Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0688-L/08
Wohnrecht, Bewertung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0688-L/08vom 18.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 2. April 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. März 2008
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 17.12.2007 erwarb Herr HP, der Sohn der
Berufungswerberin, von der W-GenmbH gewisse Mieteigentumsanteile einer
Liegenschaft (Wohnung Nr. X) im Gesamtausmaß von ca. 80 m². Diese
Wohnung wurde bisher und wird nach wie vor von der Berufungswerberin
bewohnt. Vertragspunkt IX. (Wohnungsrecht) lautet: Der Käufer
sowie dessen diesem Vertrag beitretende Mutter kommen überein, dass der
Käufer der Letztgenannten hinsichtlich der vertragsgegenständlichen
Wohnung die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Wohnungsrechtes auf
Lebenszeit als Gebrauchsrecht einräumt. Solange dieses Wohnungsrecht
ausgeübt wird, werden sämtliche Betriebs-, Erhaltungs- und
Verwaltungskosten, die diese von der Hausverwaltung vorgeschrieben werden, von
Frau GP getragen.
Über Anfrage des Finanzamtes gab Herr HP an, dass
die Einräumung des Wohnungsrechtes unentgeltlich erfolgte, die
Betriebskosten werden von Frau P bezahlt.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Schenkungssteuer für die unentgeltliche Zuwendung des Wohnrechtes vom
Kapitalwert dieses Rechtes fest, wobei der Monatswert mit 200,00 €
angesetzt wurde.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Seit dem Eigentumsübergang (Anm.: von der verkaufenden
Genossenschaft an den Sohn der Berufungswerberin) bezahle die Berufungswerberin
auf eigenen ausdrücklichen Wunsch die Miete in gleicher Höhe wie
vorher an ihren Sohn, die Betriebskosten an die Genossenschaft, weshalb kein
Vermögensvorteil gegeben sei.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird sinngemäß
ergänzt: Es treffe zwar zu, dass Herr P die Wohnung unentgeltlich zur
Verfügung stelle, allerdings sei dies von der Berufungswerberin nicht
gewollt. Wie aus der beiliegenden Unterlage ersichtlich (Anmerkung:
Vorschreibung der monatlichen Wohnungskosten von der Genossenschaft an die
Berufungswerberin für den Zeitraum ab 1.1.2007) ersichtlich sei, habe die
Berufungswerberin bis zum Kauf durch ihren Sohn lediglich 40,21 €
monatlich als Miete bezahlt, sodass der Ansatz von 200,00 €
überhöht sei. Aus der beigelegten Unterlage ergibt sich eine
monatliche Vorschreibung in Höhe von insgesamt 214,83 €, welche
sich aus einem Annuitätendienst (€ 40,21), Betriebskosten
(103,62 €) sowie diversen anderen Kosten wie Verwaltungskosten und
Abgaben ergeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Der Umstand, dass die Berufungswerberin durch die Zuwendung des
Wohnrechtes eine Bereicherung erfahren hat, bedarf keiner näheren
Erläuterung.
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung,
soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Der Wert von
Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, ist gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbraucherortes anzusetzen. Eine in Sachwerten bestehende Leistung ist
somit nach dem Wert zu beurteilen, den sie objektiv gesehen, für den
Leistungsempfänger hat. Das bedeutet, dass der Geldbetrag errechnet werden
muss, den der Leistungsempfänger aufwenden müsste, um sich die
Leistung am Verbraucherort zu beschaffen. Als Wert eines Wohnrechtes kann somit
ein fiktiver Mietwert angesetzt werden der auch unter Fremden erzielbar
wäre. Dabei kann im Wege der Schätzung (§ 184 BAO) der
Richtwert nach dem RichtWG, BGBl. Nr. 800/1993 (RichtWG) herangezogen werden.
Der für Oberösterreich ab dem 1.4.2007 geltende Richtwert beträgt
5,01 € pro Quadratmeter. Dem Umstand, dass die Berufungswerberin
gewisse Kosten selbst trägt bzw. leistet, wurde durch einen entsprechenden
Abschlag (ca. 50 %) ausreichend Rechnung getragen. Das in Rede
stehendeWohnrecht
umfasst eine in zentraler Lage in Linz (Stadtteil Urfahr) gelegene Wohnung mit
ca. 80 m² sowie einen Kellerraum. Nicht maßgeblich ist in diesem
Zusammenhang, dass bei der in der Berufung angeführten monatlichen
Kostenvorschreibung ein niedrigerer Wert zum Ansatz kommt, weil in diesem Fall
eine nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz besondere Berechnungsart
gesetzlich vorgesehen ist und dieser Wert kein objektiver Wert im Sinne des
§ 17 Abs. 2 BewG ist. Die Festsetzung der Schenkungssteuer wie im
angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht.
Linz, am 18.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0688-L/08
- Stammnummer
- 39357
- Gültig
- 18.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF