Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0262-W/09
Kassation, wenn AbgBeh I. Instanz nicht erhoben hat
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0262-W/09vom 12.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des LP, vom 23. Dezember 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg vom 16. Dezember 2008, betreffend Umsatzsteuer 2007,
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw) erklärte in seiner
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 Umsätze (vereinnahmte
Entgelte) € 103,83, die zur Gänze als Ausfuhrlieferungen
steuerfrei seien. An Vorsteuern machte der Bw € 863,70 geltend. Mit
dem angefochtenen Bescheid wurde die Umsatzsteuer 2007 abweichend von der
Erklärung mit € Null festgesetzt. Begründet ist die
abweichende Abgabenfestsetzung damit, dass mangels Unternehmereigenschaft iSd
UStG 1994 die abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigt werden
konnten.
In seiner Berufung bringt der Bw vor, dass er
gemäß dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht Unternehmer sei und als
solcher das Recht auf Vorsteuerabzug habe.
Nach stRSp des VwGH muss die Begründung eines
Bescheides iSd § 93 Abs. 3 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO)
erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus
welchen Erwägungen die Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade
dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die
Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für
zutreffend erachtet. Die Begründung eines Bescheides muss in einer Weise
erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen
Niederschlag findet, für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar ist (VwGH
vom 28.5.1997, 94/13/0200; vom 17.10.2001, 98/13/0233).
Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der
Begründung eines Bescheides ist die zusammenhängende Darstellung des
von der Bescheid erlassenden Behörde festgestellten Sachverhaltes. Mit
dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens gemeint
(Vorbringen des Abgabepflichtigen, Bekundungen von Prüfungsorganen,
Wiedergabe des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder gegebenenfalls
Sachverständigengutachten etc). Gemeint ist mit der zusammenhängenden
Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines
Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die Behörde als
Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt.
Das der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung methodisch folgende
Begründungselement eines Bescheides hat in der Darstellung der
behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung zu bestehen. In den
zu diesem Punkt der Bescheidbegründung zu treffenden Ausführungen
sind, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren
sachverhaltsbezogen im einzelnen eingehend, jene Erwägungen der
Behörde darzustellen, welche sie bewogen, einen anderen als den vom
Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, und aus
welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien
Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens
widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht
einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt
als erwiesen anzunehmen. Das dritte tragende Element der Bescheidbegründung
schließlich hat in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung der
Behörde zu bestehen, nach welcher sie die Verwirklichung welcher
abgabenrechtlicher Tatbestände durch den im ersten tragenden
Begründungselement angeführten festgestellten Sachverhalt als gegeben
erachtet. Da die Anwendung der Gesetze in der Subsumtion von Sachverhalten unter
gesetzliche Tatbestände besteht, wird sich die Behörde auf die
Feststellung nur desjenigen Sachverhaltes beschränken können, der dazu
ausreicht, die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes zu beurteilen
(VwGH 28.5.1997, 94/13/0200; vom 17.10.2001, 98/13/0233).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid
in keiner Weise. Es enthält nicht nur der angefochtene Bescheid keine
nachvollziehbare Begründung, es ergibt sich aus dem Akteninhalt kein
Hinweis, aus welchen Gründen die Amtspartei zu dem Ergebnis hätte
kommen können, dem Bw komme keine Unternehmereigenschaft zu.
§ 289 Abs. 1 BAO lautet: "Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz
die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können."
Die Bescheidaufhebung unter Zurückverweisung der Sache
an die Abgabenbehörde erster Instanz (Kassation) liegt im Ermessen
(§ 20 BAO). Zweck der Kassationsmöglichkeit ist die Entlastung
der Abgabenbehörde II. Instanz und die Beschleunigung des
zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens (Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 289, Tz 5).
Die Unternehmereigenschaft des Bw ist in der Tat das
interessierende Prozessthema. Ob einem Abgabepflichtigen Unternehmereigenschaft
iSd § 1 UStG 1994 zukommt oder nicht, ist eine auf der
Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. Um diese Frage lösen zu
können, sind Sachverhaltsermittlungen iS obiger Bestimmung notwendig. Es
darf erinnert werden, dass der Prüfungsbericht als Bescheidbegründung
bezüglich Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1999 vom
VwGH mit Erkenntnissen vom 4.6.2008, 2003/13/0049 und 2003/13/0050, als nicht
ausreichend angesehen wurde und zur Bescheidaufhebung führte.
Gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide ab
einschließlich des Jahrs 2000 hat der Bw nun regelmäßig
Berufung erhoben. In den Berufungsentscheidungen ging der unabhängige
Finanzsenat stets von einem aufrechten Unternehmen und einer gewerblichen
Tätigkeit aus (bis Oktober 2003 auch von einer "kleinen Vermietung").
Zuzugeben ist, dass das vom unabhängigen Finanzsenat angenommene
Unternehmen verschieden war von den Vorstellungen des Bw (siehe insbesondre
bezüglich der Jahre 2000 und 2001 die Berufungsentscheidung vom 23.3.2004,
RV/4468-W/02, und deren Bestätigung durch den VwGH mit Erkenntnis vom
4.6.2008, 2004/13/0124).
Ob dem Bw im Jahr 2007 Unternehmereigenschaft iSd
§ 1 UStG 1994 zukam oder nicht, muss daher offen bleiben. Die
Amtspartei hat bei der Prüfung der Unternehmereigenschaft bei gleicher
Sachlage jene Geschäfte außer Acht zu lassen, bezüglich derer
der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen die rechtliche
Beurteilung als Scheingeschäfte als nicht rechtswidrig erkannt hat (s.
insbes. VwGH vom 4.6.2008, 2004/13/0124). Gleiches gilt für die
Geschäfte mit EK, ebenfalls unter der Maxime der Sachverhaltsgleichheit
(nochmals insbes. VwGH vom 4.6.2008, 2004/13/0124). Bezüglich des
Gewerbetriebes Buchherstellung ohne Verkauf an Dritte hat die Amtspartei zu
erheben, ob verjährte Einnahmen erklärt wurden oder nicht und ob
allenfalls eine Betriebseinstellung anzunehmen ist, und wenn ja, zu welchem
Zeitpunkt diese anzunehmen ist. Eine solche kann auch vor dem 1.1.2007 erfolgt
sein.
Da Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO)
unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden können, und es ist nicht Aufgabe der
Berufungsbehörde ist, anstatt ihre Kontrollbefugnis wahrzunehmen, erstmals
den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu
unterziehen (s. UFS vom 22.10.2008, RV/0496-G/08, mwN), war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0262-W/09
- Stammnummer
- 39248
- Gültig
- 12.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF