Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0390-S/06
Strittig ist, wann die Nachzahlung der Pension zugeflossen ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0390-S/06vom 18.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Z.G., vom 29. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 26. April 2006 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob und in welcher Höhe
Pensionseinkünfte für die Ermittlung des vom Bw im Jahre 2003 zu
versteuernden Einkommens herangezogen werden dürfen.
Der Berufungswerber (Bw) ist Pensionist.
Das Finanzamt erließ auf Grund der von dem Bw
abgegebenen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 am 25. Mai 2004 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Es ergab sich eine Gutschrift
von € 975,49.
In der Folge verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO), da
von der Pensionsversicherungsanstalt für den Bezugszeitraum 07. Februar bis
31. Dezember 2003 ein bis dato unberücksichtigter Lohnzettel
übermittelt wurde, und erließ am 26. April 2006 einen neuen
Einkommensteuerbescheid 2003, durch den sich für den Bw eine Nachforderung
in Höhe von € 1268,42 ergab.
Der Bw erhob daraufhin das Rechtsmittel der Berufung und
führte dazu Folgendes aus:
Laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt Salzburg sei
sein Einkommen bereits besteuert worden und somit habe er nicht Einkünfte
wie im Bescheid angeführtem Ausmaß bezogen.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2006 als unbegründet ab und
begründete dies wie folgt:
"Nachzahlungen von Pensionen gelten gem. § 19 EStG
1988 in den Kalendermonaten zugeflossen, für die der Anspruch besteht.
Also sind die Pensionsbezüge 2003 bei der Veranlagung
2003 zuzurechnen.
Der von der Pensionsversicherungsanstalt übermittelte
Lohnzettel beinhalte auch eine Lohnsteuer, die bereits von der
Pensionsversicherungsanstalt einbehalten und auch bei der Veranlagung
berücksichtigt worden sei.
Im Erstbescheid vom 25.04.2004 wären nur die
Bezüge vom Bundesland Salzburg und der Gebietskrankenkasse Salzburg
berechnet worden (Gutschrift € 975,49). Mit der Übermittlung des
Lohnzettels der Pensionsversicherungsanstalt wäre eine Wiederaufnahme gem.
§ 303 BAO vorzunehmen gewesen."
Die Bw. stellte am 26. Juli 2004 den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie schon aus dem Hinweis im Einkommensteuerbescheid des
Finanzamtes vom 26. April 2006 hervorgeht, werden im Falle von mehreren
bezugsauszahlenden Stellen die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert,
als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Der Steuerpflichtigen
zahlt damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe
Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 erster Satz
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen,
in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz normiert der dritte Satz der zitierten Bestimmung, auf den bereits das
Finanzamt hingewiesen hat. Demzufolge gelten Nachzahlungen für Pensionen,
über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wurde, in dem
Kalenderjahr als zugeflossen, für den der Anspruch besteht.
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 normiert:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
worden sind.
Findet somit, wie im gegenständlichen Fall, eine
Veranlagung statt, dann stellt die bereits einbehaltene Lohnsteuer eine
vorläufige Steuerzahlung dar, die letztlich auf die veranlagte
Einkommensteuer anzurechnen ist.
Die Lohnsteuer deckt sich daher grundsätzlich mit der
auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallende Einkommensteuer.
Unterschiede können aber deswegen auftreten, weil die
veranlagte Einkommensteuer als Jahressteuer zu ermitteln ist.
Die Lohnsteuer für die einzelnen
Lohnzahlungszeiträume ergibt sich aus dem allgemeinen Jahrestarif, der auf
den Lohnzahlungszeitraum umgerechnet wird.
Bezieht der Steuerpflichtige mehrere Bezüge, dann sind
diese von der jeweils auszahlenden Stelle getrennt der Lohnsteuer zu
unterwerfen.
Gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 hat der
Steuerpflichtige seine Bezüge zur Einkommensteuer "veranlagen" zu lassen
und die aus der Progression entstehende Steuernachzahlung zu leisten.
Da die Bezüge des Bw zwar von den auszahlenden Stellen
getrennt bereits der Lohnsteuer unterzogen wurden, jedoch dies in Summe nicht
jenem Betrag entspricht, der aufgrund des im EStG 1988 vorgesehenen progressiven
Steuertarifs auf das Gesamteinkommen entfällt, ist aufgrund der o.a.
gesetzlichen Bestimmung eine Einkommensteuerveranlagung
durchzuführen.
Damit wird erreicht, dass der Bw die gleiche Steuerleistung
zu erbringen hat, wie ein anderer Steuerpflichtiger, der in Summe dasselbe
Einkommen wie der Bw nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat.
Demgemäß waren sämtliche Bezüge des Bw
zu addieren und dem progressiven Steuertarif zu unterwerfen.
Der sich so ergebende Nachforderungsbetrag i.H.v. 1268,42
€ ist somit das Ergebnis der gemeinsamen Besteuerung der Bezüge aus
der
Pensionsversicherungsanstalt vom 07.02. bis 31.12. 2003,
Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.01. bis 06.02.2003
und
Bundsland Salzburg vom 01.01. bis 28.02. 2003.
Der Betrag i.H.v. 11.480,62 €, der von der PVA erst im
Jahr 2004 ausbezahlt wurde, ist gem. den o.a. gesetzlichen Bestimmungen bereits
bei der Veranlagung für das Jahr 2003 zu berücksichtigen, obwohl eine
Auszahlung erst im Jahre 2004 erfolgt ist, da die Nachzahlung für das Jahr
2003 erfolgte.
Das Gesamteinkommen des Bw i.H.v. 16.029,95 € war
somit der Einkommensteuer (2003) zu unterziehen.
Die vom Bw bereits bei der Einzelbesteuerung der
Bezüge entrichtete Lohnsteuer i.H.v. insgesamt 2.052,19 € (davon
€ 1.132,02 aus den Einkünften-Pensionsversicherungsanstalt) wurde bei
der im Bescheid vom 26. April 2006 festgesetzten Einkommensteuer durch Abzug
berücksichtigt. Eine Doppelbesteuerung der Bezüge liegt daher nicht
vor.
Die sich aufgrund der gegenständlichen "Veranlagung"
(gemeinsame Versteuerung aller Bezüge des Bw) ergebende
Abgabennachforderung, ist somit nicht allein den Pensionsbezügen
zuzurechnen, sondern ist das Ergebnis des Prinzips, dass die Steuerbelastung des
Jahreseinkommens eines Steuerpflichtigen unabhängig davon zu sein hat, ob
er das Einkommen von einer oder mehreren Bezugsstellen bezogen hat.
Demnach hat das Finanzamt wegen der Zuflussfiktion des
§ 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 die Pensionsnachzahlung im zutreffenden
Jahr erfasst, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
18. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0390-S/06
- Stammnummer
- 39324
- Gültig
- 18.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF