Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0517-F/07
Liebhaberei bei Vermietung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0517-F/07vom 12.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des HJM und der BE, ADR, vom
9. Oktober 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
2. Oktober 2007 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO sowie Umsatzsteuer für den Zeitraum 2004
bis 2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide hinsichtlich Feststellung von Einkünften für
die Jahre 2004 bis 2006 werden abgeändert. Eine Feststellung von
Einkünften hat zu unterbleiben.
Entscheidungsgründe
HJM mietete mit Mietvertrag vom 2. Juli 2003 ein von der
Vermieterin zu errichtendes Haus. Laut Punkt 1 des Mietvertrages durften die
Mieträume nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Laut Punkt 2 des Mietvertrages
beginnt das Mietverhältnis mit Fertigstellung und Bewohnbarkeit des Hauses,
spätestens mit 1. Mai 2004. Gemäß Punkt 17 des
Mietvertrages hatte der Mieter das Recht das Haus unterzuvermieten. Eine
Untervermietung war nicht gestattet, soweit damit der Untermieter seinen
Hauptwohnsitz im Haus nimmt. Jedoch war eine Untervermietung als Ferienwohnungen
ausdrücklich gestattet.
Nach dem 1. Entwurf zur Baueingabe vom
3. April 2003 war in dem Mietobjekt die Errichtung von zwei Wohnungen
vorgesehen.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2003 wurde die
Errichtung des Mietobjektes als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung
genehmigt.
Die Berufungsführer beantragten für die Jahre
2004 bis 2006 die Feststellung negativer Einkünfte aus der Untervermietung
des Mietobjektes. Weiters machten sie für diesen Zeitraum Vorsteuern
geltend. Die Berufungsführer legten dem Finanzamt eine Prognoserechnung
für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis
31. Dezember 2008 vor, aus der hervorgeht, dass sie
vier
Ferienwohnungen vermieten. Nach dieser
Prognoserechnung hätten sie bereits ab dem Jahr 2004 einen Gewinn erzielt.
Dabei sind sie davon ausgegangen dass sie das gesamte Mietobjekt als
Ferienwohnungen vermieten.
Im Schreiben vom 15. Jänner 2005 teilten die
Berufungsführer dem Finanzamt unter anderem mit, dass nach Mitteilung des
Gemeindeamtes Eichenberg in dem Gebäude eine Vermietung von Ferienwohnungen
nicht zulässig sei. Aus diesem Grund meldeten sie die GnbR zum 31.12.2004
ab.
Im Schreiben vom 15. April 2005 teilten die
Berufungsführer mit, dass sie mit dem Schreiben vom
15. Jänner 2005 lediglich die Vermietung der Ferienwohnung
abgemeldet hätten. Die GnbR sollte weiterhin Bestand haben. Die
zukünftige Einkommenserzielungsabsicht bestehe in der zukünftigen
Untervermietung des Wohngebäudes mit Einliegerwohnung.
Aus der Prognoserechnung vom 16. Juni 2005 geht
unter anderem hervor, dass die Berufungsführer beide sich im Gebäude
befindlichen Wohnungen ganzjährig vermieten. Bei der Ermittlung der
Wohnungsgröße sind die Berufungsführer davon ausgegangen, dass
die Doppelgarage in ein Schlafzimmer, der Hobbyraum in ein Arbeitszimmer
umgebaut wird. Weiters dass eine Schallschutzwand zwischen den Wohnungen, die
Meß- und Zählereinrichtungen für zwei getrennte Wohneinheiten,
ein Vordach über dem Garagenvorplatz und eine Absturzsicherung eingebaut
werden, sowie die PKW-Stellplätze neu gestaltet werden. Diese
Maßnahmen hätten die Zustimmung der Vermieterin erfordert. Die Kosten
wurden von den Berufungsführern auf 20.000,00 €
geschätzt.
Mit Bescheiden vom 2. Oktober 2007 hat das
Finanzamt Bregenz die Einkünfte für die Jahre 2004 bis 2006 mit
jeweils 0,00 € festgestellt und die Umsatzsteuer für die Jahre
2004 bis 2006 mit jeweils 0,00 € festgesetzt.
In den Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide und die
Bescheide über die Feststellung von Einkünften brachten die
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Die Vermietung
war in Gewinnerzielungsabsicht geplant und ist durch eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung für 5 Jahre belegt. Allein die Kündigung
des Mietvertrages durch Dritte im Jahr 2006 hat dazu geführt, dass dieses
Vorhaben nicht weiter verfolgt werden kann. Aus diesem Grund halten wir für
den Zeitraum 2004 - 2006 an dieser steuerlichen Einkunftsquelle
fest.
Die Vermietung
von Ferienwohnungen war grundsätzlich für einen langen Zeitraum von
mehr als 10 Jahren mit Gewinnerzielungsabsicht geplant und ist durch eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung für 5 Jahre belegt. Allein die Kündigung
des Mietvertrages nach Eigentümerwechsel der Liegenschaft durch die neue
Eigentümerin im Jahr 2006 hat dazu geführt, dass dieses Vorhaben nicht
weiter verfolgt werden kann. Diese Kündigung der Geschäftsgrundlage
durch Dritte entzieht sich der Einflusssphäre, dem Gestaltungsspielraum des
Steuerschuldners. Es ist aus diesem Grund nicht von einer "Liebhaberei" im
steuerrechtlichen Sinn auszugehen. Aus diesem Grund halten wir für den
Zeitraum 2004 - 2006 an dieser steuerlichen Einkunftsquelle in der
ursprünglich beantragten und bewilligten
Art fest."
Die Berufungen wurden vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidungen vom 23. Oktober 2007 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus:
"Nach § 2
Abs. 5 Z. 2 UStG 1994 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann gemäß
§ 6 LVO nur
bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen. Für die Vermietung von Ein- oder
Zweifamilienhäusern besteht grundsätzlich die Vermutung der
Liebhaberei (§ 1 Abs.2 Z.3 LVO). Der Abgabenpflichtige kann diese Vermutung
mittels einer Prognoserechnung widerlegen. Dieser Prognoserechnung sind
objektive Maßstäbe (=realistische Annahmen) zugrunde zu
legen.
Auf Grund einer
Zukunftsprognose ist demnach zu überprüfen, ob die
Vermietungstätigkeit nach den äußeren Umständen bei gleich
bleibender Bewirtschaftung in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt.
Die
Prognoserechnung ist vom sich Betätigenden zu erstellen. Sie muss für
die Abgabenbehörde nachvollziehbar sein. Die Prognoserechnung beinhaltet
die im Beobachtungszeitraum tatsächlich angefallenen, sowie die
zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.
Die Beurteilung,
ob innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein wirtschaftlicher Gesamterfolg
erzielt werden kann, ist grundsätzlich erst nach Ablauf eines nach der
jeweiligen Lagerung des Einzelfalles tauglichen Beobachtungszeitraumes
möglich. Ein solcher Beobachtungszeitraum ist jedoch entbehrlich, wenn nach
den besonderen Umständen des Einzelfalles die Erzielung eines
Gesamterfolges in einem absehbaren Zeitraum von vornherein ausgeschlossen
erscheint. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 93/13/0171
ausführt, ist die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in
erster Linie danach zu betrachten, ob die geprüfte Tätigkeit in der
betriebenen Weise Aussicht hat, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen
wirtschaftlichen Gesamterfolg abzuwerfen. Nicht ein tatsächlich
erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit
zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in
Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg, hat
demnach als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu
gelten (vgl. auch das Erkenntnis vom 24. 6. 1999,97/15/0082).
Die Aufgabe
einer Einkunftsquelle hat für sich allein keinen Einfluss auf die für
den vorhergegangenen Zeitraum vorzunehmende Beurteilung, ob die Tätigkeit
in der betriebenen Weise geeignet ist, einen wirtschaftlichen Gesamterfolg
abzuwerfen. Es muss der Annahme der Ertragsfähigkeit einer
Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen, wenn die Liegenschaft vor der
tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen
wird. Das gilt entsprechend für den Fall der Einstellung einer Vermietung.
Beinhaltet der Plan hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so
muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar
sein.
Die Behörde
kann allerdings idR keine Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige geplant
hat, die Vermietung unbegrenzt (bzw. zumindest bis zum Erzielen eines
gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, oder ob er die Vermietung für
einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Daher wird es, wenn der
Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich vorzeitig einstellt, an ihm
gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht
von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich
die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten, ergeben hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24. 6. 1999,
97/15/0082 und die dort zitierte Judikatur und Literatur, weiters VwGH vom 23.
11. 2000, 95/15/0177, 0178). In diesem Zusammenhang kommt aber auch solchen
Unwägbarkeiten steuerlich beachtliche Indizwirkung zu, die den Bereich der
privaten Lebensführung betreffen (vgl. VwGH 3. 7. 2003, 99/15/0017, und die
dort zitierte Judikatur, sowie VwGH vom 24. 6. 1999,97/15/0082).
Maßgeblich
für den "abgeschlossenen Zeitraum" ist also, ob der Berufungswerber die
Vermietung von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant hatte oder diese
unbefristet oder zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses
betreiben wollte.
Bereits in der
Beilage zur Steuererklärung für 2003 (Eingang 20.11.2004) teilt der
Berufungswerber mit, dass das Vermietungsobjekt nicht zum 1.5.2004
übernommen werden konnte, da der Übergabetermin Gegenstand eines
Rechtsstreites vor dem BG Bregenz sei. In einem Ergänzungsschreiben zur
Berufung gegen den Steuerbescheid 2003 vom 15.4.2005 schreibt der
Berufungswerber, am 12.9.2003 sei eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für
die Ferien-Appartements im Zeitraum 2004 - 2008 erstellt worden. Nach dieser
Prognose sei für jedes Wirtschaftsjahr ein Überschuss zu erwarten. Im
gleichen Schreiben wird aber mitgeteilt, dass von der Gemeinde Eichenberg mit
Schreiben vom 13.1.2004 eine Nutzung des Objektes als Ferienwohnungen abgelehnt
werde. Aus diesem Grunde wurde noch kein Mobiliar beschafft.
Im gleichen
Schreiben wird erklärt, dass die Vermietung der "Ferienwohnung" per
31.12.2004 aufgegeben worden sei. Die GnbR soll weiter bestehen und
zukünftig die Untervermietung des Wohngebäudes mit Einliegerwohnung
betreiben. Im gleichen Schreiben heißt es dann unter Punkt 9., dass der
Mietvertrag seitens der Vermieterin am 19.11.2003 fristlos gekündigt worden
sei. Gegen diese Kündigung habe man Klage beim BG Bregenz
eingereicht.
D.h., dass die
Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Jahre 2004 - 2008 vom 12.9.2003 auf
Rechtsverhältnissen aufgebaut wurde, die zum 1.1.2004 gar nicht mehr
bestanden, zumindest nach Ansicht der Vermieterin.
Aus dem
Schreiben des Rechtsanwaltes der Liegenschaftseigentümerin, geht hervor,
dass der Berufungswerber entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Planung und
Bauleitung nicht unentgeltlich gemacht hat und die Vermieterin sich deshalb
nicht an den Vertrag gebunden fühlte.
Im Zusammenhang
mit den Steuererklärungen für 2004 wurde der Berufungswerber mit
Schreiben vom 3.6.2005 erneut aufgefordert eine Prognoserechnung für die
Untervermietung des Wohngebäudes beizubringen. In der Beantwortung vom
16.6.2005 wird eine neue "Wirtschaftlichkeitsbetrachtung" über den Zeitraum
2006 - 2025 beigelegt. Diese Berechnung baut wiederum auf dem von der
Vermieterin am 19.11.2003 aufgekündigten Vertrag und den darin enthaltenen
Zahlen auf. Die in diesem - offensichtlich nicht zustande gekommenen Vertrag mit
€ 1.200 bezifferte Miete sollte sich, wenn die tatsächlichen Baukosten
höher als € 200.000 gewesen wären, noch erhöhen.
• Dass
dieses Mietverhältnis bzw. die klagsweise Durchsetzung mehr als fraglich
war, zeigt schon allein der Versuch des Berufungswerbers im Jahre 2004 seine
anwaltliche Vertretung zu wechseln.
• Die
Prognose baut also auf einem fiktiven Vertrag, dessen Miethöhe nicht
endgültig fixiert war, auf.
• In der
Prognose werden Umbaukosten mit € 20.000 beziffert, und dies vorbehaltlich
der Zustimmung der Vermieterin, die nicht einmal den Grundvertrag anerkennen
wollte.
• Die
Prognose bezieht den Zeitraum ab Beginn des Mietverhältnisses (2004?) nicht
ein.
• Der
Ansatz von Aufwendungen für Instandhaltung und Verwaltung in Höhe von
12% der Miete ist nicht nachvollziehbar und anhand einer fehlenden
tatsächlichen Vermietungstätigkeit auch nicht
kontrollierbar.
• Die in
der Prognose angesetzte Miete für 2006 ist nicht realistisch. Dazu wird auf
die Gesprächsnotiz des Berufungswerbers vom 31.12.2006 verwiesen, worin
festgestellt wird, dass das Objekt seit Juni 2006 von einer dritten Partei
bezogen worden ist. Die vom Berufungswerber in der Prognose angesetzte Miete von
€ 2.454,-- netto pro Monat ist ebenso illusorisch wie die übrigen
Ansätze der Prognose. Die derzeit von der jetzigen Eigentümerin
erzielte Nettorniete ist wesentlich geringer.
Abgerundet wird
das Bild durch die "Besprechungsnotiz" des Berufungswerbers vom 31.12.2006. Er
führt darin aus:
"Wegen der
rechtlich komplexen Angelegenheiten und den weiter anhängigen
Gerichtsverfahren in dieser Sache ist auf absehbare Zeit nicht mit einer eigenen
Nutzung der o.g. Liegenschaft zu rechnen. Damit kann für die GnbR nicht von
einer dem Geschäftszweck entsprechenden aktiven Betätigung der eigenen
Vermietung in nächster Zeit ausgegangen werden. Die GnbR wird aus diesen
Gründen zum 31.12.2006 geschlossen."
Es liegt also
ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor und die in diesem Fall vorgesehene
objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines
Gesamtüberschusses ist nicht gegeben, da der Berufungswerber sich schon zu
Beginn der Vermietungstätigkeit mit der Vermieterin bezüglich des
Bestandes des Mietvertrages im Streit befand. Die Änderung der Sachlage und
somit die vorzeitige Beendigung der Vermietungstätigkeit ist auch nicht
durch ein unabwägbares Ereignis hervorgerufen worden, da, wie bereits
erwähnt, die vertragsrechtliche Situation schon zu Beginn des Jahres 2004
die gleiche war. Es war dem Berufungswerber die Kündigung des Mietvertrages
schon zu Beginn des Jahres 2004 bekannt. Außerdem hat der Berufungswerber
die in den Jahren 2004 - 2006 angefallenen Kosten willkürlich durch seine
Klagsführung verursacht.
Eine
Prognoserechnung kann nur dann eine Liebhabereivermutung widerlegen, wenn sie in
der Folge durch die Fakten bestätigt wird und eine eventuelle Abweichung
durch ein unvorhergesehenes Ereignis begründbar ist.
Im vorliegenden
Fall ist weder das eine noch das andere der Fall. Die Zahlen der
Prognoserechnung vom 16.6.2005 waren schon zum damaligen Zeitpunkt eine
Illusion, da mit deren Realisierung schon damals nicht ernsthaft zu rechnen war.
Weder die Einnahmen- noch die Ausgabenseite der Prognose ist durch reelle Zahlen
bestätigt worden, im Gegenteil die in der Praxis von der jetzigen
Eigentümerin erzielte Miete widerlegt das Vorbringen des Berufungswerbers
eindeutig.
Der Ansatz einer
Miete von € 8,33 bzw. 8,67 für eine 110 qm bzw. 161 qm große
Wohnung ist unrealistisch, speziell für eine auf Dauer vermietete Wohnung
in Eichenberg. Es wird in der Regel bei der Vermietung von derart großen
Wohneinheiten ein eher niedrigerer Quadratmetersatz erzielt als bei der
Vermietung von kleineren Wohneinheiten. Auch beim Ansatz einer Miete von €
45 für einen Pkw-Abstellplatz ist erkennbar wie überhöht diese
Ansätze sind. Die Bediensteten des FA Bregenz bezahlen zurzeit für
einen überdachten Pkw-Abstellplatz ca. € 28,--, und dies im
Stadtgebiet von Bregenz.
Der
Berufungswerber konnte nach dem Zerwürfnis mit der Vermieterin und der
darauf folgenden Aufkündigung des Mietvertrages am 19.11.2003 nicht mehr
ernsthaft von der Realisierung einer Einkunftsquelle ausgehen.
Schlussendlich
beinhalten die in den Steuererklärungen geltend gemachten Aufwendungen
großteils nur Kosten des Rechtsstreites zwischen dem Berufungswerber und
der vermeintlichen Vermieterin. Und diese Streitkosten - ca. € 17.000 - hat
der Berufungswerber ebenfalls nicht in seine Prognose
eingerechnet.
Im vorliegenden
Fall ist daher die Vermutung der Liebhaberei gem. § 1 Abs.2 Z.3 LVO nicht
widerlegt worden. Eine objektive Eignung der Tätigkeit des Berufungswerbers
zur Erwirtschaftung eines Gesamterfolges hat nach der Aktenlage seit der
Aufkündigung des Mietvertrages (11/2003) nicht bestanden.
Die dargelegte
Prognose beinhaltet nicht die im Beobachtungszeitraum tatsächlich
angefallenen Ergebnisse. Sie geht auch nicht von realistischen Zahlen. Besonders
im Bereich der kalkulierten Einnahmen, aus. Die Prognose wurde zu einem
Zeitpunkt (2005) erstellt, als das Scheitern der Vermietungstätigkeit schon
vorprogrammiert war.
Eine Vermietung
mit gleich bleibender Bewirtschaftung hat es de facto nie gegeben, weil der das
Mietobjekt zur Verfügung stellende Vertragspartner schon zu Beginn des
Beobachtungszeitraumes nicht zur Vertragserfüllung gewillt war. Es lag
daher schon zu Beginn der behaupteten Vermietungstätigkeit objektiv
betrachtet keine Einkunftsquelle vor.
Abschließend
werden nochmals die Kernsätze der zitierten VwGH-Erkenntnisse (vom 3.7.1996
93/13/0171, vom 24.6.1999, 97/15/0082) in Erinnerung gerufen:
...ob die
geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise Aussicht hat, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen wirtschaftlichen Gesamterfolg abzuwerfen.
Nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive
Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das
nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem
solchen Erfolg,...
In der vom
Berufungswerber betriebenen Weise hatte er niemals die Aussicht aus der
Vermietung einen Gesamterfolg zu erzielen. Die objektive Eignung war aufgrund
des Rechtsstreites nicht gegeben und auch das nach außen in Erscheinung
tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg stellt sich anders
dar als in einer aufwändigen Prozessführung gegen den
Vertragspartner."
Im Vorlageantrag vom 12. November 2007
führten die Berufungsführer im Wesentlichen aus:
"In der
Berufungsvorentscheidung vom 27.10.2007 ist ausgeführt, dass niemals die
Aussicht auf einen Gesamterfolg bestanden habe. Da eine Eignung aufgrund des
Rechtsstreits um den Mietvertrag von Anfang an nicht gegeben sei. Diese
Auffassung ist völlig abwegig und rechtlich nicht haltbar.
Der Mietvertrag
wurde am 02.Juli 2003 mit Wirkung zum 01.05.2004 abgeschlossen. Damit ist die
rechtliche Grundlage für einen Gesamterfolg dem Grunde nach geschaffen. Dem
steht auch nicht die spätere, zivilrechtlich angefochtene Kündigung
des Mietvertrages durch die Vermieterin und die Jahre später getätigte
Veräußerung der Liegenschaft durch die Vermieterin entgegen. Ob und
in welcher Form die vertragswidrige Handlungsweise der Vermieterin
zivilrechtlich vom Mieter angefochten wurde und weiterhin angefochten wird, ist
zivilrechtlich nicht Gegenstand dieses vorliegenden steuerrechtlichen
Berufungsverfahrens.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 27.10.2007 ist ausgeführt, dass auch der
kalkulierte prognostizierte Gesamterfolg der Höhe nach zu keinem Zeitpunkt
erzielt werden könne. Damit wird der Gesamterfolg grundsätzlich in
Abrede gestellt. Als Beleg für diesen Sachverhalt wird in der
Berufungsvorentscheidung vom 27.10.2007 auf den gegenwärtigen Mietvertrag
der jetzigen Eigentümerin, der Mutter der Vermieterin, verwiesen. Dieses
Beweismittel liegt dem Finanzamt Bregenz vor und ist Gegenstand der
Berufungsvorentscheidung.
Es wird hiermit
beantragt diesen Mietvertrag zwischen der Vermieterin und den gegenwärtigen
Mietern des Gebäudes mit der Anschrift [...] zum Gegenstand der
Entscheidung über diese Berufung zu machen. Mit diesem vorgenannten
Mietvertrag ist der Höhe nach der Mietzins belegt. Damit ist ein
Gesamterfolg bewiesen, soweit die neu vereinbarte Nettokaltmiete einen Betrag
von netto EUR 1.200,00 (Mietzins des streitgegenständlichen Mietvertrages)
übersteigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob genau die vormals
prognostizierte Miete der Höhe nach erzielt wurde, sondern dass
überhaupt ein Gesamterfolg erzielt wird.
Damit ist
bewiesen, dass die Gewinnerzielungsabsicht dem Grund nach und der Höhe nach
von Anfang an bestanden hat. Ob Sachverhalte später dazu führen
können, die anfängliche Gewinnerzielungsabsicht aufgeben zu
müssen, weil nicht beeinflussbare Umstände
(Mietvertragskündigung, Eigentümerwechsel, Krankheiten, etc.) die
Fortführung dieser Tätigkeit auf absehbare Zeit für nicht
sinnvoll erachten lassen, ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden."
Die Vermieterin hat den Mietvertrag mit Schreiben vom
19. November 2003 gekündigt. Eine tatsächliche Übergabe des
Mietobjektes hat nicht stattgefunden.
Mit Klage vom 19. Februar 2004 beantragte HJM die
Feststellung, dass das Mietverhältnis aufrecht besteht.
In diesem Verfahren brachte HJM im Wesentlichen vor:
"B. Ich habe das
Objekt zum Zwecke des ganzjährigen Wohnens für mich und meine
Lebensgefährtin gemietet. Von diesem Umstand hatte die beklagte Partei
schon zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen und jedenfalls auch bei
Vertragsabschluss Kenntnis.
H. In beiden
Wohnungen sind jeweils zwei Küchenanschlüsse als künftige
Optionen vorgesehen, sollen vorerst aber nicht genutzt werden. Sie würden
es etwa ermöglichen in der Wohnung 1 später zwei Ferienappartements
einzurichten und eine Einbauschrank-Teeküche einzubauen.
O. Wie dem
Möblierungsplan des Klägers, auf welchen sich der Sachverständige
bezieht, zu entnehmen ist, wurde - gerade aufgrund der baupolizeilichen
Mitteilung der Gemeinde Eichenberg vom 13.1.2004 - das Projekt "Ferienwohnungen"
vorläufig nicht weiter verfolgt und das gesamte Gebäude für
lediglich zwei Wohneinheiten ausgelegt. Das Schreiben der Gemeinde Eichenberg
lässt die Antragstellung für die Einrichtung einer bzw zweier
Ferienwohnungen offen. Ein solcher Antrag wurde bislang nicht gestellt. Die
Planung wie auch Ausführung der zwei Wohneinheiten entspricht somit
jedenfalls den Bestimmungen des Mietvertrages und geht auch mit der
Baubewilligung konform. Es wird übersehen, dass lediglich durch die
Realisierung der entsprechenden Anschlussmöglichkeiten, die zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgende baupolizeiliche Bewilligung der
Ferienwohnungen kostengünstig und ohne große Umbaumaßnahmen
umgesetzt werden kann. Solange sind zwei Wohneinheiten gegeben und werden auch
tatsächlich nur zwei Wohneinheiten benutzt. Die vorgesehenen
Anschlüsse für die Küchen- und Sanitäranlagen werden vom
Kläger ausschließlich für diese zwei Wohneinheiten benutzt.
Allein die Absicht, in Zukunft Ferienwohnungen einzurichten, kann nicht
selbstredend dazu führen, von drei oder gar vier schon jetzt bestehenden
Wohneinheiten auszugehen. Diesbezüglich fehlt es schon an den notwendig
vorzunehmenden räumlichen Abtrennungen. Auch können zum
gegenwärtigen Zeitpunkt keine, für weitere Wohneinheiten notwendige
Stellplätze geschaffen werden, wodurch die Bildung weiterer Wohnungen schon
von vornherein nicht möglich ist.
W. Dem
Kläger ist es laut Mietvertrag vom 2.7.2003 erlaubt, das Mietobjekt
unterzuvermieten und zwar ist eine Untervermietung von Ferienwohnungen
ausdrücklich gestattet. Der Kläger hatte jedenfalls vor, im
Gebäude selbst zu wohnen und nach Möglichkeit Ferienwohnung(en)
unterzuvermieten. Bislang wurde von der Beklagten jedoch kein Antrag auf
Bewilligung von Ferienwohnungen gestellt. Die Mutmaßungen der Beklagten,
der Kläger wolle das Gebäude ausschließlich für gewerbliche
Zwecke nutzen, sind aus diesem Grunde nicht verständlich und wird diese
Darstellung ausdrücklich bestritten. Das Vorbringen der beklagten Partei
hiezu ist rein spekulativ, mit dem Bemühen, die unzulässige
Kündigung des Mietvertrages irgendwie zu rechtfertigen."
Die Gemeinde Eichenberg teilte dem Berufungsführer mit
Schreiben vom 13. Jänner 2004 mit:
"Wir nehmen
Bezug auf den von Herrn HJM am 1. Dez.
2003 gestellten Antrag, die Einliegerwohnung im Bauvorhaben "Neubau
Wohngebäude auf GSt-Nr. [...], KG [...]" als Ferienwohnung nutzen bzw.
vermieten zu wollen.
Zu diesem Antrag
teilen wir Ihnen in Kurzform Folgendes mit:
Ein
diesbezüglicher Antrag ist vom Eigentümer des neuen Wohngebäudes
und nicht vom zukünftigen Mieter zu stellen.
Gemäß
Raumplanungsgesetz § 16 Ferienwohnungen kommt ein diesbezüglicher
Antrag einem Umwidmungsverfahren gleich und ist von der Gemeindevertretung und
in weiterer Folge von der Landesregierung zu genehmigen.
Im
räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Eichenberg ist ausführlich
beschrieben, dass eine raumplanerisch positive Entwicklung der Gemeinde
Eichenberg nur in der bestmöglichen Auslastung der vorhandenen
Infrastruktur (Schule, Kindergarten usw.) gesehen werden kann.
Die Errichtung
weiterer Ferienwohnungen stellt für die Gemeinde Eichenberg keine
zielorientierte Vorgangsweise dar und kann deshalb nur in der Schaffung von
Wohnungen mit Hauptwohnsitz gesehen werden.
Von einer
abweichenden Nutzung des baupolizeilich genehmigten Wohngebäudes sollte
deshalb nicht abgegangen werden.
Wir stellen
Ihnen frei, einen neuerlichen Antrag um Nutzungsänderung (Ferienwohnung)
der baupolizeilich genehmigten Einliegerwohnung zu stellen. Bei
Berücksichtigung der vorerwähnten Ausführungen dürfen wir
jedoch festhalten, dass eine positive Antragserledigung nur sehr schwer
möglich sein wird."
Mit Vorhalt vom 13. August 2008 hat der UFS den
Berufungsführern das Vorbringen von HJM im Verfahren gegen die Vermieterin
Punkt B, H, O und W sowie das Schreiben der Gemeinde Eichenberg vom
13. Jänner 2004 vorgehalten. Weiters teilte der UFS den
Berufungsführern mit, dass er von folgendem Sachverhalt ausgehe:
"Entgegen der
vorgelegten Prognoserechnung wurden nicht vier sondern nur zwei Wohnungen mit
einer Wohnfläche von ca 75 m² bzw 90 m² errichtet. Dabei war
geplant, dass sie die Wohnung im Ausmaß von ca 90 m² auf Dauer selbst
bewohnen und die Wohnung im Ausmaß von ca 75 m² als Ferienwohnung
untervermieten. Eine Untervermietung der ca 75 m² grossen Wohnung als
Hauptwohnsitz wurde im Mietvertrag ausdrücklich untersagt. Auf Grund des
Schreibens der Gemeinde Eichenberg vom
13.1.2004 war Ihnen bekannt, dass die Vermietung als Ferienwohnung
genehmigungspflichtig ist, dass eine solche Genehmigung nur vom Eigentümer
der Liegenschaft beantragt werden kann und dass eine solche voraussichtlich
nicht erteilt wird. Nach Ihren eigenen Ausführungen haben Sie auf Grund des
Schreibens der Gemeinde Eichenberg vom 13.1.2004 das Projekt "Ferienwohnungen"
nicht mehr verfolgt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war daher die Aufgabe
der betrieblichen Tätigkeit zu unterstellen.
Ihr Vorbringen
im Verfahren gegen die Vermieterin steht in einem diametralen Widerspruch zu
Ihrem Vorbringen im Abgabenverfahren.
Sie werden
eingeladen binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens die
Widersprüche zwischen Ihrem Vorbringen im Verfahren gegen die Vermieterin
und Ihrem Vorbringen im Abgabenverfahren aufzuklären und zu dem vom UFS
angenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen."
In der Vorhaltsbeantwortung vom
19. September 2008 brachten die Berufungsführern im Wesentlichen
vor:
"Aus der Klage
auf Feststellung zitieren Sie auszugsweise. Zur Vermeidung von
Fehlinterpretationen gebe ich hiermit den Sachverhalt zeitchronologisch wieder.
Im Februar 2003 erhielt ich von der Vermieterin den Planungsauftrag für ein
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Der Bauantrag wurde gleichlautend im April
2003 eingereicht und im Juli 2003 bewilligt.
Zeitlich
parallel führte ich mit der gleichen Person lange dauernde
Mietvertragsverhandlungen zur Nutzung der vorgenannten Liegenschaft. Wegen der
monatlich steigenden Mietpreisforderungen der Vermieterin wurde mir als
Gegenleistung für eine bessere Ertragssituation das Recht auf die
Vermietung von Eigentumswohnungen eingeräumt. Dieser Mietvertrag wurde
rechtskräftig im Juli 2003 unterzeichnet.
In der Folge
habe ich mit vorliegendem rechtsverbindlichem Mietvertrag in der laufenden
Bauausführungsplanung und Bauausführung die spätere Nutzung
für vier mögliche Ferienwohnungen vorbereitet, indem neben den bereits
bewilligten vier Bädern zusätzlich zwei zusätzliche
Anschlüsse für Küchenanschlüsse im Gebäude realisiert
wurden. Wegen der erforderlichen Vorlaufzeiten zur Beschaffung der
Möblierung erstellte ich die Möblierungsplanung im zweiten Semester
2003, kümmerte mich um das notwendige Marketing für die Vermietung der
Ferienwohnungen und um die Möbelbeschaffung.
Die
erforderliche Nutzungsbewilligung für Ferienwohnungen kann alleine die
Grundstücks- und Gebäudeeigentümerin beantragen. Im Januar /
Februar 2004 bestätigte die Gemeindeverwaltung diesen Sachverhalt.
Allerdings hat die Grundstückseigentümerin zu keinem Zeitpunkt ihre
Bemühungen erkennen lassen ihre mietvertraglichen Verpflichtungen durch
einen derartigen Nutzungsänderungsantrag zu realisieren.
Die Vermieterin
hat im November 2003 den streitgegenständlichen Mietvertrag gekündigt.
Der Projektierungs- und Bauleitungsvertrag wurde von der Vermieterin im Februar
2004 gekündigt. Der Baubewilligung entsprechend war zum Zeitpunkt dieser
Kündigungen ein Wohngebäude mit einer Einliegerwohnung errichtet
worden. Zur Ausführung der beabsichtigten Ferienwohnungen ist es mangels
Nutzungsänderungsantrag durch Pflichtversäumnis der Vermieterin auch
in der Folge nicht gekommen.
Auf prozessualem
Weg wurde in der Folge (bis heute) von mir versucht die
Rechtmäßigkeit des abgeschlossenen Mietvertrages feststellen zu
lassen, um in der Folge auch die mietvertraglich zugesicherte Eigenschaft der
Ferienwohnungsvermietung zu erlangen. Das Wohngebäude wurde in der
zeitlichen Folge von der Vermieterin später an deren Mutter verkauft und
von dieser an eine dritte Partei vermietet.
Begründet
aus diesem Sachverhalt der geringen Erfolgsaussichten zur Realisierung der
beabsichtigten Ferienwohnungsvermietung wurde letztendlich das Finanzamt Bregenz
informiert, dass die beabsichtigte Ferienwohnungsvermietung nicht weiter
verfolgt bzw. betrieben wird. Es handelt sich somit um eine
Geschäftsaufgabe begründet aus Vorgängen, die sich der eigenen
Einflussnahme entziehen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 1 Abs 1 und 2 Liebhabereiverordnung lauten:
§ 1. (1)
Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder
einem Rechtsverhältnis), die
- durch die
Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter
Abs. 2 fällt.
Voraussetzung
ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3)
nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei
ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder
2. aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind
oder
3. aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist
für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
§ 2 Abs 4 Liebhabereiverordnung lautet:
"(4) Bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht
vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)."
§ 4 Liebhabereiverordnung lautet:
"§ 4. (1)
Die §§ 1 bis 3 sind auch bei Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
anzuwenden.
(2) Es ist
zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen,
ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu
beurteilen ist.
(3)
Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen
Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere
Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen
Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen.
(4) Bei der
Prüfung im Sinn des Abs. 3 ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach
den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Gesellschafter
(das Mitglied) vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß
§ 2 Abs. 2 das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen."
§ 6 Liebhabereiverordnung lautet:
"§ 6.
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne
des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen
vorliegen."
Nach der Definition des Einkommensteuergesetzes ist
Eigenheim ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn
mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken
dienen. Bei dem gegenständlichen Mietobjekt handelt es sich um ein
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Es handelt sich daher um ein Eigenheim iSd
Liebhabereiverordnung.
Die Vermietung dieser Wohnungen unterliegt daher der
Liebhabereivermutung, wenn daraus Verluste entstehen. Im gegenständlichen
Fall wurden für die Jahre 2004 bis 2006 Verluste aus Vermietung der
Wohnungen erklärt. Die Vermietung unterliegt daher der
Liebhabereivermutung.
Werden bei einer Betätigung, die typischerweise einer
in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, Verluste erzielt
und ergeben sich deshalb Zweifel an der Einkunftsquelleneigenschaft, so ist vom
sich Betätigenden bereits zu Beginn eine Prognose darüber abzugeben,
ob die Betätigung unter der Annahme gleich bleibender Bewirtschaftung in
einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Mittel zur
Prognose ist die Prognoserechnung. Maßgeblich für die Prognose sind
die tatsächlichen Verhältnisse und nicht Wunschvorstellungen des sich
Betätigenden. Widerspricht die Prognose offensichtlich realistischen
Annahmen, so ist sie der Realität anzupassen. Nicht unerhebliche
Differenzen zwischen den prognostizierten und den bisherigen tatsächlichen
Ergebnissen können ein Indiz dafür darstellen, dass die Prognose des
sich Betätigenden insgesamt oder teilweise unrealistische Annahmen
beinhaltet. Eine endgültige Liebhabereibeurteilung hat erst dann
stattzufinden, wenn annähernd verlässliche Aussagen über die
tatsächliche Entwicklung einer Betätigung getroffen werden
können.
Der Mietvertrag wurde seitens der Vermieterin bereits im
Jahr 2003 gekündigt. Die Berufungsführer waren daher in den Jahren
2004 bis 2006 gar nicht in der Lage das Mietobjekt zu vermieten, zumal eine
Übergabe des Mietobjektes nie statt gefunden hat.
Eine Untervermietung der Wohnungen als Hauptwohnsitz war
gemäß Punkt 18 des Mietvertrages ausdrücklich untersagt. Es kam
daher nur eine Vermietung als Ferienwohnungen in Betracht. Allerdings wurde den
Berufungsführern mit Schreiben vom 13. Jänner 2004 von der
Gemeinde Eichenberg mitgeteilt, dass für eine Vermietung als
Ferienwohnungen eine Umwidmung nach dem Raumplanungsgesetz erforderlich ist und
dass eine solche voraussichtlich nicht erteilt wird, da diese im Gegensatz zum
räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde stehen würde.
In der Prognoserechnung sind die Berufungsführer von
der Vermietung von vier Ferienwohnungen (dem gesamten Haus) ausgegangen. Das
Haus wurde aber als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung genehmigt und
tatsächlich auch als solches errichtet.
Nach den Angaben von HJM im Zivilprozess gegen die
Vermieterin war von vornherein beabsichtigt, dass die Berufungsführer das
Mietobjekt als Hauptwohnsitz benützen (Punkt B in der Klage
vom19. Februar 2004). Die Benützung als Hauptwohnsitz
schließt aber die Vermietung des gesamten Gebäudes als
Ferienwohnungen aus. Möglich wäre daher nur die Vermietung einer der
beiden Wohnungen als Ferienwohnung gewesen.
In beiden Wohnungen sind
jeweils zwei Küchenanschlüsse als künftige Optionen vorgesehen,
sollen vorerst aber
nicht genutzt werden
. Sie würden
es etwa ermöglichen in der Wohnung 1 später zwei
Ferienappartments einzurichten und eine Einbauschrank-Teeküche einzubauen
(Punkt H im vorbereitenden Schriftsatz vom 3. November 2004).
Dadurch wird klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht bereits zu Beginn des Jahres
2004 die Vermietung von Ferienwohnungen beabsichtigt war, sondern lediglich die
Möglichkeit zu einem späteren Umbau des Hauses geschaffen werden
sollte um dann zwei - und nicht wie in der Prognoserechnung behauptet vier -
Ferienwohnungen zu vermieten.
Wie dem
Möblierungsplan des Klägers, auf welchen sich der Sachverständige
bezieht, zu entnehmen ist,
wurde - gerade
aufgrund der baupolizeilichen Mitteilung der Gemeinde Eichenberg vom 13.1.2004 -
das Projekt "Ferienwohnungen" vorläufig nicht weiter
verfolgt
und das gesamte Gebäude
für lediglich zwei Wohneinheiten ausgelegt. Das Schreiben der Gemeinde
Eichenberg lässt die Antragstellung für die Einrichtung einer bzw
zweier Ferienwohnungen offen.
Ein solcher Antrag
wurde bislang nicht gestellt.
Die
Planung wie auch Ausführung der zwei Wohneinheiten entspricht somit
jedenfalls den Bestimmungen des Mietvertrages und geht auch mit der
Baubewilligung konform. Es wird übersehen, dass lediglich durch die
Realisierung der entsprechenden Anschlussmöglichkeiten, die zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgende baupolizeiliche Bewilligung der
Ferienwohnungen kostengünstig und ohne große Umbaumaßnahmen
umgesetzt werden kann. Solange sind zwei Wohneinheiten gegeben und werden auch
tatsächlich nur zwei Wohneinheiten benutzt. Die vorgesehenen
Anschlüsse für die Küchen- und Sanitäranlagen werden vom
Kläger ausschließlich für diese zwei Wohneinheiten benutzt.
Allein die Absicht,
in Zukunft Ferienwohnungen einzurichten, kann nicht selbstredend dazu
führen, von drei oder gar vier schon jetzt bestehenden Wohneinheiten
auszugehen. Diesbezüglich fehlt es schon an den notwendig vorzunehmenden
räumlichen Abtrennungen. Auch können zum gegenwärtigen Zeitpunkt
keine, für weitere Wohneinheiten notwendige Stellplätze geschaffen
werden, wodurch die Bildung weiterer Wohnungen schon von vornherein nicht
möglich ist.(Punkt O im
vorbereitenden Schriftsatz vom 25 August 2005). Durch dieses
Vorbringen bringen die Berufungsführer klar zum Ausdruck, dass sie zu
Beginn des Jahres 2004 allenfalls eine vage Absicht hatten, die Wohnungen
später einmal in Ferienwohnungen umzubauen und diese zu vermieten, ohne
dass bereits konkrete Pläne bestanden haben, die Voraussetzungen für
eine Vermietung als Ferienwohnungen zu schaffen. Aber selbst diese vage Absicht
hatten sie auf Grund des Schreibens der Gemeinde Eichenberg vom
13. Jänner 2004 aufgegeben. Obwohl geplant war das Gebäude
erst im Jahr 2004 fertig zu stellen, wurde dieses wie geplant und genehmigt nur
als Eigenheim bestehend aus zwei Wohnungen gebaut. Wenn, wie von den
Berufungsführern in der Berufung behauptet, von vornherein geplant gewesen
wäre vier Ferienwohnungen zu vermieten, wären wohl sofort vier
Wohnungen errichtet worden, da ein nachträglicher Umbau Mehrkosten
verursacht. Zudem wäre in diesem Fall die Baugenehmigung für die
Errichtung von vier Ferienwohnungen beantragt worden, zumal Herr HJM die
Pläne für die Errichtung des Hauses erstellt hat. Dass für die
Errichtung von vier Ferienwohnungen nicht genügend Stellplätze
vorhanden sind, muss den Berufungsführern bereits zu Beginn des Jahres 2004
bekannt gewesen sein, zumal Herr HJM mit der Planung der Verbauung des
Grundstückes betraut war.
Dem Kläger ist es
laut Mietvertrag vom 2.7.2003 erlaubt, das Mietobjekt unterzuvermieten und zwar
ist eine Untervermietung von Ferienwohnungen ausdrücklich gestattet.
Der Kläger
hatte jedenfalls vor, im Gebäude selbst zu wohnen und nach Möglichkeit
Ferienwohnung(en) unterzuvermieten
.
Bislang wurde von der Beklagten jedoch kein Antrag auf Bewilligung von
Ferienwohnungen gestellt.
Die
Mutmaßungen der Beklagten, der Kläger wolle das Gebäude
ausschließlich für gewerbliche Zwecke nutzen, sind aus diesem Grunde
nicht verständlich und wird diese Darstellung ausdrücklich
bestritten
. Das Vorbringen der
beklagten Partei hiezu ist rein spekulativ, mit dem Bemühen, die
unzulässige Kündigung des Mietvertrages irgendwie zu
rechtfertigen (Punkt W im vorbereitenden Schriftsatz vom
25 August 2005). Durch dieses Vorbringen bringen die
Berufungsführer klar zum Ausdruck, dass sie das Gebäude selbst
bewohnen wollten. Zudem wird in diesem Vorbringen bestritten, dass die
Berufungsführer das Gebäude ausschließlich für gewerbliche
Zwecke benutzen wollten. Daraus folgt dass die Berufungsführer gar keine
Absicht hatten, das gesamte Gebäude zu vermieten.
Diese Aussagen wurden den Berufungsführern zur
Stellungnahme übermittelt. In dieser Stellungnahme haben die
Berufungsführer diesen Ausführungen von HJM nicht widersprochen.
Bereits Ende des Jahres 2003 hat die Vermieterin den
Mietvertrag gekündigt. Es war den Berufungsführern daher bereits vor
Beginn der geplanten Vermietung bekannt, dass eine solche nicht möglich
ist, sie über kein gesichertes Mietrecht verfügten. Die
Vermietungstätigkeit ist daher in Wahrheit gar nie aufgenommen worden.
Da diese Aussagen auch noch im August 2005 getroffen
wurden, steht für den UFS fest, dass die Berufungsführer nie die
Absicht hatten vier Ferienwohnungen zu vermieten. Die Prognoserechnung ist daher
rein fiktiv. Ihr liegt kein von den Berufungsführern verwirklichbarer
Sachverhalt zu Grunde. Die Berufungsführer hatten nicht einmal die Absicht,
die Vermietung, wie in der Prognoserechnung dargestellt zu betreiben. Die
vorgelegte Prognoserechnung ist daher nicht geeignet die Liebhabereivermutung zu
widerlegen.
Auf Grund der Tatsache, dass die Errichtung von
Ferienwohnungen genehmigungspflichtig ist, die Berufungsführer nicht
dafür Sorge getragen haben eine solche Genehmigung zu erhalten, in dem sie
beispielsweise die Erwirkung einer solchen Genehmigung zur Bedingung des
Mietvertrages gemacht hätten, waren bereits vor Beginn des Jahres 2004 die
objektiven Voraussetzungen für eine Vermietung als Ferienwohnungen nicht
gegeben. Die bloße Absicht der Einkünfteerzielung kann Liebhaberei
bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung dann nicht
ausschließen, wenn die objektiven Voraussetzungen für die
Einkünfteerzielung von vornherein nicht gegeben sind.
Als Werbungskosten machten die Berufungsführer beinahe
nur Kosten die auf Grund des Rechtsstreits mit der Vermieterin entstanden sind,
geltend. Einnahmen wurden von den Berufungsführern keine erzielt. Da wie
bereits oben ausgeführt, von vornherein beabsichtigt war, das
gegenständliche Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung als Hauptwohnsitz zu
benutzen, ist die Behauptung das gesamte Gebäude als Ferienwohnungen
vermieten zu wollen, als Schutzbehauptung zu werten, die lediglich den Zweck
verfolgt hat, Kosten der privaten Lebensführung steuerlich geltend machen
zu können.
Eine Einsichtnahme in den von der neuen Eigentümerin
abgeschlossenen Mietvertrag hat ergeben, dass das Gebäude nur zu
Wohnzwecken - dh nicht als Ferienwohnungen - vermietet wurde. Da beim
Mietvertrag der Berufungsführer die Vermietung als Hauptwohnsitz
ausgeschlossen war und nur die Vermietung als Ferienwohnungen zulässig war,
ist aus der Höhe der Miete für die Berufungsführer nichts zu
gewinnen.
Im gegenständlichen Fall beantragten die
Berufungsführer die Zuweisung der gemeinschaftlichen Einkünfte jeweils
zu 50%. Es ist nicht erkennbar, dass einer der beiden Berufungsführer
positive Einkünfte erzielen kann. Es liegt daher sowohl auf Ebene der
Gesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter Liebhaberei vor.
Liegen infolge von Liebhaberei keine gemeinschaftlichen
Einkünfte vor, so ist in Erledigung dennoch eingereichter
Feststellungserklärungen ein Bescheid, wonach eine Feststellung zu
unterbleiben hat, zu erlassen. Solche Nichtfeststellungsbescheide haben im
Bescheidspruch (Adressfeld) jene Personen namentlich zu bezeichnen, die den
Zufluss von Einkünften geltend gemacht haben.
Da es sich um eine Betätigung iSd § 1 Abs 2
Liebhabereiverordnung handelt, ist auch umsatzsteuerrechtlich Liebhaberei
anzunehmen. Der Vorsteuerabzug war daher auf Grund einer nichtunternehmerischen
Betätigung zu versagen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Berufungen waren daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 12. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0517-F/07
- Stammnummer
- 39241
- Gültig
- 12.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF