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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0002-Z2L/05

Verjährungsnormen als materiellrechtliche Bestimmung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0002-Z2L/05vom 18.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Verjährungsbestimmung des Art. 221 Abs 3 ZK ist eine materiellrechtliche Bestimmung; maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Herbert Salcher, 6300 Wörgl, Bahnhofstr. 37, vom 14. September 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck, vertreten durch OR Mag. Reinhard Bichler, vom 11. August 2004, Zl. 800/00000/2004, betreffend Zollschuld 2004 entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, als der erstinstanzliche Bescheid vom 29. April 2004, Zahl: 800/00000/13/2003 wegen Verjährung ersatzlos aufgehoben wird. Entscheidungsgründe   Am 15. Dezember 2000 stellte die Bf. den Antrag 1 PKW der Warennummer 87032410 00 mit einer in der Anmeldung angegebenen Rohmasse und einer Eigenmasse von 1.900,00 kg in den freien Verkehr zu überführen (WE.Nr: 809/000/00000/0). Laut Faktura handelte es sich bei dem Fahrzeug um einen "Ford F-250". Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 29. April 2004, Zahl: 800/00000/13/2003 wurden nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben in Höhe von € 6.537,10 und eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 972,21 nacherhoben. Begründet wurde die Vorschreibung damit, dass nach Überprüfung der ggstl. Anmeldung festgestellt worden sei, dass es sich beim ggstl. Fahrzeug um ein "hauptsächlich zur Beförderung von Gütern geeignetes Fahrzeug" handle, das in die Tarifposition 8704 21 31 00 einzureihen sei (Zollsatz: 22%). Dagegen wurde form- und fristgerecht der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründet wurde die Berufung im Wesentlichen damit, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass die Fahrzeuge hauptsächlich zur Personenbeförderung geeignet seien, somit sei der in der Zollanmeldung angegebene Code 8703 mit einem Zollsatz von 10% zu Recht herangezogen worden. Die zollrechtliche Beurteilung stimme mit allen einschlägig bekannten Tarifauskünften überein, so mit den schriftlichen Antworten des Zollamtes, mit Tarifauskünften der Zentralstelle für verbindliche Zollauskünfte sowie auch mit internen Auskünften des Bundesministeriums für Finanzen. Die Bf. verweist in der Folge auf einschlägige Aktenvermerke und Antworten des Zollamtes. Des Weiteren wird ausgeführt, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung nach Art. 220 Abs. 1 ZK zu Unrecht vorgenommen worden sei und auch die Anmeldung unzureichend überprüft worden sei. Es wird beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 11. August 2004, Zahl: 800/06353/2004 als unbegründet abgewiesen. Mit 10. September 2004 wurde gegen die Berufungsvorentscheidung Beschwerde erhoben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Zunächst ist fest zu halten, dass die Verjährungsfrist im Zollrecht grundsätzlich drei Jahre beträgt. Eine Bescheiderlassung nach dem Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Entstehen der Zollschuld ist nur in gewissen Grenzen zulässig (Art. 221 Abs 1, 3 ZK). Mit der VO (EG) 2700/2000 wurde eine Bestimmung in Abs 3 leg cit eingefügt, die garantieren sollte, dass die Verjährungsfrist für die Dauer eines Berufungsverfahrens ausgesetzt wird. Der EuGH hat nun betont, dass es sich bei der Bestimmung des Art. 221 Abs 2 ZK um eine materiellrechtliche Bestimmung handle (23.2.2006, Rs. C-201/04, Molenbergnatie NV, Slg. 2006, I-02049 Rz.41). Dieser Ansicht folgt auch der VwGH im E v. 2.9.2008, 2005/16/0083 wenn er ausführt: "Aus diesem Urteil folgt, dass eine Zollschuld nur den zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Verjährungsregeln unterliegt, selbst wenn das Verfahren zur Erhebung der Schuld erst nach dem Inkrafttreten anderer oder geänderter Verjährungsregeln eingeleitet wurde". Da nun die Zollschuld am 15. Dezember 2000 entstanden ist, war sie mit Erlassung des Bescheides am 29. April 2004, 800/90367/13/2003 bereits erloschen. Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als rechtswidrig. Salzburg, am 18. Februar 2009

Normen und Schlagworte

VerjährungZoll

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0002-Z2L/05
Stammnummer
39362
Gültig
18.02.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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