessel, Seitenschrank, Möbelkombi) mit
einem Zeitwert von € 2.500,00 anerkannte. Im Übrigen wurde das
Berufungsbegehren abgewiesen, da eine Wohnung nicht ohne sanitäre
Einrichtungen, Heizung und Türen zu dem Zweck genutzt werden könne, zu
dessen Widmung diese Hauptsache vorgesehen sei. Daher würden Armaturen und
Waschtisch, sowie Türen, E-Heizstab, E-Flachspeicher unselbständige
Bestandteile darstellen, die der Hauptsache dienen würden und mit dem
Gebäude verbunden sind.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Mit Vorlagebericht vom 5. August 2008 legte das Finanzamt
die Berufung und die erstinstanzlichen Verwaltungsakten dem Unabhängigen
Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.) Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
(im folgenden: GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Aufgrund des § 2 Abs. 1 erster Satz GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 zweiter Satz GrEStG
bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, was als
Zugehör des Grundstückes zu gelten hat.
Nicht zum Grundstück gerechnet werden nach § 2
Abs. 1 dritter Satz GrEStG einerseits Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller
Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, andererseits
Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz 1975 sowie
Apothekengerechtigkeiten.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zur berechnen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist bei einem
Kauf die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder
die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung
des Grundstückes empfängt und ist sohin die Summe dessen, was der
Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er
das Grundstück erhält (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Rz 6 zu §
5 GrEStG 1987).
Wird für den Ankauf verschiedener
Wirtschaftsgüter, insbesondere von unbeweglichen Sachen einerseits und von
beweglichen Sachen andererseits, ein einheitlicher Gesamtkaufpreis vereinbart,
so gehören jene Teile des Kaufpreises zu der der Steuer unterliegenden
Gegenleistung, die für den Erwerb des Grundstückes und für das
Zugehör zu demselben oder für die vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen bezahlt werden. Der für das Zugehör aufgewendete
Teil des Kaufpreises gehört zur Gegenleistung, soferne die betreffenden
Gegenstände Zugehör gemäß
§ 2 Abs. 1 zweiter Satz
GrEStG sind (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, RZ 62 zu § 5
GrEStG 1987).
Angaben und Vereinbarungen der Vertragsparteien über
die Bewertung jeweils der unbeweglichen und beweglichen Sachen sind für die
Abgabenbehörde nicht bindend; die Aufteilung des Gesamtentgeltes ist nicht
allein dem Gutdünken des Steuerpflichtigen überlassen und kann die
Abgabenbehörde von den Parteiangaben abgehen (vgl. VwGH vom 27.9.1995,
93/16/0047).
An sich bewegliche Sachen gelten als unbeweglich, wenn sie
Zugehör einer unbeweglichen Sache sind (vgl. § 293 ABGB).
Nach § 294 ABGB versteht man unter Zugehör
dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin
gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, sondern auch die Nebensachen,
ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder
der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat.
Beim Zugehör muss unterschieden werden zwischen dem
Bestandteil und dem Zugehör im engeren Sinn. Bestandteil und Zugehör
(soweit im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld das Eigentum an der Haupt-
und an der Nebensache zusammenfallen) teilen steuerlich das Schicksal der
Hauptsache (vgl. Takacs,
Grunderwerbsteuergesetz5, 2.1 zu § 2 ).
Zubehör im engeren Sinn ist eine Sache desselben
Eigentümers, die dieser dem fortdauernden Gebrauch für die Hauptsache
gewidmet und mit ihr in eine diesem Zweck dienende Verbindung gebracht hat (vgl.
Spielbüchler in
Rummel³, ABGB, Rz 2 zu
§ 294). Zubehör ist also eine Nebensache, die zwar nicht Teil der
Hauptsache, aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient (vgl.
Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht13, I 249).
Bestandteil ist jede Sache, die mit einer anderen Sache
(Hauptsache) körperlich verbunden ist. Bestandteile können
selbstständig oder unselbstständig sein.
Der unselbstständige Bestandteil ist mit der
Hauptsache körperlich so eng verbunden, dass seine Trennung von der
Hauptsache entweder die Hauptsache oder den Bestandteil zu einer Sache anderer
Art machen würde. Er kann von der Hauptsache entweder überhaupt nicht
oder nur auf unwirtschaftliche Art und Weise getrennt werden. Der
unselbstständige Bestandteil kann nicht Gegenstand selbstständiger
Berechtigung sein. Zu den unselbständigen Bestandteilen gehört auch
der (natürliche und künstliche) Zuwachs, solange er nicht von Grund
und Boden abgetrennt ist (vgl. Takacs,
Grunderwerbsteuergesetz5, 2.4 zu § 2 ).
Der selbstständige Bestandteil ist mit der Hauptsache
körperlich verbunden. An ihm können jedoch selbstständige Rechte
bestehen. Nach herrschender Lehre kommt es bei der Beurteilung darüber, ob
ein selbstständiger oder unselbstständiger vorliegt, auf die physische
Möglichkeit der Abtrennung des Bestandteiles von der Hauptsache nicht an.
Die Unterscheidung richtet sich nach der wirtschaftlichen Tunlichkeit oder
wirtschaftlichen Untunlichkeit der Abtrennung. Ein Bestandteil, dessen
Abtrennung von der Hauptsache wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, kann also nicht
als selbstständiger Bestandteil angesehen werden. Daher sind Armaturen,
Zentralheizungsanlagen usw. unselbstständige Bestandteile wenn sie mit der
Hauptsache, also mit dem Gebäude, verbunden werden bzw. sind. Fälle
selbstständiger Bestandteile sind zB die sanitäre Einrichtung, eine
Wohnungstüre, ein Zentralheizungskessel (auch wenn das Haus, in welchem
sich solche Sachen befinden, über keine andere Heizungsmöglichkeit
verfügt), Duschkabine, Durchlauferhitzer und Waschbecken (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, RZ 26 zu § 2 GrEStG 1987,
mwN).
Die - oftmals schwierige - Abgrenzung zwischen
selbständigem Bestandteil oder Zubehör ist für die rechtliche
Lage deshalb nicht entscheidend, weil beide im Zweifel dem rechtlichen Schicksal
der Hauptsache folgen und daher sowohl die Bestandteile einer unbeweglichen
Sache als auch deren Zubehör unbeweglich sind (siehe
Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen
Rechts10, Band II, S.
12 f. mit Verweisen auf OGH-Judikatur) bzw. Zubehör und selbständiger
Bestandteil in der Regel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen (siehe
Dittrich-Tades, ABGB,
Manz18, im Kommentar
zu § 294; VwGH 3.12.1981, 81/16/0005).
Auch der selbständige Bestandteil wird
grunderwerbsteuerrechtlich als unbewegliche Sache behandelt (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, RZ 25 zu § 2 GrEStG 1987,
mwN).
Ob Möbel und Einrichtungsgegenstände als
Zubehör der Liegenschaft anzusehen sind, ist nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 6.12.1990, 90/16/0155). Insofern ist der
Beschaffenheit der Möbel und deren Entfernbarkeit wesentliche Bedeutung
beizumessen, wobei maßangefertigte Möbelstücke
(Einbaumöbel, Einbauküche), die dennoch ohne wirtschaftliche
Beeinträchtigung entfernt werden können, zwar keine
unselbständigen Bestandteile der Hauptsache (sprich Liegenschaft)
darstellen, jedoch als selbständige Bestandteile oder - bei Vorliegen der
Voraussetzungen - als Zubehör zu qualifizieren sind (Hinweis auf OGH vom
08.11.1984, 7 Ob 667/84, SZ 57/166). In seinem Urteil vom 21.02.1968, 3 Ob
12/68, hat der OGH die Zubehöreigenschaft einer Einbauküche bejaht,
weil die Einrichtungsgegenstände größenmäßig auf die
räumlichen Verhältnisse genau abgestimmt und von ihrem
ursprünglichen Eigentümer, der zugleich Eigentümer der
Liegenschaft war, dazu gewidmet wurden, über seine persönlichen
Bedürfnisse hinaus der Benützung der Küche schlechthin und somit
den Bedürfnissen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers zu dienen. Im
Erkenntnis vom 28.08.1992, 3 Ob 79/91, hat der OGH dargelegt, dass Badezimmer-,
Toiletten- sowie Kücheneinrichtungen und dergleichen offensichtlich und
damit grundsätzlich nicht nur den individuellen Bedürfnissen des
Eigentümers, sondern der fortdauernden Benützung der Wohnung an sich
dient. Damit liege eine objektivierte Zweckwidmung vor (vgl. UFS vom 01.07.2005,
RV/0290-I/05).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ergibt
sich nun für den konkreten Berufungsfall folgendes:
II.) Nach dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung ist
zwischen den Verfahrensparteien unstrittig, dass die Kühl-Gefrierkombi, die
Küche, die Waschmaschine, die Sessel, die Möbelkombi sowie der
Seitenschrank als bewegliche Sachen und nicht als Zugehör der Wohnung
anzusehen sind. Strittig ist jedoch der Wert dieser Gegenstände und die
Zugehöreigenschaft von weiteren, insgesamt zehn, in der Berufung
angeführten Wirtschaftsgütern. Außer Streit steht aber, dass es
sich hiebei nicht um Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art handelt, die
zu einer Betriebsanlage gehören (vgl. § 2 Abs. 1 dritter Satz GrEStG
1987).
III.) Der Bw bringt unter Hinweis auf VwGH vom 07.10.1985,
84/15/0104, vor, dass eine Wohnungstüre ein selbständiger Bestandteil
sei, weshalb auch eine Innentür und eine Schiebetür mindernd zu
veranschlagen wären. Der Bw legte dazu die Rechnung eines Tischlers vom
Dezember 2003 über eine Innentür (Maße 65 x 200 cm), offenbar
für das WC, und eine Schiebetür (Maße 130 x 250 cm), 2-tlg.,
über einen Gesamtbetrag von € 1.800,00 (inkl. Montage)
vor.
Zunächst ist einmal festzuhalten, dass Gegenstand des
vom Bw zitierten Erkenntnisses die Bestimmung des § 33 Tarifpost
17 (Glücksverträge) GebG war. Gemäß Abs. 1 Z 4 dieser
Bestimmung sind Leibrentenverträge, wenn gegen die Leibrente bewegliche
Sachen gegeben werden, gebührenpflichtig. In diesem Erkenntnis hat der VwGH
die Zubehöreigenschaft ,mangels Eigentümeridentität' verneint,
aber in der Begründung ganz allgemein ergänzend ausgeführt, dass
zB die sanitäre Einrichtung, eine Wohnungstüre, ein Waschbecken als
selbständiger Bestandteil anzusehen ist.
Selbständige Bestandteile sind zwar
sonderrechtsfähig, das Bestehen von Sonderrechten an den
streithängigen Wirtschaftsgütern wurde weder behauptet noch finden
sich darauf Hinweise im Verwaltungsakt. Die gegenständlichen Türen
stellen selbständige Bestandteile dar und folgen daher als Zubehör iSd
§ 294 ABGB bzw. § 2 Abs. 1 GrEStG dem rechtlichen
Schicksal der Hauptsache (= Liegenschaft) und unterliegen der
Grunderwerbsteuer.
Der Bw macht weiters folgende "Möbelstücke"
geltend: 3 Stück Panele, Kleinraumventilator, Wannenklappwand, Einbau
Waschtisch, E-Heizstab, E-Flachspeicher 100l, Waschtisch-Mischer, Saniform-Plus
Wanne und Wannenträger.
Diese Gegenstände werden durch die Verbindung mit der
Hauptsache (Montage) zu Bestandteilen (selbständig oder unselbständig)
und dienen der Benützung der Wohnung. Sonderrechte liegen ebenfalls keine
vor. Sie sind daher Zugehör iSd § 294 ABGB und gelten im Sinne der
oben dargestellten Rechtsprechung grunderwerbsteuerrechtlich als unbewegliche
Sache.
IV.) Beide am Berufungsverfahren beteiligten Parteien gehen
übereinstimmend davon aus, dass die Wirtschaftsgüter mit 10% per anno
abzuwerten sind. Die gegenständlichen Mobilien wurden im
4. Quartal 2003 angeschafft. Die Veräußerung erfolgte Ende
Februar 2008. Daraus ergibt sich eine Nutzungsdauer von 4 ½ Jahren. Die
unstrittigen Anschaffungskosten für die Kühl-Gefrierkombi
(€ 580,00), die Küche (€ 991,00), die Waschmaschine
(€ 549,00), die Sessel (€ 316,00), die Möbelkombi
(€ 2.007,60) und den Seitenschrank (€ 827,40) betragen
insgesamt € 5.271,00. Abzüglich der Wertminderung von 45% ergibt
einen (gerundeten) Zeitwert für das Mobiliar in Höhe von
€ 2.900,00 (€ 5.271,00 x 55%).
V.) Steuerberechnung: Der Gesamtkaufpreis beträgt
€ 36.000,00. Nach Abzug des Inventars (€ 2.900,00) errechnet
sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 33.100,00. Davon
3,5 % ergibt eine Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 1.158,50.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
19. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0420-S/08
- Stammnummer
- 39380
- Gültig
- 19.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF