Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4403-W/02
Zurücknahmebescheid (§275 BAO)
geltende FassungSonstiger BescheidRV/4403-W/02vom 12.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Die Berufung des Bw., vertreten durch WTH, vom
23. Juli 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 26. Juni 2001
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
gilt gemäß
§ 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.
Begründung
Der volljährige
Berufungswerber (Bw.) bezog aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung vom
17. Mai 1996 für sich selbst - neben einer Pension wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit - die erhöhte Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge. Laut einer im Juni 2001 vorgelegten Heiratsurkunde
hatte der Bw. im Juni 1999 geheiratet. Die Ehefrau war im
Rückforderungszeitraum (als F.) berufstätig und aufgrund der Höhe
ihres Einkommens (netto ATS 17.583,-/€ 1.277,80) nach AGBG
verpflichtet, dem Berufungswerber Unterhalt zu leisten, sodass ein
Ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 vorlag. Mit Bescheid vom
26. Juni 2001 forderte das Finanzamt daher die vom Bw. für den Zeitraum vom
Juni 1999 bis Oktober 2000 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen als zu Unrecht bezogen zurück und verpflichtete
den Bw. gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 den Rückforderungsbetrag in Höhe
von € 5.419,58 (ATS 74.575,-) zurückzuzahlen.
In der gegen den
Rückforderungsbescheid erhobenen Berufung verwies der Bw. im Wesentlichen
lediglich auf seinen ehemaligen Sachwalter, der den Antrag gestellt habe und den
Bw. nicht auf die Rechtsfolgen einer Verehelichung nicht aufmerksam gemacht
hätte (siehe nachstehende Wiedergabe der Berufung):
"Ich
möchte hiermit gegen den Bescheid vom 26. Juni 2001 Berufung einlegen: Wie
Ihnen schon bekannt ist, habe ich vom 20. Februar 1995 bis 7. Oktober 1998 einen
Sachwalter vom Verein für Sachwalterschaft, dieser anschließend auch
noch für die Vermögensverwaltung vom 7. Oktober 1998 bis 27. Juli 2000
bestellt war. Da ich den Sachwalter vom Gericht aufgezwungen bekam, und diesen
von nun an vertrauen mußte, habe ich auch jahrelang angenommen das alles
Rechtens sein würde. Ich und meine Frau sind sich sicher, ihn bei dem
Gerichtstermin zur Auflösung der Sachwalterschaft gefragt zu haben ob es
irgendwelche Auswirkungen auf unsere Finanziellen Einkünfte hätte. Er
dieses mit Beispiel verneinte.
Auch danach, bei der
Zurücklegung der Sachwalterschaft und Übergabe meiner Dokumente wurde
ich nicht von ihm über irgendwelche Konsequenzen aufgeklärt. Im
Gegenteil, er hatte mir den Einreichungstermin für die Weitergewährung
notiert. Dieses alles aber angeblich für meine momentane Sachlage nicht
erheblich ist. Und auch keine Möglichkeit habe irgendwelche rechtlicher
Schritte zu unternehmen laut, NOBV, Sachwalterschaftszentrale, Bezirksgericht
Donaustadt und ich aber nicht in der finanziellen Lage bin, ihn zivilrechtlich
zu Klagen. Somit ersuche ich hiermit meine Berufung zu prüfen. Möchte
nochmals darauf hinweisen das dieses vergehen nicht mit Vorsatz geschähen
ist, und deshalb auch mit besten Wissen und Gewissen verwendet wurde. (Fehlende
Rechtsgrundlagen)
Vielleicht
wäre es auch möglich: ein außergerichtliches Entgegenkommen
finanzieller Art. Das heißt ob ein Teilerlaß der Schulden mit einer
geringeren Einmalzahlung möglich wäre? Beziehungsweise eine andere
Hilfestellung. Ersuche hiermit um eine nachsichtige Entscheidung und um
Verständnis.
PS:
Ich hatte den Antrag mit den allgemeinen Rechtsgrundlagen nie gesehen, da Dr.
SW einreichte."
Mit Bescheid vom 13. September
2001 (dem Bw. zugestellt am 2. Oktober 2001) forderte das Finanzamt den Bw.
gemäß
§ 275 BAO auf, die der Berufung hinsichtlich des Inhaltes
(§ 250 BAO) anhaftenden Mängel - fehlende Angaben welcher Punkt
des Rückforderungsbescheides angefochten sei und welche Änderungen
beantragt werden - bis 20. Oktober 2001 zu beheben.
Diesem Auftrag kam der Bw. nicht nach, sondern er stellte,
erstmals vertreten durch die WTH, (keine Zustellungsvollmacht laut Aktenvermerk
des Finanzamtes vom 29.10.2002) mit Eingabe vom 20.11.2001 einen Antrag auf
Nachsicht des rückgeforderten Betrages. Eine Aufstellung über die
wirtschaftliche Situation des Bw. wurde vorgelegt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und der Bw. beantragte mit
Verweis auf die Berufung und das Nachsichtsansuchen ohne weitere
Ausführungen die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist erst dann zu
einer Sachentscheidung (Berufungsentscheidung) befugt, wenn keine der im §
289 Abs. 1 erster Satz BAO ausdrücklich genannten, formalen
Erledigungen, wie etwa die Zurücknahme der Berufung nach § 85 Abs. 2
oder nach § 275 BAO, zu erfolgen hat.
Die Berufungsbehörde, der eine Berufung vorliegt, die
den im § 250 BAO umschriebenen Erfordernissen nicht entspricht, darf daher
eine Entscheidung in der Sache nicht fällen, ansonsten würde sie ihren
Bescheid mit Rechtswidrigkeit zufolge Unzuständigkeiten belasten (VwGH
4.4.1990, 89/13/0190; 14.9.1992, 91/15/0135). Der Unabhängige Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz ist folglich gesetzlich dazu
verpflichtet, vor Erlassung einer Berufungsentscheidung, die
Rechtmäßigkeit des bereits ergangenen Mängelbehebungsauftrages
zu prüfen.
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung
enthalten:
a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 leg. cit. dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht,
nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde
verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete
Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (VwGH 28.2.1995, 90/14/0225).
Der Zurücknahmebescheid ist feststellend (vgl. Ritz, BAO Kommentar, §
275 Tz. 16). Ein Zurücknahmebescheid ist auch dann zu erlassen, wenn die
Mängelbehebung verspätet - wenn auch vor Erlassung des
Zurücknahmebescheides - erfolgte.
Mit dem in § 250 Abs. 1 lit. b BAO normierten
Erfordernis, der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird, wird der angefochtene Bereich des Bescheides umschrieben, damit der
Rechtsanspruch auf Überprüfung des angefochtenen Bescheides seinem
Umfang nach konkretisiert (VwGH 08.04.1992,91/12/0123). Das in § 250 Abs. 1
lit. c BAO normierte Erfordernis, der Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden, soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen,
welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will (VwGH 21.
01.1993, 92/13/0137). Und das in § 250 Abs. 1 lit. d BAO normierte
Erfordernis der Begründung soll die Behörde in die Lage versetzen,
klar zu erkennen, was die Partei anstrebt und "womit sie ihren Standpunkt
vertreten zu können glaubt" (VwGH 09.09.1984, 84/17/0103). In der Berufung
sind Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art anzuführen, die
nach Auffassung des Bw. den Berufungsantrag rechtfertigen.
Im Hinblick darauf, dass der Berufung des Bw. vom
23. Juli 2001 nicht zu entnehmen war, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird und welche Änderungen konkret begehrt werden, erging der
Mängelbehebungsauftrag vom 13.09.2001 zu Recht. Da diesem Auftrag, die
Mängel der Berufung zu beheben nicht entsprochen wurde, hatte die
gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten und ist die Behörde
verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetz vermutete
Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (VwGH 14.09.1992,
91/15/0135).
Wenn die Abgabenbehörde erster Instanz den
Mängelbehebungsauftrag erlassen, aber trotz des Umstandes, dass diesem
nicht entsprochen wurde, nicht die Zurücknahme der Berufung
gemäß
§ 275 BAO festgestellt hat, hat die Abgabenbehörde
zweiter Instanz den Zurücknahmebescheid zu erlassen (VwGH 6.7.2006,
2006/15/0176).
Da das Finanzamt im gegenständlichen Fall keinen
Zurücknahmebescheid im Sinne des § 275 BAO erlassen hat, ist
dafür nunmehr die Abgabenbehörde zweiter Instanz zuständig und
ist die Berufung gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen zu
erklären.
Anmerkung: Die
Entscheidung über den Antrag des Bw. auf (Teil-)Nachsicht des
Rückforderungsbetrages durch Abschreibung iSd § 236 BAO bleibt davon
unberührt.
Wien, am 12.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/4403-W/02
- Stammnummer
- 39251
- Gültig
- 12.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF