Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3761-W/08
Englisch-Sprachkurs als Berufsausbildung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3761-W/08vom 12.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. April 2008 bis 30. Juni 2008 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Rückforderungszeitraum
wird auf die Monate Mai und Juni 2008 eingeschränkt.
Rückforderungsbetrag:
Familienbeihilfe: 305,40 €, Kinderabsetzbetrag: 101,80 €,
gesamt: 407,20 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Zeitraum (1. April
2008 bis 30. Juni 2008) für ihre Tochter G, geb. 1987,
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Nach einem durchgeführten
Überprüfungsverfahren erließ das Finanzamt am 26. Juni 2008
einen Bescheid, mit dem es die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
für den obgenannten Zeitraum mit folgender Begründung
zurückforderte:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a)
weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
b
bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als
Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609) haben noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservice nachzuweisen."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 8. Juli
2008 fristgerecht Berufung und legte ein Schreiben der Firma I. vom gleichen Tag
bei, demzufolge mit ihrer Tochter ein Dienstverhältnis nur dann eingegangen
werden könne, wenn diese Englisch auf Maturastandard beherrsche.
Das Finanzamt erließ am 5. August 2008 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen für
Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Ein
Kurs vermittelt nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn der Kurs nicht auf die
Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist. Ein Sprachkurs alleine stellt
daher keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
dar."
Der von der Bw. bevollmächtigte Ing. MT Bw. stellte
fristgerecht einen Vorlageantrag und machte darin folgende
Ausführungen:
"Frau
G. bezog Familienbeihilfe für ihre
Tochter GZ..
Die
Tochter besuchte nach Abschluss der Hauptschule in den Jahren 2002 bis 2005 die
Modeschule XY in Wien 9. Während des
letzten Schuljahres erkrankte die Tochter an Morbus Chron. Durch den Einsatz
eines riskanten Medikaments kam es zu einer nachhaltigen Nierenschädigung,
die mit hoch dosiertem Cortison behandelt wurde. Dadurch wurde die Tochter
praktisch schulunfähig, hatte enorme, krankheitsbedingte Fehlstunden,
konnte das Schuljahr nicht mehr positiv abschließen und musste die Schule
verlassen. Im Herbst 2005 hat die Tochter eine Zahntechnikerlehre beim
Dentallabor X. in Wien ... begonnen. Im
Frühjahr 2006 musste die Lehre wieder abgebrochen werden, da durch den
metallischen Schleifstaub, dem sie bei der Arbeit ausgesetzt war, wieder eine
Verschlechterung der Nierenfunktion eingetreten war. Nach intensiven Beratungen
mit dem zuständigen AMS begann GZ. einen Diplomlehrgang für
Ganzheitskosmetik beim Institut Y.,
Private Fachschule für Ganzheitskosmetik in Wien ... Die Ausbildung dauerte
von September 2007 bis August 2008 (Anm.: richtig offensichtlich September
200
6
bis August
200
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)
und wurde in Form eines ganztägigen Schulbetriebs geführt. Diese
Ausbildung wurde vom AMS finanziert. Die Abschlussprüfungen dauerten dann
bis Jänner 2008. Frau Z. konnte den
Lehrgang positiv bestehen. Trotz dieser hochwertigen Ausbildung war Frau
Z. vom AMS weiterhin nicht vermittelbar,
da die wenigen offenen Stellen das Beherrschen der Englischen Sprache
voraussetzten. Frau Z. hatte eine
lediglich rudimentäre Schulausbildung in Englisch, die insgesamt über
ein Hauptschulniveau nicht hinausging. An der Berufsschule für
Zahntechnikerinnen ist Englisch ebenso wenig Unterrichtsfach wie beim
Kosmetiklehrgang. Eine parallele Englischausbildung neben der Kosmetikausbildung
war nicht möglich, da die Kosmetikschule ganztägig geführt wurde
und ein paralleler Englischlehrgang die Lernkapazität fraglos
überstiegen hätte.
Auch
aus dieser Erkenntnis heraus wurde vom AMS im Anschluss an die Kosmetikschule
ein Englisch-Intensivkurs im Umfang von 15 Wochenstunden vom 05.05.08 bis
29.07.08 bei der ABC Erwachsenenbildung Ges.m.b.H. erheblich
mitfinanziert.
Diese
Ausbildung, die in der heutigen Berufswelt als absolute Notwendigkeit anzusehen
ist, zumal es bei der Berufsschule und der Kosmetikschule kein Unterrichtsfach
Englisch gibt, wird vom Finanzamt nicht als Ausbildung anerkannt, die zum Bezug
der Familienbeihilfe berechtigt. Der von Frau
Z. absolvierte Sprachkurs ist nicht als
isoliert, als reine Vermittlung von Allgemeinwissen zu sehen, sondern als
notwendige Ergänzung zur Kosmetikausbildung, da Englisch dort aus
Gründen der fachlichen Lehrstoffdichte nicht im Unterrichtsplan enthalten
ist.
Abgesehen
von der Unmöglichkeit, neben einer Ganztagsschule noch eine
Englischausbildung zu absolvieren, noch dazu bei angegriffener Gesundheit und
einer Dauermedikation, die bereits die Lernfähigkeit einschränkt,
werden vom AMS Schulungsmaßnahmen nur nacheinander und nicht nebeneinander
gefördert. So gesehen ist das Argument in der Begründung zur Abweisung
der Berufung, es handle sich im gegenständlichen Fall um einen Kurs, der
lediglich der Vermittlung von Allgemeinwissen abzieht, nicht
stichhaltig."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Feststehender
Sachverhalt
-
Streitzeitraum ist April bis Juni 2008.
- Die Tochter
der Bw. wurde am 24. März 1987 geboren und vollendete somit am
24. März 2008 das 21. Lebensjahr.
- Sie hat am
18. Jänner 2008 die Prüfung für den Beruf der Ganzheitskosmetik
bestanden.
- G war vom
15. Jänner 2008 bis 30. April 2008 als Arbeitssuchende
vorgemerkt.
- Der von G
besuchte Englisch-Intensivkurs bei der ABC Erwachsenenbildung GmbH im Umfang von
15 Wochenstunden dauerte vom 5. Mai 2008 bis 29. Juli 2008 und wurde vom
AMS mitfinanziert.
Gesetzliche
Bestimmungen
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen für Kinder, die sich
in Berufsausbildung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl.Nr. 609) haben noch eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice
im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur
Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer
Betracht.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach
Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom
Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des
Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Rechtliche
Würdigung
Die Bw. bezog für ihre Tochter bis Juni 2008
Familienbeihilfe. G befand sich im Streitzeitraum (April bis Juni 2008) bereits
im 22. Lebensjahr; bis 30. April 2008 war sie beim AMS als Arbeitssuchende
vorgemerkt.
Die oben zitierte Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f
FLAG kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die Tochter das 21.
Lebensjahr bereits am 24. März 2008 vollendet hat und es somit
unmaßgeblich ist, dass sie im April 2008 noch als Arbeit suchend gemeldet
war.
Zu prüfen ist somit nunmehr, ob der von der Tochter
der Bw. absolvierte Englisch-Intensivkurs als Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen ist.
Veranstalter des Kurses war die ABC Erwachsenenbildung
GmbH; die Kosten wurden zum größten Teil vom AMS getragen. Der Kurs
umfasste 15 Wochenstunden und dauerte vom 5. Mai 2008 bis 29. Juli
2008.
Der Internetseite www./abc-zentrum.at ist betreffend
Englisch-Intensiv-Kurs Folgendes zu entnehmen:
"Kursziele:
Weiterentwicklung
der sprachlichen Fähigkeiten nach dem Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmen
Fähigkeit
zur Interaktion, z.B. Gespräche führen, Briefwechsel
Verbesserung
der Handlungsfähigkeit: Englisch im beruflichen und privaten Leben effektiv
einsetzen
Autonomieförderung:
eigene Lernziele ausarbeiten und Strategien entwickeln, das Lernen selbst zu
organisieren
Zielgruppe:
Personen
mit oder ohne Vorkenntnisse der englischen Sprache, die Englisch für das
private oder berufliche Leben lernen wollen.
Inhalt:
TrainerInnen
individualisieren den Kursinhalt den Bedürfnissen der Kursgruppen
entsprechend
Lehrmaterialien
spiegeln die für die jeweiligen KursteilnehmerInnen relevanten
Themenbereiche
TrainerInnen
ergänzen Materialien aus Lehrwerken mit passenden authentischen Materialien
Begleitetes
Selbststudium ist möglich, wenn ein rascheres Lerntempo gewünscht wird
Balance
zwischen Theorie und Praxis: Grammatik ist wichtig - soweit sie dem
Sprachgebrauch dient und sofort angewendet werden kann
Kursdauer
pro Modul:
60
Unterrichtseinheiten (à 50 Min)
Kursaufbau:
Einstieg
in jede Kursstufe jeweils monatlich möglich. Ein Modul umfasst einen
Kursmonat.
Abschluss:
abc-internes
Zertifikat."
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im
Familienlastenausgleichsgesetz selbst nicht erläutert. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle
Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch
nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf
eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B.
Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl.), kann dagegen nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung ist oder
anderweitig nützlich ist. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt
für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art
der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im
Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltung erfolgt
oder ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine
Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut
sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und
für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (vgl. VwGH
18.11.1987, 87/13/0135; 17.9.1990, 89/14/0070; 23.10.1990, 87/14/0031; 7.9.1993,
93/14/0100).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
28.1.2003, 2000/14/0093).
Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt
für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar,
weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag
der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil
sein. Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als Berufsausbildung iSd FLAG
qualifiziert werden; wenn nämlich für die nachfolgende Ausbildung (zB
ein Sprachstudium), obwohl formal nicht Voraussetzung, in der Praxis besondere
Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines (zeit-)intensiven
Sprachkurses (mit Abschlussprüfungen in qualifizierten Institutionen) vor
dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird, kann bei einer Gesamtbetrachtung
der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch für die Dauer der Sprachkurse
Berufsausbildung vorliegen.
Davon kann im Berufungsfall keine Rede sein; es wird nicht
verkannt, dass das Beherrschen von Sprachen auch für die Tochter der Bw. in
Hinblick auf ihre spätere Berufsausübung nützlich und von Vorteil
ist, was aber nichts daran ändert, dass in der heutigen Arbeitswelt gute
Sprachkenntnisse in den meisten Fällen zu den Grundvoraussetzungen für
die Anstellung in einem Beruf zählen. Hinzugefügt werden muss
überdies, dass sich der von der Tochter der Bw. absolvierte Kurs auch an
Personen gerichtet hat, die aus privaten Gründen ihre Englischkenntnisse
verbessern wollen. Nicht erkennbar ist auch, warum der Englisch-Intensivkurs der
Tochter als notwendige Ergänzung zur Kosmetikausbildung anzusehen sein
soll, wie dies im Vorlageantrag vorgebracht wird, da gute Englischkenntnisse
wohl in aller Regel nicht für den Beruf einer Kosmetikerin erforderlich
sind.
Somit kann in der Absolvierung des Sprachkurses keine
Berufsausbildung iS des hier allein maßgeblichen FLAG erblickt
werden.
Festgehalten sei in diesem Zusammenhang, dass
gemäß den gespeicherten Lohnzetteldaten die Tochter der Bw. 2008
über einen Zeitraum von rund 10 Monaten Bezüge vom AMS erhalten hat.
Lohneinkünfte sind nicht aktenkundig. Somit ist das geplante
Dienstverhältnis mit der Fa. ICS offenkundig nicht zustande
gekommen.
Somit war die Ablegung der Prüfung für den Beruf
der Ganzheitskosmetik als Abschluss der Berufsausbildung anzusehen. Da die
Tochter der Bw. diese Prüfung am 18. Jänner 2008 bestanden hat, steht
nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG
Familienbeihilfe noch für drei Monate, also bis April 2008 zu. Der
angefochtene Bescheid war daher insofern abzuändern, als eine
Rückforderung erst ab Mai 2008 zu erfolgen hatte.
Wien, am 12.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3761-W/08
- Stammnummer
- 39237
- Gültig
- 12.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF