Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010221/0145-IV/4/2009
Auslegung des Begriffes der „Einladung“ in Artikel 20 DBA-Malaysia
geltende FassungErlassBMF-010221/0145-IV/4/2009vom 24.02.2009
Wortlaut laut Findok
Auf Grund eines mit der malaysischen
Finanzverwaltung durchgeführten Verständigungsverfahren wird zur
Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden
Auslegung mitgeteilt: Der Begriff "auf Einladung" in Art. 20 des
DBA-Malaysia, BGBl. Nr. 664/1990, ist so auszulegen, dass davon Fälle der
Bewerbung und anschließender Einstellung auf Grund einer öffentlichen
Ausschreibung nicht erfasst sind. In diesen Fällen ist eine Freistellung
der Vergütungen von Lehrern und Forschern auf Basis des Art. 20 des
DBA-Malaysia BGBl. Nr. 664/1990, auch bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen nicht möglich.
Bundesministerium für
Finanzen, 24. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 20 DBA MAL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Malaysia (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 664/1990
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0145-IV/4/2009
- Stammnummer
- 39333
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF