Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0576-S/08
Die Anwendung des § 17 GrEStG hat die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zur unabdingbaren Voraussetzung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0576-S/08vom 12.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Franz Terp,
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, vom
8. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
7. August 2008 betreffend Abweisung eines Antrages gemäß
§ 17 GrEStG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 22./29. Juni 2007 erwarben
die Berufungswerberin (kurz: Bw) und Frau VC von der t-GmbH (kurz:
Verkäuferin) je einen 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZ 1 des
Grundbuches X der KG XY bestehend aus dem Grundstück Nr. 1443/3 (kurz:
erster Kaufvertrag). Mit diesen ideellen Miteigentumsanteilen soll das
ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnung
"TOP 3" verbunden werden.
Gemäß
§ 2
("Verkauf und Übergabe")
Absatz 2 des Kaufvertrages erfolgt die tatsächliche Übergabe am
Tage des Erlages des Kaufpreises samt Grunderwerbsteuer und
Einverleibungsgebühr.
Der vereinbarte Kaufpreis beträgt
€ 455.000,--. Dieser ist binnen 4 Wochen ab Unterfertigung des
Kaufvertrages durch die Käufer zur Zahlung fällig und beim
Treuhänder zu erlegen (vgl. § 5 des Vertrages).
Da die beiden Käuferinnen ihren Hauptwohnsitz in
London haben, erfolgte deren beglaubigte Vertragsunterzeichnung am
29. Juni 2007 in der "Österreichischen Botschaft London".
Mit Schriftsatz vom 5. September 2007
überreichte der Vertreter den
"Dissolutionsvertrag" vom
23./24. August 2007, mit welchem der Kaufvertrag vom
22./29. Juni 2007 aufgelöst wurde. Gleichzeitig stellte er
für die beiden Käuferinnen den Antrag auf Rückerstattung der
selbstberechneten und überwiesenen Grunderwerbsteuer.
Der
"Dissolutionsvertrag" hat - soweit
für das Berufungsverfahren von Bedeutung - folgenden Inhalt:
" (1) Der zwischen den
Vertragsparteien am 22.6./29.6.2007 abgeschlossene und in der Präambel
näher definierte Kaufvertrag wird im beiderseitigen Einvernehmen
aufgelöst.
(2) Der Vertragserrichter
Dr. ............, Rechtsanwalt in ......................., wird von allen
Vertragsparteien ermächtigt bzw. beauftragt, alle erforderlichen
Erklärungen/Handlungen, auch gegenüber Dritten, in welcher Form auch
immer, abzugeben/zu unternehmen, die zur Freigabe bzw. Rückgabe des
Kaufpreises dienen. Insbesondere ist der Vertragserrichter und Treuhänder
von den Vertragsparteien angewiesen, den bei ihm erlegten Betrag von
€ 455.000,-- als Kaufpreis für einen zwischen der
Verkäuferin mit den Ehegatten VC
und HC
abzuschließenden Kaufvertrag betreffend
der in der Präambel angeführten Liegenschaftsanteile zu
verwenden.
Insbesondere ist der
Vertragserrichter und Treuhänder ermächtigt, den bei ihm erliegenden
Betrag von € 455.000,-- zur Lastenfreistellung an die X-Bank,
die beim Kaufgegenstand pfandrechtlich
sichergestellt ist, bereits nach Unterfertigung dieser Urkunde nach
Maßgabe der Bestimmungen des Kaufvertrages
t-GmbH/Ehegatten C
zu überweisen. Dem Treuhänder liegt
die diesbezügliche Löschungserklärung der Bank bereits vor. Eine
Kopie der Löschungserklärung ist diesem Vertrag als Beilage ./1
angeschlossen.
(3)
................... "
Dieser
"Dissolutionsvertrag" wurde von den
beiden Käuferinnen am 23. August 2007 in der Österreichischen
Botschaft London unterfertigt. Die dem Vertrag angeschlossene
Löschungserklärung war von der Bw und den Ehegatten C, ebenfalls in
der Botschaft am 23. August 2007, unterfertigt worden.
Am gleichen Tag wurde von VC und ihrem Ehegatten ein
Kaufvertrag über denselben Kaufgegenstand (je ¼-Miteigentumsanteile
verbunden mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht an der Wohnung
"TOP 3") in der Londoner Botschaft
unterzeichnet (kurz: zweiter Kaufvertrag). Der vereinbarte Kaufpreis betrug
ebenfalls € 455.000,-- und war
"bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung
dieses Vertrages beim Treuhänder erlegt" (vgl. § 5 Abs. 2
des Vertrages).
Mit angefochtenem Bescheid vom 7. August 2008 wies das
Finanzamt den Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem. §
17 GrEStG ab und führte in der Begründung aus, dass § 17 GrEStG
die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges voraussetzen würde.
Eine solche sei dann anzunehmen, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren
vertraglichen Bedingungen entlassen haben, dass die freie wirtschaftliche
Verfügungsmacht wieder beim Veräußerer des Grundstücks
liegen würde. Der Kaufvertrag vom 22.6.2007 sei mit
Dissolutionsvereinbarung vom 24.8.2007 aufgehoben worden und am selben Tag sei
die Liegenschaft wieder verkauft worden. Erfolge die
Rückgängigmachung, um den Verkauf des Grundstückes an einen im
voraus bestimmten Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des
alten und der Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten,
habe der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt,
das Grundstück einem Dritten zu verkaufen (Hinweis auf VwGH vom 19.03.2003,
2002/16/0258).
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt
eingewendet:
Die vom Finanzamt zitierte Judikatur des VwGH sei auf den
gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Die Verkäuferin habe durch den
Dissolutionsvertrag nach dem Willen der Vertragsparteien die volle
Verfügungsmacht über die gegenständlichen Liegenschaftsanteile
nicht nur wiedererlangt, sondern mangels Übergabe des Kaufgegenstandes -
entgegen den Bestimmungen des Kaufvertrages - immer inne gehabt. Die -
mündliche - Vereinbarung der Dissolution erfolgte auch nicht mit der
Errichtung des Dissolutionsvertrages, sondern in den letzten Juli-Tagen 2007. In
der Folge seien von der Verkäuferin neuerlich Verkaufsverhandlungen
geführt worden, dies mit dem Ergebnis, dass Frau VC, diesmal mit ihrem
Ehegatten, die gegenständliche Wohneinheit kaufen wollten. Der
Verkäuferin wäre es unbenommen geblieben, den Kaufgegenstand
zwischenzeitig auch an Dritte zu veräußern. Der zeitliche
Zusammenhang zwischen Unterfertigung des Dissolutionsvertrages und des
Kaufvertrages mit den Ehegatten C sei darauf zurückzuführen, dass
beide Verträge in London unterfertigt werden mussten und der Einfachheit
halber seien beide Verträge gemeinsam nach England zur Unterfertigung
übermittelt worden. Die Dissolutionsvereinbarung sei bereits in der zweiten
Julihälfte des Jahres 2007 getroffen worden, nachdem Herr C die
Finanzierungszusage für den Ankauf durch seine Frau gemeinsam mit der Bw
zurückgezogen hat. In weiteren Verhandlungen, auch zwischen den Ehegatten C
und der Verkäuferin, wurde eine neue Kaufvereinbarung getroffen.
Während des Verhandlungszeitraumes sei die Verkäuferin frei gewesen,
auch an Dritte zu verkaufen. Die gleichzeitige Unterfertigung der schriftlichen
Vertragsurkunden sei damit zu erklären, dass Frau C kurz vor der
Niederkunft ihres ersten Kindes gestanden habe und - organisatorisch aufwendig -
ein Unterschriftstermin bei der österreichischen Botschaft in London
für Dissolution und Neuabschluss hätte gefunden werden müssen.
Der gegenständliche Sachverhalt sei daher nicht vergleichbar mit den vom
VwGH behandelten Fällen, in denen durch die Auflösung die
Verfügungsmacht nicht an den Verkäufer rückübertragen wurde.
Hätte die Verkäuferin die Verfügungsmacht über die
Grundstücksanteile nicht wiedererlangt, so hätte der
anschließende Verkauf an Frau C und ihren Ehegatten überhaupt nicht
in dieser Form geplant werden können. Es werde ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass noch einmal der Verkauf an die schon im ersten Kaufvertrag als
Käuferin vorgesehene VC neuerlich vereinbart worden sei. Hätte VC auch
nach Abschluss des Dissolutionsvertrages die Verfügungsmacht über die
Grundstücksanteile behalten, so hätte sie nicht nochmals dieselben
Anteile an sich selbst verkaufen können.
Das Finanzamt legte die Berufung und die bezughabenden
Bemessungsakten dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) unterliegt der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet.
§ 17 GrEStG 1987 idF BGBl.
Nr. 682/1994 lautet auszugsweise wie folgt:
" (1) Die Steuer wird auf
Antrag nicht festgesetzt,
1. wenn der
Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen
Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig
gemacht wird,
.............
.............
(4) Ist in den
Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist
auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern. Bei Selbstberechnung
ist den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer entsprechend
festzusetzen oder ein Bescheid zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt
wird.
............
"
Die Bestimmungen des § 17 GrEStG sind erforderlich,
weil die Steuerschuld grundsätzlich mit der Verwirklichung eines
Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes entsteht und in der Regel
durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den
Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt
werden kann. Spätere Änderungen können eine entstandene
Steuerschuld nur dann in Wegfall bringen, wenn sie einen steuervernichtenden
Tatbestand erfüllen. § 17 GrEStG 1987 stellt eine Ausnahme von dem
für die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz dar, dass die einmal entstandene
Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden
soll. Das Gesetz lässt die Festsetzung oder Abänderung der Steuer nur
in den in den Absätzen 1 bis 3 des § 17 GrEStG 1987
ausdrücklich umschriebenen Fällen zu. § 17 GrEStG ist daher als
Begünstigungsbestimmung einer ausdehnenden Interpretation nicht
zugänglich (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, §
17 GrEStG 1987 Rz 5f).
Die Anwendung des § 17 GrEStG hat nach dem
klaren Wortlaut des Gesetzes die Rückgängigmachung des
Erwerbsvorganges zur unabdingbaren Voraussetzung (vgl. etwa VwGH vom 09.08.2001,
2000/16/0085).
Ein Erwerbsvorgang ist somit nicht im Sinne dieser
Bestimmung rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die
Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben wird, die
durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmacht aber weiterhin beim
Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie)
Rechtstellung nicht wiedererlangt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten
Senates vom 2. April 1984, Zl. 82/16/0165, Slg. Nr. 5.876/F, und zB VwGH
vom 30.04.2003, 2000/16/0094, 0095).
Nach ständiger hg. Judikatur setzt das
Tatbestandsmerkmal der Rückgängigmachung voraus, dass der
Verkäufer damit jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor
Vertragsabschluss hatte. Eine solche Rückgängigmachung liegt dann
nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird,
gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere
Person zu übertragen (vgl. etwa VwGH vom 26.01.2006, 2003/16/0512).
Die Begünstigung des § 17 GrEStG setzt eine
Wiederherstellung des früheren Zustandes voraus. Eine solche findet auch in
der Rückstellung der Gegenleistung, die der erste Erwerber dem
Rückerwerber geleistet hat, durch diesen ihren Niederschlag (vgl. VwGH
vom 30.06.2005, 2005/16/0094, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
23.12.2003, 2002/16/0111).
Der Bw ist insofern zuzustimmen, dass die gleichzeitige
Unterzeichnung des Dissolutionsvertrages und des zweiten Kaufvertrages nicht das
alleine entscheidende Kriterium sein muss. Im konkreten Berufungsfall treten
aber noch verschiedene Umstände hinzu, die die vom Finanzamt vertretene
Auffassung stützen. So erwirbt Frau C im zweiten Kaufvertrag exakt den
gleichen Kaufgegenstand wie in dem formal aufgehobenen ersten. Zudem ist der
neue Kaufpartner ein Angehöriger (hier: Ehegatte). Die Höhe des
vereinbarten Kaufpreises ist ebenfalls identisch.
Gerade aber die Tatsache, dass der beim Treuhänder
bereits hinterlegte Kaufpreis aus dem ersten Kaufvertrag nicht
zurückbezahlt, sondern zur Begleichung der Kaufpreisschuld für den
zweiten Kaufvertrag verwendet werden soll, spricht dafür, dass der
frühere Zustand nicht wiederhergestellt und der erste Kaufvertrag zwar
formell aber nur zu dem Zweck aufgehoben wurde, um gleichzeitig das
Grundstück auf eine von den Käufern ausgesuchte andere Person zu
übertragen. Es ist daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung als
erwiesen anzunehmen, dass eine Rückgängigmachung iSd §
17 GrEStG 1987 nicht vorliegt.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
12. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0576-S/08
- Stammnummer
- 39243
- Gültig
- 12.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF