Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0466-F/08
Gewährung von ZE
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0466-F/08vom 16.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Drbf, vertreten durch Stemmer Bahl
Fend Steuerberatung KG, 6830 Rankweil, Am Bühel 6, vom
10. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten
durch HR Dr. Walter Blenk, vom 25. August 2008 betreffend Ansuchen um
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat immer wieder ZE-Ansuchen
gestellt, die ihm immer wieder bewilligt wurden. In diesen Ansuchen hat der
Berufungsführer im Wesentlichen nur behauptet, dass die sofortige
Entrichtung des gesamten Rückstandes eine erhebliche Härte darstellen
würde und dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei. Diese
Behauptungen hat der Berufungsführer aber niemals konkretisiert.
Mit ZE-Ansuchen vom 22. Juli 2008 ersuchte der
Berufungsführer um Fortführung der Ratenvereinbarung (ZE-Bescheid vom
10.09.2007). Er ersuche um Weiterführung der monatlichen Raten in Höhe
von € 15.000,00.
Mit Bescheid vom 25. August 2008 hat das Finanzamt das
ZE-Ansuchen vom 22. Juli 2008 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Raten im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu gering seien und dadurch
die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
In der Berufung vom 10. September 2008 brachte
der Berufungsführer im Wesentlichen vor:
In der Bescheidbegründung heiße es, dass die von
angebotenen Raten nicht im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes
seien und dadurch die Einbringlichkeit gefährdet sei.
Dem halte er entgegen, dass er laut
Zahlungserleichterungsansuchen eine Rate von 12.000,00 € beantragt
habe und seitens des Finanzamtes die Höhe der Rate mit
15.000,00 € genehmigt worden sei.
In den letzten zwei Jahren habe sich der Rückstand von
192.800,00 € auf den jetzigen Rückstand reduziert. Die
Einbringlichkeit durch die bisher bezahlten Raten in Höhe von
15.000,00 € seien nicht gefährdet. Die ärztliche Praxis
laufe nach wie vor ausgesprochen gut, eine höhere Rate würde jedoch zu
einer Zahlungsunfähigkeit führen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 26. September 2008 im Wesentlichen aus
folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen:
"Abgabenbehördliche
Recherchen haben ergeben, dass der Vermögensstatus des Abgabepflichtigen
eine massive Überschuldung ausweist. Der Berufungswerber ist offenkundig
nicht mehr in der Lage, seine erheblichen Verbindlichkeiten in angemessener
Weise bedienen, was zur Konklusio führt, dass von einer
Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist. Diese ist schon seit längerer Zeit
evident, betrachtet man die vergangenen und auch aktuell fehlgeschlagenen
Abstattungsbemühungen des Abgabepflichtigen.
Es sind
zweifellos Raten geleistet worden, allerdings im Verhältnis zu den
"Alt-Lasten" und den laufenden Abgaben in einem unzureichenden Ausmaß, da
diese Abstattungsvarianten im Laufe der Jahre zu keiner zügigen Tilgung der
Abgabenverbindlichkeiten geführt haben. Dies weist nicht mehr nur auf einen
Liquiditätsengpass hin, sondern auf eine Illiquidität, die eine
Gefährdung der Einbringlichkeit indiziert. Dies wiederum hat eine zwingende
Abweisung des Ratenansuchens zur Folge, da eine der Auflagen für die
Gewährung eines Moratoriums iSd § 212 BAO nicht erfüllt
ist.
Auf der einen
Seite wird in den Berufungsausführungen von einer prosperierenden
Arztpraxis gesprochen, auf der anderen Seite soll eine Erhöhung der Raten
zu einer Zahlungsunfähigkeit führen. Im Klartext ist dies ein krasser
Widerspruch, der lediglich dokumentiert, dass der Abgabepflichtige rundum nicht
in der Lage ist, sich monetär derart zu gesunden, dass ein gesichertes
korrektes Zahlungsverhalten zuzuerkennen ist. Weshalb der Abgabepflichtige mit
der von im angesprochenen Qualifikation und Reputation nicht in der Lage ist
(und dies über Jahre hinweg), seine Steuerverbindlichkeiten in Ordnung zu
bringen, ist aus dieser Argumentationsführung unbegreiflich. Offensichtlich
ist seine finanzielle Situation doch derart bedenklich, dass er im Laufe der
Jahre keine Bank gefunden hat, die ihm eine entsprechende Kreditwürdigkeit
attestiert und ihm die Abstattung der Abgabenschuld mittels Kredit
ermöglicht hat."
Im Vorlageantrag vom 1. Oktober 2008 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Im
Vorlageantrag berufen wir uns auf die ursprünglich vorgebrachten
Berufungsbegehren laut Berufungsschrift vom 10. September 2008.
Wir weisen
nochmals darauf hin, dass ein vom Finanzamt gewährtes
Zahlungserleichterungsansuchen ohne Verschlechterung der
Sachverhaltsumstände einseitig vom Finanzamt aufgekündigt wurde. Die
Aufkündigung erfolgte seitens des Finanzamtes trotz Einhaltung des
Zahlungsplanes und trotz einem enormen Abbau der Abgabenschulden. Es sind
derzeit lediglich die Einkommensteuervorauszahlungen aus dem Jahr 2008 für
das 2. und 3. Quartal offen. Wenn man die weiteren Ratenansuchen
hochrechnet, wäre der Berufungsführer in zwei Jahren ohne
Abgabenschulden.
Die
Begründung des Finanzamtes, dass der Berufungsführer offenkundig nicht
mehr in der Lage ist seine Verbindlichkeiten zu bedienen, ist eine nicht weiter
belegte Behauptung dem jedwedes ordentliches Ermittlungsverfahren fehlt. Es
wurde mit einem Finanzberater und der Bank ein auf die Ratenbewilligung und die
Kreditzusagen abgestimmten Tilgungsplan erarbeitet, bei dem sowohl die privaten
als auch die betrieblichen Schulden laufend abgestattet werden. Die
Einbringlichkeit der Abgabenschulden ist aufgrund der vorhandenen
Vermögenswerte im Privatbereich nicht gefährdet. Wenn aber das
Finanzamt einseitig das zugestandene Ratenansuchen aufkündigt, würde
das genauso zur momentanen Zahlungsunfähigkeit führen, wie wenn die
Bank ihre Schulden auf einmal fällig stellen würde. Wir berufen uns
hier auf den Vertrauensgrundsatz einer zugesagten
Ratenbewilligung.
Das Finanzamt
Bregenz kann nicht behaupten, dass die Erhöhung der Raten in einem krassen
Widerspruch zur dargestellten Einkommenssituation in der Arztpraxis ist. Es
entspricht eher den Denkgesetzen, dass das plötzliche Fälligstellen
eines großen Abgabenrückstandes zu Zahlungsschwierigkeiten
führt. Das Finanzamt hat ja auch nicht die Erhöhung der Raten
vorgeschlagen. Auch die Vermutungen, dass keine Bank für die Abstattungen
der Kredite gefunden werden konnte ist eine Unterstellung seitens des
Finanzamtes Bregenz.
Die
Fortführung der Arztpraxis, die im Jahr 2006 einen Cashflow vor Steuern von
261.367,00 € erwirtschaftet hat und bei der im Jahr 2007 und in den
Folgejahren von ähnlichen Ergebnissen auszugehen ist (lt. Saldenliste
1-12/2007 vorläufiges Ergebnis 195.695,00 €), erfüllt die
Voraussetzungen des § 212 BAG und § 212 a BAO
hinreichend.
Die
Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt aus den Einnahmen die
entsprechenden Mittel zur Abdeckung der Unkosten. Es soll zu keiner
Neuverschulung bei der Bank kommen. Ein Fälligstellen der Abgabenschulden
würde den Betrieb gefährden und damit erst wirklich die
Rückzahlung und Einbringlichkeit der Abgabenschulden.
Wir weisen
zuletzt auf die mit der Abgabensicherung übliche Vereinbarung hin, dass zu
meist die Raten nur auf ein Jahr in einer finanzierbaren Höhe gewährt
werden und dass dann der Abgabenschuldige für die Restrate einen erneuten
Antrag stellen kann. Der Bescheidausstellung fehlt unserer Ansicht nach die
entsprechende Sachlichkeit. Die geführten Telefonate mit der Abteilung zur
Erreichung eines entsprechenden Kompromisses wurden leider nicht
gehört."
Der UFS übermittelte dem steuerlichen Vertreter des
Berufungsführers mittels Telefax vom 7. Jänner 2009
folgenden Vorhalt:
"Sie werden
ersucht darzustellen worin die erhebliche Härte in der sofortigen
Entrichtung der Abgaben besteht.
Weiters werden
Sie ersucht darzustellen, warum die Einbringlichkeit der Abgaben durch die
Gewährung des Ratenzahlungsansuchens nicht gefährdet
ist.
Schließlich
werden Sie ersucht die Vermögens- und Einkommenssituation des
Berufungsführers, insbesondere die Höhe der Aktiva und
Verbindlichkeiten, der Einnahmen und deren Verwendung darzustellen und den im
Vorlageantrag erwähnten Tilgunsplan dem UFS vorzulegen.
Einer
Vorhaltsbeantwortung wird binnen einem Monat nach Erhalt dieses Schreibens
entgegengesehen."
In der Vorhaltsbeantwortung vom
27. Jänner 2009 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen
vor:
"Die erhebliche
Härte in der sofortigen Entrichtung der Abgaben besteht darin, dass sich
der Berufungsführer durch die plötzliche Aufkündigung der
Ratenvereinbarung in einem Liquiditätsengpass befindet. Er hat die ihm vom
Finanzamt zugesagten Raten immer eingehalten und keinen Terminverlust
provoziert. Es besteht mit den Banken und restlichen Kreditgebern demnach ein
maßgeschneidertes Paket auf die derzeitige Einkommenssituation. Wenn diese
Rückzahlungspläne einseitig von der Bank oder vom Finanzamt
aufgekündigt werden, muss bei den anderen Kreditgebern der entsprechende
Ausgleich erst kurzfristig wieder neu ausverhandelt werden. Die anderen
Kreditgeber bestehen aber auch auf die vereinbarten Rückzahlungen. Die
Einbringung der Abgaben durch die Gewährung des Ratenzahlungsansuchens ist
aus unserer Sicht darum nicht gefährdet, weil laut beiliegenden
Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen 2006 und 2007 ein jährlicher Cash-Flow von
weit über 200.000,00 € erwirtschaftet wird. Der Rückstand
laut Finanzamtkontonachricht vom 26.1.2009 beträgt zudem lediglich €
21.439,61. Laut beiliegender Einnahmen/Ausgaben-Rechnung und den entsprechenden
Evidenzkonten betragen die Schulden des Berufungsführers ca.
1.400.000,00 €. Wenn der Berufungsführer die Ratenzahlung
einschließlich bis 2009 gewährt worden wäre, könnte er ab
2010 die normalen Vierteljahresvorauszahlungen ohne weiteres wieder begleichen.
Der Berufungsführer hat zur Erläuterung sehr viel Geld und Einsatz in
sein Forschungsprojekt gesteckt, das über das Institut
X vermarktet wird. Der Markenname wurde
gesichert und wenn die Marketingmaßnahmen greifen, sollten ausreichend
Einnahmen zur Verfügung stehen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist der Berufungsführer darauf aufmerksam zu
machen, dass die vom Finanzamt mit Bescheid vom 10. September 2007
gewährten Zahlungserleichterungen nicht vom Finanzamt aufgekündigt
wurden, sondern diese lediglich befristet genehmigt wurden. Der
Berufungsführer hat nach Ablauf dieser Frist ein neuerliches
Zahlungserleichterungsansuchen gestellt. Über dieses ist auf Grund der
gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden. Allenfalls rechtswidrige frühere
Genehmigungen von Zahlungserleichterungen, ohne dass die gesetzlichen
Erfordernisse vorgelegen sind, führen nicht zu einem Rechtsanspruch des
Berufungsführers auf Genehmigung eines neuerlichen Ansuchens.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner
Auseinandersetzung mit den anderen Tatbestandsmerkmalen.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine
Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Die
Beschwerdeführerin hätte daher von sich aus darzulegen gehabt, dass
die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblichen
Härten verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht
gefährdet werde.
Voraussetzung für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist somit - neben einem
entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und
gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet
ist. Dabei hat der Abgabepflichtige jedenfalls diese beiden Voraussetzungen
für eine Zahlungserleichterung überzeugend darzulegen.
Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es sodann im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, die Behörde hat diesfalls
den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Von einer erheblichen Härte ist auszugehen, wenn der
Abgabepflichtige durch die sofortige (volle) Abgabenentrichtung in eine
wirtschaftliche Notlage bzw. in finanzielle Bedrängnis gerät oder ihm
die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen
nicht zugemutet werden kann (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2247 f). Diese
in der Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen bestehenden Härten
dürfen aber nicht von der Wirkung und der Schwere sein, dass in ihnen
bereits die Quelle einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben
gelegen ist. Eine Zufristung ist daher nur bei gerechtfertigter Erwartung
späterer Leistungsfähigkeit möglich. Dagegen kann bei einer
drohenden, ernsthaft zu besorgenden Leistungsunfähigkeit keine
Zahlungserleichterung gewährt werden. Derartige eine Gefährdung
darstellende Umstände sind im Allgemeinen anzunehmen bei einer
Überschuldung des Abgabepflichtigen, bei schlechten Einkommens- und
Vermögensverhältnissen, voraussehbar geringem künftigem
Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen (siehe dazu Stoll, a.a.O.
S. 2249 f).
Der Berufungsführer hat zwar immer wieder behauptet,
dass die sofortige volle Entrichtung der Abgaben mit einer erheblichen
Härte verbunden wäre und dass die Einbringlichkeit nicht
gefährdet sei. Er hat diese Behauptungen aber nicht konkretisiert.
Der Berufungsführer wurde mit Vorhalt des UFS
aufgefordert, darzustellen, worin die erhebliche Härte in der sofortigen
Entrichtung der Abgaben besteht, warum die Einbringlichkeit der Abgaben durch
die Gewährung des Ratenzahlungsansuchens nicht gefährdet ist, seine
Vermögens- und Einkommenssituation darzulegen und zwar insbesondere die
Höhe der Aktiva und Verbindlichkeiten, der Einnahmen und deren Verwendung
sowie den im Vorlageantrag erwähnten Tilgungsplan dem UFS
vorzulegen.
Der Berufungsführer hat aber lediglich die
Einnahmen-Ausgabenrechnung sowie die Evidenzkonten für das Jahr 2007
vorgelegt. Der Berufungsführer hat es insbesondere unterlassen, die Aktiva
sowie die Verwendung der Einnahmen darzustellen. Auch hat er es unterlassen, den
im Vorlageantrag erwähnten Tilgungsplan dem UFS vorzulegen. Damit ist der
Berufungsführer seiner obig dargelegten Konkretisierungs- und
Offenlegungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Vom UFS kann auf Grund der
nur mangelhaften Vorhaltsbeantwortung nicht beurteilt werden, welche Aktiva den
Verbindlichkeiten und welche Ausgaben den Einnahmen gegenüberstehen. Die
Kenntnis des gesamten Vermögens des Berufungsführers sowie der
Verwendung der Einnahmen wäre aber sowohl für die Beurteilung des
Vorliegens einer erheblichen Härte sowie des Nichtvorliegens der
Gefährdung der Einbringlichkeit notwendig gewesen. Die allgemein gehaltenen
Behauptungen des Berufungsführers vermögen die vom UFS im Vorhalt
konkret geforderten Nachweise nicht zu ersetzen.
Da der Berufungsführer weder die erhebliche Härte
der sofortigen vollen Entrichtung noch die Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit dargetan hat, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 16. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0466-F/08
- Stammnummer
- 39285
- Gültig
- 16.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF