Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0433-L/08
Navigationsgerät als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0433-L/08vom 17.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 18. März 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog
im berufungsgegenständlichen Jahr 2007 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (OÖ Gebietskrankenkasse).
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte er Werbungskosten in
Höhe von 836,46 € (Gewerkschaftsbeiträge, etc.
295,08 €, Navigationsgerät unter dem Titel Arbeitsmittel
349,90 €, Reisekosten 44,00 €, sonstige Werbungskosten
147,48 €) und Sonderausgaben in Höhe von 2.920,00 €
(Personenversicherungen 906,30 €, Wohnraumschaffung/-sanierung
2.013,70 €).
Im Zuge der Veranlagung
akzeptierte das Finanzamt lediglich einen Betrag von 401,42 € als
Werbungskosten, indem es die Gewerkschaftsbeiträge - als bereits bei der
laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt - nicht anerkannte und von den
Anschaffungskosten des Navigationsgerätes einen 40 %-igen Privatanteil
abzog; die beantragten Sonderausgaben berücksichtigte es im gesetzlich
vorgesehenen Ausmaß von 25 % (Bescheid vom
18. März 2008).
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. mit Schriftsatz vom 27. März 2008 Berufung wegen der
Nichtanerkennung der Lebensversicherungsbeiträge (laut Bestätigung der
Viktoria Volksbanken Versicherungsaktiengesellschaft).
Mit Berufungsvorentscheidung vom
2. April 2008 änderte das Finanzamt den Bescheid dahingehend,
dass es nunmehr die Anschaffungskosten (im Ausmaß von
60 %) des Navigationsgerätes
nicht mehr als Werbungskosten anerkannte; die Höhe der Sonderausgaben blieb
hingegen mit 730,00 € gleich.
Mit Schriftsatz vom
9. April 2008 beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat.
Begründend führte er aus, er sei bei der OÖ
Gebietskrankenkasse als Krankenbesucher im Außendienst tätig. Er habe
sich zur Anschaffung eines Navigationsgerätes entschlossen, da er dadurch
die kürzeren Strecken problemlos fahren könne und im
Navigationsgerät teilweise auch schon die Hausnummern gespeichert seien,
was eine Arbeitszeitersparnis durch eine verkürzte Suche der richtigen
Häuser zur Folge habe. Er nütze das Navigationsgerät zum
überwiegenden Teil dienstlich. Im Bescheid vom 18. März 2008
sei dies mit einem Privatanteil von 40 % berücksichtigt worden.
In weiterer Folge legte das
Finanzamt die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind auch
"Ausgaben für Arbeitsmittel" (§ 16 Abs. 1 Z 7).
Ausgaben für Arbeitsmittel fallen unter den
allgemeinen Werbungskostenbegriff; die Bestimmung hat daher nur deklarative
Bedeutung.
Aufwendungen für
Arbeitsmittel sind abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit
in Zusammenhang stehen. Nicht entscheidend ist, ob gleichartige Arbeitsmittel
auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch nicht
Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Arbeitsmittel für erforderlich
hält oder ausdrücklich anordnet; die Anerkennung der Werbungskosten
ist daher nicht von einer Bestätigung des Arbeitgebers abhängig
(Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Tz 133).
Ein Arbeitsmittel wird allgemein
dann gegeben sein, wenn sein Einsatz nach dem Urteil gerecht und billig
denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll
ist (Jakom, EStG, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 1. Auflage 2008,
§ 16 Rz 33).
Der Bw. ist bei der
Gebietskrankenkasse als Krankenbesucher im Außendienst tätig. Bei
dieser Beschäftigung erscheint die Anschaffung eines
Navigationsgerätes durchaus sinnvoll, um die kürzesten Fahrtstrecken
zu den Privatadressen der zu besuchenden Kranken zu ermitteln.
Ein Navigationsgerät wird
üblicherweise für Kfz-Fahrten genutzt und ist daher nur im
nachgewiesenen Anteil der beruflich gefahrenen Kilometer abzugsfähig (UFS
21. April 2008, RV/2457-W/07).
Der Bw. hat glaubhaft dargetan,
dass er das Navigationsgerät zu einem überwiegenden Teil dienstlich
nutze. Diesem Umstand hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid Rechnung
getragen und den Privatanteil mit 40 % geschätzt.
Für den Unabhängigen Finanzsenat besteht kein
Grund von diesem Schätzungsergebnis abzugehen, sodass 60 % der
Anschaffungskosten als Werbungskosten anerkannt werden können.
Im Übrigen hat das Finanzamt
die vom Bw. beantragten Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge, Ausgaben zur
Wohnraumschaffung) im gesetzlich dafür bestimmten Ausmaß von
25 % anerkannt.
Das Berufungsbegehren war daher
abzuweisen.
Linz, am 17.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0433-L/08
- Stammnummer
- 39325
- Gültig
- 17.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF