Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3917-W/08
Einschränkung der UID-Nummer bei Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3917-W/08vom 12.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der
Umsatz-Identifikationsnummer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Firma der Berufungswerberin (Bw.) ist laut
Firmenbuchauszug vom 12.2.2009 unter FN x nach wie vor in der Adresse Wien Adr.,
handelsrechtlich aufrecht. Allerdings wurde die Gesellschaft infolge
Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.
Der Masseverwalter teilte mit Schreiben vom 28.8.2007 mit,
die Schließung des Betriebs sei mit Beschluss vom 11.4.2006 angeordnet
worden und es habe kein Fortbetrieb stattgefunden.
Besagtes Konkursverfahren wurde mit Beschluss des Gerichtes
vom 15.7.2008 mangels Kostendeckung aufgehoben.
Die Bw. teilte in mehreren Schreiben, zuletzt am 14.8.2008
mit, dass sie nicht aktiv sei.
Eine Nachschau vor Ort am 3.10.2008 ergab:
Beim Firmensitz der Bw. handelt es sich um eine
Gemeindebauwohnung. Weder an der Haustüre noch an der Wohnungstüre gab
es Hinweise auf die Bw.
Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Bw.,
J., ist mit dieser Adresse im Wählerverzeichnis erfasst, wurde jedoch nicht
angetroffen.
Mit Bescheid vom 18.7.2008 begrenzte das Finanzamt die
Gültigkeit der UID-Nummer der Bw. ab 19.7.2008.
Die Bw. erhob per 14.8.2008 gegen diesen Bescheid Berufung
und behauptete die UID-Nummer zur Einforderung von Außenständen zu
benötigen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit BVE vom 25.8.2008,
nachweislich zugestellt am 28.8.2008, als unbegründet ab und führte in
der Begründung im Wesentlichen den oben dargestellten Sachverhalt
an.
Per 3.9.2008 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an
die II. Instanz, wiederholte die Ausführungen der Berufung und fügte
hinzu, die Gesellschafter hätten sich entschlossen die Firma
weiterzuführen.
Mit Vorhalt vom 17.10.2008 forderte das Finanzamt die Bw.
auf, innerhalb von vier Wochen folgende Unterlagen einzureichen:
- Gesellschafterbeschluss
über Fortführung der Firma
- Nachweis der Anmeldung des
Beschlusses beim Firmenbuchgericht
- Nachweis eines die
Überschuldung der Bw. ausschließenden Mindestvermögens
- Aufstellung und Nachweis der
lt. Bw. bestehenden Außenstände
- Mitteilung der
Geschäftspartner
Dieser Vorhalt blieb seitens der Bw. unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die entsprechende Bestimmung des UStG lautet:
Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des
§ 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für
die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern,
die ihre Umsätze ausschließlich gemäß
§ 22 versteuern
oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen,
wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder
innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Der zweite Satz gilt für
juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der
Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag
sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller
umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die
Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn
sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert
haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser
Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist
verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse, die für die Erteilung der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere
die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines
Kalendermonats anzuzeigen.
Schon der Masseverwalter gab an, dass der Betrieb
gerichtlich geschlossen wurde, selbst die Bw. hat noch im August 2008 angegeben,
dass keine betriebliche Tätigkeit erfolge und es fanden sich auch sonst
keine Hinweise auf eine Aufnahme einer solchen.
Für die Behauptung der Bw., nicht näher
bezeichnete Gesellschafter, hätten sich zu einer Weiterführung der
Firma entschlossen, finden sich im Firmenbuch keinerlei Hinweise. Es gibt auch
sonst keinerlei Indizien, die auf einen aktiven Betrieb hindeuten.
Es blieb - trotz entsprechender Aufforderung - letztlich
bei einer beweislosen und angesichts des erwiesenen Sachverhalts,
unglaubwürdigen Behauptung. Es erscheint völlig ausgeschlossen, dass
jene Gläubiger, die den Konkurs betrieben haben, sich, nachdem das
Konkursverfahren mangels Vermögens eingestellt wurde, ohne weiteres mit
einem Weiterbetrieb abfinden würden. Dass die "Gesellschafter" zur
Befriedigung dieser Gläubiger und zum Fortbetrieb unentbehrliches, neues
Kapital nachschießen würden, wird von der Bw. nicht einmal behauptet.
Auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluss existiert offenkundig
nicht.
Der UFS hält es daher für zweifelsfrei erwiesen,
dass ein Fortbetrieb der Firma nicht stattfindet. Damit steht auch fest, dass
die Bw. keine Lieferungen oder Leistungen erbringt, keine Umsätze erzielt
und die UID-Nummer aufgrund der nunmehrigen Verhältnisse zu recht
beschränkt wurde. Es war daher schon deshalb spruchgemäß zu
entscheiden.
Was die Behauptung der Bw. anlangt, die UID-Nummer
würde zur Einbringung von Außenständen benötigt, so ist es
einerseits schon völlig unglaubwürdig, dass derartige
Außenstände überhaupt existieren - immerhin wurde der Konkurs
mangels Vermögens eingestellt und die Bw. hat zudem auch keinerlei
Nachweise erbracht, dass derartige Forderungen tatsächlich bestehen.
Andererseits ist diese Behauptung schon an sich gerdezu absurd, denn dem UFS ist
keine zivil- bzw. handelsrechtliche Bestimmung bekannt, wonach es zur
Einbringung angeblich bereits bestehender Forderungen, einer UID-Nummer
bedürfte.
Es war daher auch deshalb spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3917-W/08
- Stammnummer
- 39247
- Gültig
- 12.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF