Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0243-W/07
Zulässigkeit der Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-W/07vom 12.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nur bei zeitlichem Auseinanderfallen von Leistung und Gegenleistung kann die Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungen zulässig sein. Ist die Leistung so weit erbracht, dass das vereinbarte Entgelt ausbezahlt wird, und ist die Entgeltzahlung nicht als Vorauszahlung zu verstehen, müssen die Einnahmen gewinnwirksam ausgewiesen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EB, Adr., vom 29. November 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom
18. September 2006 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und
2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 bleibt unverändert.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Tätigkeit der Berufungswerberin besteht in der
Vermittlung und Erbringung von Dienstleistungen. Das Einzelunternehmen der Bw.
wurde am 4. Juli 2003 begonnen.
Die Bw. erklärte für 2003 einen Verlust aus
Gewerbebetrieb von 11.261,04 € und für 2004 einen Verlust von 9.344,40
€. Es erfolgte vorerst eine erklärungsgemäße Veranlagung.
In Folge der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung nahm das
Finanzamt gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO das Verfahren wieder auf
und erließ neue
Einkommensteuerbescheide, denen für
2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in Höhe von 21.638,25 € und für
2004 in Höhe von 84.463,25 €
zu Grunde gelegt wurden.
Der
Betriebsprüfungsbericht
enthält folgende Ausführungen (soweit sie für das
Rechtsmittelverfahren von Bedeutung sind):
Tz 1: Die Bw. vermittle Verträge zwischen der Fa. XX.
GmbH. (in der Folge: Fa. XX) und verschiedenen Firmen des Computer- und
Elektrohandels. Die Fa. XX biete Dienstleistungsprodukte wie Garantie- und
Gewährleistungsverlängerungen für den Computer- und Elektrohandel
an. Am 1. Juli 2003 sei zwischen der Fa. XX und der Bw. ein allgemeiner
Vermittlungsvertrag sowie eine Betreuungsvereinbarung für die vermittelten
Kunden abgeschlossen worden.
Komme in Folge einer Vermittlung durch die Bw. ein
Vertragsverhältnis zwischen der Fa. XX und einem Kunden zustande, so
erhalte die Bw. dem Volumen des Geschäftes entsprechende Zahlungen. Diese
werden in einem getrennten Schreiben für jeden Kunden nach dem Volumen, der
Zahlungsweise und dem kalkulierten Deckungsbeitrag des jeweils vermittelten
Geschäftes festgelegt. Die Vermittlungszahlung an die Bw. erfolge nach
Eingang der vom Kunden zu zahlenden Beträge bei der Fa. XX und ende
gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Fa. XX und dem vermittelten
Kunden.
Sollte es auf Grund von Mengenunterschreitungen im
vermittelten Vertrag zwischen der Firma XX und dem Kunden zu
Betragsrückzahlungen kommen, so seien auch von der Bw. im selben
Verhältnis Beträge zu refundieren. Die Beurteilung der Erfüllung
des Vertrages erfolge regelmäßig nach jedem Vertragsquartal.
Die Höhe der Vermittlungszahlung sei für jeden
vermittelten Kunden separat festgelegt. Die Berechnung erfolge auf Grund des vom
jeweiligen Kunden gemeldeten Gerätes. Die Höhe der Provision sei von
der Produktgruppe abhängig.
Auf Basis des Vermittlungsvertrages habe sich die Bw. mit
Betreuungsvereinbarung für den Zeitraum von drei Jahren zu verschiedenen
Leistungen verpflichtet, etwa die Abwicklungstätigkeit im Leistungsfall
(bei Eintritt eines Garantiefalls Abholung des schadhaften Gerätes),
Beantwortung von Mitarbeiteranfragen und Betreuung des Kunden. Ein konkreter
Entgeltsbestandteil für diese Leistung ist nicht vereinbart.
Ab 2005 gebe es Betreuungsvereinbarungen ohne
Vermittlungsvertrag für verschiedene Kunden der Fa. XX. Für diese
Betreuung im Bedarfsfall erhalte die Bw. einen prozentuellen Anteil von der aus
diesem Geschäft zu erwartenden Verdienstspanne. Eine rückwirkende
Anpassung sei vorgesehen, wenn die Verdienstspanne der Fa. XX nicht erreicht
werde.
Tz 2: Passive Rechnungsabgrenzung
Bei der Gewinnermittlung 2003 und 2004 habe die Bw. passive
Rechnungsabgrenzungen für vereinbarte und bereits vereinnahmte
Leistungserlöse gebildet, da es sich auf Grund der Betreuungsverträge
um ein Dauerschuldverhältnis handle. Die Leistungserlöse seien auf die
Dauer von drei Jahren - berechnet nach Monaten - aufgeteilt worden.
Nach Ansicht der Betriebsprüferin sei dies nicht
nachvollziehbar. Die Bw. habe 2003 vierteljährlich und 2004 monatlich mit
der Fa. XX die pauschalen Entgelte je Gerät abgerechnet. Die Verrechnung
erfolge laufend auf Erfolgsbasis. Dies sei aus den genannten Verträgen und
aus den Ausgangsrechnungen ersichtlich. Eine Rückzahlung sei nur bei
Mengenunterschreitungen erforderlich, was quartals- bzw. monatsweise ermittelt
werde. Der Fall einer Rückzahlung sei aber bis jetzt noch nicht
eingetreten. Entgegen der Ansicht der Bw. handle es sich um kein
Dauerschuldverhältnis, da der Vertrag keine Vereinbarung enthalte, wonach
die Bw. ein monatlich abgegrenztes Entgelt bei Nichteinhaltung der Betreuung
zurückerstatten müsse. Vielmehr sei die Bezahlung auf den laufenden
Erfolg für die abgeschlossenen Verträge mit dem Endkunden
abgestimmt.
Die Abwicklungstätigkeit im Leistungsfall laut
Betreuungsvertrag könne eintreten, müsse aber nicht. Eine Passivierung
von Pauschalentgelten sei auch dann nicht zulässig, wenn damit
zukünftige Leistungen abgedeckt werden (EStR Rz 2401). Alle weiteren
Leistungen wie Betreuung des Kunden, Mitarbeiteranfragen des Kunden usw.
beziehen sich auf neue Vertragsabschlüsse des vermittelten Kunden mit dem
Endkunden (Käufer des Produktes). Nur durch die Betreuung des vermittelten
Kunden sei es möglich, einen neuen Erfolg (Vertragsabschluss mit einem
Endkunden) zu erzielen und somit laufende Provisionen zu erhalten. Betreut werde
nicht der Endkunde, der die Dienstleistung der Fa. XX (Gewährleistungs-
bzw. Garantieverlängerung auf drei Jahre) kaufe, sondern der vermittelte
Kunde, der die Dienstleistung an den Endkunden mit dem Verkauf eines
Gerätes vertreibe. Nur durch laufende Schulung der Mitarbeiter des Kunden
seien neue Vertragsabschlüsse möglich.
Es handle sich um kein Dauerschuldverhältnis, da die
Vermittlungsprovision auf Basis einer abgeschlossenen Leistung erfolge und die
Betreuung im Leistungsfall eine Serviceleistung darstelle.
Einnahmenverlagerungen in die Zukunft, wenn in dieser Zeit
die Ausgaben anfallen, zu deren Deckung sie dienen, fallen nicht unter den
Begriff Rechnungsabgrenzungen (EStR Rz 2401). Der Gewinn 2003 sei daher um
32.899,29 € und der Gewinn 2004 um 87.127,65 € zu erhöhen.
Tz 4: sonstige Forderungen Gerhard Y.
Die Bilanz zum 31. Dezember 2004 enthalte eine Forderung
von 80.000 €, welche ein im Jahr 2004 an Gerhard Y. gegebenes Darlehen
betreffe. Sicherstellungen seien im Darlehensvertrag nicht enthalten.
Das Darlehen solle angeblich dem Aufbau einer
Repräsentanz in Russland und Ukraine dienen. Der Betriebsprüferin
seien mehrere - nicht unterschriebene - Memoranden des Herrn Y. aus dem Jahr
2004 vorgelegt worden. Danach habe Herr Y. angeblich ein Büro angemietet
und vier Vertreter ausgewählt. Ein Nachweis sei aber nicht erbracht
worden.
Im Jahr 2005 habe die Bw. Herrn Y. mehrmals erfolglos
aufgefordert, Ergebnisse zu liefern sowie die ab Juni 2005 vereinbarten
Rückzahlungsraten zu bezahlen.
Diese Forderung sei kein notwendiges Betriebsvermögen.
Denn die Gewährung eines Darlehens sei ein Geschäft, das
üblicherweise nach der Verkehrsauffassung nicht im Rahmen eines Betriebes
zur Vermittlung von Dienstleistungen getätigt werde. Es sei ein Darlehen an
eine Person gegeben worden, deren Angaben und deren geschäftliche
Tätigkeit nicht überprüft worden seien. Es liege auch keine
verbindliche Zusage von Herrn Y. zur zukünftigen geschäftlichen
Zusammenarbeit vor. Die Forderung von 80.000 € sei daher über das
Kapitalkonto auszubuchen.
Tz 6: Bankkonto
In der Bilanz der Bw. sei kein Bankkonto erfasst. Auf dem
in den Ausgangsrechnungen aufscheinenden Bankkonto befinden sich diverse
betriebliche Vorgänge, die in der Buchhaltung teilweise nicht erfasst seien
(Darlehen XX) und teilweise über die Kassa als Barvorgänge gebucht
worden seien. Auf den Bankkontoauszügen scheine der Firmenname der Bw. auf.
Es handle sich somit um ein betriebliches Bankkonto und der Kontensaldo sei zum
31. Dezember 2004 in der Bilanz zu erfassen. Die Buchung erfolge über das
Kapitalkonto.
Tz 8: Kassaführung
Der in der Bilanz zum 31. Dezember 2003 und 31. Dezember
2004 ausgewiesene Kassensaldo sei nach Ansicht der Betriebsprüferin
unrichtig. Der Kassensaldo beinhalte sowohl Barvorgänge als auch unbare
Vorgänge, die über das nicht gebuchte Bankkonto zu erfassen gewesen
wären. Weiters sei ein bar vereinnahmter Erlös nicht als Eingang
erfasst. Der Kassensaldo zum 31. Dezember 2004 sei somit über das
Kapitalkonto auszubuchen und in der Buchhaltung für 2005 mit dem
tatsächlich ermitteltem Saldo auszuweisen.
In der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 führte die Bw. zu
den einzelnen Textziffern des Betriebsprüfungsberichtes aus:
Tz 1: Die Betreuungsvereinbarungen seien untrennbar mit den
Vermittlungsverträgen verbunden, weil kein Entgelt für die Vermittlung
ohne entsprechende Betreuungsleistungen bezahlt worden wäre. Bei diesen
Erlösen handle es sich keineswegs um Provisionszahlungen im eigentlichen
Sinn, sondern ohne die Betreuungsverpflichtung wäre kein
Vermittlungsvertrag zu Stande gekommen.
Tz 2: Passive Rechnungsabgrenzung
Der Betriebsvermögensvergleich bei Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG sei an die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gebunden. Die
handelsrechtlichen Grundsätze seien dabei weitergehend als die
steuerrechtlichen. Es könne nicht verwehrt werden, dass der höhere
Grad der Genauigkeit auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
angewendet werde. Dies führe zu den Ansatzwahlrechten für
Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG.
Es bestehe eine grundsätzliche Maßgeblichkeit
der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung. Nach dem Grundsatz
der formellen Maßgeblichkeit seien die konkreten Ansätze der
Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
Durch die Verpflichtung zur Aufnahme von
Rechnungsabgrenzungsposten solle eine periodenwidrige Zurechnung von
Aufwendungen und Erträgen verhindert werden. Im Sinne vorsichtiger
möglichst objektiv überprüfbarer Erfolgsermittlung seien
Rechnungsabgrenzungsposten nur dann zugelassen und vorgeschrieben, wenn im
Rahmen eines Schuldverhältnisses oder einer vergleichbaren Rechtsbeziehung
mit einem Dritten ein Leistungsaustausch festgelegt sei und der Kaufmann seine
Leistung nicht zeitsynchron, sondern über den Abschlussstichtag hinaus
verschoben erbringe. Eine Periodisierung sei nur dann geboten, wenn sich die
zeitliche Verschiebung über den Stichtag eindeutig durch den Anspruch oder
die Verpflichtung zu einer den Ausgaben oder Einnahmen sachlich und zeitlich
eindeutig zuordenbaren Gegenleistung nachvollziehen lasse
(Straube, HGB, § 198 Tz 75ff).
Darüber hinaus seien bei passivischen Abgrenzungen, um eine vorzeitige
Erfolgsrealisierung zu verhindern, die maßgeblichen Kriterien zu
beurteilen und auch Schätzungen zugelassen
(Schnick/Bartels-Hetzler
§ 250 Rz
24f).
Der Ansatz der Rechnungsabgrenzungsposten bemesse sich nach
dem Maß, in dem die erhaltene Zahlung der noch ausständigen Leistung
gegenüberstehe. Eine Einnahme sei entsprechend dem Wertverhältnis der
noch ausstehenden Gegenleistung zur gesamten geschuldeten Gegenleistung
abzugrenzen. Diese handelsrechtliche Ansatzpflicht und Bemessung sei auch
abgabenrechtlich maßgeblich, da es keine eigenen abgabenrechtlichen
Regelungen gebe.
Dauerschuldverhältnisse führen zu einer
zeitanteiligen Gewinnrealisation
(Tumpel, SWK 1990 D 35,
Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 187).
Im konkreten Fall werde von der Betriebsprüfung
unterstellt, dass die Entlohnung sowohl für die Vermittlung als auch
für die Betreuung der Kunden pauschal erfolge und eigentlich keine
Rückzahlungsverpflichtung bestehe, weil diese nur bei der Verringerung der
Verdienstspanne der Fa. XX bzw. Mengenunterschreitung der Stückzahlen bei
den vermittelten Kunden bestünde. Diese nachträgliche
Änderungsmöglichkeit des Entgelts betreffe jedoch nur die Höhe
des vereinbarten Entgelts, weil die Vertragspartner bei geänderten
Verhältnissen entsprechend reagieren wollen. In dem beigelegten
Schriftverkehr zwischen der Fa. XX und der Bw. sei ersichtlich, dass im Falle
der Nichtleistungserbringung durch die Bw. die bereits erhaltenen Entgelte
aliquot zum ausstehenden Leistungszeitraum rückzuzahlen seien.
Gemäß den obigen Ausführungen handle es
sich hier um Dauerschuldverhältnisse, die zwingend abzugrenzen seien. Die
geltend gemachten passiven Rechnungsabgrenzungen seien daher
anzuerkennen.
Tz 4 sonstige Forderungen Gerhard Y.
Das Darlehen an Gerhard Y. sei ausschließlich zum
Zwecke der Expansion des Unternehmens nach Osteuropa gegeben worden.
Gleichzeitig habe die Bw. begonnen, die eigene Infrastruktur dem erwarteten
künftigen Mehraufwand anzupassen. Sie habe dazu ein eigenes Büro
angemietet und ausgestattet.
Zum Betriebsvermögen zähle eine
Darlehensforderung dann, wenn das Darlehen in vorwiegend betrieblichem Interesse
hingegeben worden sei.
Auf Grund des vorgelegten Schriftverkehrs sei auch
ersichtlich, dass die Bw. massiv getäuscht worden sei. Nach anwaltlicher
Beratung sei aus Kostengründen auf eine Klagseinbringung verzichtet worden,
da die Einbringlichkeit fragwürdig erscheine, wenn der Darlehensnehmer
trotz intensiver Nachforschungen nicht aufgefunden werden könne. Es
könne kein Privatgeschäft unterstellt werden, nur weil dieses Darlehen
nunmehr uneinbringlich geworden sei (VwGH 13.12.1963, 865/61).
Das gegenständliche Darlehen sei daher im
Betriebsvermögen zu belassen.
Tz 6 und 8: Bankkonto - Kassaführung
Da dieses Bankkonto eindeutig überwiegend privat
genutzt worden sei und daher die betrieblich bedingten Ausgaben in der
Kassaführung erfasst worden seien, werde beantragt, die Bilanzposition
Kassa wieder in das Rechenwerk aufzunehmen, weil lediglich eine Einnahme laut Tz
5 des Betriebsprüfungsberichtes im Bericht nicht aufgenommen worden sei,
aber in diesem sämtliche betriebliche Vorgänge abgebildet
seien.
Beigelegt ist der
Berufung ein Schreiben der Fa. XX an die Bw. vom 11. Mai 2004, in dem wegen
mangelhafter Betreuung des Kunden Fa. G., insbesondere bei der Beantwortung von
Mitarbeiteranfragen und der Abwicklung bei Leistungsfällen, der Bw.
angedroht wird, vom vereinbarten Recht auf aliquote Rückforderung des
bezahlten Entgelts Gebrauch zu machen.
Im entsprechenden Antwortschreiben verweist die Bw. darauf,
dass nur bei Verschulden der Bw. eine Rückzahlung wegen mangelnder
Betreuungsleistung vereinbart sei. Die Probleme bei der Betreuung der Fa. G.
seien jedoch auf deren Mitarbeiter zurückzuführen.
Ein Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde von der Bw. nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Die Bw. bekämpft folgende Vorgangsweise des
Finanzamtes:
- Die in der Bilanz enthaltene Darlehensforderung von
80.000 € wurde anlässlich der Betriebsprüfung nicht als
Betriebsvermögen anerkannt und über das Kapitalkonto zum
31. Dezember 2004 ausgebucht (Tz. 4 des Bp-Berichtes).
- Das bisher in der Bilanz nicht erfasste Bankkonto der Bw.
wurde hingegen mit dem Kontensaldo zum 31. Dezember 2004 über das
Kapitalkonto gebucht (Tz. 6 des Bp-Berichtes).
- Der Kassensaldo zum 31. Dezember 2004 wurde von der
Betriebsprüferin über das Kapitalkonto ausgebucht (Tz. 8 des
Bp-Berichtes).
Eine Einsichtnahme in den Betriebsprüfungsbericht bzw.
in die Niederschrift über die Schlussbesprechung ergab, dass die
diesbezüglichen Feststellungen der Betriebsprüferin zu keiner
Änderung der Besteuerungsgrundlage der Bw. führten. Die Feststellungen
fanden daher auch nicht Eingang in den Spruch der angefochtenen
Einkommensteuerbescheide, d.h. in die Höhe der Einkünfte.
Mit Berufung anfechtbar sind grundsätzlich nur
Bescheide, nicht aber Schriftstücke ohne Bescheidcharakter wie zB. ein
Betriebsprüfungsbericht (Ritz,
BAO, § 273 Tz 6). Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft
fähig ist, kann bei einem Bescheid wiederum nur der Spruch oder Teile des
Spruches Anfechtungsgegenstand sein. Auch eine ausschließlich gegen die
Begründung eines Bescheides gerichtete Berufung ist unzulässig
(Ritz, BAO, § 250 Tz 7, § 273
Tz 11).
Die genannten Berufungspunkte richten sich gegen einzelne
Textziffern des Betriebsprüfungsberichts bzw. der Niederschrift über
die Schlussbesprechung. Der Betriebsprüfungsbericht ist zwar
grundsätzlich als Begründung der angefochtenen Bescheide
heranzuziehen, jedoch hatten gerade die gegenständlichen Feststellungen
keine Auswirkungen auf den Spruch des Bescheides.
Der Berufung konnte daher in diesen Punkten nicht Folge
gegeben werden.
2) Rechnungsabgrenzungsposten 2003 und 2004:
Anders als bei den unter Punkt 1) erwähnten
Berufungspunkten handelt ist sich bei den Rechnungsabgrenzungsposten um
Feststellungen der Betriebsprüferin, die in den Jahren 2003 und 2004 zu
einer Gewinnänderung geführt haben.
Nach der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bw. vermittelte in den Jahren 2003 und 2004
Verträge zwischen der Fa. XX und zwei Computer- und
Elektrohandelsunternehmen. Die Fa. XX bietet Versicherungsprodukte in Form von
Garantieverlängerungen insbesondere für elektronische Geräte an.
Die Vermittlung durch die Bw. erfolgte auf Grund eines Vermittlungsvertrages mit
der Fa. XX vom 1. Juli 2003, in welchem Provisionen der Bw. entsprechend dem
Geschäftsvolumen der Fa. XX mit dem vermittelten Händler vereinbart
sind. Die konkrete Festlegung der Zahlung erfolgte mittels gesonderter
Vereinbarung für jeden vermittelten Kunden.
Auf Basis des Vermittlungsvertrages schloss die Bw. mit der
Fa. XX am 15. Juli 2003 eine Betreuungsvereinbarung für den von ihr
vermittelten Kunden Fa. G. ab. Damit verpflichtet sich die Bw. zur Betreuung des
Kunden auch vor Ort, insbesondere bei Mitarbeiteranfragen des Kunden, zu
Abwicklungstätigkeiten im Leistungsfall und allen im Zusammenhang mit dem
Vermittlungsvertrag erforderlichen administrativen Tätigkeiten. Die
Verpflichtung gilt laut Vertrag für den Zeitraum von drei Jahren pro
verkauftem Gerät. Ein eigenes Entgelt ist in der Betreuungsvereinbarung
nicht geregelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit dem im
Vermittlungsvertrag erwähnten Entgelt auch die Betreuungsleistungen
abgedeckt werden sollen.
Eine gleich lautende Betreuungsvereinbarung vom
2. März 2004 betrifft die von der Bw. vermittelte Fa. ZZ.
In einer weiteren Betreuungsvereinbarung vom
7. November 2004 betreffend die Fa. VV. - allerdings ohne Zusammenhang mit
einer Vermittlungsleistung - verpflichtet sich die Bw. zu Betreuungsleistungen
im Bedarfsfall, das ist nach Ablauf der Herstellergarantie, innerhalb der von
der Fa. XX vergebenen Gewährleistungsdauer. Für diese Betreuung
erhält die Bw. vereinbarungsgemäß einen Anteil an der zu
erwartenden Verdienstspanne der Fa. XX.
Die Bw. vereinnahmte in den Jahren 2003 und 2004 folgende
Netto-Provisionen, für die sie jeweils nach Aufteilung auf den Zeitraum von
drei Jahren passive Rechnungsabgrenzungsposten von 32.899,29 € (2003)
und 87.127,65 € (2004) bildete:
|
|
2003
|
2004
|
Fa. G.
|
35.450,00
|
105.737,50
|
Fa. ZZ
|
|
3.500,00
|
Fa. VV.
|
|
4.813,00
|
Gesamt
|
35.450,00
|
114.050,50
Strittig ist, ob die Bildung von
Rechnungsabgrenzungsposten durch die Bw., die den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG ermittelt, zulässig ist.
Für die Bw. als bilanzierende Unternehmerin gelten die
Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung. Dazu
gehört auch der Grundsatz der Gewinnrealisierung, der bedeutet, dass ein
Gewinn erst dann ausgewiesen werden darf, wenn er durch einen Umsatz
verwirklicht ist, also die Leistung erbracht ist (VwGH 18.1.1994, 90/14/0124).
Ausgaben und Einnahmen sind der Gewinnermittlungsperiode
zuzurechnen, zu der sie wirtschaftlich gehören, und auf deren Gewinn sie
sich daher auch auswirken sollen. Für Einnahmen vor dem Bilanzstichtag,
soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind, ist ein
passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (siehe § 198 Abs. 6
HGB). Im EStG sind Rechnungsabgrenzungsposten nicht ausdrücklich
erwähnt, aber auf Grund der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung auch für die Steuerbilanz maßgeblich
(Doralt, EStG, § 6 Tz 320).
Rechnungsabgrenzungen sind Ausdruck einer auf richtige
Abgrenzung des Periodengewinnes ausgerichteten dynamischen Bilanzauffassung
(Margreiter, FJ 1995, 235).
Hauptanwendungsbereich ist das schwebende Dauerschuldverhältnis, bei dem
Leistungen und Gegenleistungen zeitlich auseinanderfallen, wie zB.
vorausbezahlte Miet- und Pachtzinse, Darlehenszinsen und andere wiederkehrende
Zahlungen. Die Rechnungsabgrenzungen haben hier die Aufgabe, Vorleistungen des
einen Vertragspartners in jenes Jahr zu verlegen, in dem die vom anderen
Vertragspartner vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen sind.
Festzustellen ist, dass das zwischen der Bw. und der Fa. XX
vereinbarte Entgelt einerseits die Vermittlungsleistung und andererseits
Betreuungsleistungen abdecken soll. Die Höhe des Entgelts hängt ab von
der Anzahl der an die Endkunden mit Versicherungsschutz verkauften Geräte.
Ein monatlich abgegrenztes Entgelt für etwaige zukünftige Betreuung
bzw. welcher Anteil des Entgelts überhaupt auf die Vermittlungsleistung und
welcher auf Betreuungsleistungen entfällt, ist den vorgelegten
vertraglichen Vereinbarungen nicht zu entnehmen.
In Anbetracht dessen, dass nur im Vermittlungsvertrag ein
Entgelt vereinbart ist, ist die Vermittlung als Hauptleistung anzusehen.
Dafür spricht auch der Umstand, dass in den laufenden Abrechnungen der Bw.
als Leistung jeweils "Vertragsvermittlung - Verrechnung auf Erfolgsbasis -
laufende Verrechnung" und als Leistungsdatum "1. Juli 2003" angegeben ist
(vgl. zB. Rechnung vom 6. Oktober 2004).
Bei dieser Sachlage kann nicht von Vorauszahlungen für
in späteren Perioden zu erbringende Leistungen die Rede sein. Auch die
laufende Betreuung der Händler wird zeitsynchron erbracht. Diese Betreuung
besteht in der Beantwortung von Anfragen und in der Schulung der Mitarbeiter des
Händlers, die dem optimalem Verkauf der XX-Produkte dienen. Die Betreuung
stellt damit unmittelbar den Zufluss der laufenden Provisionen der Bw.
sicher.
Auch wenn die Bw. im Falle eines Schadens in einem
späteren Jahr die Abwicklung zu übernehmen hat, sind der vertraglichen
Gestaltung zwischen der Bw. und der Fa. XX keine Anhaltspunkte zu entnehmen,
dass die Fa. XX in irgend einer Weise eine "Vorauszahlung" im Sinne obiger
Rechtsausführungen leisten wollte, erwirbt doch die Bw. ihren Anspruch auf
Bezahlung schon nach Eingang der Zahlung des Händlers bei der Fa. XX (vgl.
Vermittlungsvertrag vom 1. Juli 2003). Sobald die Bw. Anspruch auf Entgelt
hat, ist davon auszugehen, dass sie ihre Leistung im wesentlichen erbracht hat.
Auch die Formulierung der Abrechnungen spricht für die Bezahlung von
abgeschlossenen Leistungen.
Die Bw. argumentiert, dass laut Schriftverkehr zwischen ihr
und der Fa. XX im Fall der Nichtleistungserbringung die ausbezahlten Entgelte
aliquot zum ausstehenden Leistungszeitraum zurückzuzahlen seien. Darin
sieht die Bw. offenbar einen Nachweis für das Vorliegen eines abgrenzbaren
Entgelts für zukünftige Zeiträume.
Dem ist entgegenzuhalten, dass im Schreiben der Fa. XX vom
11. Mai 2004 wegen mangelhafter Betreuung des Kunden Fa. G., insbesondere
bei der Beantwortung von Mitarbeiteranfragen und der Abwicklung bei
Leistungsfällen, der Bw. angedroht wird, vom "vereinbarten Recht auf
aliquote Rückforderung des pro verkauftem Gerät bezahlten Entgelts"
Gebrauch zu machen. Entgegen des Vorbringens der Bw. lässt sich dieser
Formulierung nicht dezidiert entnehmen, dass das ausbezahlte Entgelt aliquot auf
künftige Zeiträume entfällt und damit eine Vorauszahlung
darstellt.
Im Vermittlungsvertrag ist eine Vereinbarung betreffend
eine Rückzahlungsverpflichtung der Bw. bei Mengenunterschreitungen der
Stückzahlen enthalten, nicht aber eine Rückzahlung bei
Betreuungsmängeln. Eine etwaige zusätzliche Vereinbarung über
Rückzahlungen bei Leistungsmängeln der Bw. samt Berechnungsmodus ist
auch nicht Teil des übrigen Akteninhalts und wurde eine solche trotz
Aufforderung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Bw. nicht
vorgelegt. Dass die Vertragsparteien das Entgelt zumindest zum Teil als
Vorauszahlung verstanden wissen wollten, konnte daher nicht verifiziert
werden.
Ein zeitliches Auseinanderfallen von Leistung und
Gegenleistung in Hinblick auf die Kunden Fa. G. und Fa. ZZ konnte vom
Unabhängigen Finanzsenat nicht festgestellt werden, sodass
diesbezüglich die Vornahme von Rechnungsabgrenzungen nicht zulässig
ist.
Anders verhält es sich jedoch in Hinblick auf den
Kunden Fa. VV.: Nach dem vorliegenden Sachverhalt erfolgte hier keine
Vermittlungsleistung durch die Bw. Mit Betreuungsvereinbarung vom
7. November 2004 verpflichtete sich die Bw. zu Betreuungsleistungen nach
Ablauf der Herstellergarantie. Somit hat die Bw. im Jahr 2004 bei der Fa. VV.
offensichtlich noch keinerlei Tätigkeiten erbracht, sodass es sich in
diesem Fall nur um Vorauszahlungen für spätere Leistungen handeln
kann.
Der Zufluss von Beträgen ist nur im Bereich der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung von ausschlaggebender Bedeutung. Bei bilanzierenden
Unternehmen wie bei der Bw. darf nach dem Grundsatz der Gewinnrealisierung der
Gewinn erst dann ausgewiesen werden, wenn die Leistung erbracht ist. Das Entgelt
für die Betreuung der Fa. VV. von 4.813 € ist daher im Jahr 2004
noch nicht ertragswirksam zu erfassen.
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2004 laut Bp.
|
84.463,25 €
|
Entgelt VV.
|
- 4.813,00 €
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut BE
|
79.650,25 €
Über die Berufung war daher betreffend das Jahr 2003
mit Abweisung und betreffend das Jahr 2004 mit teilweiser Stattgabe zu
entscheiden.
3) Keine mündliche Berufungsverhandlung
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat über die
Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn sie in der
Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.
Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt
werden, begründen keinen Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat
(Ritz, BAO, § 284 Tz 2). Es gibt
auch kein subjektives Recht auf amtswegige Durchführung einer
mündlichen Verhandlung (VwGH 17.10.2007, 2004/13/0180).
Die Bw. hat eine mündliche Berufungsverhandlung nicht
in der Berufung vom 29. November 2006, sondern erst in einem ergänzenden
Schreiben vom 2. Februar 2007 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt. Dieser Antrag vermittelt daher keinen Anspruch auf Abhaltung einer
Verhandlung.
Zur Ermittlung der Verhältnisse und Gewährung des
Parteiengehörs wurde die Bw. von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ersucht, auf schriftlichem Weg den Sachverhalt zu ergänzen und zur
Rechtsansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz Stellung zu nehmen. Von
dieser Möglichkeit hat die Bw. trotz Fristverlängerung nicht Gebrauch
gemacht.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 12.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 198 Abs. 6 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-W/07
- Stammnummer
- 39232
- Gültig
- 12.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF