Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1240-L/08
Aktivlegitimation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1240-L/08vom 17.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. November 2008 gegen
den Zurückweisungsbescheid (§ 273 BAO)des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck vom 29. Oktober 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 15.9.2008 berief der Berufungswerber
gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, welche am 9.7.2007
erlassen wurden und an seinen ehemaligen Dienstgeber, die B gerichtet waren.
Seine Selbstanzeige vom 19.10.2004 habe zur Folge gehabt, dass ohne seine
Beiziehung Bescheide über einen Nachzahlungsbetrag von € 74.568,84
ergingen. Die Firma habe bereits am 25.6.2007 einen Rechtsmittelverzicht
abgegeben und ihn in der weiteren Folge auf diesen Anteil geklagt. Das
Missverhältnis zu seinen tatsächlich erhaltenen Beträgen sei
offensichtlich. Im Ergebnis liege ein Handel zu seinen Lasten vor, welcher auf
seinem Rücken abgehandelt werde, obgleich ihm Parteistellung zukomme.
Mit Bescheid vom 29.10.2008 wies das Finanzamt die Berufung
gem. § 273 Abs.1 BAO zurück. Gemäß
§ 82 EStG hafte der
Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer. Die Bescheide vom 9.7.2007 betreffend
Lohnsteuerprüfung für die Jahre 1999 bis 2004 seien an die GmbH
zugestellt worden. Die Berufung sei wegen mangelnder Aktivlegitimation
unzulässig und zudem verspätet eingebracht worden.
Im Berufungsschriftsatz vom 11.11.2008 hielt der
Berufungswerber fest, dass die Rechtsmittelfrist erst mit wirksamer Zustellung
eines Bescheides zu laufen beginne. Die Berufung sei daher mangels
gesetzmäßiger Zustellung an ihn denknotwendig nicht verfristet.
Ebenso finde auch das AVG im gegenständlichen Verfahren Anwendung. Gem.
§ 8 AVG habe jeder Parteistellung, der ein tatsächliches und
rechtliches Interesse am Verfahrensgegenstand habe. Das rechtliche Interesse
ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Abgabenschuldnerin (GmbH) beim
Arbeitsgericht einen Teil der Abgabenschuldigkeit von ihm ersetzt begehre, wobei
die Höhe derselben ohne sein Mitwirken hinter seinem Rücken
willkürlich festgesetzt worden sei.
Mit Schriftsatz der erkennenden Behörde wurde dem
Berufungswerber noch einmal vorgehalten, dass die Bescheide ausschließlich
an die GmbH gerichtet waren. Im Antwortschreiben vom 3.2.2009 hielt der
Berufungswerber ergänzend fest, dass er keine Einfluss gehabt habe, an wen
die Lohnsteuerbescheide zugestellt würden, sodass dies offenbar im Belieben
der Behörde liege. Zudem hätten die Bestimmungen des AVG als geltendes
Recht subsidiär auch im Abgabenverfahren Anwendung zu finden. Das
tatsächliche und rechtliche Interesse ergebe sich schon daraus, dass ihn
die GmbH beim Arbeitsgericht zu Unrecht auf eine Zahlung von ca. € 75.000
geklagt habe. Offenbar sei er vom Finanzamt im Zusammenwirken mit der Firma bei
der Lohnsteuerprüfung bewusst ausgegrenzt worden, um ihm zum Vorteil der
GmbH einen möglichst hohen Anteil anrechnen zu können. Schlage das
Verhalten der Finanzbehörde im Zusammenwirken mit der Firma zu seinem
Nachteil aus, so bestehe nicht nur ein rechtliches sondern auch ein
tatsächliches Interesse an der Abwendung allfälliger Rechtsnachteile.
Die Bestimmungen des Fristengesetztes seien allgemein verbindlich, woraus
folgere, dass eine Berufungsfrist erst nach rechtswirksamer Zustellung des
Bescheides zu laufen beginnen könne, frühestens nach Kenntniserhalt
der Bescheide und deren Inhalt. Nachweislich habe er dieselben durch den
Gegenanwalt bei der Gerichtsverhandlung am 10.9.2008 ausgefolgt erhalten, was
selbstredend keine wirksame Zustellung sein könne. Für die
Behörde habe jedenfalls eine Verpflichtung bestanden, ihm tangierende
Bescheide ordnungsgemäß zuzustellen. Vom Unterbleiben dieser
Zustellung könne nicht mangelnde Aktivlegitimation abgeleitet werden, weil
dies eine verfassungswidrige Behinderung seines Zuganges zum Recht
begründen würde (Art. 6 MRK).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung (BAO) ergibt
sich aus § 1 BAO. Für das Verfahren der Abgabenbehörden des
Bundes in Angelegenheiten der Abgaben des Bundes findet den abgabenrechtlichen
Normen entsprechend demnach die BAO und nicht das AVG Anwendung (Stoll,
Kommentar zur BAO, Seite 5). Für die gem. § 86 Abs. 1 EStG 1988
durchzuführende "Lohnsteuerprüfung" ist die BAO anzuwenden (s.
Ellinger-Iro-Kamer-Sutter-Urtz, Kommentar zur BAO §1). Daraus folgert, dass
die vom Berufungswerber im Hinblick auf § 8 AVG gestützten Argumente
nicht zum Tragen kommen. Zudem steht ausschließlich der
Zurückweisungsbescheid vom 29.10.2008 auf dem Prüfstand. Nicht
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Klärung der Frage, welche
Möglichkeit für den Berufungswerber grundsätzlich besteht, das
Ergebnis der Lohnsteuerprüfung zu bekämpfen. Das Finanzamt hat bereits
auf die Bestimmung des § 82 EStG 1988 hingewiesen, wonach der Arbeitgeber
dem Bund für die Einbehaltung und die Abfuhr der vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer haftet. Wann der Arbeitnehmer unmittelbar in
Anspruch genommen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 2 EStG 1988.
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit,
dass die im Zuge einer Lohnsteuerprüfung am 9.7.2007 ergangenen Bescheide
ausschließlich an die GmbH gerichtet waren und an den ausgewiesenen
Zustellungsbevollmächtigten zugestellt worden sind.
Ein Recht auf Bescheidzustellung sieht die BAO nur vor,
wenn jemand vom Finanzamt in Anspruch genommen wird (§ 255 i.V. § 248
BAO). Zur Einbringung einer Berufung ist gem. § 246 Abs. 1 BAO nur
derjenige befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid
ergangen ist. Da kein diesbezüglicher Bescheid an den Berufungswerber
ergangen ist, mangelt es an der Aktivlegitimation. Die Berufung war daher wegen
Unzulässigkeit (lit. a) zurückzuweisen (s. dazu auch Ritz,
Kommentar³ zur BAO, § 273 Tz 4 und 17-18)
Die Berufung gegen die an die GmbH gerichteten Bescheide
trägt das Datum 15.9.2008. (Offenbar wurde diese eingereicht, nachdem der
Berufungswerber von deren Inhalt im Zuge der Gerichtsverhandlung am 10.9.2008
Kenntnis erlangt hat). Gem. § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat. Die an die GmbH gerichteten Bescheide tragen das
Datum 9.7.2007. Die Berufung ist daher zweifelsfrei verspätet. Gem. §
273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde
(lit. b).
Darauf, dass ein Rechtsmittelverzicht auch vorzeitig
abgegeben werden kann (§ 255 Abs. 2 BAO), wurde bereits im Vorhalt vom
28.1.2009 hingewiesen.
Die Berufung wurde daher zu Recht mit Bescheid
zurückgewiesen und es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 17.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1240-L/08
- Stammnummer
- 39312
- Gültig
- 17.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF