Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3927-W/08
Kein Vorliegen einer ernstlich und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung, wenn der Schüler einer 2-semestrigen EDV-Schule wegen des Versäumens von mehr als 50% der Unterrichtsstunden in allen Hauptgegenständen nicht beurteilt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3927-W/08vom 13.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1120 Wien, A-Gasse, vom
10. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf
vom 3. Juli 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Oktober 2007
bis 28. Februar 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren im Juli
1989 geborenen Sohn Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Sie wurde Ende
April 2008 vom Finanzamt im Zuge der Überprüfung der
Anspruchsberechtigung aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen.
Da die Bw. der Aufforderung des Finanzamtes keine Folge
leistete, erfolgte die bescheidmäßige Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2007 bis
Februar 2008.
Die steuerlich nicht vertretene Bw. erhob Berufung. Als
Begründung führte sie Folgendes an: "5.9.2007 beantragt FB und KG bis
Feb. 2008 und nach Überprüfung laut Mitteilung von 11.09.2007
bewilligt bis Februar 2008". Sie verwies auf eine Schulbestätigung "von
03.09.2007 - 08.02.2008 EDV Schule X Wien", einen Zahlschein über die
Bezahlung des Schulgeldes sowie eine "Mitteilung FA Wien von 11.09.2009".
Aus der "Schulbesuchsbestätigung/Anmeldenachweis vom
05.09.2007 des X Wien geht lediglich hervor, dass der Sohn das 1. Semester der
Schule für elektronische Datenverarbeitung besuche, welches vom 3.
September 2007 - 8. Februar 2008 dauere.
Das Finanzamt forderte die Bw. auf, eine Schulnachricht
oder ein Zeugnis für das 1. Semester vorzulegen. Die Anmeldung von
05.09.2007 sei nicht ausreichend. Falls kein Zeugnis vorhanden sei, wäre
von der Schule zu bestätigen, bis wann die Schule vom Sohn
regelmäßig besucht worden sei bzw. warum kein Zeugnis ausgestellt
wurde.
Die Bw. legte lt. Aktenlage eine Kopie der Schulnachricht
vom 8. Februar 2008 vor. Darin scheint als Note in allen Pflicht- und
Freigegenständen jeweils ein "N" auf. "N" bedeutet lt. Erläuterung der
Schulnoten des Zeugnisses "Nicht beurteilt".
Das Finanzamt gab der Berufung mit folgender
Begründung keine Folge:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne
des FLAG liegen bei Teilnahme an theoretischem und praktischem Unterricht mit
angemessener Unterrichtsdauer (4-5 Stunden tägl. zuzüglich
Hausarbeiten), wenn fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes
Wissen vermittelt wird und die Verpflichtung zur Ablegung einer
Abschlussprüfung besteht, vor.
Ihr Sohn D war im Wintersemester 2007/08 zum Besuch des 1.
Semesters der Schule für Elektronische Datenverarbeitung angemeldet.
Lt. Schulnachricht vom 8. Februar 2008 wurde er in keinem
einzigen Gegenstand beurteilt. Da eine Nichtbeurteilung im Regelfall wegen nicht
ausreichender Teilnahme am Unterricht erfolgt, kann eine ernsthafte
Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht erkannt werden, die Berufung muss daher
abgewiesen werden."
Die Bw. brachte ein mit "Berufung" bezeichnetes Schreiben
ein, das das Finanzamt zu Gunsten der Bw. als Vorlageantrag umdeutete:
"Mein Sohn D I., geboren 00.07.1989, hat im Schuljahr
2007/2008 die Schule für elektronische Datenverarbeitung des
Berufsförderungsinstitutes (X ) besucht. Aus der beiliegenden
Zahlungsbestätigung können Sie ersehen, dass ich Schulgeld in der
Höhe von € 508,00 für das Herbstsemester bezahlt habe.
Weiters habe ich für den Eignungstest eine Gebühr von
€ 30,00 entrichtet. Schon aus der Tatsache, dass für die Schule
eine für meine Verhältnisse sehr hohe Semestergebühr angefallen
ist, kann mit Sicherheit angenommen werden, dass auch mein Sohn sehr ernsthaft
an dieser Berufsausbildung interessiert war, und diese zielstrebig betreiben
wollte.
Mein Sohn D hat das erste Semester dieser Schule
regelmäßig besucht (Beilage Schulbesuchsbestätigung).
Die Schule für Datenverarbeitung ist eine Privatschule
des X und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet. Im Unterschied zu einer
Universität oder einer Einrichtung nach § 3 des
Studienförderungsgesetzes sind die Voraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe gemäß den Durchführungsrichtlinien schon durch
den regelmäßigen Schulbesuch und durch das Bemühen um einen
positiven Schulerfolg erbracht. Darüber hinaus enthält das
Familienlastenausgleichgesetz keine Bestimmung, die den Verlust der
Familienbeihilfe anlässlich eines Abbruchs einer schulischen Ausbildung zur
Folge hätte.
Zum Zeugnis möchte ich folgendes sehr entscheidendes
anmerkten, mein Sohn hat im Unterrichtsgegenstand "Informationstechnische
Grundbildung in vernetzten Systemen ein "sehr gut" erreicht. Aufgrund eines
Irrtums der Schule wurde in diesem Gegenstand beim Übertrag in das Zeugnis
statt des "sehr gut" ein "N" für nicht beurteilt eingetragen.
Nach Rücksprache mit dem Klassenvorstand, Herrn Mag. Y
(Telefon 00000) von der Schule für elektronsiche Datenverarbeitung des X ,
wurde dieser Umstand festgestellt und geklärt. Mein Sohn muss daher das
falsch ausgestellte Zeugnis zurückgeben und erhält dafür das
korrigierte Exemplar mit der tatsächlich erreichten Benotung. Das
korrigierte Zeugnis werde ich dem Finanzamt umgehend nachreichen. Mein Sohn hat
den Unterricht regelmäßig besucht (Beilage:
Schulbesuchsbestätigung).
Dieses Zeugnis beweist, dass ich die Familienbeihilfe
für meinen Sohn keineswegs zu Unrecht erhalten habe und sich mein Sohn sehr
wohl um den Schulerfolg bemüht hat, den er jedoch nicht in vollem Umfang
erbringen konnte. Weiters kann ich durch die Vorlage der
Schulbesuchsbestätigung nachweisen, dass mein Sohn den Unterricht im ersten
Semester regelmäßig besucht hat.
Mein Sohn hat im Zuge des Unterrichtes festgestellt, dass
dieser Schulzweig nicht seinen Neigungen entsprach, weil der Unterricht
hochtheoretisch war und er sich einen praxisorientierteren EDV Unterricht
erwartet hat. D konnte auch deswegen die verlangten Leistungen nicht
erbringen.
Nach dem sich mein Sohn von Unterricht abgemeldet hat, habe
ich mich sofort vom Bezug der Familienbeihilfe im Februar 2008 abgemeldet und
den Grund dafür dem Finanzamt mitgeteilt.
Derzeit ist D arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim
Arbeitsmarktservice für Jugendliche vorgemerkt. Auch diesen Umstand werde
ich ehebaldigst mit den erforderlichen Unterlagen dem Finanzamt bekannt geben
und die Gewährung der Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f sub lit bb FLAG
neu beantragen.
Zusätzlich möchte ich anmerken, dass sowohl ich
als auch mein Sohn Kriegsflüchtlinge aus Z sind. Mein Sohn war aufgrund von
Kriegereignissen schwer traumatisiert. Er hat die Pflichtschule in der A
Republik absolviert und befindet sich erst seit 2007 in Österreich.
Aufgrund dieser Umstände traten entsprechende Umstellungsschwierigkeiten
wegen der neuerlichen Veränderung in seinem Leben auf. Auch dieser Umstand
hat dazu beigetragen, dass er nicht die Leistungen erbringen konnte, die er
erreichen wollte.
Aus den angeführten Gründen stelle ich daher den
Antrag auf Behebung der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung und auf
Behebung des Bescheides, dem die Berufungsvorentscheidung zu Grunde
liegt.
Aus dem Sachverhalt ist zu erkennen, dass die Schule des X
aufgrund eines Irrtums ein falsches Zeugnis ausgestellt hat und einen mit sehr
gut zu beurteilenden Gegenstand mit nicht beurteilt eingetragen hat. Diesen
Umstand konnte ich erst am 05.11.2008 beim zuständigen Klassenvorstand
aufklären. Des Weiteren möchte ich die Berufungsvorentscheidung wegen
einer rechtlich unrichtigen Beurteilung anfechten.
Sollte die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen,
stelle ich in Eventu den Antrag auf das Absehen von der Rückforderung
gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG bzw. gemäß
§ 212a BAO.
Ich habe eine Ausbildung im Pflegebereich und arbeite im
Pensionistenheim U. Mein Einkommen beträgt "1.450,00. Ich lebe mit meinem
Sohn alleine und komme voll für ihn auf. Meine Fixkosten betragen monatlich
1.021,00. Für Essen und Kleiden bleiben monatlich daher lediglich
439,00."
Nach Vorlage der Akten durch das Finanzamt langte ein
korrigiertes Zeugnis ein. Dieses unterscheidet sich vom ursprünglichen
lediglich dadurch, dass der Sohn in einem Freigegenstand positiv benotet wurde.
Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte das X , zu Handen
des ehemaligen Klassenvorstandes des Sohnes um Auskunftserteilung wegen der
(Nicht)Beurteilung aller Hauptgegenstände mit "N" bzw. der Behauptung der
Bw., ihr Sohn habe den Unterricht regelmäßig besucht.
Das X äußerte sich wie folgt:
"Der ehemalige Schüler I. D , geb. am 00.00.89, hat
bei uns im Schuljahr 2007/2008 das 1. Semester der 1aDV-Klasse unserer Schule
für elektronische Datenverarbeitung besucht.
Auf Grund seines unregelmäßigen Schulbesuches
und seiner oftmaligen Abwesenheit, die 50% des Gesamtunterrichtes
überstiegen hat, konnte er gem. SchUG § 18 insbesondere Absatz 1,
Leistungsbeurteilung und LBVO § 4, Mitarbeit der Schüler im
Unterricht, in allen Pflichtgegenständen nicht beurteilt werden."
Nachdem der Bw. die Antwort des X zur Kenntnis gebracht
worden war, teilte die Bw. dem Referenten telefonisch mit, dass sie die
Nachforderung nicht bezahlen könne. Vom nur sporadischen Schulbesuch des
Sohnes habe sie erst im Nachhinein erfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob das
Finanzamt zu Recht die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum Oktober 2007 bis Februar 2008 deshalb zurückforderte, weil es
keine ernstlich und zielstrebig betriebene Berufsausbildung durch den im
Berufungszeitraum bereits volljährigen Sohn unterstellte.
Wie bereits vom Finanzamt zutreffend dargelegt, haben
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Voraussetzung dafür ist jedoch eine zielstrebig
betriebene Ausbildung durch das Kind, was sich nicht nur im
regelmäßigen Besuch der jeweiligen Fachschule sondern auch in der
positiven Ablegung von Prüfungen zeigt (vergl. VwGH v. 20.11.1996,
94/15/0130)
Die "Schulbesuchsbestätigung/Anmeldenachweis" vom
05.09.2007 kann nicht ernstlich als
Nachweis für einen - künftigen - regelmäßigen Schulbesuch
in der Zeit von 03.09.2007 bis
08.02.2008 beurteilt werden, da das X wohl kaum einen erst in der Zukunft
liegenden Schulbesuch bestätigen konnte. Vielmehr stellt das bei
Unterrichtsbeginn ausgestellte Formular lediglich einen
Anmeldenachweis dar. Da anzunehmen war,
dass der Sohn der Bw. zumindest am Anfang den Unterricht besucht haben
dürfte und noch keine Prüfungen abzulegen hatte, forderte das
Finanzamt die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag erst ab Oktober 2007
zurück.
Der Umstand, dass die Bw. vom unregelmäßigen
Schulbesuch anfangs nichts bemerkte, kann an der Feststellung einer nicht
ernsthaft betriebenen Berufsausbildung nichts ändern.
Aber selbst ein regelmäßiger Schulbesuch ohne
Ablegung der vorgesehenen Prüfungen genügt nicht für die Annahme
einer ernstlich und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte im Erkenntnis vom
17.09.1990, 89/14/0070 fest, dass der laufende Besuch einer Maturaschule
für sich allein nicht reicht, das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne
des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzunehmen: Hinzu
muss das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um
die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antritt zu den
erforderlichen Vorprüfungen bzw. Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar
ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss
aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit zumindest
versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu
erfüllen (Hinweis Burkert-Hackel-Wohlmann-Galletta, Kommentar zum
Familienlastenausgleich, § 2 FLAG Seite 7).
Nach der in diesem Erkenntnis geäußerten
Auffassung des Gerichtshofes genügt somit der regelmäßige
Schulbesuch ohne zu den vorgesehenen Prüfungen anzutreten nicht für
die Annahme einer ernstlich und zielstrebig durchgeführten
Berufsausbildung.
Da der Sohn der Bw. aber nicht einmal den Unterricht an der
EDV-Schule regelmäßig besuchte, was laut Auskunft der Schule zur
Nichtbeurteilung in sämtlichen Hauptgegenständen führte und die
Ablegung auch nur einer einzigen Prüfung in einem der Hauptgegenstände
erst gar nicht behauptet wurde, erwies sich die Annahme des Finanzamtes, dass in
der Zeit von Oktober 2007 bis Februar 2008 eine ernstlich und zielstrebig
betriebene Berufsausbildung nicht vorlag und die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag nicht gegeben waren,
als zutreffend.
Über die von der Bw. im Vorlageantrag gestellten
Anträge gem. § 26 FLAG und § 212a BAO war vom
UFS, der nur zur Entscheidung über Berufungen und Devolutionsanträge
zuständig ist, keine Entscheidung zu treffen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 13.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3927-W/08
- Stammnummer
- 39249
- Gültig
- 13.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF