Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2191-W/08
Tagesdiäten für einen Autobusfahrer, der seit Jahren immer wieder die gleichen Ziele anfährt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2191-W/08vom 19.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Busfahrer, 1120 Wien,
S-Straße, vom 29. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 16. Jänner 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) arbeitet laut Aktenlage
spätestens seit 1994 für ein großes österreichisches
Busunternehmen als Fahrer.
Im Zuge der per FinanzOnline beantragten
Einkommensteuerveranlagung
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 machte der Bw.
Personenversicherungsprämienzahlungen und Kirchenbeiträge als
Sonderausgaben und das Pendlerpauschale sowie Mobiltelefonkosten als
Werbungskosten geltend. In einem Vorhalt verlangte das Finanzamt die Vorlage der
Belege über die geltend gemachten Sonderausgaben und Werbungskosten. Da die
verlangten Bestätigungen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht
wurden, ließ das Finanzamt die Personenversicherungsprämien
außer Ansatz. Die Mobiltelefonkosten wurden mit dem halben Betrag als
Werbungskosten anerkannt. Der Bw. erhob
Berufung. Er wandte ein, den Vorhalt des
Finanzamtes nicht erhalten zu haben.
Nachdem er nicht nur eine Aufstellung der Versicherung
über die von ihm geleisteten Zahlungen, sondern auch
erlassgemäße Bestätigungen über die Leistung der
Prämien in den einzelnen Jahren vorgelegt hatte, gab das Finanzamt der
Berufung diesbezüglich mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar
2008 Folge.
Am 13. März 2008 langte eine mit "Nachreichung der
Werbungskosten zu meiner Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2006, Berufung gegen
den Bescheid vom 21.02.2008 mit der Bitte um Wiederaufnahme des Verfahrens"
überschriebene Eingabe des Bw. am Finanzamt ein.
"Im Rahmen der Einsortierung meiner Unterlagen musste ich
bedauerlicherweise feststellen, dass ich jene Werbungskosten, welche ich im
Rahmen meiner Tätigkeit als Buslenker nicht von meinem Arbeitgeber ersetzt
bekommen habe und somit mir unersetzt erwachsen sind, nicht in Vorlage gebracht
habe.
In der Anlage übermittle ich Ihnen daher Kopien meiner
detaillierten Aufzeichnungen sämtlicher Fahrten, unter Angabe des
vorgesehenen Kostenersatzes und des mir jeweils unersetzt verbliebenen
Restbetrages für 2006 in der Gesamthöhe von € 1.530,93 und
ersuche Sie höflichst, mir diese noch nicht angegebenen Werbungskosten zu
berücksichtigen, den Bescheid vom 21.02.2008 zu ersetzen und dadurch die
Wiederaufnahme des Verfahrens - unter Angabe dieser neuen (beigebrachten)
Aktenlage - einzuleiten."
Da eine Berufung gegen eine Berufungsvorentscheidung in der
Bundesabgabenordnung ebenso wenig vorgesehen ist wie eine Wiederaufnahme eines
formal noch nicht rechtskräftigen Bescheides, deutete das Finanzamt die
Eingabe zu Gunsten des Bw. in einen Vorlageantrag um und legte die Akten dem
Unabhängigen Finanzsenat (=UFS) zur Entscheidung vor.
Aus den der Eingabe beigeschlossenen 5 Listen sind 2006
zurück gelegte Reisetage, die gefahrenen Kilometer, Beginn und Ende der
jeweiligen Reise (Stundenangabe), die Reisedauer in Stunden, die Diäten
gem. § 26 Z 4 EStG 1988, der steuerfreie Ersatz
vom Dienstgeber sowie die jeweils pro Reise errechnete Differenz zu ersehen.
Nächtigungsgelder wurden in der Aufstellung keine geltend gemacht bzw.
ausgewiesen.
Nach den handschriftlichen Aufzeichnungen des Bw.
führten ihn Tagesfahrten nach Salzburg, München, Gosau, Semmering,
Hirschenkogel, Zwettl, Linz, Wachau, Salzburg, Innsbruck, Graz und Linz. Zwei-
oder mehrtägige Fahrten führten häufig in den kroatischen Badeort
Crikvenica an der Küste von Istrien (23 Fahrten hin/retour), aber auch nach
Triest, Ischgl, Lackenhof, Hallwang, Bregenz, Villach, Krems (?), Orth an der
Donau, Postalm (?), Obertauern, Prag, Burgund und Bukarest.
Das Finanzamt wies im
Vorlagebericht ebenso wie im
Einkommensteuerbescheid für 2007 darauf hin, dass dem Bw. auf Grund seiner
langjährigen Tätigkeit im Außendienst die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten bekannt waren,
weshalb ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne, wie
bei einem an ein- und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer. Ein Abzug von
Tagesdiäten (Anmerkung: Gemeint war wohl die jeweilige Differenz zwischen
den Zahlungen des Arbeitgebers und den Diäten.) sei daher nicht
zulässig.
An den Bw. erging folgender Vorhalt:
"Seitens des Finanzamtes wurde im Vorlagebericht die
Auffassung vertreten, dass Ihnen auf Grund Ihrer langjährigen
Tätigkeit im Außendienst als Fahrer von Reisebussen (laut Aktenlage
mindestens seit 1994) die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den
von Ihnen bereisten Orten bekannt waren. Ein Verpflegungsmehraufwand könne
daher ebenso ausgeschlossen werden, wie bei einem an ein- und demselben Ort
tätigen Arbeitnehmer. Dieser Umstand stehe der Anerkennung der beantragten
(Anmerkung: Differenzen zu den) Tagesdiäten als Werbungskosten
entgegen.
Aus der von Ihnen beigebrachten Aufstellung ist
ersichtlich, dass Sie offenbar nicht im Linienverkehr, sondern im in- und
ausländischen Reiseverkehr tätig waren bzw. sind.
Aus Ihrer Aufstellung geht auch hervor, dass Sie zum
weitaus überwiegenden Teil immer wieder die gleichen Ziele angefahren sind.
Beispielsweise fuhren Sie 23-mal den kroatischen Badeort Cr(i)kvenica an.
Auch Tagesreisen kamen in größerer Zahl
vor.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
30.10.2001, 95/14/0013, stehen einem Steuerpflichtigen keine
Verpflegungsmehraufwendungen für Tagesreisen ohne Nächtigung zu, da
nach Auffassung des Gerichtshofes allfällige aus der anfänglichen
Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen in solchen Fällen durch die entsprechende
zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. durch die Mitnahme von Lebensmitteln
abgefangen werden könnten.
Bei den häufig angefahrenen Reisezielen kann davon
ausgegangen werden, dass Ihnen die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten auch angesichts der jahrelangen
Busfahrertätigkeit im Berufungsjahr jedenfalls bekannt waren und aus diesem
Grund keine Mehraufwendungen anfielen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
20.10.2004, 2003/14/0017 weiters ausgeführt, dass Reisekosten zwar nach dem
Gesetzeswortlaut "ohne Nachweis der Höhe" anzuerkennen seien, was aber
nicht bedeute, dass der Nachweis der tatsächlichen Leistung unterbleiben
könne. Vielmehr seien die Verpflegungsmehraufwendungen dem Grunde nach
nachzuweisen. Ohne einen Nachweis, insbesondere durch die Vorlage von Rechnungen
der Gastronomiebetriebe kommt eine Anerkennung von Verpflegungsmehrkosten daher
nicht in Frage.
Gegen das Vorliegen von Verpflegungsmehrleistungen durch
einen Busfahrer im Rahmen von Gruppenreisen spricht im Übrigen auch der
allgemein bekannte Umstand, dass die Busfahrer und zumeist auch die Reiseleiter
im Rahmen von Gruppenreisen gleichsam als Entgelt für die Vermittlung der
Umsätze durch die Reisegruppe für die eigene Konsumation nichts
bezahlen müssen.
Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Berufung wird
Ihnen die Möglichkeit geboten, sich zu den Ausführungen des
Finanzamtes und der dazu vertretenen Rechtsauffassung des Unabhängigen
Finanzsenates zu äußern und Nachweise für das Vorliegen von
Verpflegungsmehraufwendungen im Sinne des zuletzt angeführten Erkenntnisses
innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens
vorzulegen."
Der Bw. machte von der ihm eingeräumten
Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Vorlage von Nachweisen über
Verpflegungsmehraufwendungen keinen Gebrauch.
Aus den vom Dienstgeber des Bw. der Finanzverwaltung
übermittelten Lohnzetteldaten sind im Jahr 2006 gem.
§ 26 EStG 1988 steuerfrei ausbezahlte
Reisekostenersätze in Höhe von € 4.775,71 zu ersehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind die im Zuge der als
Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom
10.03.2008 erstmals geltend gemachten Differenzreisekosten in Höhe von
€ 1.530,93.
Gem.
§ 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 zählen
zu den Werbungskosten auch
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, solange sie die sich aus
§ 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Wie bereits im Sachverhalt angeführt, machte der Bw.
die Differenz zwischen den ihm lt. einer vorgelegten handschriftlichen
Aufstellung zustehenden und den ihm vom Dienstgeber ersetzten Reisekosten in
Höhe von € 1.530,92 geltend. Aus seiner vorgelegten Aufstellung
ist weiters ersichtlich, dass die Reisekostenersätze durch den Dienstgeber
€ 2.451,90 betragen hätten. Dagegen wurden dem Bw. lt. Lohnzettel
seines Dienstgebers insgesamt € 4.775,71
gem. § 26 EStG 1988 steuerfrei ausbezahlt. Die
Differenz von rd. € 2.200,00 lässt sich nach Auffassung des UFS
auch nicht durch die Ausbezahlung von Nächtigungskosten erklären,
sondern legt den Schluss nahe, dass dem
Bw. die Reisekosten ohnedies zur Gänze
ersetzt worden sind.
Was die (Tages)Reisen ohne
Übernachtung betrifft, so ist der Bw. auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0156) hinzuweisen: Allfällige aus der
anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Für diese zumeist österreichische
Reiseziele betreffenden Reisen standen dem Bw. aus diesem Grund keine
(Differenz)Reisekosten zu.
Wie sich aus der Aufstellung des Bw. selbst ergibt,
fuhr er allein im Streitzeitraum weitaus
überwiegend - wenn auch nicht regelmäßig wie im Linienverkehr -
immer wieder die gleichen Ziele an. Den
kroatischen Badeort Crikvenica an der Küste von Istrien fuhr er im Jahre
2006 wie bereits im Sachverhalt erwähnt, 23-mal an.
Da der Bw. lt. Aktenlage mindestens schon seit dem Jahr
1994 für seinen derzeitigen Dienstgeber als Busfahrer tätig war,
hält der UFS die Annahme des
Finanzamtes, dass ihm die jeweils günstigen Essensmöglichkeiten
an den von ihm oftmals angefahrenen
Reisezielen und auf den Reiserouten im Jahr 2006
längst bekannt waren und ihm daher
ein Mehraufwand an Verpflegungskosten
durch die Unkenntnis der jeweils günstigsten Verpflegungsmöglichkeit
gar nicht erwachsen konnte, für
zutreffend.
Aber auch der Vorhalt des UFS, wonach
erfahrungsgemäß Busfahrer und oft auch Reiseleiter - gleichsam als
Vermittlungsleistung für den Umsatz der Reisegruppe - für die eigene
Konsumation nichts bezahlen müssen, blieb unwidersprochen. Der UFS geht
daher davon aus, dass dem Bw. als Busfahrer keine Kosten für Konsumationen
entstanden sind. Mangels Anfall entsprechender Kosten stehen ihm die von ihm
beantragten Differenzwerbungskosten auch aus diesem Grund nicht zu.
Die Ablehnung der nachträglich geltend gemachten
Differenzreisekosten durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht.
Insgesamt war der Berufung im Umfang der
Berufungsvorentscheidung, auf die verwiesen wird, teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 19.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2191-W/08
- Stammnummer
- 39369
- Gültig
- 19.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF