Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0379-I/08
Höhe der abzugsfähigen Fahrtkosten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0379-I/08vom 16.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 11. April 2008 betreffend Einkommensteuer 2007
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
1.) Die (nicht durch einen berufsmäßigen
Parteienvertreter vertretene) Berufungswerberin - kurz: Bw. - wies in einer
Beilage zur Einkommensteuererklärung 2007 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ein
Kilometergeld von 2.830,49 € als Betriebsausgabe aus. Das Finanzamt
erließ mit Ausfertigungsdatum 11.4.2008 einen Einkommensteuerbescheid, in
dem die Bw. - der Beilage entsprechend - mit Einkünften von
1.968,26 € ("aus selbständiger Arbeit") veranlagt wurde.
Die Bw. berief und wandte (wie schon in ihrer Berufung
gegen die Vorjahresbescheide) ein, Einkünfte in dieser Höhe nicht
erzielt zu haben. Die an 41 Einsatztagen zurückgelegte "Tour" habe eine
Länge von 289 km gehabt. Der Treibstoffverbrauch sei hoch gewesen; sie
hätte jeden Einsatztag um 90 € tanken müssen. In der
(berichtigten) Einnahmen-Ausgabenrechnung war eine Kfz-Reparatur von
3.000 € ausgewiesen, weshalb sich ein Verlust (aus Gewerbebetrieb)
ergab.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde
ausgeführt, dass die Reparaturrechnung nicht berücksichtigt werden
konnte, weil Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebs eines Kfz mit dem
Kilometergeld abgegolten seien.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die Bw. neuerlich darauf hin, dass sie
die Tour von 289 Kilometern 41-mal gefahren sei. Sie könne sich nicht
vorstellen, irgendeine Schuld begleichen zu müssen, wenn die Angelegenheit
ordnungsgemäß bearbeitet worden wäre. Sie habe für die
Jahre 2002 bis 2006 "gerade mal" 18,34 € zahlen müssen. Für
notwendige Fragen stehe sie telefonisch jederzeit gerne zur
Verfügung.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt. Neben dem Kilometergeld seien die Kosten für
eine Autoreparatur als Ausgabe beantragt worden (Verf. 46).
Die Abgabenbehörde erster Instanz wurde mit Schreiben
vom 8.1.2009 wie folgt um Stellungnahme ersucht:
Die Berufungswerberin machte in der - zusammen mit
der Berufung vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung - 3.000 € an
Autoreparatur geltend. Das Finanzamt führte in der Berufungsvorentscheidung
aus, dass Kosten einer Autoreparatur neben dem Kilometergeld nicht
abzugsfähig sind. Die Berufungswerberin brachte im Vorlageantrag
(neuerlich) vor, die Tour 41-mal gefahren zu sein; der Fall könne nicht
ordnungsgemäß bearbeitet worden sein.
Geht man von den Angaben der Berufungswerberin
aus, die sie von Anfang an gemacht hat, läge einem von ihr geltend
gemachten Aufwand von 2.830,49 € - aus welchem Grund auch immer - ein
Kilometergeld von nur rd. 0,24 € zugrunde (2.830,49 € ./. 41
./. 289 km). Andererseits befindet sich im Veranlagungsakt (Seite 4) eine
Ermittlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb 2007, die von einem Aufwand
von 4.455,22 € (statt 2.830,49 €) ausgeht und ein amtliches
Kilometerfeld von 0,376 € heranzieht. Es ist nicht nachvollziehbar,
von wem diese Berechnung stammt.
Das Finanzamt wird daher
ersucht, binnen zwei Wochen, vom Erhalt dieses Schreibens an gerechnet,
mitzuteilen, auf welcher sachverhaltsbezogenen Grundlage seiner Ansicht nach
weiterhin von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 1.968,26 €
ausgegangen werden sollte. Auf die im Akt befindlichen Vorjahresberechnungen sei
verwiesen.
Mit Schreiben vom 4.2.2009 teilte das Finanzamt mit:
Nach neuerlicher Überprüfung der Fahrten
von Fr. B wurde festgestellt, dass die von ihr gefahrene Tour nicht 289 km lang
sein kann. Dieser Wert stammt von dem auf Seite 11 des Veranlagungsaktes
befindlichen Tourensummenblatt betreffend Fr. C ("LKW-Tour D 289 km").
Die Berechnung der Fahrten von Fr. B anhand der
Tourenliste (Seiten 12-15 des Veranlagungsaktes) mittels Tourenplaner Map 24
ergibt eine km-Leistung von 97,95 km. Der von der Berufungswerberin beantragte
Betrag von 2.830,49 Euro geht nach Ansicht des Finanzamtes bei einem
km-Geld von 0,376 Euro/km von einer km-Leistung von ca. 183 km pro
Tour aus.
Unter Berücksichtigung
der Fahrten in den jeweiligen Orten zu den verschiedenen Aufstellungsorten
hält das Finanzamt daher am Gewinn aus Gewerbebetrieb von 1.968,26 Euro
fest.
2.) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den
Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).
3.) Die erstmals im Schreiben vom 4.2.1009 getroffene
Feststellung der Abgabenbehörde erster Instanz, dass die von der Bw.
gefahrene Tour nicht 289 km lang sein kann, beruht nicht auf den Ergebnissen
eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
a.) Unzutreffend ist schon die Feststellung, das
Tourensummenblatt betreffe nicht die Berufungswerberin. Es besteht kein Hinweis
dafür, dass es sich dabei um eine Kilometerangabe einer (nicht von der Bw.
durchgeführten) "LKW-Tour" handelt. Die Passage "Km-Tour: 289" ist soweit
vom übrigen Text des Blattes abgesetzt, dass es der Vornahme von Erhebungen
bedurft hätte, um eine - von den Angaben der Bw. abweichende - Feststellung
solchen Inhalts zu treffen.
b.) Die vom Finanzamt festgestellte Kilometer-Leistung
ergibt sich aus einer Addition von Entfernungen zwischen den von der Bw.
angefahrenen Gemeinden (zB "E nach F 3,28 km, F nach G 4,09 km"). Dem
gegenüber ergibt sich aus dem von der Bw. vorgelegten Tourenblatt, dass
gerade innerhalb der einzelnen Ortsgemeinden zahlreiche Fahrten zum
Aushängen bzw. Einsammeln der Zeitschriftentaschen unternommen worden sind.
Diese Fahrten wurden bei der Ermittlung der Fahrtstrecke H - I und zurück
(von 97,95 km) entweder außer acht gelassen oder es wurde davon
ausgegangen, dass die Bw. die genannte Fahrtstrecke nur einmal täglich
zurückgelegt hat (der Aufgliederung der Einsatztage ergibt sich aber mit
Deutlichkeit, dass die Strecke zwei Mal täglich gefahren wurde, einmal zum
Aushängen der Taschen in der Früh und einmal zum Einsammeln der
Taschen am Nachmittag; ohne Ortsfahrten
zumindest 196 km). Der Bw. wurde zu der
"Feststellung" des Finanzamtes kein Parteiengehör gewährt, obwohl sie
telefonisch erreichbar gewesen wäre.
c.) Die Bw. hat seit jeher auf eine Tourenlänge von
289 km hingewiesen. Unter diesen Umständen konnte ein "Kilometergeld" von
2.830,49 € - wie immer berechnet - ganz offenkundig nur unzutreffend
ermittelt worden sein (dies ergibt sich schon aus der im Veranlagungsakt
befindlichen Berechnung eines Kilometergeldes von 4.455,22 €). Es
besteht kein Grund zur Annahme, die Bw. hätte nur Kilometergeld für
183 km in Anspruch nehmen wollen. Dies
wäre aktenwidrig.
d.) In den Berufungsvorentscheidungen der Vorjahre (vom
21.1.2008) wurde - wenngleich noch von einer anderen Abgabenbehörde erster
Instanz - von einer Tourenlänge von 289 km ausgegangen. Die
sachverhaltsbezogene Grundlage eines Ansatzes von Einkünften aus
Gewerbebetrieb von 1.968,26 € wäre daher (auch aus diesem Grund)
erst zu ermitteln gewesen.
4.) Die Angaben der Bw. zur Tourenlänge sind nicht
ohne Weiteres von der Hand zu weisen: Im Hinblick darauf, dass im Grunde eine
Differenz von 106 km (289 km - 183 km) pro Einsatztag strittig
ist und diese Differenz zum größten Teil auf eine Vielzahl von (nicht
erhobenen) Streckenabschnitten innerhalb
mehrerer Ortsgemeinden zurückzuführen ist, kann ein Abspruch
über die von der Bw. eingereichte Abgabenerklärung erst nach
umfangreicher Ermittlungsarbeit der diese Fahrten bestreitenden
Abgabenbehörde erster Instanz erfolgen. Eine Auseinandersetzung mit der im
Vorlagebericht angeführten Problematik einer Geltendmachung von
Reparaturkosten neben Kilometergeld kann auf sich beruhen, zumal der Ansatz von
Kilometergeldern unzulässig wäre, wenn sich das Fahrzeug auf Grund
überwiegender betrieblicher Nutzung, die nicht schlichtweg
auszuschließen ist, im Betriebsvermögen befunden haben sollte. Es
wären dann die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie betrieblich
veranlasst sind, abzugsfähig
(Jakom/Lenneis EStG § 4 Rz 330
"Kfz-Aufwendungen). Hinweise auf die Höhe der allein durch
Treibstoffverbrauch entstandenen Aufwendungen waren im Vorbringen der Bw. von
Anfang an enthalten. Sie wies mit kurzem Rechengang mehrfach darauf hin, dass
ihr Verdienst pro Einsatztag nur 15 € betragen haben kann (bei
Zutreffen dieses Einwands wäre tatsächlich keine Steuer angefallen).
Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen ist gleichfalls nicht
erfolgt.
5.) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0379-I/08
- Stammnummer
- 39271
- Gültig
- 16.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF