Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0020-F/09
Große oder kleine Pendlerpauschale?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-F/09vom 25.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist auch dann zumutbar, wenn man einen Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Nur wenn dieser Anfahrtsweg (mit dem Pkw) mehr als die Hälfte der Gesamtfahrtstrecke beträgt, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar. Einer derartigen Aufteilung der einfachen Fahrtstrecke in Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel und private Verkehrsmittel (hier: ca. 36 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ca. 14 km mit dem Privat-Pkw) ist vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes “der halben Fahrtstrecke“ nicht entgegen zu treten; die Unterstellung einer optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel entspricht durchaus der Anordnung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde S,
M-Straße 24a, vertreten durch die Stemmer Bahl Fend
Steuerberatung KG, 6830 Rankweil, Am Bühel 6, vom
15. Dezember 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
28. November 2008 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) bezog im
Berufungsjahr nichtselbständige Einkünfte als Grenzgänger nach L.
Er war dort ganzjährig bei der LB in Gd xxx, H-Gasse 12,
beschäftigt. Sein Wohnsitz befand sich im Berufungsjahr in Gde S,
M-Straße 24a.
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2007 samt Beilagen begehrte der Bw. ua. unter dem Titel
"Pendlerpauschale" die
Berücksichtigung von 2.931,00 € [ab 1.7.2007 gültiger
jährlicher Pauschbetrag (sog. großes Pendlerpauschale) für
eine einfache Fahrtstrecke ab 60 km] als Werbungskosten.
Nach
entsprechendem Ergänzungsersuchen vom 14. November 2008 sei
lt. Aktenvermerk des Finanzamtes vom 20. November 2008 vom Bw. im
Rahmen eines Telefonats angegeben worden, dass sein einfacher Arbeitsweg
50 km betrage und seine Dienstzeit von 7.30 Uhr bis 17.15 Uhr
dauere.
Das Finanzamt erließ in der Folge den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 28. November 2008; dabei
berücksichtigte es das sog. kleine Pendlerpauschale für eine einfache
Fahrtstrecke von 40 bis 60 km mit einem jährlichen Pauschbetrag von
1.030,50 € als Werbungskosten. Begründend führte es dazu
aus, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem
überwiegenden Teil der Strecke (zu den vom Bw. angeführten
Dienstzeiten) möglich und zumutbar sei; dabei werde auf die günstigste
Kombination von öffentlichem und individuellem Verkehr abgestellt.
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 samt Beilagen
erhob der Bw. gegen diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007
Berufung, beantragte unter Verweis auf die beigelegte Aufstellung, das
große Pendlerpauschale zu berücksichtigen, und führte
hinsichtlich des hier interessierenden Berufungspunktes
"Pendlerpauschale" Folgendes aus:
Laut Bescheidbegründung des gegenständlichen
Einkommensteuerbescheides 2007 werde ohne nachvollziehbare amtswegige
Sachverhaltsermittlung nur das kleine Pendlerpauschale berücksichtigt. Der
Bw. wohne oberhalb der M in S und habe über 2½ Stunden
Anfahrtszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Bei
dieser bestmöglichen Variante sei die nur vier Minuten dauernde
Umsteigezeit, die bei den Verspätungen der Züge oft zu noch
längeren Anfahrtszeiten führe, nicht berücksichtigt. Die
Wartezeit bis zum Arbeitsbeginn des Bw. sei mangels gleitender Arbeitszeit
ebenfalls sachverhaltsmäßig festzustellen. Der Bw. sei bei der in
Rede stehenden B K und könne somit keine gleitende Arbeitszeit in Anspruch
nehmen, weil ihm erst mit Öffnung der Ka die Arbeitsmittel zur
Verfügung stünden. Die dem Berufungsschriftsatz angeschlossene
Aufstellung stellt sich wie folgt dar:
|
Arbeitsweg
mit öffentlichen Verkehrsmittel von
S
nach
xxx
und retour:
Arbeitszeit:
7.50 - 17.00 Uhr
|
Hinweg
:
1)
Fußweg zum Bahnhof
S2)
Bahnfahrt S -
F 5.40 -
6.16
3)
Wartezeit in
F4)
Busfahrt F -
xxx 6.20 -
6.52
5)
Wartezeit bis Arbeitsbeginn
|
|
25 Minuten
36 Minuten
4 Minuten
33 Minuten
58 Minuten
|
|
Gesamt:
|
155
Minuten
|
Rückweg
:
1)
Wartezeit bis Abfahrt
Bus
2) Busfahrt
xxx -
F 17.32 -
18.07
3)
Wartezeit in
F4)
Bahnfahrt F -
S 18.14 -
18.57
5)
Fußweg nach Hause
|
|
25 Minuten
36 Minuten
4 Minuten
33 Minuten
58 Minuten
|
|
Gesamt:
|
155
Minuten
Mit Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2007 vom 22. Dezember 2008 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab; begründend führte es dabei Folgendes
aus: "Bei der Beurteilung, ob die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist,
wird dem Antragsteller unterstellt, dass er die günstigste Kombination aus
öffentlichem und individuellen Verkehr wählt. Dies bedeutet, dass Herr
Kr mit dem Auto zum Bahnhof
Bl fährt und dort das Park &
Ride System nutzt. Von Bl fährt
ein Zug um 06.15 ab, der um 06.31 in F
ankommt. Der Bus Nr. yy fährt
vom Bahnhof F um 06.50 ab und kommt in
xxx um 07.17 an. Da lt. Telefonat
vom 20. November 2008 angegeben wurde, dass der Dienstbeginn um 07.30
erfolgt, kann davon ausgegangen werden, dass dieser pünktlich mit diesem
öffentlichem Verkehrsmittel einzuhalten ist. Beim Nachhauseweg bei
Dienstschluss um 17.15 fährt der Bus
Nr. yy um 17.32 ab
xxx in Richtung
F, von wo die Anschlusszüge nach
Bl gem. Verkehrsverbund auf die
Ankunftszeiten des Busses abgestimmt sind. Von Eventualitäten eines
verspäteten Busses oder Zuges ist bei der Beurteilung, ob das
öffentliche Verkehrsmittel zumutbar ist, nicht abzustellen. Die Fahrzeit
von 2,5 Stunden wird ebenfalls nicht überschritten
(50 km/Weg)".
Mit Schreiben vom 14. Jänner 2009 beantragte
der Bw., die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorzulegen; dadurch galt die Berufung wiederum als
unerledigt. Im Vorlageantrag begehrte die steuerliche Vertretung im Auftrag des
Bw., wie bereits im bisherigen Berufungsvorbringen, die Berücksichtigung
des großen Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988,
da überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar sei, und erklärte, dass der Bw. für seine
Wegzeit von seiner Wohnung in S bis zu seiner Arbeitsstätte nach xxx mit
dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel über zweieinhalb Stunden
benötige. Dabei umfasse die Wegzeit die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis
zum Arbeitsbeginn. Im Hinblick auf die obgenannte telefonische Auskunft des Bw.
ist zu sagen, dass der Bw. offensichtlich vom Finanzbeamten falsch verstanden
worden sei und diese so nicht stimme. Der Bw. habe in seiner im
Berufungsbegehren dargestellten Funktion als K bei der B in xxx lediglich die
Möglichkeit, zehn Minuten vor acht Uhr den Km zu betreten und seine
Arbeitsvorbereitungen zu beginnen. Es bestehe für den Bw. keine gleitende
Arbeitszeit. Der Hinweis in der Berufungsentscheidung, dass bei der
Dauer der Wegzeit bzw. bei der Frage der Zumutbarkeit auf eine optimale
Kombination zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und
Individualverkehrsmittel abgestellt werden müsse, sei nicht aus dem
Gesetzestext zu entnehmen. Dass der Bw. zuerst mit dem privaten Auto nach Bl
fahren, dieses dort stehen lassen, mit dem Zug nach F fahren und dann mit dem
Bus nach xxx fahren müsse, sei wirtschaftlich, auf die Kosten umgelegt,
keine optimale Kombination zwischen öffentlichen und privaten
Verkehrsmitteln (die Wegzeiten zu den öffentlichen Verkehrsmitteln und die
Dauer auf das Warten der Verbindungen seien nicht berücksichtigt). Das
Pendlerpauschale decke vornehmlich die täglichen Kosten des privaten PKW's
für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Für die
Frage der Zumutbarkeit sei der Vergleich mit dem schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittel entscheidend. Der Bw. würde ansonsten, sowohl den
Unterhalt seines Privatautos, als auch die Kosten der Tarife der
Österreichischen Bahn sowie des Schweizer Linienbussystemes tragen
müssen. Werde die Zumutbarkeit so ausgelegt, dass mit privatem Pkw und
öffentlichen Verkehrsmitteln die Wegzeit von 2,5 Stunden
unterschritten werden müsse, käme die große Pendlerpauschale in
den meisten Fällen gar nicht mehr zum tragen. Mit dieser Form der Auslegung
würden die gesetzlich angeordneten, laufenden Erhöhungen der
Pendlerpauschalen für die überproportional gestiegenen Kosten zum Hin-
und Herfahren von den Finanzämtern unterlaufen werden. Der Bw. müsse
mit seinen fixen Arbeitszeiten und dem langen Anfahrtsweg von
ca. 50 Kilometern täglich über zwei Stunden Autofahren (ohne
Verkehrsbehinderungen). Es werde daher ersucht, die im Gesetz dargelegte
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinsichtlich
der Dauer der Wegzeit und der dafür aufzuwendenden Kosten für den Bw.
neu zu beurteilen.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 brachte die
steuerliche Vertretung des Bw. in Ergänzung zum Vorlageantrag weiters vor,
dass von Seiten der Stadt Bl bestätigt worden sei, dass der Bahnhof Bl kein
"Park & Ride" - System habe. Nur wer über eine Jahreskarte
verfüge, könne dort gegen Entgelt parken. Diese Dauerparkplätze
seien derzeit ausgebucht. Es bestünden lange Wartezeiten, solche
Dauerparkplätze zu bekommen. Ansonsten bestünden in Bl nur
Kurzparkzonen.
Auf Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 16.
Februar 2009 legte der Bw. bzw. seine steuerliche Vertretung mit
Begleitschreiben vom 23. Februar 2009 schließlich noch eine
Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 20. Februar 2009 vor; danach
müsse der seit 1. November 2004 in ungekündigtem
Arbeitsverhältnis im gegenständlichen Unternehmen angestellte, als
Mitarbeiter HK tätige Bw. auf Grund der Öffnungszeiten täglich
von 7.45 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
anwesend sein.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war
es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
-
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
-
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich
des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (dh. an
mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben
sein.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 genannten
Pauschbeträge zu berücksichtigen. Danach beträgt das sog. kleine
Pendlerpauschale:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.1.2006 bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
20 km
|
495,00 €
|
41,25 €
|
1,38 €
|
546,00 €
|
45,50 €
|
1,52 €
|
ab
40 km
|
981,00 €
|
81,75 €
|
2,73 €
|
1.080,00 €
|
90,00 €
|
3,00 €
|
ab
60 km
|
1.467,00 €
|
122,75 €
|
4,08 €
|
1.614,00 €
|
134,50 €
|
4,48 €
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende Pauschbeträge (sog.
großes Pendlerpauschale) berücksichtigt:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab 1.1.2006
bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab 1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
2 km
|
270,00 €
|
22,50 €
|
0,75 €
|
297,00 €
|
24,75 €
|
0,83 €
|
ab
20 km
|
1.071,00 €
|
89,25 €
|
2,98 €
|
1.179,00 €
|
98,25 €
|
3,28 €
|
ab
40 km
|
1.863,00 €
|
155,25 €
|
5,18 €
|
2.052,00 €
|
171,00 €
|
5,70 €
|
ab
60 km
|
2.664,00 €
|
222,00 €
|
7,40 €
|
2.931,00 €
|
244,25 €
|
8,14 €
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988;
vgl. auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann
gegeben,
-
wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt
oder
-
wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt
oder
-
wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit
wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
-
wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung
gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung;
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie
- wenn die
Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der
Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit).
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5 Stunden
|
ab
20 km
|
2 Stunden
|
ab
40 km
|
2,5 Stunden
Die Wegstrecke bemisst sich im
Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen
Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die kürzeste
Straßenverbindung heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug
statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and
Ride) zu unterstellen. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit
berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von
Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des
Verkehrsmittels; dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der
Ankunft bei der Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt.
Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird
Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein
[vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Seiten 153 und 202 f;
Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988, Seiten 316 ff].
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob - wie das Finanzamt glaubt - das sog. kleine
Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder - wie vom Bw. beantragt - das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km zu
berücksichtigen ist.
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die Benützung
des öffentlichen Verkehrsmittels auch dann zumutbar ist, wenn man einen
Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Nur
wenn dieser Anfahrtsweg (mit dem Pkw) mehr als die Hälfte der
Gesamtfahrtstrecke beträgt, ist die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels unzumutbar. Einer derartigen Aufteilung der einfachen
Fahrtstrecke in Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel und private
Verkehrsmittel (hier: ca. 36 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln
und ca. 14 km mit dem Privat-Pkw) ist daher nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes
"der halben Fahrtstrecke" nicht
entgegen zu treten; die Unterstellung einer optimalen Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel entspricht durchaus der
Anordnung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 (vgl. Doralt,
EStG9,
Tz 108 ff zu § 16; Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Frage 16/12 zu § 16 EStG 1988;
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 257; zur Kombination eines privaten
Verkehrsmittels mit Massenbeförderungsmitteln siehe auch
VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001).
Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist dem
Finanzamt durchaus zuzustimmen, wenn es im gegenständlichen Fall für
die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Bw. in S
(M-Straße 24a) und dem Bahnhof Bl eine Fahrt mit dem Privat-Pkw (nach
Routenplaner "ViaMichelin": Entfernung: 14 km, Zeit: 16 Minuten), eine
ÖBB-Zugfahrt vom Bahnhof Bl nach Bahnhof F (21 Tarif km; 17 bzw.
18 Minuten) und die Nutzung des L-Busses (Linie 14) von F Bahnhof nach
xxx Gasthof A (ca. 15 km nach Routenplaner "ViaMichelin"; 36 min)
sowie ein Fußweg von der Bushaltestelle xxx Gasthof A zur
Arbeitsstätte (ca. 50 m, ca. 1 Minute; siehe dazu auch
Ortsplan xxx unter http://www.xxx.li/ortsplan.aspx) unterstellt hat.
Bezogen auf die Dienstzeiten des Bw. im Berufungsjahr
(lt. Bestätigung der Arbeitgeberin des Bw. vom 20. Februar 2009
hatte der Bw. auf Grund der Öffnungszeiten täglich von
7.45 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
anwesend zu sein) war im konkreten Fall daher von folgendem Arbeitsweg des Bw.
(Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung) bzw. von folgenden Abfahrts- und
Ankunftszeiten [unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis
zum Arbeitsbeginn (keine gleitende Arbeitszeit)] auszugehen [vgl. die
Kursbücher des Verkehrsverbundes Vorarlberg, Fahrplan 06/07
(gültig vom 10. Dezember 2006 bis 8. Dezember 2007) sowie
Fahrplan 07/08 (gültig vom 9. Dezember 2007 bis 13.
Dezember 2008); HaCon Fahrplanauskunft, Fahrpläne: ÖBB 2007
sowie ÖBB 2007/2008; Abfrage unter http://www.vmobil.at/]:
Hinfahrt:
Privat-Pkw Wohnung in
S ab ca. 5.55 Uhr/Bahnhof
Bl an 6.11 Uhr, Park- bzw.
Umsteigezeit ca. 15 Minuten, ÖBB-Regionalzug
Bl Bahnhof ab 6.26 Uhr/Bahnhof
F an 6.43 Uhr, Weiterfahrt mit dem
L-Bus
(Linie yy)
F Bahnhof ab
6.50 Uhr/xxx Gasthof
A an 7.26(7.24) Uhr, Fußweg
(ca. 1 Minute) ab xxx Gasthof
A zur Arbeitsstätte samt Wartezeit
bis zum Arbeitsbeginn um 7.45 Uhr;
alternativ (sofern
entgegen der vorgelegten Bestätigung der Arbeitgeberin von einem
Arbeitsbeginn um 7.50 Uhr ausgegangen würde; vgl. die
diesbezüglichen Ausführungen in der dem Berufungsschriftsatz
angeschlossenen Aufstellung bzw. im
Vorlageantrag):
Fußweg
(ca. 0,8 km nach Routenplaner "ViaMichelin"; 15 min) Wohnung in
S ab ca. 6.05 Uhr zum Bahnhof
S,
M-Bahn/ÖBB-Rex
S Bahnhof ab 6.25 Uhr/Bahnhof
F an 7.08 Uhr, Weiterfahrt mit
ÖBB-Regionalzug Bahnhof F ab
7.14 Uhr/Schxxx an 7.34 Uhr mit Übergang
(ca. 100 m; ca. 2 min) zur Bushaltestelle
Sch-P,
Fahrt mit dem Bus (Bs SG, Bahnhof
- Ss, Bahnhof)
Sch-P
ab 7.40 Uhr/xxx Gasthof
A an 7.46 Uhr; Fußweg
(ca. 1 Minute) ab xxx Gasthof
A zur Arbeitsstätte samt kurzer
Wartezeit bis zum Arbeitsbeginn um 7.50 Uhr.
Rückfahrt:
Fußweg
(ca. 1 Minute) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
xxx Gasthof
A ab 17.00 Uhr, Wartezeit bis
17.32 Uhr, L-Bus
(Linie yy)
xxx Gasthof
A ab
17.32 Uhr/F Bahnhof an
18.08(18.07) Uhr, Weiterfahrt mit ÖBB-Rex Bahnhof
F ab
18.14 Uhr/Bl Bahnhof an
18.32 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 15 Minuten, Privat-Pkw
Bahnhof Bl ab 18.47 Uhr/Wohnung
des Bw. in S an
19.03 Uhr;
alternativ:
Fußweg
(ca. 1 Minute) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
xxx Gasthof
A ab 17.00 Uhr,
L-Bus
(Linie yy)
xxx Gasthof
A ab
17.02 Uhr/F Bahnhof an
17.38(37) Uhr, Weiterfahrt mit ÖBB-Rex Bahnhof
F ab
17.43 Uhr/Bl Bahnhof an
18.01 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 15 Minuten, Privat-Pkw
Bahnhof Bl ab
ca. 18.16 Uhr/Wohnung des Bw. in
S an
18.32 Uhr;
oder ab
Bl:
Fahrt
mit der M-Bahn Bahnhof
Bl ab
18.04 Uhr/Bl Bahnhof an
18.23 Uhr, Fußweg (ca. 0,8 km nach Routenplaner
"ViaMichelin"; 15 min) Bahnhof S
zur Wohnung des Bw. in S an
ca. 18.40 Uhr.
Angesichts dieser Verkehrsverbindungen gelangte der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) zur Überzeugung, dass dem Bw. im
streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend (an mehr als der
Hälfte seiner Arbeitstage) auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg
(ca. 36 km) zur erforderlichen Zeit ein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung stand und damit im konkreten Fall
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt.
Abschließend sei noch erwähnt, dass die
Gewährung des sog. großen Pendlerpauschales ausschließlich
nach objektiven Kriterien der Benützungsmöglichkeit des
öffentlichen Verkehrsmittels zu beurteilen ist. Etwaigen wirtschaftlichen
Gesichtspunkten, wie etwa das Anfallen von Parkplatzkosten, oder dem Umstand, ob
ein entsprechendes "Park & Ride" - System zur Verfügung steht oder
nicht, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu; eine auf derartige
Umstände gestützte Auslegung des Begriffes der Unzumutbarkeit kann dem
Gesetz nicht entnommen werden. Zum Vorbringen, wonach es in Bl nur Kurzparkzonen
gäbe, ist im Übrigen noch zu sagen, dass die Parkdauer in Blr
Kurzparkzonen keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt (vgl. dazu auch unter
http://www.auto.at/contator/auto/kpz.asp?plz=6700).
Die Prüfung, ob Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung
vorliegt, erübrigt sich gegenständlich, da der Bw. laut Aktenlage
nicht dauernd stark gehbehindert ist und Derartiges auch nicht behauptet
hat.
Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit
wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu
sagen:
Davon ausgehend, dass gegenständlich die oben
dargestellte einfache Wegstrecke (bei Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln bzw. bei kombinierter Benutzung öffentlicher und privater
Verkehrsmittel) - nach Aufrundung der einzelnen Wegstrecken
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Frage 16/22 zu § 16
EStG 1988) - ca. 51 Kilometer beträgt, dann stünde dem
Bw. nach der oben dargestellten, der einheitlichen Verwaltungsübung
dienenden Verwaltungspraxis für deren Zurücklegung zweieinhalb Stunden
zur Verfügung.
Bezogen auf diese Verwaltungspraxis kann entsprechend der
obigen Darstellung des Arbeitsweges des Bw. (Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung)
bzw. der Abfahrts- und Ankunftszeiten (unter Einschluss von Wartezeiten
während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn), wonach sich für die
Hinfahrt eine einfache Fahrtzeit von max. 110 Minuten und für die
Rückfahrt von max. 123 Minuten ergibt, nicht davon gesprochen
werden, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels im
fraglichen Zeitraum überwiegend bzw. an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage unzumutbar gewesen wäre. Die Wegzeit liegt gegenständlich
jedenfalls unter zweieinhalb Stunden.
Angesichts dieser Ausführungen kann im Berufungsfall
von der Erfüllung des Tatbestandes
"Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber
für die Zuerkennung des
"großen" Pendlerpauschales
voraussetzt, keine Rede sein.
Es war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 25. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 126 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 138 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-F/09
- Stammnummer
- 39321
- Gültig
- 25.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF