Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0196-W/09
Werbungskosten für Familienheimfahrten eines Gastarbeiters nach Bosnien -Herzegowina.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-W/09vom 12.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Adresse, vertreten durch Mag.
Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 22. Juni
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
29. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Kalenderjahr 2004 und vom 23. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 2005 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Vom Berufungswerber (in Folge: Bw.) wurde mit der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2004 der
Aufwand von € 800,00 für Familienheimfahrten als Werbungskosten
beantragt. Das Finanzamt hat die Veranlagung erklärungsgemäß
durchgeführt und mit Bescheid vom 29. Mai 2006 eine Gutschrift an
Einkommensteuer in Höhe von € 520,47 festgesetzt.
Der steuerliche Vertreter des Bw. hat gegen diesen Bescheid
Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass
die vom Bw. für seine beiden im Ausland lebenden Kinder (geboren am X und
am Y) geleisteten Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Es
werde beantragt diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen. Eine Schulbesuchsbestätigung für das am X geborene Kind
war als Beilage der Berufung angeschlossen.
Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2005 wurde vom Bw. am 18. Mai 2006 beim Finanzamt eingereicht. Aus
dem Erklärungsformular geht hervor, dass vom Bw. keine Aufwendungen
für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder
Werbungskosten geltend gemacht worden sind. Das Finanzamt hat die Veranlagung
antragsgemäß durchgeführt und mit Bescheid vom 23. Mai 2006 eine
Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von € 364,21
festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat der steuerlichen Vertreter
Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass
der Bw. auch im Kalenderjahr 2005 regelmäßig zu seiner Ehefrau und
den Kindern an den Familienwohnsitz in BH gefahren sei. Außerdem werde das
am Y geborene Kind vom Bw. zur Gänze erhalten. Es werde daher beantragt die
durch die Familienheimfahrten entstandenen Kosten sowie die Unterhaltsleistungen
für ein Kind zu berücksichtigen.
Mit Vorhalt vom 8. Jänner 2007 hat das Finanzamt den
Bw. ersucht, die Höhe der Einkünfte der Ehegattin der Kalenderjahre
2004 und 2005 bekannt zugeben und eine Schulbesuchsbestätigung für das
am Y geborene Kind nachzureichen.
Dieser Vorhalt wurde vom Bw. nicht beantwortet. Das
Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung der Berufung für das
Kalenderjahr 2004 teilweise Folge gegeben. Die Unterhaltsleistungen wurden
für ein Kind für neun Monate - bis zur Erreichung der
Volljährigkeit - mit € 450,00 als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt. Die Aufwendungen für Werbungskosten
(Familienheimfahrten) wurden nicht anerkannt. Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2005 wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Daraufhin wurden vom
steuerlichen Vertreter mit jeweils gesonderten Schreiben Vorlageanträge
gestellt. Ergänzend wurde angeführt, dass die erforderlichen
Unterlagen seitens des Bw. noch nicht zur Verfügung gestellt worden seien.
Sobald die Unterlagen vorhanden seien, werden diese dem Finanzamt
übermittelt werden.
Der steuerliche Vertreter des Bw. wurde vom Finanzamt mit
Schreiben vom 4. Oktober 2007 betreffend der eingebrachten Berufungen der
Kalenderjahre 2004 und 2005, neuerlich aufgefordert, Unterlagen bezüglich
der Werbungskosten und der Unterhaltsleistungen vorzulegen. Mit Schreiben vom
27. Mai 2008 hat der steuerliche Vertreter eine Kataster - bzw.
Grundbuchsbescheinigung, eine Viehzuchtbestätigung, eine eidesstattliche
Erklärung der Ehefrau und eine Schulbesuchsbestätigung samt
beglaubigten Übersetzungen vorgelegt. Der eidesstattlichen Erklärung
der Ehefrau ist zu entnehmen, dass diese bestätigt, dass der Bw. alle zwei
Wochen den Familienwohnsitz in BH aufsuche und dass die Entfernung von der
Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz 650km (eine Strecke) betrage. Aus der
Viehzuchtbestätigung geht hervor, dass der Bw. 30 Hühner, 8 Schweine,
25 Ferkel, 2 Kühe, 2 Kälber, 2 Stiere und 9 Schafe besitze. Der
Schulbesuchsbestätigung ist zu entnehmen, dass das am Y geborenen Kind im
Schuljahr 2006/2007 bzw. am 6. Juni 2007 als ordentlicher Schüler die
dritte Klasse besucht bzw. die Ausbildungsstufe beendet habe. Vom steuerlichen
Vertreter wurde außerdem angeführt, dass Werbungskosten für 24
Familienheimfahrten, welche mit dem Bus durchgeführt worden seien, in
Höhe von € 1.200,00 (die Fahrkarte für eine Hin- und
Rückfahrt betrage € 50,00) geltend gemacht werden.
Mit Schreiben vom 6. August 2008 wurde vom steuerlichen
Vertreter eine Bestätigung eines Autobusunternehmens dem Finanzamt
übermittelt. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Fahrpreis
für eine Strecke (Hin- und Rückfahrt) in den Kalenderjahren 2000 bis
2008 € 40,00 betragen habe und dass der Bw. regelmäßig mit
einem Bus des Reiseunternehmens gereist sei. Es werden daher Werbungskosten
für Familienheimfahrten für die streitgegenständlichen
Kalenderjahre in Höhe von je € 960,00 begehrt.
Vom Finanzamt wurden die Berufungen dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind
nicht abzugsfähige Kosten Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-
(Tätigkeit -)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den
auf die Dauer der auswärtigen (Berufs -)Tätigkeit bezogenen
höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag
übersteigen.
Auf Grund der vorliegenden Unterlagen wird folgender
Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Bw. ist in den streitgegenständlichen
Kalenderjahren bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt
gewesen und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Laut
Auszug aus der elektronischen Datenbank hat der Bw. vom Arbeitsmarktservice
für folgende Zeiträume Arbeitslosengeld bezogen: 1. Jänner 2004,
2. Jänner 2004 bis 25. April 2004, 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2004,
1.Jänner 2005 bis 3. April 2005 und 15. November 2005 bis 31. Dezember
2005. Am Familienwohnsitz in BH wohnen die Ehefrau und die beiden Kinder des Bw.
Die Kinder des Bw. besuchen eine Schule am Heimatort. Der Bw. besitzt eine
Liegenschaft im Ausmaß von 4.346m² und Groß - und Kleinvieh
(Hühner, Schweine, Ferkel, Kühe, Kälber, Stiere und Schafe). Laut
Bestätigung der Ehefrau hat der Bw. den Familienwohnsitz zwei Mal im Monat
aufgesucht. Die Heimfahrten sind laut Bestätigung eines Busunternehmers
zwei Mal im Monat mit dem Bus unternommen worden. Der Fahrpreis für eine
Fahrkarte (Hin - und Rückfahrt) hat in den streitgegenständlichen
Kalenderjahren € 40,00 betragen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach der ständigen
Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH vom 18. Oktober
2005, Zl. 2005/14/0046). Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt
darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit
veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung
haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder
in der Erwerbstätigkeit der Ehegattin. Solche Umstände können
auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6,
Tz 3, mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die
Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher
Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich
veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus
denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung
als unzumutbar ansieht. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach
dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom
Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. VwGH vom 20. April 2004,
Zl. 2003/13/0154).
Aus den vom steuerlichen Vertreter nachgereichten
Unterlagen geht hervor, dass der Bw. eine kleine Liegenschaft und Viehbestand
besitzt. Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die Ehefrau des
Bw. während seiner arbeitsbedingten Abwesenheit die Liegenschaft und den
Viehbestand betreut hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom
22. November 2006, Zl. 2006/15/0162 und vom 22. November 2006,
Zl. 2005/15/0011 zum Ausdruck gebracht, dass auch die Bewirtschaftung einer
kleinen Landwirtschaft, welche auf Grund der Größe der
Eigenversorgung der Familie diene, einen Grund für die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung darstellt.
In Anbetracht dieses Umstandes und unter Einbeziehung der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Verlegung des
Familienwohnsitzes im vorliegenden Fall als unzumutbar. Bei diesem Sachverhalt
stellen die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten
grundsätzlich abzugsfähige Werbungskosten dar.
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Als Nachweis der
Familienheimfahrten wurden eine Bestätigung der Ehefrau und eines
Busunternehmens vorgelegt. Das Finanzamt erachtet laut Vorlagebericht diese
Nachweise als nicht ausreichend um die geltend gemachten Aufwendungen als
Werbungskosten anzuerkennen. Dem Finanzamt ist insoweit zuzustimmen, dass vom
Bw. keine Fahrkarten für die Kalenderjahre 2004 und 2005 vorgelegt worden
sind. Dass vom Bw. keine Einzelfahrkarten aufbewahrt worden sind, ist nach der
allgemeinen Lebenserfahrung durchaus nachvollziehbar. Nach Beendigung einer
Fahrt ist es nicht als unüblich anzusehen, sei es aus Unkenntnis oder
Unachtsamkeit, dass Fahrkarten zum Müll gegeben oder sonst wie vernichtet
werden. Der Bw. hat aber zum Nachweis seiner entstandenen Aufwendungen eine
Bestätigung eines Busunternehmers vorgelegt. Aus dieser Bestätigung
lässt sich eindeutig feststellen, dass der Aufwand für eine Fahrt
€ 40,00 in den streitgegenständlichen Kalenderjahren betragen
hat. Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist es durchaus
verständlich und glaubhaft, auch wenn keine weiteren Unterlagen vorgelegt
worden sind, dass vom Bw. Fahrten zum Familienwohnsitz unternommen worden sind.
Es muss dem Bw. zugestanden werden, um das Familienleben aufrecht zu erhalten
und um sozialen Kontakte am Heimatort zu pflegen, die Heimfahrten zu
unternehmen. Auch ist es bei der Entfernung - der Heimatort ist vom Arbeitsort
650km entfernt - nachvollziehbar, dass der Bw. nicht jedes Wochenende die
Strapazen einer langen Busfahrt auf sich genommen hat, sondern nur jedes zweite
Wochenende seine Familie besucht hat. Der Bw. hat durch die Vorlage der
Bestätigung des Busunternehmers glaubhaft dargelegt, dass ihm für
Familienheimfahrten Aufwendungen entstanden sind.
Laut vorliegenden Unterlagen hat der Bw. sowohl im
Kalenderjahr 2004 als auch im Kalenderjahr 2005 insgesamt für 5 Monate
Arbeitslosengeld bezogen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld sind nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes keine Werbungskosten anzuerkennen, da das
Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a
EStG 1988 erfasst ist, weshalb auch die mit ihm in Zusammenhang stehenden
Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2006,
Zl. 2005/14/0127). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass als
Werbungskosten für Familienheimfahrten € 560,00 (40x2x7)
anerkannt werden können.
Im Zuge des Verfahrens wurden auch
Schulbesuchsbestätigungen der beiden Kinder nachgereicht. Nach der
bestehenden Verwaltungspraxis, wird, wenn für im Ausland lebende Kinder
Unterhaltsleistungen erbracht werden, der Aufwand für die
Unterhaltsleistung in Höhe von € 50,00 pro Monat und Kind
geschätzt und als außergewöhnliche Belastung - ohne Abzug eines
Selbstbehaltes anerkannt. Im gegenständlichen Fall sind daher die
Unterhaltsleistungen im Kalenderjahr 2004 für das am X geborene Kind
für 9 Monate und für das am Y geborene Kind für 12 Monate, also
insgesamt mit € 1.050,00, als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Für das Kalenderjahr 2005 sind die
Unterhaltsleistungen für ein Kind in Höhe von € 600,00
anzuerkennen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu den Berechnungsblättern wird angemerkt, dass aus
programmtechnischen Gründen die Berücksichtigung der
Unterhaltsleistungen unter den außergewöhnlichen Belastungen
(Katastrophenschaden) erfasst wurde. An der steuerlich richtigen und
vollständigen Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen ändert
sich dadurch nichts.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 12.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0196-W/09
- Stammnummer
- 39250
- Gültig
- 12.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF