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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010221/0145-IV/4/2009

Auslegung des Begriffes der „Einladung“ in Artikel 20 DBA-Malaysia

geltende FassungErlassBMF-010221/0145-IV/4/2009vom 24.02.2009

Wortlaut laut Findok

Auf Grund eines mit der malaysischen Finanzverwaltung durchgeführten Verständigungsverfahren wird zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Auslegung mitgeteilt: Der Begriff "auf Einladung" in Art. 20 des DBA-Malaysia, BGBl. Nr. 664/1990, ist so auszulegen, dass davon Fälle der Bewerbung und anschließender Einstellung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nicht erfasst sind. In diesen Fällen ist eine Freistellung der Vergütungen von Lehrern und Forschern auf Basis des Art. 20 des DBA-Malaysia BGBl. Nr. 664/1990, auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht möglich. Bundesministerium für Finanzen, 24. Februar 2009

Normen und Schlagworte

GastlehrerEinladungForscherLehrer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
BMF-010221/0145-IV/4/2009
Stammnummer
39333
Gültig
24.02.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF