Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0793-I/07
Antrag eines Gesamtschuldners auf Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0793-I/07vom 18.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch Dr. Thomas
Praxmarer, Rechtsanwalt, 6010 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I,
vom 30. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
27. Mai 2004 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) wurde mit
Bescheid vom 16. Februar 2000 als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der R-GmbH in Anspruch
genommen. Mit Berufungsentscheidung vom 20. Februar 2004, GZ RV/xxxx-I/02,
wurde unter teilweiser Stattgabe der dagegen erhobenen Berufung die Haftung auf
einen Betrag von insgesamt € 86.795,99 eingeschränkt.
In der Folge stellte der Bw mit Eingabe vom 23. April 2004
den Antrag 80 % der Haftungssumme nachzusehen, sodass noch ein Betrag von €
17.359,20 zu bezahlen wäre.
Zur Begründung des Nachsichtsersuchens führte der
Bw im Wesentlichen an, dass er aufgrund der derzeitigen Bankbelastungen für
die übernommenen Schulden der R-GmbH keine Möglichkeit sehe, den
offenen Rückstand zu begleichen. Die Begleichung des gesamten
Abgabenrückstandes wäre mit fatalen Folgen für seine Einzelfirma
verbunden. Dem Antrag wurden drei Kopien von Kreditverträgen
beigefügt.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 27. Mai 2004
(zugestellt am 2. Juni 2004) als unbegründet ab. Da andere Gläubiger
vorhanden seien, die voll befriedigt würden, sei dem Nachsichtsersuchen
nicht zu entsprechen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 30. Juni 2004 Berufung
erhoben und in Beantwortung eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages
am 8. September 2004 die Begründung nachgereicht.
Der Bw habe durch die Aufnahme eines Kredites in Höhe
von dazumal ATS 8.850.792,00 die kompletten Schulden der R-GmbH zum Stand 31.
März 1997 abgedeckt. Es gehe daher ganz klar und eindeutig hervor, dass der
Bw eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung durchgeführt
habe. Die Auffassung der Behörde entbehre daher jeglicher Grundlage.
Weiters sei festzuhalten, dass der Haftungsbescheid vom 17.
Februar 2000 (gemeint wohl 16. Februar 2000) stamme und sohin erst beinahe
drei Jahre nach Auflösung der R-GmbH ergangen sei. Dies bedeute, dass zu
diesem Zeitpunkt die GmbH nicht mehr - im wirtschaftlichen Sinne -
existiert habe, da die Auflösung am 31. März 1997 erfolgt sei. Dem
Geschäftsführer könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er
eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung nicht durchgeführt
habe, da der Rückstand erst drei Jahre später auf dem Abgabenkonto
gebucht worden sei.
Es sei mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass die
Einhebung aller Abgabenschuldigkeiten für den Bw unbillig wäre, da es
dadurch für den Bw und in weiterer Folge für dessen Einzelunternehmen
zu einer enormen Existenzgefährdung komme.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. August 2007 als unbegründet ab.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 25. September 2007 der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (Vorlageantrag) eingebracht.
Ergänzend brachte der Bw darin im Wesentlichen vor,
dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei und Feststellungen unterlassen
worden wären, die bei entsprechendem Gehör zu einer Stattgebung des
Antrages geführt hätten. Neben der langen Verfahrensdauer wurde
bemängelt, dass die Behörde den Bw vor Erlassung des Bescheides nicht
aufgefordert hätte, bislang noch nicht beigebrachte Nachweise zu erbringen
bzw. Nachweise und Beweismittel zu erneuern, sodass eine zum jetzigen Zeitpunkt
erschöpfende Beurteilung des Ansuchens möglich gewesen
wäre.
Weiters sei auf kein einziges Argument des Bw eingegangen,
sondern ausschließlich festgestellt worden, was einer Stattgebung
schädlich sein könnte.
Die Unbilligkeit ergebe sich aus den bestehenden
Kreditverpflichtungen in Höhe von insgesamt € 646.910,46. Zu
diesem Betrag käme der Abgabenrückstand von aktuell € 73.154,29,
wenn dem Antrag nicht stattgegeben würde. Der Bw sei in keiner Weise in der
Lage diese Verbindlichkeiten abzutragen, weshalb die völlige
wirtschaftliche Vernichtung des Bw als Privatperson aber auch als
Einzelunternehmer drohe.
Zu beachten sei auch, dass die Behörde feststellen
hätte müssen, dass im Einzelunternehmen neun Beschäftigte
vorhanden seien, die natürlich im Falle der Insolvenz des Bw frei gesetzt
werden müssten und der Bw gar keine Vermögenswerte habe. Die im
Eigentum des Bw stehende Wohnung stelle keinerlei Vermögenswert dar, da
aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Veräußerungsverbotes die
Wohnung gar nicht verkauft werden könnte. Ein Verkauf wäre auch
unzumutbar, weil dann die Gefahr der Obdachlosigkeit bestehe. Vorgelegt wurden
eine Aufstellung der bestehenden Kreditverbindlichkeiten sowie ein
Grundbuchauszug.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles
ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für das in § 236
BAO vorgesehene Ermessen. Ist das Vorliegen einer Unbilligkeit zu verneinen,
bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Unbilligkeit der
Einhebung kann eine persönliche oder sachliche sein.
Bei Gesamtschuldverhältnissen müssen die
Voraussetzungen für die Nachsicht bei allen Gesamtschuldnern vorliegen
(vgl. Ritz,
BAO3, § 236 Tz 8
mwH). Eine nach § 236 BAO gewährte Nachsicht hat nämlich das
Erlöschen des Abgabenanspruches zur Folge. Dies schließt jede weitere
Geltendmachung des Anspruches aus, da die Nachsicht allen Gesamtschuldnern
zugute kommt.
Den Antragsteller trifft im Nachsichtsverfahren eine
erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann. Bei Gesamtschuldverhältnissen umfasst
die Behauptungspflicht die Unbilligkeit der Einhebung bei allen Gesamtschuldnern
(vgl. Ritz,
BAO3, § 236
Tz 4 mwH).
Im gegenständlichen Fall liegt ein
Gesamtschuldverhältnis vor. Der Bw wurde als Haftender der R-GmbH in
Anspruch genommen (§ 7 Abs. 1 BAO). Der Bw hat zwar vorgebracht, dass in
Bezug auf seine Person eine persönliche Unbilligkeit vorliege, er hat
jedoch nicht gleichzeitig begründet dargelegt, dass auch eine Unbilligkeit
der Einhebung bei der Primärschuldnerin vorliegt.
Die Berufung war daher bereits aus diesem Grund als
unbegründet abzuweisen.
Es darf jedoch angemerkt werden, dass selbst dann, wenn
auch hinsichtlich der Primärschuldnerin das Vorliegen entsprechender
Unbilligkeitsgründe behauptet worden wäre, der Bw mit seinem
Vorbringen keine Unbilligkeit der Einhebung aufzuzeigen vermochte.
Der Bw zielt mit seinen Ausführungen auf das Vorliegen
einer persönlichen Unbilligkeit ab. Eine persönliche Unbilligkeit
ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht
bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung einer
Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (vgl.
VwGH 9.12.1992, 91/13/0118 ua).
Eine solche Unbilligkeit wird stets dann gegeben sein, wenn
die Einhebung die Existenz eines Abgabepflichtigen oder seiner Familie
gefährdet oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen
Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch
Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer
Verschleuderung gleichkäme (vgl.
Ritz,
BAO3, § 236
Tz 10 mwH).
Diesbezüglich bringt der Bw zusammengefasst vor, dass
er keine Vermögenswerte besitze, die Eigentumswohnung mit einem
Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Tirol belastet sei und somit
gar nicht verkauft werden könne. Außerdem würde ein weiteres
Pfandrecht der Bank der Vormerkung des Finanzamtes vorgehen.
Damit vermag der Bw aber das Vorliegen einer
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkung im Sinne der
Rechtsprechung nicht aufzuzeigen, da er damit zum Ausdruck bringt, dass
diesbezügliche Einhebungsmaßnahmen der Behörde von Vornherein
ergebnislos verlaufen werden.
Auch durch die Vorlage einer Aufstellung betreffend
bestehende Kreditverbindlichkeiten lässt sich eine Existenzgefährdung
nicht nachweisen. Abgesehen davon, dass die Existenzgefährdung durch die
Einhebung der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten verursacht oder zumindest
entscheidend mitverursacht sein muss, kann anhand der Summe der
Kreditverbindlichkeiten für sich allein nicht das Bestehen oder
Nichtbestehen einer Existenzgefährdung beurteilt werden. Dazu bedürfte
es einer Darstellung der Einkommens- und Vermögenslage sowie der
voraussichtlichen Entwicklung.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum gerade die
Einhebung der bescheidgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten die
wirtschaftliche Existenz des Bw gefährden bzw. zur Sanierung des
Schuldenstandes führen sollte. Setzt man nämlich die bekannt gegebenen
Kreditverbindlichkeiten in Höhe von € 646.910,46 in Relation zum
beantragten nachzusehenden Betrag von € 69.436,79 (= 80 % der
Haftungssumme) erkennt man, dass der beantragte Nachsichtsbetrag nicht einmal
11 % der Kreditverbindlichkeiten ausmacht.
Daher wäre selbst dann, wenn bei der
Primärschuldnerin Unbilligkeitsgründe vorlägen, der
Nachsichtsantrag abzuweisen gewesen. Für eine Ermessensentscheidung, bei
der - neben weiteren Aspekten - die vom Bw ins Treffen geführte
Erhaltung des Einzelunternehmens und der Arbeitsplätze aber auch die vom
Finanzamt als Begründung herangezogene Ungleichbehandlung aller
(derzeitigen) Gläubiger zu berücksichtigen gewesen wäre, bliebe
auch diesfalls kein Raum.
In Bezug auf den Einwand der Nichtigkeit des Verfahrens
übersieht der Bw, dass Steuerangelegenheiten nach der ständigen
Rechtsprechung des EMRG keine zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen iSd Art. 6 MRK darstellen. Abgesehen davon hat auch eine ca. 3,5
Jahre dauernde Erledigung nicht zur Folge, dass eine Nachsicht ohne Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren ist.
Hinsichtlich des Vorwurfes des mangelnden
Parteiengehörs ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsvorentscheidung
nach ständiger Rechtsprechung Vorhaltscharakter zukommt und der Bw daher
auch noch im Vorlageverfahren die Möglichkeit hatte, ein entsprechend
ergänzendes Vorbringen zu erstatten sowie weitere zweckdienliche Nachweise
vorzulegen.
Eine Verpflichtung der Behörde weitere bzw. aktuellere
Nachweise abzufordern besteht im vorliegenden Fall aber bereits deshalb nicht,
da die Berufung als unbegründet abzuweisen war, weil sich das Vorbringen
nicht auf alle Gesamtschuldner bezog. Im Nachsichtsverfahren hat die
Behörde aber nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu
prüfen.
Innsbruck,
am 18. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0793-I/07
- Stammnummer
- 39329
- Gültig
- 18.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF