Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0331-S/02
Dienstgeberbeitragspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0331-S/02vom 05.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
LGB Wirtschaftstreuhand-und Beratungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages gem. § 201 BAO für den
Zeitraum 1995 bis 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Herr H.T. ist geschäftsführender Gesellschafter
und ist zu 99,8% an dem Unternehmen beteiligt.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2001 des zuständigen
Finanzamtes wurden für die Geschäftsführerbezüge des H.T.
der Jahre 1995 bis 2000 der Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag festgesetzt.
Dagegen richtet sich die
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen obliegt gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) idF BGBl.
Nr. 1993/818 allen Dienstgebern, die im Inland Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach Abs. 2
FLAG 1967 sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im
Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der
Beitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind
dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Zufolge des durch
das Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818, neu formulierten
§ 41
Abs. 2 FLAG 1967 und der nunmehrigen Definition des " Arbeitslohnes " in
§ 41 Abs. 3 FLAG gehören sohin die Einkünfte von
Personen, die an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1988 wesentlich, nämlich zu mehr als 25 % beteiligt
sind, deren Beschäftigung aber sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 EStG 1988 aufweist, zur
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag.
Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988 sind ua. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die
von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt wird.
Wenn der
Gesetzgeber in den Personenkreis des § 22 Z 2 EStG 1988
sämtliche mit mehr als 25% und damit auch mit mehr als 50 % Beteiligte
aufnimmt, hat er hierbei bewusst dem Kriterium der Weisungsgebundenheit
-ansonsten ein wesentliches Kriterium eines Dienstverhältnisses- eine nur
untergeordndete Bedeutung beigemessen.
Die
Gesetzesbestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 erfasst somit all jene
an einer Kapitalgesellschaft Beteiligte, deren Tätigkeit die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist, abgesehen vom in bestimmten Fällen
fehlendem Merkmal der Weisungsgebundenheit.
Der Formulierung
im § 22 Z 2 EStG 1988 "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses"
ist somit das Verständnis beizulegen, dass es zwar auf die
Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft im Ausmaß von 50% oder mehr oder aufgrund der
Vereinbarung einer Sperrminorität fehlt, dass aber im Übrigen nach dem
Gesamtbild ein Dienstverhältnis vorliegen muss.
Auch wenn es den rechtlichen Typus eines unselbständig
beschäftigten, wesentlich beteiligten, weisungsungebundenen, aber sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht geben sollte, ist die
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht dieser Person ausreichend
gesetzlich determiniert und auch sachlich gerechtfertigt.
So hat der Verfassungsgerichtshof sämtliche
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen in § 41 Abs. 2
und Abs. 3 FLAG 1967abgewiesen (VfGH 7.3.2001, G 110/00, 1.3.2001, G
109/00).
Die Bw stützt
sich in ihrer Berufung darauf, dass die Einkünfte des Gesellschafter-
Geschäftsführers keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1988
darstellen, weil nicht alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen
würden. Die Bw legt in diesem Zusammenhang
Geschäftsführerbestellungsverträge
("Werkverträge") für die Jahre 1997-2000 vor, und verweist
damit
darauf,
dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer jeglicher arbeitsrechtlicher
Schutz fehle,
darauf,
dass kein Anspruch auf Urlaub besteht,
darauf,
dass Herr H.T. bei der Erfüllung seiner Aufgabe sich eines geeigneten
Vertreters bedienen kann,
darauf,
dass er die Beiträge zur Sozialversicherung selbst tragen muss und
darauf,
dass er an keine feste Arbeitszeit gebunden
ist.
Die Bw beruft sich darauf, dass die
Geschäftsführung aufgrund eines Werkvertrages und nicht im Rahmen
eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
Dem ist zu entgegnen, dass für die Beurteilung einer
Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis nicht die vertraglichen
Abmachungen, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit ausschlaggebend ist.
Ein schriftlich abgeschlossener Dienstvertrag kann daher
lohnsteuerrechtlich bedeutungslos sein, wenn nicht durch die der Vereinbarung
zugrunde liegende Tätigkeit die Voraussetzungen für das Bestehen eines
Dienstverhältnisses gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988
begründet werden.
Umgekehrt ist ein Dienstverhältnis gegeben, wenn eine
als formell als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung überwiegend Elemente
eines Dienstverhältnisses trägt oder zwar ein Werkvertrag vorliegt,
aber die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in Abweichung vom
Vertragsinhalt überwiegend Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweist.
Soweit die Bw in
ihren Ausführungen die Eingliederung des Gesellschafter-
Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus bestreitet und dazu
das Fehlen einer festen Arbeitszeit, einer Urlaubsregelung etc. und somit das
Fehlen der Voraussetzungen des § 47 EStG 1988 ins Treffen führt, ist
zu entgegnen, dass diese Argumente im Hinblick auf die aufgrund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit nicht
überzeugen.
"
Es mag zutreffen, dass die Geschäftsführer aufgrund ihrer Beteiligung
keinen Weisungen unterliegen; es mag auch zutreffen, dass sie Hilfskräfte
heranziehen, dass sie frei ihre Arbeitszeit einteilen und den Erholungsurlaub
festlegen, - aber - wie oben ausgeführt, kommt es auf diese aus dem
Beteiligungsverhältnis resultierende Weisungsfreiheit nicht an" (VwGH
20.11.1996, Zl. 96/15/0094).
Der allgemeine
Einwand, es bestehe weiters kein Anspruch auf jeglichen arbeitsrechtlichen
Schutz, geht insofern ins Leere, als das Fehlen dieser Ansprüche
unbeachtlich sind, als Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 nicht davon abhängen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des
Arbeitsrechtes gegeben ist.
Der VwGH stellt im
Erkenntnis vom 18. 9. 1996, Zl.96/15/0121, klar, dass Einkünfte
im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 erzielt
werden.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Gesellschafter-
Geschäftsführer in der Art eines Dienstnehmers tätig
wird.
Entscheidend dafür, ob ein Dienstverhältnis
vorliegt oder nicht, ist das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
Tätigkeit des Geschäftsführers.
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt bei der Abgrenzung
zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit neben dem
Merkmal der Eingliederung des Gesellschafters- Geschäftsführers in den
Organismus der Kapitalgesellschaft auch der Frage nach dem Vorliegen bzw. dem
Fehlen des Unternehmerwagnisses große Bedeutung zu.
Ein gegen die Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis
liegt nur dann vor, wenn es sich auf die Eigenschaft als
Geschäftsführer bezieht. Auf das Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es dabei
nicht an.
Von einem
Unternehmerrisiko ist dann auszugehen, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann
(vgl.VwGH 24.2.1999, 98/13/0014).
Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse
an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht die Frage, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen
trifft:
Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses ist,
dass der Arbeitnehmer für seine Dienstleistungen
laufend ein angemessenes Entgelt
erhält:
Den Ausführungen zur Berufung vom 5. März 2001,
wonach nach Ansicht der Bw schon deshalb ein Unternehmerrisiko des
Geschäftsführers gegeben sei, weil sich laut vorgelegter Verträge
die Höhe der Geschäftsführerbezüge vom wirtschaftlichen
Erfolg der Bw ableite, muss klar widersprochen werden:
Aus den
Prüfungsergebnissen des Finanzamtes I. Instanz ist klar ersichtlich, dass
Herr H.T. unabhängig vom wirtschaftlichen
Erfolg der Gesellschaft einen der Höhe nach gleich bleibenden
jährlichen Geschäftsführerbezug erhalten hat ( S 560.000.-, bzw.
40.696,79 €). Ein 13. und 14. Gehaltsbezug wurde ebensfalls
ausbezahlt.
In Anbetracht der gleich
bleibenden Entlohnung über den gesamten Prüfungszeitraum (und
darüber hinaus) kann vom Fehlen eines Unternehmerwagnisses ausgegangen
werden. Es liegen keine größeren Schwankungen vor, die auf ein
einnahmenseitiges Risiko schließen lassen.
Darüber hinaus wurde im
Zuge des Lohnsteuerprüfungsverfahrens festgestellt, dass ein
Unternehmerrisiko bei dem Geschäftsführer-Gesellschafter auch auf der
Ausgabenseite nicht gegeben
ist: So wurden
die
Arbeitsgeräte und die
Arbeitsmaterialien
durch die
Gesellschaft zur Verfügung gestellt.
Was den Einwand
der Bw, keine Spesenersätze (Sozialversicherungsbeiträge, km-Gelder
etc) an H.T. auszuzahlen, betrifft, so ist folgendes dazu
auszuführen:
Sozialversicherungsbeiträge stehen in einer von
vornherein absehbaren Relation zu den Einnahmen. Der Arbeitnehmeranteil der
Sozialversicherungsbeiträge wird auch von klassischen Dienstnehmern im
Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 getragen und stellt daher kein
Wagnis (vgl. VwGH 3.8.2000, 2000/15/0097) dar.
Aus den
Einkommensteuererklärungen des H.T. für die Prüfungsjahre ist
ersichtlich, dass dieser von seinen Geschäftsführerbezügen (
Einkünften aus selbständiger Arbeit) jährlich eine
Betriebsausgabenpauschale von 6% in Abzug gebracht hat. Ein Unternehmerrisko ist
damit aber ebenfalls nicht gegeben, da die Ausgaben in einer von vornherein
absehbaren Relation zu den Geschäftsführerbezügen
stehen.
Daher muss in diesem
Zusammenhang ein ausgabenseitiges Risiko ebenfalls verneint werden.
Der
unabhängige Finanzsenat sieht die obigen Ermittlungsergebnisse als klare
Indizien für ein Fehlen eines Unternehmerrisikos bzw. Unternehmerwagnisses
des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen der
Finanzbehörde I. Instanz (Fehlen des Unternehmerrisikos, Betriebsmittel
werden zur Verfügung gestellt, laufende, gleichbleibende jährliche
Gehaltszahlungen, 13.,14. Bezug, kein ausgabenseitiges Risiko) lassen die
Einkünfte des Herrn H.T. aus seiner Geschäftsführertätigkeit
für die Bw als " Arbeitslöhne " im Sinne der Bestimmungen des
§ 41 FLAG 1967 erscheinen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0331-S/02
- Stammnummer
- 3935
- Gültig
- 05.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF