Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4461-W/02
Schätzung des Lohnaufwandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4461-W/02vom 12.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. Mai 2002,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf in Wien vom 19. April 2002, betreffend Haftung zur
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den
Zeitraum 1) vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 2001 und 2)
Jänner 2002 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Unternehmensgegenstand der berufungswerbenden GmbH (in der
Folge: Bw.) ist die Raumgestaltung. Bei der Bw. fand eine Betriebsprüfung
hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die
Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 statt. Die Betriebsprüfung erfolgte, da
dem Finanzamt von der BPD Wien eine Anzeige übermittelt worden war, wonach
am 2. Juni 2006 auf einer Baustelle der Bw. vier nicht angemeldete
Arbeiter angetroffen worden sind. Im Zuge dieser Betriebsprüfung
wurde ua. auch festgestellt, dass bei der Bw. mit Ausnahme einer Bürokraft
keine Dienstnehmer angestellt gewesen sind. Die von der Bw. angenommenen
Aufträge seien nahezu ausschließlich an andere Firmen, darunter auch
- soweit dies für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung ist -
die C-GmbH, weitergegeben worden. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen
ist die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis gelangt, bei der Firma C-GmbH
handle es sich um eine Scheinfirma: die C-GmbH sei zwar im Firmenbuch
eingetragen, nach außen jedoch nicht in Erscheinung getreten. Mit
irgendeinem Verantwortlichen der Firma C-GmbH in Kontakt zu treten, sei nicht
möglich gewesen. Anfragen an das Zentralmeldeamt betreffend den Aufenthalt
des Geschäftsführers der C-GmbH hätten ergeben, dass dieser
nirgends im Inland polizeilich gemeldet sei. Erhebungen an der in den Rechnungen
und im Firmenbuch angeführten Geschäftsadresse hätten ergeben,
dass die Firma C-GmbH dort nie gemeldet gewesen sei und auch nicht Mieter der
angeführten Räumlichkeiten sei. Die Betriebsprüfung gelangte
daher zu dem Ergebnis, dass zwischen der Bw. und der C-GmbH kein
Leistungsaustausch stattgefunden hat und die von der Bw. ihren Auftraggebern in
Rechnung gestellten Leistungen von (von der Bw.) nicht angemeldeten
Arbeitskräften durchgeführt worden sind. Als Lohnaufwand hat die
Betriebsprüfung 50% des von der Firma C-GmbH in Rechnung gestellten
Betrages zum Ansatz gebracht (2001: ATS 1.880.665,00). Im Zuge einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Jänner und Februar
2002 fand die Betriebsprüfung weitere von der Firma C-GmbH stammende
Eingangsrechnungen vor. Auch für diesen Zeitraum hat die
Betriebsprüfung - aus den bereits dargelegten Gründen - das Vorliegen
eines Leistungsaustausches zwischen der Bw. und der C-GmbH verneint und ist auch
hier gleichfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Arbeiten von (von der Bw.)
nicht gemeldeten Arbeitskräften durchgeführt worden sind. Als
Lohnaufwand hat die Betriebsprüfung 50% des von der Firma C-GmbH in
Rechnung gestellten Betrages zum Ansatz gebracht (Jänner 2002:
ATS 19.984,77). Den Feststellungen der Betriebsprüfung hat das
Finanzamt durch Erlassung entsprechender Bescheide vom 14. Mai 2002
(Umsatz- und Körperschaftsteuer 2001), vom 22. April 2002
(Kapitalertragsteuer 2001) und vom 13. Mai 2002 (Kapitalertragsteuer
für Jänner 2002) Rechnung getragen.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom
19. April 2002 hat das Finanzamt die Bw. hinsichtlich des im
Schätzungswege ermittelten Lohnaufwandes zur Haftung für Lohnsteuer
herangezogen und die Dienstgeberbeiträge samt Zuschlag festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002 hat die Bw.
sowohl gegen sämtliche im Zuge der Betriebsprüfung ergangenen
Bescheide als auch gegen die berufungsgegenständlichen Bescheide Berufung
eingelegt und in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom
9. August 2002 sowohl die von der Betriebsprüfung getroffene
Feststellung, dass es sich bei der Firma C-GmbH um eine Scheinfirma handle, als
auch das Schätzungsergebnis des Finanzamtes in Zweifel gezogen.
Am 23. Dezember 2006 wurde die berufungswerbende
GmbH im Firmenbuch gelöscht (amtswegige Löschung wegen
Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Bescheid (Berufungsentscheidung) vom
30. März 2007, GZ RV/4301-W/02, hat der Unabhängige
Finanzsenat, Außenstelle Wien, die Berufungen gegen sämtliche im Zuge
der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.
Die Berufungsbehörde hat im Erwägungsteil dieser Entscheidung
dargelegt, dass bzw. aus welchen Gründen sie es ebenfalls als erwiesen
erachtet, dass zwischen der Bw. und der Firma C-GmbH kein Leistungsaustausch
stattgefunden hat. Weiters hat die Berufungsbehörde das
Schätzungsergebnis den Lohnaufwand für nicht angemeldete
Arbeitskräfte betreffend, bestätigt. Zur Begründung der
gegenständlichen Berufungsentscheidung wird daher auf die ho.
Berufungsentscheidung vom 30. März 2007, GZ RV/4301-W/02,
verwiesen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass
es zulässig ist, zur Begründung eines Bescheides auf die eines
anderen, der Partei bekannt gegebenen Bescheides zu verweisen (VwGH vom
3. September 2008, Zl. 2006/13/0122). Der Berufung war
daher aus den in der verwiesenen Berufungsentscheidung dargelegten Gründen
der gewünschte Erfolg zu versagen. Andere als die in der Berufung
dargelegten, gegen die spruchgegenständliche Haftungsinanspruchnahme bzw.
Abgabennachforderung ins Treffen geführten Einwendungen hat die Bw. nicht
erhoben. Der der Berufungsbehörde vorliegende Steuerakt bietet auch keinen
Anhaltspunkt dafür, dass die gegenständliche Haftungsinanspruchnahme
bzw. Abgabennachforderung aus anderen, von der Bw. nicht vorgebrachten
Gründen, unzutreffend wäre.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen somit der Sach- und
Rechtslage, so dass wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien, am 12.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4461-W/02
- Stammnummer
- 39234
- Gültig
- 12.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF