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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0015-G/08

Sachbezug

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-G/08vom 18.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein Vorteil wird für ein Dienstverhältnis nur dann gewährt, wenn die Zuwendung durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zuwendungen an nahe Angehörige, die auch Dienstnehmer sind, können je nach Gesamtbild der Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis oder mit der familienhaften Stellung stehen.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berfungswerberin, vertreten durch Michael Haberl, Wirtschaftstreuhänder, 8962 Gröbming, Haupstr. 65, vom 9. Mai 2007 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide 2002 - 2005 des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 12. April 2007 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die getroffenen Feststellungen (Höhe der Abgaben) sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin, die GmbH (im folgenden Bw) hat in den in den Streitjahren 2002 bis 2005 Frau D jeweils als Saisonarbeitskraft angestellt. Frau D ist die Tochter der Beteiligten A+B. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass der Dienstnehmerin Frau D die Möglichkeit eingeräumt wurde, das firmeneigene Kraftfahrzeug der Marke Mercedes A 170 CDI Automatik auch für Privatfahrten zu nutzen. Andere Dienstnehmer sind zu einer solchen Privatnutzung nicht berechtigt. Die Privatnutzung selbst steht außer Streit, jedoch gab die Bw im Lohnsteuerprüfungsverfahren an, dass es sich um eine Frage der Gewinnermittlung der Bw handle, wobei im Betriebsprüfungsverfahren von der Bw der Einwand gemacht wurde, es handle sich um einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Die Benutzung des firmeneigenen PKW durch Frau D wurde von der Finanzverwaltung als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug beurteilt. Nachdem auf Verlangen des Prüfers keine Aufzeichnungen hinsichtlich Dauer der Privatnutzung bzw. zurückgelegte Kilometer vorgelegt wurden, wurde die Privatnutzung seitens der Finanzverwaltung mit 1,5% der Anschaffungskosten angesetzt und den Lohnabgaben unterworfen. Die dagegen erhobenen Berufung wird ausschließlich damit begründet, dass Frau D den PKW in ihrer Eigenschaft als Tochter der Gesellschafter und nicht in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin nutzte. Im Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung erklärte der steuerliche Vertreter der Bw unter anderem, dass die Tochter den PKW auch während der Zeit nutzte, in der sie nicht Dienstnehmerin der GmbH war. Eine Abfrage der Lohnzettel diverser Dienstnehmer der Bw ergab, dass die Tochter in etwa in derselben Höhe entlohnt wurde wie die übrigen Dienstnehmer. Über die Berufung wurde erwogen: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis (vgl § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG). Zu diesen "Bezügen und Vorteilen" gehören alle Einnahmen (Geld oder geldwerte Vorteile) im Sinn des § 15 Abs. 1 EStG. Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (VwGH 26.1.2006, 2002/15/0188 mit Hinweis auf Doralt, EStG9, § 25 Tz 12, und Hofstätter/Reichel, § 25 Tz 3). Ungeachtet der widersprüchlichen Vorbringen der Bw im Lohnsteuerprüfungs- bzw. Betriebsprüfungsverfahren steht im gegenständlichen Fall die Nutzung des PKW in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis: Kein anderer Dienstnehmer war berechtigt, die firmeneigenen PKW zu nutzen, die Nutzung erfolgte auch in den Zeiten, in denen sie nicht Dienstnehmerin der Bw war, in gleicher Weise und die Privatnutzung war auch nicht geeignet, eine allfällig zu niedrige Entlohnung zu ergänzen (die Tochter wurde in gleicher Höhe entlohnt wie die übrigen Dienstnehmer). Nachdem die Tochter den PKW nicht im Rahmen ihres Dienstverhältnisses nutzen konnte, stellt die Privatnutzung keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Die im Haftungsweg wegen der nicht bekämpften Feststellungen der Lohnsteuerprüfung vorzuschreibenden Abgaben betragen daher: | Abgabenart | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | Lohnsteuer | 0,- | 0,- | 0,- | 0,- | 0,- | Dienstgeberbeitrag | 1.907,53 | 1.799,09 | 1.609,40 | 1.527,10 | 1.353,29 | Dienstgeberzuschlag | 211,95 | 178,86 | 164,52 | 149,32 | 131,31 Graz, am 18. Februar 2009

Normen und Schlagworte

Zusammenhang mit Dienstverhältnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0015-G/08
Stammnummer
39340
Gültig
18.02.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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