Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0732-W/08
Unzulässigkeit einer Berufung gegen nicht wirksam ergangenen Feststellungsbescheid
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0732-W/08vom 25.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuer- und
Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH, Wirtschaftstreuhänder,
1090 Wien, Ferstelgasse 6/7,vom 10. August 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten
durch Hofrat Mag. Franz Zaussinger,vom 12. Juli 2000 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO 1995
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Berufungsentscheidung vom 13. Dezember 2007, Zl.
RV/2777-W/02 hatte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) die Berufung der GmbH
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 12. Juli 2000 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1995 abgewiesen. Im
Beschwerdeverfahren VwGH-Zl. 2008/13/0020 wurde die Beschwerdeführerin
inzwischen mit Aufhebung dieser Berufungsentscheidung klaglos gestellt (Bescheid
vom 13. März 2008, zugestellt am 17. März 2008). Das
Berufungsverfahren erscheint damit wieder offen.
Der vor dem UFS angefochtene Feststellungsbescheid des
Finanzamtes ist mit folgender Zustellverfügung versehen:
Adr.
Die an die Partei gerichtete Bescheidausfertigung
enthält den Hinweis, dass der Bescheid gegenüber allen Beteiligten
wirke, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 191 Abs 3
lit b BAO). Mit der Zustellung dieser Ausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gelte die Zustellung an alle an der Feststellung von
Einkünften Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs 3 BAO).
Der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides
haften allerdings folgende Mängel an:
1. Als eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
kam die Komplementärin X-GmbH im Zeitpunkt der Bescheidzustellung ohne
weiteres in Betracht, weil noch nicht alle atypisch Stillen aus der Gesellschaft
ausgeschieden waren. Mit der oben
kursiv zitierten Adrema- Wendung
erweist sich die Zustellverfügung jedoch als mangelhaft: Gemäß
§ 5 Z 1 Zustellgesetz hat die Abgabenbehörde in
geeigneter Form den Empfänger zu bestimmen, "dessen Identität
möglichst eindeutig zu bezeichnen ist". Die Person des offenbar
intendierten Empfängers X-GmbH (= die Inhaberin des Handelsgewerbes) wird
im Adressfeld nicht ausdrücklich angesprochen, es fehlt ihre
unternehmensrechtliche Bezeichnung mit der hier wohl einzig richtigen Wendung
"zu Handen der X-GmbH ".
2. Ein weitere Mangel der Zustellverfügung besteht
darin, dass die von der Einkünftefeststellung betroffenen, großteils
ehemaligen, atypisch stillen Mitgesellschafter nur aus der einen
Spruchbestandteil bildenden Einkünfteverteilung erschließbar sind und
nicht auch im Adrema als Normadressaten genannt werden, etwa mit der Wendung:
"siehe Beteiligtenliste im Anhang".
Da die Zustellverfügung somit weder die
Bescheidadressaten vollständig noch den nach § 81 BAO
vertretungsbefugten Empfänger überhaupt bzw. mit der erforderlichen
Genauigkeit bezeichnet, ist der Feststellungsbescheid des Finanzamtes mangels
wirksamer Zustellung tatsächlich nicht erlassen worden, die dagegen
erhobene Berufung erweist sich als unzulässig.
Hinweis
Dieser Bescheid wirkt gegenüber allen Beteiligten,
denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen bzw. zugeflossen sind
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 BAO
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Wien, am 25.
März 2008
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Z 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0732-W/08
- Stammnummer
- 39280
- Gültig
- 25.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF