Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0003-Z3K/02
Ungültigerklärung einer Zollanmeldung nach Überlassung der Ware
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0003-Z3K/02vom 23.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Zollanmeldung kann nach Art. 251 Ziffer 1 ZK-DVO abweichend von Art. 66 Abs.2 Zollkodex nach Überlassung der Ware unter anderem nur dann für ungültig erklärt werden, wenn die in den freien Verkehr übergeführten Waren bei ihrer Zollanmeldung zur Überführung in ein anderes Zollverfahren bestimmt waren, für das sie alle Voraussetzungen erfüllten. Kann nicht nachgewiesen werden, dass ein Lohnveredelungsauftrag vorgelegen hat, so ist mangels der Möglichkeit der Erteilung der nach Art. 85 ZK erforderlichen Bewilligung im vereinfachten Verfahren nach Art. 568 Abs.2 ZK-DVO die Überführung in das Zollverfahren der aktiven Veredelung ausgeschlossen und die Voraussetzung für die Ungültigerklärung der Zollanmeldung nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch den Anmelder,
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom
10. August 2000, GZ. aa, gemäß
§ 85c
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Feldkirch vom
21. Februar 2000, Zahl bb, wurde der Antrag der Bf., vertreten durch den
Anmelder, vom 9. Februar 2000, auf Ungültigerklärung der
Einfuhrabfertigung zu WE-Nr. cc vom 27. Jänner 2000 im Sinne des
Art. 251 ZK-DVO abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt,
dass eine Zollanmeldung nach Überlassung der Waren für ungültig
erklärt werden könne, wenn nachgewiesen werde, dass die Waren auf
Grund eines Irrtums in ein Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Entrichtung
von Einfuhrabgaben vorsieht, übergeführt worden seien und der
diesbezügliche Antrag innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Anmeldung
gestellt werde. Überdies seien die Waren unverzüglich zu dem
Zollverfahren anzumelden, für das sie bestimmt gewesen seien. Da die
Vorgangsweise im Zuge der Abfertigung auf einen groben organisatorischen
Missstand hindeute, schließe dies die Annahme eines Irrtums aus. Da im
Zuge des Antrages auch die Anmeldung zu dem vorgesehenen Zollverfahren
versäumt worden sei, fehle es an der Voraussetzung der
Unverzüglichkeit.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 28. Februar
2000. Im Wesentlichen wird vom bevollmächtigten Anmelder vorgebracht, dass
die Unverzüglichkeit gegeben sei, da Art. 251 ZK-DVO eine Berufungsfrist
von drei Monaten vorsehe, die Berufung (gemeint ist hier der Antrag auf
Ungültigerklärung) sofort nach Erhalt der Anmeldung am 9. Februar
2000 eingelegt worden sei. Ebenso werde der fehlende Vormerkschein
beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2000, Zahl
aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wird ausgeführt, dass die Bf. offenkundig einem Missverständnis
unterliege, der Antrag auf Ungültigerklärung zwar fristgerecht
gestellt worden sei, es die Bf. jedoch verabsäumt habe, die Ware
unverzüglich zu dem Zollverfahren anzumelden, für das sie bestimmt
gewesen sei. Dadurch seien die Voraussetzungen des Art. 251 ZK-DVO nicht
gegeben.
In der als Berufung gekennzeichneten Beschwerde vom
7. September 2000 wird vorgebracht, dass man bezüglich des
eingebrachten Antrages auf Ungültigerklärung der Meinung gewesen sei,
dass die Bewilligung vom Zollamt Feldkirch erteilt werde, die Anmeldung zum
Vormerkverkehr aber vom Zollamt Lustenau zu erfolgen habe. Daher sei keine
Anmeldung in den Veredelungsverkehr beigelegt worden.
In der Beschwerdevorlage führt die belangte
Behörde aus, dass, obwohl die ursprüngliche Eingabe vom
9. Februar 2000 an das Zollamt Lustenau gerichtet gewesen sei, trotz eines
diesbezüglichen Hinweises keine Anmeldung zum Verfahren der aktiven
Veredelung beilgelegen sei. Es wird beantragt, im Sinne der
Berufungsvorentscheidung zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Einfuhranmeldung zu WE-Nr. cc vom 27. Jänner 2000
hat die Bf., direkt vertreten durch den Anmelder, für fünf
Packstücke Baumwollgewebe die Überführung in den freien Verkehr
beantragt (Verfahren 4000 0). Durch die Annahme der Zollanmeldung am
27. Jänner 2000 ist für die von der Rechnung Nr. 96779 vom
25. Jänner 2000 des Lieferanten A. erfassten Ware die Zollschuld
im Sinne des Art. 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom
19.10.1992 (Zollkodex, ZK) entstanden. Am 9. Februar 2000, somit also nach
Überlassung der Ware im Sinne des Art. 73 ZK, hat der Vertreter einen
Antrag auf Ungültigerklärung gestellt. Nach Art. 251 der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993
(Zollkodex-DVO, ZK-DVO) kann, abweichend von Art. 66 Abs. 2 ZK, eine
Zollanmeldung nach Überlassung der Waren für ungültig
erklärt werden, wenn nachgewiesen wird, dass Waren auf Grund eines Irrtums
in ein Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben
enthält, statt in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden
sind. Weitere Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Ungültigerklärung
innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung gestellt
wird und
die
Waren nicht anders verwendet worden sind, als es in dem Zollverfahren, in das
die Waren hätten übergeführt werden sollen, vorgesehen ist,
die
Waren bei ihrer Zollanmeldung zur Überführung in ein anderes
Zollverfahren bestimmt waren, für das sie alle erforderlichen
Voraussetzungen erfüllen und
die
Waren unverzüglich zu dem Zollverfahren angemeldet werden, für das sie
bestimmt waren.
Im Antrag vom 9. Februar 2000 wird ausgeführt,
dass die Waren in das Zollverfahren der aktiven Veredelung übergeführt
hätten werden sollen. Anhand der mit der Berufung vom 28. Februar 2000
vorgelegten Anmeldung lässt sich das begehrte Zollverfahren näher
spezifizieren. Durch die Angabe des Verfahrenscodes "5200 4" in Feld 37 der
Anmeldung und des angegebenen Codes "6201" für die wirtschaftlichen
Voraussetzungen im Sinne des Art. 552 Abs. 1 lit. a Punkt i) ZK-DVO
lässt sich erkennen, dass eine Lohnveredelung beantragt wurde. Bei der
aktiven Veredelung handelt es sich nach Art. 84 Abs. 1 lit. b ZK um
ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Nach Art. 85 ZK bedarf es
für die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung
einer Bewilligung durch die Zollbehörden. Für eine Lohnveredelung kann
nach Art. 568 Abs. 2 ZK-DVO die Bewilligung zur Inanspruchnahme des
Zollverfahrens im vereinfachten Verfahren durch die Annahme der Zollanmeldung
erteilt werden. Als Lohnveredelung gilt die nach den Anweisungen und für
Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen
Auftragsgebers durchgeführte Veredelung von Einfuhrwaren, die dem Inhaber
der Bewilligung mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden,
wobei für diese Veredelung im allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu
zahlen ist. Kennzeichnend für die Lohnveredelung ist somit, dass der
Auftraggeber im Drittland Herr des Verfahrens ist und dem Bewilligungsinhaber
die zur Veredelung erforderlichen Einfuhrwaren zur Verfügung stellt. Nach
konkreten Anweisungen sind die Arbeiten durchzuführen. Im allgemeinen hat
der Auftraggeber nur das Veredelungsentgelt zu zahlen. Dass es sich um eine
Lohnveredelung handelt, wird grundsätzlich durch die Vorlage des
Lohnveredelungsvertrages nachgewiesen. Die Bf. wurde mit Schreiben des damals
zuständigen Berufungssenates VI der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Klagenfurt vom
11. Juli 2001, GZ. ZRV 109/2-L6/01, bzw. mit Schreiben vom 26. Februar
2003, GZ. ZRV/3-Z3K/2002, ersucht, eine Vereinbarung mit dem Lieferanten A
betreffend Lohnveredelung oder andere Unterlagen, die geeignet sind,
nachzuweisen, dass es sich beim betreffenden Fall um einen
Lohnveredelungsauftrag gehandelt hat, vorzulegen. Seitens der Bf. wurden
keinerlei Unterlagen vorgelegt. Aus der anlässlich der
Überführung in den freien Verkehr vorgelegten Rechnung Nr. 96779 des
Lieferanten A an die Bf. lässt sich keinerlei Hinweis entnehmen, dass
es sich um einen Auftrag zur Lohnveredelung handelt. Vielmehr lassen die
Ausführungen auf dem Dokument darauf schließen, dass ein
Kaufgeschäft dem Einfuhrvorgang zu Grunde lag ("ZAHLBAR IN SCHWEIZER
FRANKEN; 10 TAGE DATO FAKTURA MIT 3 % SKONTO ODER 30 TAGE ENDE LIEFERMONAT MIT 2
% SKONTO" oder "ZAHLBAR AN: ZüRCHER KANTONALBANK; 8620 WETZIKON KONTO SFR.
Nr." .....). Bei einem Verkauf der Ware und somit Übergang des Eigentums
und der Verfügungsgewalt an die Bf., ist die Intention der Lohnveredelung,
nämlich die Durchführung von Arbeiten auf Anweisung eines
außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Auftragsgebers, nicht mehr
gegeben. Anhand der vorliegenden Unterlagen konnte keinerlei Nachweis erbracht
werden, dass zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr ein
Auftrag zur Lohnveredelung bestanden hat; die vorgelegten Unterlagen besagen
vielmehr, dass dem Einfuhrvorgang ein Kaufgeschäft zu Grunde gelegen ist.
Es ist somit erwiesen, dass keine Vereinbarung zur Durchführung einer
Lohnveredelung bestanden hat. Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren mangels
Vorliegens einer Lohnveredelung die Voraussetzungen (es hätte keine
Bewilligung im vereinfachten Verfahren erteilt werden können) für die
Inanspruchnahme des Zollverfahrens der aktiven Veredelung (Lohnveredelung) nicht
gegeben. Eine Ungültigerklärung der betreffenden Zollanmeldung ist
daher im Sinne des Art. 251 Abs.1 2. Anstrich ZK-DVO nicht
möglich gewesen.
Es bedarf daher keiner Beurteilung, ob die Waren
unverzüglich zu dem Zollverfahren angemeldet wurden, für das sie
bestimmt waren, oder ob die Ware auf Grund eines Irrtums in ein Zollverfahren,
das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben enthält,
übergeführt worden sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
23. April 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 66 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 85 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 251 Z 1 zweiter Anstrich ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 568 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0003-Z3K/02
- Stammnummer
- 3925
- Gültig
- 23.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF